Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24. Februar 2008 geändert. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 (Az.: S 44 KR 235/07, Sozialgericht Dortmund) aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen.
Gründe:
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Frage, ob Versicherungspflicht der Antragstellerin (ASt in) in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung seit dem 01.04.1983 besteht. Mit dem vorliegenden Verfahren erstrebt die ASt in die Feststellung, dass ihre am 08.11.2007 zu dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die am 00.00.1950 geborene ASt in, gelernte Kauffrau, ist seit 1976 für den als Einzelfirma ihres Ehemannes, des Beigeladenen zu 1), geführten Familienbetrieb tätig. Es bestand in der Vergangenheit eine Pflichtmitgliedschaft (zumindest zuletzt) bei der Antragsgegnerin (AG’in) auf der Grundlage der gemeldeten abhängigen Beschäftigung.
Am 15.05.2006 stellten sowohl die ASt’in als auch der Beigeladene zu 1) durch die Kochem Management Consulting GmbH bei der AG’in als Einzugsstelle einen Antrag auf Überprüfung der Versicherungspflicht der ASt’in. Zur Begründung führte diese im Wesentlichen aus, ihr obliege die selbständige kaufmännische Leitung des Familienbetriebes. Es bestehe in hohem Maße – über Darlehen und Bürgschaften – eine Mithaftung neben ihrem Ehemann für Verbindlichkeiten der Einzelfirma. Sie habe in wirtschaftlich schwierigen Zeiten in erheblichem Maße Gehaltsverzicht geübt, leiste hohen Arbeitseinsatz und habe die Firma in der Vergangenheit in längeren Krankheitsphasen ihres Ehemannes völlig eigenverantwortlich geführt. Als Büroleiterin sei sie für die kaufmännische Koordination der einzelnen Aufträge, die Terminsüberwachung, die Auftragseingänge sowie die Rechnungslegung und den Zahlungsverkehr verantwortlich, während ihr Ehemann mit der technischen Leitung des Unternehmens befasst sei. Ihr gemeinsamer Sohn sei jedoch zunehmend an dessen Stelle getreten, weil ihr Ehemann seit geraumer Zeit diese Funktion krankheitsbedingt nur noch sehr eingeschränkt ausüben könne. Sie habe von Beginn an keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt. Vielmehr habe infolge familienhafter Rücksichtnahme ein gleichberechtigtes Nebeneinander im Verhältnis zu ihrem Ehemann bestanden.
Mit Bescheid vom 09.08.2006 stellte die AG’in im Rahmen eines Verfahrens nach § 28h Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zunächst fest, dass die Tätigkeit der ASt’in für den Beigeladene zu 1) nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Daraufhin stellten die ASt’in und der Beigeladene zu 1) am 21.09.2006 einen Antrag auf Beitragserstattung, bezogen auf die in der Vergangenheit – zu Unrecht – geleisteten Beitrage zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beigeladene zu 4), die von der AG’in über deren Entscheidung unterrichtet worden war, vertrat jedoch die Auffassung, es liege entgegen der Einschätzung der AG’in eine abhängige, die Versicherungspflicht begründende Tätigkeit der ASt’in in dem Familienbetrieb vor. Der Bescheid gemäß § 28h SGB IV sei aufzuheben. Die Beigeladene zu 3) dagegen erstattete die Beiträge zur Arbeitsförderung für die Zeit vom 01.12.2001 bis zum 31.12.2005 und verrechnete die Beiträge für 2006. Soweit vor dem 01.01.2002 Beiträge entrichtet worden seien, so seien Erstattungsansprüche jedoch inzwischen verjährt.
Mit Bescheid vom 21.06.2007 hob die AG’in ihren Bescheid vom 09.08.2006 – ohne eine Rechtsgrundlage zu benennen – auf und stellte das Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung ab dem 01.04.1983 fest. Sie trat damit der Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 4) bei, dass durchgehend eine abhängige Beschäftigung vorgelegen habe, und wies den dagegen gerichteten Widerspruch der ASt’in mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 als unbegründet zurück.
Den am 07.09.2007 gestellten Antrag der ASt’in auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die AG’in mit Bescheid vom 19.10.2007 ab. Am 08.11.2007 hat die ASt’in Klage zum SG Dortmund erhoben, die unter dem Az.: S 44 KR 235/07 geführt wird; zugleich hat sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, hilfsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt. Zur Begründung hat die ASt’in vorgetragen, es ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV, dass die dort getroffene Regelung auf alle Statusfeststellungsverfahren anzuwenden sei, unabhängig davon, durch welchen Sozialversicherungsträger die Entscheidung getroffen werde. Die Beitragshöhe von über sechshundert Euro monatlich belaste sie finanziell in einer wirtschaftlich schwierigen Lage der Einzelfirma. Auch bestehe die Gefahr, dass ihr die zu entrichtenden Beiträge trotz Obsiegens im Hauptsacheverfahren wegen Eintritts der Verjährung zumindest teilweise nicht zurückerstattet werden würden. Zumindest aber müsse der Hilfsantrag Erfolg haben. Die in der Sache selbst von der AG’in getroffene Entscheidung sei offensichtlich rechtswidrig.
Die ASt’in hat schriftsätzlich beantragt,
die aufschiebende Wirkung der am 08.11.2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 (Az.: S 44 KR 235/07, SG Dortmund) festzustellen, hilfsweise deren aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
den o. g. Antrag zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV sei im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil es um eine versicherungsrechtliche Beurteilung im Rahmen des Einzugsstellenverfahrens nach § 28h SGB IV gehe. Gründe für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien nicht ersichtlich. Weder bestünden aus ihrer Sicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes noch sei erkennbar, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Mit Beschluss vom 24.02.2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Hauptantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei unbegründet. Entgegen der Auffassung der ASt’in sei § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV auf den vorliegenden Fall eines Einzugsstellenverfahrens nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV nicht anwendbar. Dies lasse sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift ableiten, ergebe sich aber aus der gebotenen Auslegung in systematischer und teleologischer Hinsicht. Aus der Aufnahme der Regelungen zur aufschiebenden Wirkung in Abs. 7 des § 7a SGB IV werde deutlich, dass sich diese nur auf das Statusverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV beziehen sollten. Der Gesetzgeber habe den Geltungsbereich des § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV auch nicht durch eine entsprechende Formulierung – wie in § 7b SGB IV: " … außerhalb des Verfahrens nach § 7a …" – verdeutlicht. Überdies sei die Regelung auch nicht unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks auf andere Statusverfahren übertragbar. Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV seien auf eine schnelle und unkomplizierte Klärung der Statusfrage gerichtet. Dabei solle der ein solches Verfahren in Gang setzende Antragsteller nicht Gefahr laufen müssen, vor Eintritt der Bestands- bzw. Rechtskraft einer Entscheidung Sozialversicherungsbeiträge leisten zu müssen. In den völlig anders gelagerten Einzugsstellen- und Betriebsprüfungsverfahrens müsse es dagegen bei der uneingeschränkten Anwendbarkeit von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG verbleiben. In diesem Zusammenhang habe das Gesetz das Vollzugsrisiko bewusst auf den Adressaten bzw. Bürger verlagert, um der öffentlichen Hand die notwendigen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verschaffen. Angesichts dieses zweifelsfreien Auslegungsergebnisses komme der historischen Auslegung keine eigenständige Bedeutung zu.
Der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage i.S.v. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG sei zulässig, aber unbegründet. Nach der in einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung erscheine der angefochtene Bescheid vom 21.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 in keinerlei Hinsicht rechtlich zu beanstanden zu sein. Vielmehr habe die AG’in in zutreffender Weise das Bestehen der Versicherungspflichttatbestände in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bejaht und dies ebenso zutreffend begründet. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Vollziehung des Bescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die ASt’in zur Folge haben könne.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 05.03.2008 zugestellten Beschluss hat die ASt’in am 02.04.2008 Beschwerde eingelegt. Sie verweist zur Begründung auf ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor, der von dem SG vorgenommenen Auslegung des § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV sei zu widersprechen. Der Gesetzgeber habe, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, eine – bezüglich des Eintritts der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage – gleiche Behandlung von Verfahren nach § 7a und Statusentscheidung der anderen Versicherungsträger außerhalb des Antragsverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV regeln wollen. Der Wortlaut der Vorschrift schränke, wie auch das SG einräume, die Anwendbarkeit nicht auf Antragsverfahren nach § 7a SGB IV ein. Wie sich aus § 7a Abs. 1 SGB IV ergebe, ordne sich das Statusfeststellungsverfahren nach dieser Norm jedoch in das System der übrigen Statusfeststellungsverfahren ein. Auch aus § 7b SGB IV ergebe sich ein Hinweis, dass der Gesetzgeber die verschiedenen Statusfeststellungsverfahren gleichen Regelungen habe unterwerfen wollen. Im Übrigen bestehe auch unter den Spitzenverbänden der Krankenkasse Einigkeit, dass § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV auch auf Fälle des § 28h SGB IV anzuwenden seien.
Hilfsweise macht die ASt’in geltend, der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Ihre Tätigkeit für die Einzelfirma sei unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse von Anfang an eine selbständige gewesen. Sie habe sich nie Weisungen ihres Ehemannes, des Beigeladenen zu 1), ausgesetzt gesehen. Vielmehr habe sie den kaufmännischen Bereich völlig selbständig und eigenverantwortlich geregelt. Sie sei nicht in die Organisationsstrukturen des Betriebes eingebunden gewesen und habe, wie sich insbesondere während der langwierigen Krankheitszeiten ihres Ehemannes gezeigt habe, alle unternehmerischen Entscheidungen völlig selbständig bzw. als gleichberechtigte Partnerin mit diesem zusammen getroffen.
Die ASt’in beantragt schriftsätzlich,
den Beschluss des SG Dortmund vom 24.02.2008 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der am 08.11.2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 (Az.: S 44 KR 235/07, SG Dortmund) festzustellen, hilfsweise deren aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Die AG’in beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde der ASt’in gegen den Beschluss des SG Dortmund vom 24.02.2008 zurückzuweisen.
Sie erachtet den erstinstanzlichen Beschluss als zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass seit Oktober 2006 keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge, betreffend die Tätigkeit der ASt’in im Betrieb ihres Ehemannes, mehr abgeführt worden seien.
Die Beigeladenen haben keine eigenen Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Prozessakte sowie der beigezogenen Akte des SG Dortmund im Hauptsacheverfahren (Az.: S 44 KR 235/07) Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der ASt’in ist begründet. Das SG hat zu Unrecht mit dem o. g. Beschluss vom 24.02.2008 die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 (Az.: S 44 KR 235/07, SG Dortmund) abgelehnt.
Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Selbst wenn diese Wirkung bereits durch eine gesetzliche Regelung angeordnet werden sollte und unmittelbar aufschiebende Wirkung entfalten würde, so muss es einem Rechtsmittelführer zumindest in den Fällen, in denen die Behörde – wie hier – eine solche Wirkung verneint, möglich sein, aus Gründen der Rechtsklarheit eine entsprechende gerichtliche Feststellung deklaratorischer Art zu erwirken.
Der o. g. Klage der ASt’in kommt aufschiebende Wirkung zu. Dies ergibt sich aus § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV. Danach haben Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, aufschiebende Wirkung. Der Senat kann in dem zu entscheidenden Beschwerdeverfahren (nicht aber das SG in dem ebenfalls anhängigen Hauptsacheverfahren) offen lassen, ob die AG’in als Einzugsstelle überhaupt für die von der ASt’in begehrte Klärung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status’ zuständig gewesen ist oder ob der Bescheid allein wegen fehlender Zuständigkeit aufzuheben wäre. Bezüglich der Zuständigkeit ergeben sich insoweit Zweifel, als das vorliegende Verfahren durch einen ausdrücklichen Antrag der ASt’in und ihres Ehemannes eingeleitet worden ist, Antragsverfahren jedoch nur in § 7a SGB IV geregelt sind (vgl. Wissing in: jurisPK-SGB IV, § 28h RdNr. 41). Wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers ist, so hat die Einzugsstelle sogar eigeninitiativ einen Antrag auf Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 SGB IV zu stellen. Zuständig für die Entscheidung ist in beiden Fällen nicht die Einzugsstelle, sondern die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), vgl. § 7a Abs. 2 sowie Abs. 1 S. 3 SGB IV. Für das Beschwerdeverfahren ist nur von Belang, dass jedenfalls ein die Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit der ASt’in für die Einzelfirma ihres Ehemannes feststellender Bescheid der AG’in vorliegt. Ob und inwieweit dies auch für Tatbestände gilt, die ganz oder zum Teil in der Vergangenheit lagen, wird das SG eigenständig zu beurteilen haben.
Der Senat hat mit den Prozessbevollmächtigten der ASt’in keine Bedenken, dass sich die in § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, auch auf Entscheidungen nach § 28h SGB IV bezieht (so auch Kasseler Kommentar-Seewald, Sozialversicherungsrecht, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2007, § 28h SGB IV RdNr 25 ff.). Dies ergibt sich auf der Grundlage einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Norm unter Berücksichtigung von Historie, Systematik und Sinn und Zweck.
Wie auch das SG eingeräumt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV kein eingeschränkter Anwendungsbereich nur auf Statusentscheidungen nach Abs. 1 der Norm. Die Regelung wird nicht auf Entscheidungen der DRV Bund begrenzt. Auch spricht die Verwendung des Plurals ("Entscheidungen") dafür, dass auch andere Statusentscheidungen als die in §7a Abs. 1 SGB IV normierten erfasst werden sollen. Gleiches ergibt sich aus der historischen Auslegung. Der Gesetzgeber (siehe Bundestags-Drucksache (BT-Drs) 14/1855 S. 8) hat nach der Gesetzesbegründung § 7a Abs. 7 SGB IV nicht nur auf Statusentscheidungen der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, sondern auch auf Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb des Antragsverfahrens beziehen wollen. Auch hier greifen wiederum die Bedenken des Senates, ob es sich nicht ohnehin um ein durch den Antrag der ASt’in in Gang gesetztes Verfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV handelt, das die AG’in an die zuständige DRV Bund hätte weiterleiten müssen. Aber auch wenn es sich um ein Verfahren nach § 28h SGB IV handelte und die AG’in für den Gesamtzeitraum der Tätigkeit der ASt’in für die Einzelfirma ihres Ehemannes die zuständige Einzugsstelle gewesen sein sollte (vgl. insoweit Bundessozialgericht (BSG), Urt. vom 24.06.2008, Az.: B 12 KR 24/07 R, www.bundessozialgericht.de – Termine – Terminbericht vom 24.06.2008), so wird aus der Gesetzbegründung der klare Wille des Gesetzgebers deutlich, alle den sozialversicherungsrechtlichen Status betreffenden Entscheidungen bezüglich des Eintritts der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gleich behandeln zu wollen. Dem steht die Gesetzessystematik nicht entgegen. Zwar hat der Gesetzgeber die Regelung keiner gesonderten Norm zugeordnet, sondern sie in Abs. 7 des § 7a SGB IV platziert. Der Regelungsgehalt des § 7a SGB IV bezieht sich jedoch, wie Abs. 1 deutlich in verschiedenen Konstellationen zu entnehmen ist, nicht nur auf das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV. Vielmehr wird in Abs. 1 der Norm auch das Verhältnis von Entscheidungen, die den Status betreffen, durch unterschiedliche Sozialversicherungsträger geregelt. Damit geht der Regelungsgehalt der Norm auch an anderer Stelle (Abs. 1) über denjenigen der Statusfeststellungsentscheidungen durch die DRV Bund hinaus.
Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV dafür, diese Regelung auf Verfahren nach § 28h SGB IV auszudehnen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, warum die Frage, bei welchem Versicherungsträger ein Antrag auf Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status gestellt wird, eine unterschiedliche Behandlung bzgl. des Eintritts der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen rechtfertigen sollte. In beiden Fällen verbindet der Gesetzgeber – anders als bei Betriebsprüfungsverfahren – die Besserstellung im Vergleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG mit der Hoffnung, dass durch ein Tätigwerden der Beteiligten eine frühzeitige Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Beschäftigten/Selbständigen erfolgen kann und damit für alle Beteiligten Rechtssicherheit eintritt.
Über das vorliegende Beschwerdeverfahren hinaus erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass das SG zu bewerten haben wird, dass die AG’in zunächst eine für die ASt’in positive Entscheidung getroffen und diese später mit dem angefochtenen Bescheid aufgehoben hat. Auch spricht nach Aktenlage derzeit wesentlich mehr dafür, dass die ASt’in nie abhängig beschäftigt gewesen ist. Diese hat offensichtlich in weitreichendem Maße am Unternehmerrisiko partizipiert. Auch hat sie offensichtlich, wie insbesondere die krankheitsbedingten Ausfälle ihres Ehemannes deutlich machen, zumindest gleichberechtigt neben diesem und weisungsunabhängig die Geschicke des Familienbetriebes (mit) gelenkt. Allerdings dürfte sich insoweit die Notwendigkeit weiterer Beweisermittlung stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 08.07.2008
Zuletzt verändert am: 08.07.2008