Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.01.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Beschluss vom 11.01.2008 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Kläger trotz Fristsetzung keine vollständigen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht bzw. seine Angaben nicht durch Übergabe entsprechender Belege vollständig glaubhaft gemacht hat.
Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit der der Kläger weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) lehnt das Gericht, wenn der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab. Die Ablehnung findet danach in dem Umfang statt, in dem auf Nachfrage des Gerichts die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sind. Kommt der – wie hier – trotz ordnungsgemäß gesetzter Frist zur Ergänzung seiner Angaben aufgeforderte Kläger seiner Verpflichtung nicht nach, hat das Gericht unter Prüfung der bisherigen Angaben über den Antrag zu entscheiden. Erlauben diese die Bewilligung der Prozesskostenhilfe – ganz oder teilweise – nicht, ist der Antrag im entsprechenden Umfang abzulehnen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 118 Rn. 41). Auch wenn das Sozialgericht hier nicht geprüft hat, inwieweit die mit dem Antrag vom 08.02.2007 unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gemachten Angaben Prozesskostenhilfe zumindest unter Gewährung von Raten ( § 115 Abs. 2 ZPO) erlaubte, hat es im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Kosten der Prozessführung der Partei voraussichtlich vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).
Nach dem bis zum Ablauf der vom Sozialgericht gesetzten Frist glaubhaft gemachten Einkommen könnte dem Kläger lediglich Prozesskostenhilfe in Form monatlicher Raten in Höhe von 382,31 EUR gemäß § 115 Abs. 2 ZPO eingeräumt werden (zur Berechnung vgl. die dem für den Kläger bestimmten Beschluss beigefügte Anlage). Unter Berücksichtigung der Umstände, dass vorliegend nur eine geminderte Verfahrensgebühr (Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses – VV – zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG -) vom Prozessbevollmächtigten abgerechnet werden kann, weil er den Kläger bereits im Vorverfahren vertreten hat, die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger eher unterdurchschnittlich ist – Erstattung anteiliger Grundsicherungsleistungen für lediglich zwei Monate – und nichts für einen überdurchschnittlichen Umfang und besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit spricht, kann auch unter Einbeziehung einer Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozessführungskosten 1000,- EUR übersteigen. Dieser Betrag erreicht aber nicht die Summe von 4 Monatsraten (1529,24 EUR), so dass nach § 115 Abs. 4 ZPO Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist.
Die mit der Beschwerde vorgelegten weiteren Unterlagen können hier infolge der Verfristung keine Berücksichtigung finden, sondern lediglich in einem neuen Antragsverfahren, über das das SG zu befinden hat. Die Gegenmeinung, die die Nachholung der geforderten Angaben im Beschwerdeverfahren als möglich ansieht (OLG Koblenz, FamRZ 90, 537), ist abzulehnen, weil andernfalls § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO seine wesentliche Bedeutung verlöre.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.07.2008
Zuletzt verändert am: 10.07.2008