NZB abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 18.06.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist zuletzt nur noch die Frage, ob die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2004 die Höhe der Arbeitslosenhilfe des Klägers rückwirkend zu seinen Lasten geändert hat. Die weiteren vorher im Streit befindlichen Punkte hat der Kläger für erledigt erklärt.
Der am 00.00.1944 geborene Kläger stand seit Jahren bei der Beklagten im Leistungsbezug, zuletzt bezog er Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 20.08.2003 war ihm für die Zeit vom 01.10.2003 bis 30.09.2004 Arbeitslosenhilfe zuerkannt worden. Bis zum 30.06.2004 betrug der wöchentliche Leistungssatz 203,63 EUR unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe C/0. Anpassungsstichtag war der 01.07.2004. Der Bewilligungsabschnitt endete wie in den Vorjahren jeweils zum 30.09. eines Jahres.
Mit Änderungsbescheid vom 13.05.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe C/0 und einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 203,63 EUR. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, eine Bewilligung könne höchstens für ein Jahr ausgesprochen werden. Die scheinbar günstig verlängerte Bewilligungsdauer könne zu einem späteren Zeitpunkt zu Rückzahlungsansprüchen führen. Die Beklagte werde daher aufgefordert, den Ablauf des Bewilligungsbescheides auf den 30.09.2004 abzuändern. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 15.07.2004 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Neben anderen Punkten, die nicht mehr streitig sind, hat der Kläger bereits in erster Instanz geltend gemacht, eine rückwirkende Änderung der Leistungshöhe sei nicht zulässig.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.06.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Bewilligungsbescheid vom 13.05.2004, mit dem rückwirkend Leistungen ab 01.01.2004 bis 31.12.2004 bewilligt worden seien, sei rechtmäßig. Wörtlich heißt es weiter:
"Die weitere vom Kläger erhobene Rüge, nach der eine rückwirkende Bewilligung unzulässig sei, greift ebenfalls nicht. Insofern sind nur rückwirkende belastende Verwaltungsakte an § 45, 48 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) zu messen und deren Erlass unter erschwerten Bedingungen möglich. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 13.05.2004 wurde dem Kläger ein im Vergleich zu Ende 2003 höherer Leistungssatz bewilligt, eine Belastung liegt darin nicht."
Gegen diesen ihm am 20.06.2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20.07.2007 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger behauptet, mit dem Bescheid vom 13.05.2004 sei seine Arbeitslosenhilfe rückwirkend zum 01.01.2004 auf 199,78 EUR herabgesetzt worden. Den Bescheid vom 13.05.2004 könne er nicht vorlegen, den habe er zu Hause. Die Beklagte möge ihn vorlegen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 18.06.2007 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2004 in der Fassung des Widespruchsbescheides vom 16.06.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Kläger sei durch den Bescheid vom 13.05.2004 nicht beschwert, weil er entgegen dem Vortrag des Klägers keine rückwirkende Änderung der Arbeitslosenhilfe festsetze. Der Kläger habe bis 30.06.2004 Arbeitslosenhilfe weiterhin in Höhe von 203,63 EUR erhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte mit der Kundennummer 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2004 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Zur Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und schließt sich diesen nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage an. Von einer Wiederholung wird gemäß § 152 Abs. 2 SGG abgesehen.
Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Bescheid vom 13.05.2004 keine rückwirkende Änderung der Arbeitslosenhilfehöhe zu Lasten des Klägers enthält. Eine Absenkung der Arbeitslosenhilfe ist erst ab 01.07.2004 mit einem anderen Bescheid, der hier nicht mehr umstritten ist, auf 199,78 EUR erfolgt. Dies ergibt sich eindeutig aus den in der Akte befindlichen Leistungsnachweisen. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Beklagte zur Vorlage eines Originalausdruckes des Bescheides vom 13.05.2004 aufzufordern, da der Kläger den Bescheid vom 13.05.2004 im Besitz hat. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, den Bescheid, den er selbst allein nur noch für umstritten ansieht, vorzulegen. Dann hätte bereits das offensichtlich beim Kläger bestehende Missverständnis ausgeräumt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 SGG aufgezeigten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 17.02.2009
Zuletzt verändert am: 17.02.2009