Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.05.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsteller am 13.02.2008 die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weiterzahlung des mit Bescheid vom 09.01.2007 für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2007 bewilligten Einstiegsgeldes (§ 29 SGB II), dessen Zahlung zu 0ktober 2007 eingestellt worden war, beantragt. Zudem hat er die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die mit Bescheid vom 29.08.2007 für den Zeitraum ab 01.07.2007 abgelehnte Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II aufzunehmen.
Mit Beschluss vom 23.05.2008 hat das Sozialgericht die Anträge abgelehnt.
Im Hinblick auf die vorläufige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.05.2008 durch Bescheid vom 26.03.2008 fehle es hinsichtlich der begehrten Grundsicherungsleistungen am Anordnungsgrund i.S. der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung. Soweit der Antragsteller die Weitergewährung des Einstiegsgeldes für einen Zeitraum nach dem 01.01.2008 begehre, fehle ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung. Abgesehen davon, dass unklar sei, ob der Antragsteller inzwischen einen förmlichen Antrag gestellt habe, weise die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass es sich bei Einstiegsgeld gem. § 29 SGB II um eine Ermessensentscheidung handele, die der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich sei. Auf Weitergewährung von Einstiegsgeld bestehe voraussichtlich kein Anspruch, weil nicht abzusehen sei, dass der Antragsteller innerhalb der Höchstförderungsdauer von 24 Monaten aus seiner selbständigen Tätigkeit nennenswerte Einkünfte erzielen werde.
Gegen den am 28.05.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 27.06.2008, mit der er die Vorläufigkeit des Bewilligungsbescheides vom 26.03.2008 für einen zurückliegenden Zeitraum bemängelt. Falsch sei die Annahme des Sozialgerichts, im gesamten Verfahrensverlauf habe es an Eilbedürftigkeit hinsichtlich einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung der Grundsicherungsleistungen gefehlt. Die mit Bescheid vom 26.03.2008 bewilligten Leistungen seien ihm erst Anfang April zugeflossen. Ferner handele es sich bei der Bewilligung von Einstiegsgeld nicht um eine Ermessensentscheidung. Eine Umsatz- und Gewinngarantie könne er nicht geben.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat nimmt nach eigener Prüfung auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses nach § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – Bezug.
Im Hinblick auf den Beschwerdevortrag, es habe zwischenzeitlich ein Anordnungsgrund für die einstweilige Zuerkennung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bestanden, weist der Senat darauf hin, dass das Sozialgericht zutreffend die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 23.05.2008 zugrunde gelegt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Not des Antragstellers durch die – wenngleich vorläufige – Zuerkennung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II durch den Bescheid vom 26.03.2008 abgewendet. 0b und inwieweit der Erlass einer zusprechenden Anordnung im Verlauf des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens möglich gewesen wäre, spielt insoweit keine Rolle. Ziel des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist es, eine nicht anders als durch gerichtliches Eingreifen abwendbare Notlage zu beseitigen. Diese bestand am 23.05.2008 beim Antragsteller auch nach eigenem Vorbringen nicht mehr. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die weitere – wenngleich ebenfalls nur vorläufige – Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06. – 30.11.2008 durch Bescheid vom 21.05.2008 (vgl. Schrifts. der Antragsgegnerin vom 25.07.2008).
Hinsichtlich des weiter verfolgten Anspruches auf Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II besteht nach dem Gesetz nur die Verpflichtung der Antragsgegnerin, auf Antrag des Antragstellers eine Ermessensentscheidung zu treffen. Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter weiteren Voraussetzungen zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit Einstiegsgeld gewährt werden. Die Formulierung "kann" indiziert im juristischen Sprachgebrauch regelmäßig – wie auch im Falle von § 29 SGB II (für viele z.B. Birk in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 29 Rdnr. 1) – die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Hat – wie hier – eine Ermessensentscheidung der Verwaltung noch nicht stattgefunden, kommt eine einstweilige Verpflichtung zur Erbringung der durch eine Ermessensentscheidung zu bewilligenden Leistung nur in Betracht, soweit die behördliche Entscheidung, die begehrte Leistung zu erbringen, die einzig denkbare und rechtliche zulässige Entscheidung wäre ("Ermessensreduzierung"). Dies ist aus den vom Sozialgericht genannten Gründen nicht der Fall. Der Senat nimmt auch insofern auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 07.08.2008
Zuletzt verändert am: 07.08.2008