Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.03.2008 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) die Zustimmung zur Anmietung der Wohnung H-straße 00 in B zu erteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin T bewilligt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen die Zustimmung zur Anmietung einer Privatwohnung zu erteilen und die laufenden Kosten für die Unterkunft zu übernehmen.
Der am 00.00.2007 geborene Antragsteller zu 1) ist deutscher Staatsangehöriger und der Sohn der Antragstellerin zu 2).
Die Antragstellerin zu 2) ist ghanaische Staatsangehörige und im Jahre 2006 ins Bundesgebiet eingereist. Sie verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Seit Dezember 2006 erhält sie Leistungen von der Antragsgegnerin nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie hat das alleinige Sorgerecht für den Antragsteller zu 1). Bis Mitte April wohnten beide Antragsteller zusammen mit dem Kindsvater in einer Privatwohnung. Die Antragsgegnerin trug die für die Antragsteller anfallenden anteiligen Unterkunftskosten und gewährte der Antragstellerin zu 2) zudem Zusatzleistungen gemäß § 3 II AsylbLG. Nach tätlichen Auseinandersetzungen mit dem Kindsvater hielt sich die Antragstellerin zu 2) vorübergehend in einem Frauenhaus auf und wurde anschließend ab dem 01.05.2007 zusammen mit dem Antragsteller zu 2) von der Antragsgegnerin in dem städtischen Übergangswohnheim T-straße 00 in B untergebracht. Seit Juli 2007 wohnt sie mit dem Antragsteller zu 1) in dem städtischen Übergangswohnheim M-straße 0 in B. Dort verfügen beide Antragsteller über einen 22 qm großen Wohnbereich, bestehend aus zwei abgetrennten Räumen (Wohnküche und Schlafraum).
Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller zu 1) ab dem 01.05.07 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) unter Berücksichtigung der hälftigen Unterkunftskosten in Höhe von 75,38 EUR. Mit Bescheid vom 24.05.2007 stellte die Antragsgegnerin die laufenden Leistungen mit Wirkung ab dem 01.06.2007 ein, weil der Antragsteller zu 1) unter Berücksichtigung seines Einkommens (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) nicht bedürftig sei. Wegen der Begründung im Einzelnen und der Berechnung der Antragsgegnerin wird auf den Bescheid vom 24.05.2007 Bezug genommen.
Am 16.01.2008 beantragte der Antragsteller zu 1) Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII einschließlich der Übernahme anteiliger Unterkunftskosten für die Wohnung H-straße 00 in B. Unter demselben Datum beantragte die Antragstellerin zu 2) für sich die anteilige Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung H-straße 00. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Sohn einen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten habe und nicht alleine dort leben könne. Er sei deutscher Staatsangehöriger und es könne ihm nicht zugemutet werden, in einem Übergangswohnheim für Asylsuchende zu leben. Die derzeitigen Lebensbedingungen wirkten sich nachteilig auf die Gesundheit des Kindes aus. Vom 09.01.2008 bis zum 14.01.2008 habe er sich wegen einer ausgeprägten obstruktiven Bronchitis zur stationären Behandlung in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin in der Uniklinik B aufhalten müssen.
Mit Bescheid vom 17.01.2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Genehmigung des Umzugs ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der notwendige Unterkunftsbedarf für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG durch Sachleistungen gedeckt werde. Unter Berücksichtigung des Einzelfalls sei diese Form der Hilfegewährung auch nicht zu beanstanden. Auch für den Antragsteller zu 1) könne sie durch die Unterbringung in einem Übergangswohnheim keinerlei Nachteile erkennen. Die Übernahme der Kosten für eine eigene Privatunterkunft und der damit verbundenen Wohnungsbeschaffungskosten sei daher nicht gerechtfertigt. Bezüglich der vorgetragenen möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehe noch eine Entscheidung des Gesundheitsamtes aus.
Hiergegen legten die Antragsteller unter Beifügung weiterer ärztlicher Bescheinigungen über den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1) fristgerecht Widerspruch ein.
Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin bisher nicht entschieden.
Am 23.01.2008 haben die Antragsteller bei dem Sozialgericht Aachen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2003 – 16 B 2363/02 – haben die Antragsteller ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1) unstreitig einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch habe. Aufgrund dessen sei das gemäß § 3 AsylbLG auszuübende Ermessen hinsichtlich der Übernahme von Unterkunftskosten für die Antragstellerin zu 2) auf Null reduziert. Darüber hinaus bedinge auch der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1) den kurzfristigen Umzug in eine Privatwohnung. Als deutscher Staatsangehöriger könne der Antragsteller zu 1) nicht darauf verwiesen werden, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass das Mietangebot nicht für die Dauer des Widerspruchs- und ggf. des Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten bleibe sowie vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers zu 1).
Die Antragsteller haben beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Notwendigkeit für den Auszug aus dem Übergangswohnheim und die Notwendigkeit des Umzugs anzuerkennen, sowie die Zustimmung zur Anmietung des Wohnraumes zu erteilen und die Kosten für die Wohnung H-straße 00 (B) zu übernehmen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, angemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen für den Fall, dass die Wohnung im laufenden Verfahren nicht mehr zur Verfügung stehe.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass für die Antragstellerin zu 2) vorrangig Sachleistungen gemäß § 3 AsylbLG zu gewähren seien und die ausnahmsweise Übernahme von Unterkunftskosten für eine Privatwohnung gemäß § 2 AsylbLG nicht in Betracht komme. Auch für den Antragsteller zu 1) seien nicht zwingend die Kosten einer Privatwohnung zu übernehmen. Vielmehr ergebe sich aus §§ 17 Abs. 2 und 9 Abs. 1 SGB XII, dass im Wege einer Ermessensentscheidung im vorliegenden Einzelfall Leistungen für die Unterkunft als Sachleistung zu erbringen seien. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2001 – 5 B 94/00 – verwiesen. Die vorliegende "Gemengelage", bei der einer der Antragsteller Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen könne, der andere Antragsteller jedoch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG verwiesen sei, sei so zu lösen, dass für den minderjährigen Antragsteller zu 1) in zumutbarer Weise ebenfalls nur Sachleistungen in Form der gemeinsamen Unterbringung mit seiner Mutter in einem städtischen Übergangswohnheim gewährt werden könnten.
Im Rahmen des sozialgerichtlichen Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin den Antragstellern den sofortigen Umzug in die städtische Gemeinschaftsunterkunft W Straße 00 in B angeboten, nachdem die Amtsärztin der Antragsgegnerin nach dem Ergebnis der am 07.03.2008 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers zu 1) die aktuelle Wohnsituation im Übergangswohnheim M-straße 0 aus gesundheitlicher Sicht als möglicherweise problematisch angesehen und den Umzug in eine abgeschlossene Wohneinheit, die sowohl den eigentlichen Wohnbereich als auch den Sanitärbereich umfasse, empfohlen hatte.
Mit Beschluss vom 14.03.2008 hat das Sozialgericht Aachen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bereits zweifelhaft sei, ob die Antragsteller einen Anordnungsanspruch hätten. Dagegen spreche, dass die angemietete Wohnung H-straße 00 mit 73,22 qm Wohnfläche für zwei Personen, von denen eine ein Säugling sei, möglicherweise unangemessen wäre. Zur Frage, ob der relativ geringe Mietpreis angemessen sei, bedürfe es weiterer Ermittlungen. Ungeklärt sei auch die Frage, ob ein minderjähriges Kind deutscher Staatsangehörigkeit einen Anspruch auf eine privat angemietete Wohnung habe, wenn seine Mutter Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei. Die von den Antragstellern angeführte Entscheidung des OVG Münster sei vorliegend nicht einschlägig. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragstellern eine frisch renovierte Wohnung mit abgeschlossenem Sanitärbereich in einem anderen Übergangswohnheim zur Verfügung gestellt habe, fehle es an einem Anordnungsgrund. Den von den Antragstellern vorgetragenen gesundheitlichen Bedenken werde durch die neue Wohnung ersichtlich Rechnung getragen. Ob die Wohnverhältnisse in der bisherigen Wohnung überhaupt ursächlich für die Infektanfälligkeit des Antragstellers zu 1) gewesen seien, sei nicht gesichert. Bei der gebotenen Güter- und Folgenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei zu berücksichtigen, dass die von den Antragstellern begehrte gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin die Hauptsache nicht nur vorläufig regele, sondern vollständig und endgültig vorweg nehme. Dies sei aber nur zulässig, wenn anderenfalls ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und nicht wiedergutzumachende Nachteile drohten, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei.
Gegen den Beschluss vom 14.03.2008 haben die Antragsteller am 09.04.2008 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führen die Antragsteller aus, das Sozialgericht lasse die Rechtstellung des Antragstellers zu 1) als einer nach dem SGB XII unmittelbar leistungsberechtigten Person sowie die daraus folgenden weitergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen im Falle eines Verweises der Antragsteller auf ein Wohnen in einer Asylbewerberunterkunft gänzlich außer Acht. Die vom Sozialgericht in diesem Zusammenhang in den Vordergrund gestellten gesundheitlichen Belange des Antragstellers zu 1) seien nicht entscheidungserheblich. Die nach der Zielsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes hinzunehmenden Einschränkungen müssten von unmittelbar nach dem SGB XII leistungsberechtigten Personen – wie vorliegend dem Antragsteller zu 1) – nicht hingenommen werden. Es gäbe keinerlei Rechtfertigung dafür, dass ein unmittelbar nach dem SGB XII leistungsberechtigtes deutsches Kind den genannten Einschränkungen zu unterwerfen sei. Ein Anordnungsanspruch für den Antragsteller zu 1) ergebe sich aus § 29 SGB XII. Die "Gemengelage" der verschiedenen Leistungsberechtigungen der Antragsteller ändere daran nichts. Insoweit stelle sich die Frage, ob der Antragsteller zu 1) einen alleinigen, die gesamten Mietkosten umfassenden und nicht nur einen kopfanteiligen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten habe, wenn der Antrag auf Übernahme des Kopfanteils der Antragstellerin zu 2) aufgrund des im Asylbewerberleistungsgesetz vorrangigen Sachleistungsprinzips abgelehnt würde. In diesem Zusammenhang wäre zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1) wegen seines Alters nicht alleine wohnen könne. Hierzu verweisen die Antragsteller auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 20.03.2008 – L 20 B 11/08 AY -. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass die Antragstellerin zu 2) aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf Übernahme der kopfanteiligen Kosten der privaten Unterkunft vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des Art. 6 Grundgesetz (GG) habe. Zwar sei die Antragstellerin zu 2) vorrangig, aber nicht ausnahmslos, auf die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft als Sachleistung zu verweisen. Angesichts der besonderen Umstände bestehe jedoch vorliegend ein atypischer Fall, der ein Abweichen von dem Vorrang der Sachleistungen ohne weiteres rechtfertige. Der Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) als Mutter eines einjährigen deutschen Kindes sei naturgemäß nicht als nur vorübergehend zu bezeichnen. Die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin habe dem insoweit Rechnung getragen, als sie entgegen § 26 Abs. 1 S. 2 AufenthG der Antragstellerin zu 2) die Aufenthaltserlaubnis für zwölf Monate erteilt habe. Angesichts des bereits feststehenden Daueraufenhaltes und des Umstandes, dass die Antragstellerin zu 2) für die Dauer von 48 Monaten auf Leistungen nach § 3 AsylbLG angewiesen sei, sei die Verweisung auf die Unterbringung in einem Übergangswohnheim nicht zumutbar. Die Wohnung H-straße 00 sei angemessen. Die Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um 12 qm sei unerheblich. Nach der Produkttheorie seien ausgehend von einem Quadratmeterpreis von 5,92 EUR, den die ARGE der Stadt B als angemessen betrachte, und einer Wohnfläche von 60 qm Mietkosten bis zu 355,- EUR inkl. Nebenkosten als angemessen zu betrachten. Vorliegend betrage die Brutto-Kaltmiete 346,- EUR. Der Einwand der Antragsgegnerin, bei der Wohnungsgröße von über 73 qm seien unangemessen hohe Nebenkosten zu erwarten, sei nicht gerechtfertigt. Diesbezüglich verweisen die Antragsteller auf eine Bescheinigung der Vermieterin vom 06.04.2008, nach der die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen auf der Grundlage der Betriebskostenabrechnung aus dem Jahre 2006 angepasst worden seien. Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ergebe sich ein Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin übernehme nämlich die Kosten einer Privatunterkunft in den Fällen, in denen beispielsweise der Vater oder die Mutter nach dem SGB XII bzw. SGB II leistungsberechtigt seien, jedoch das Kind oder aber auch die Ehefrau bzw. der Ehemann oder Lebensgefährte lediglich einen Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz habe. So seien auch im vorliegenden Fall die Kosten einer Privatwohnung übernommen worden, solange die Antragstellerin zu 2) noch mit dem Kindesvater zusammen gelebt habe.
Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls gegeben. Das Alternativangebot der Antragsgegnerin, in die W Straße umzuziehen, sei nicht akzeptabel. Auch hierbei handele es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Es sei jedoch erklärtes Ziel des SGB XII, dem Einzelnen das Führen eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche. Das Angebot einer Gemeinschaftsunterkunft laufe dieser Zielsetzung zuwider.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.03.07 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Notwendigkeit des Umzugs anzuerkennen, sowie die Zustimmung zur Anmietung der Wohnung H-straße 00 in B zu erteilen und die hierdurch anfallenden tatsächlichen, hilfsweise die angemessenen Kosten, zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das Sozialgericht Aachen habe den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Durch die Zurverfügungstellung einer Wohnung im Übergangswohnheim W Straße 00 bestehe kein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Durch das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren entstehe für die Antragsteller kein unzumutbarer Nachteil.
Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Der Antragsteller zu 1) habe nicht zwingend einen Anspruch auf Unterkunft in einer frei angemieteten Wohnung. Gemäß §§ 17 Abs. 2, 9 Abs. 2 SGB XII könnten vorliegend wegen der Besonderheiten des Einzelfalles Leistungen für die Unterkunft auch als Sachleistungen erbracht werden.
Die Antragstellerin zu 2) könne nicht im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf Übernahme der auf sie entfallenden Kosten einer privaten Unterkunft beanspruchen. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Schutzgedanken des Art. 6 GG. Die Wohnung H-straße 00 könne auch nicht als angemessen bezeichnet werden. Zwar sei die Brutto-Kaltmiete als eher niedrig einzustufen. Es werde jedoch nicht berücksichtigt, dass gerade im Hinblick auf die ständig steigenden Energiekosten die Heizkostenvorauszahlung von 60,- EUR monatlich für die Beheizung einer 72 qm großen Wohnung unter Umständen zu gering angesetzt sein könnte. Auch sei mit höheren Kosten für die Versorgung mit Strom als bei einer 60-qm-Wohnung zu rechnen. Die den Antragstellern angebotene Wohnung im Übergangsheim W Straße 00 in B sei nach wie vor verfügbar und könne jederzeit von den Antragstellern bezogen werden.
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 03.06.2008 eine Bescheinigung der Vermieterin der Wohnung H-straße 00 vorgelegt, worin diese mitteilt, dass, sollte die Übernahme zum 01.07.2008 nicht geklärt sein, sie sich eine anderweitige Vermietung vorbehalte.
Mit Schriftsatz vom 02.07.2008 haben die Antragsteller vorgetragen, dass die Vermieterin – wie angekündigt – das Wohnungsangebot nur noch bis Freitag, 04.07.2008, aufrecht halte.
Die Vermieterin hat sich auf telefonische Anfrage des Gerichts bereit erklärt, noch bis zum 08.07.2008 mit der Vermietung zu warten, zugleich aber deutlich gemacht, dass dies der letzte Termin sei und sie ansonsten die Wohnung an andere vorhandene Interessenten vergeben werde.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller vom 09.04.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 14.03.2008 ist in dem erkannten Umfange begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor. Nach 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiell-rechtlichen Leistungsanspruches, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und die damit verbundene Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern dass eine Wechselwirkung derart besteht, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteiles (des Anordnungsgrundes) zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage bzw. der Widerspruch in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage bzw. der Widerspruch in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 Az 1 BvR 569/05). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Zustimmung zur Anmietung der Wohnung H-straße 00 in B glaubhaft gemacht. Der Anspruch des Antragstellers zu 1) ergibt sich aus §§ 19 Abs. 1, 29 Abs.1 SGB XII.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel dieses Buches Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können.
Der Antragsteller zu 1) erfüllt dem Grunde nach die Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII, da er unter Berücksichtigung der zu erwartenden und auf ihn zumindest anteilig (zu ½) entfallenden angemessenen Unterkunftskosten für die Wohnung H-straße 00 seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann.
Dies ist im Grundsatz zwischen den Beteiligten unstreitig und gilt auch dann, wenn das Kindergeld als Einkommen des Antragstellers zu 1) berücksichtigt wird.
Für die Anmietung einer Wohnung benötigt ein Leistungsberechtigter zwar grundsätzlich keine Genehmigung oder Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe (ganz h.M., vgl. etwa Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 29 Rdnr. 42), zur Anmietung einer neuen Unterkunft soll der Träger der Sozialhilfe nach § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII jedoch seine Zustimmung erteilen, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Nach § 10 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen der Sozialhilfe als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB XII soll Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
Nach der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (BVerwG 5. Senat Urteil vom 19.05.1994 – 5 C 33/91 m.w.N.) kann ein Hilfesuchender, der zur Deckung seines notwendigen Unterkunftsbedarfs eine Wohnung anmieten möchte, grundsätzlich eine sogenannte Mietübernahmeerklärung des Trägers der Sozialhilfe als persönliche Hilfe im Sinne des § 10 Abs. 1 SGB XII beanspruchen. In diesem Rahmen kann zwar nicht verlangt werden, dass der Träger der Sozialhilfe eine pauschale Mietübernahmeerklärung ausstellt. Der Hilfesuchende muss vielmehr die ihm nach § 9 Abs. 2 SGB XII zustehende Gestaltungsfreiheit aus eigenen Kräften wahrnehmen (st. Rspr.; vgl. zu den inhaltsgleichen Normen der §§ 8 Abs. 1 und 3 Abs. 2 BSHG etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 1990, FEVS 39, 356).
Besteht jedoch – wie vorliegend – ein konkretes Mietangebot und macht der Vermieter – wie hier – die Vermietung ersichtlich von der Zustimmung des Sozialhilfeträgers abhängig, so kann der Hilfesuchende eine Zustimmungserklärung zur Anmietung einer angemessenen Wohnung beanspruchen.
Bei der Wohnung H-straße 00 handelt es sich um eine angemessene Wohnung.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft und für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bzw. in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten bzw. soweit sie angemessen sind.
Die Angemessenheit der Wohnungskosten hängt von mehreren Faktoren ab (vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 24.08.2005 – L 19 B 28/05 AS ER; BSG, Urteile vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R und B 7b AS 18/06 R).
Ihre Bestimmung hat die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft. Außerdem wird die Angemessenheit auch bestimmt durch den "Wohnstandard", der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zuzubilligen ist (BSG 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – FEVS 58,271; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 29 Rdnr. 27). Bei dieser Angemessenheitsprüfung ist nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard oder Quadratmeterpreis abzustellen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 – L 8 AS 4296/05 ER-B; Hessisches LSG, Beschlüsse vom 8. März 2006 – L 9 AS 59/05 ER – info also 2006, 125 und vom 28. März 2006 – L 7 AS 121 und 122/05 ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 – L 19 B 28/05 AS ER). Diese sogenannte Produkttheorie (BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 – BVerwGE 97, 110, vom 30. Mai 1996 – 5 C 14/95 – BVerwGE 101, 149 und vom 28. April 2005 – 5 C 15/04 – , NVwZ 2005, 1197; Berlit, a.a.O. § 29 Rdnr. 34 m.w.N.) ist auch hier anzuwenden. Ausgehend von dem für die Stadt B von den Antragstellern als angemessen genannten und von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Quadratmeterpreis von 5,92 EUR (inklusive Nebenkosten) sind die zu erwartenden Kosten für die Wohnung H-straße 00 in Höhe von 406,09 EUR (Grundmiete = 235,09 EUR, Betriebskosten = 111,- EUR, Heizkostenabschläge = 60,- EUR: 2) nicht unangemessen. Darüber hinaus haben die Antragsteller in ihrem Hilfsantrag selbst die begehrte Kostenübernahme auf die angemessenen Unterkunftskosten beschränkt, so dass die Frage, in welcher Höhe letztlich Kosten von der Antragsgegnerin zu tragen und wie diese auf die Antragsteller aufzuteilen sind (siehe dazu unten) im vorliegenden Eilverfahren offen gelassen werden kann.
Dem Einwand der Antragsgegnerin, bei einer Wohnungsgröße von mehr als 60 qm seien mit hoher Wahrscheinlichkeit unangemessen hohe Heiz- und Stromkosten zu erwarten, so dass die Wohnung als solche unangemessen sei, folgt der Senat nicht. Die Höhe der Heizkosten ist von vielen Faktoren (v.a. dem Heizverhalten der Wohnungsinhaber, Bauzustand, technischem Standard der Heizungsanlage, etc.) abhängig. Die von den Antragstellern aufgrund der Heizkostenabrechnung des Jahres 2006 zu zahlenden Abschläge in Höhe von 60,- EUR monatlich wären jedenfalls auch für eine 60-qm-Wohnung noch als angemessen anzusehen. Zudem würde es der zur Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten maßgeblichen Produkttheorie entgegenlaufen, wenn dem Berechnungsfaktor Wohnungsgröße auf diesem Wege eine maßgeblich begrenzende Ausschlusswirkung beigemessen würde.
Der Anspruch des Antragstellers zu 1) auf Leistungen kann nicht durch die Zuverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit in einem Übergangswohnheim für Asylbewerber erfüllt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist ihr kein Ermessen hinsichtlich der an den Antragsteller zu 1) konkret zu erbringenden Leistungen für die Unterkunft eingeräumt. Der Leistungsanspruch nach § 29 SGB XII ist auf eine Geldleistung gerichtet (Berlit, a.a.O. § 29 Rn. 7). Dies anerkennt die in der Menschenwürde gründende Handlungsautonomie. Die Leistungsberechtigten sollen durch Bereitstellung hinreichender finanzieller Mittel in die Lage versetzt werden, auf dem Wohnungsmarkt selbst ihren Unterkunftsbedarf zu decken (Berlit, a.a.O.). Auch in § 10 Abs. 3 SGB XII ist die Frage des Verhältnisses von Geld- und Sachleistungen zugunsten des prinzipiellen Vorranges der Geldleistung gelöst worden. Der Gesetzgeber folgt hier der Auffassung, dass zum normalen Leben in unserer Gesellschaft, an dem teilzunehmen den Leistungsberechtigten durch die Hilfe ermöglicht werden soll, die Bedürfnisbefriedigung über den Markt und mit dem Tauschmittel Geld gehört (Roscher in LPK-SGB XII, § 10 Rn. 22). Aus dem Würdeprinzip des § 1 SGB XII folgt, dass dem Hilfeempfänger die Möglichkeit gelassen wird, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten. Deshalb hat er grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Geld gewährt wird (so auch schon Bundesverwaltungsgericht – info also 1986, S. 84 – zu § 1 Abs. 2 S. 2 BSHG). Der Umstand, dass der Antragsteller zu 1) noch im Kleinkindalter ist und seine Mutter lediglich leistungsberechtigt nach § 3 AsylbLG ist, rechtfertigt nicht, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Antragsgegnerin setzt sich auch ohne nachvollziehbare Gründe in Widerspruch zu ihrer Entscheidung, den Antragstellern Leistungen für eine private Wohnung zu gewähren, solange sie noch mit dem Kindesvater zusammen wohnten. Eine derartige Differenzierung, erst ab einer bestimmten Anzahl oder einem bestimmten Alter von nach dem SGB XII leistungsberechtigten Personen einen entsprechenden Unterkunftsbedarf anzuerkennen, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Vielmehr ist es gerechtfertigt, zum Schutz der bei jedem Hilfeempfänger zu beachtenden sozialen Würde (§ 1 SGB XII, Art. 1 Abs. 1 GG) die von der Antragsgegnerin beschriebene "Gemengelage" im Sinne einer möglichst umfassenden Gewährleistung sozialer Rechte (§ 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)) sicherzustellen. Es würde auch den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) konterkarieren, wenn aus der Notwendigkeit der elterlichen Fürsorge für den Antragsteller zu 1) eine Einschränkung seiner sozialen Rechte folgen würde. Die beschriebene "Gemengelage" ist vielmehr derart aufzulösen, dass auch der Antragstellerin zu 2) ausnahmsweise ein Anspruch auf Gewährung von Geldleistungen für die Unterkunft zu gewähren ist.
Der Anspruch der Antragstellerin zu 2) auf Zustimmung zur Anmietung der Wohnung H-straße 00 folgt insofern aus § 3 Abs. 2 AsylbLG. Dabei bedarf die Antragstellerin zu 2) aus denselben o. g. Gründen, aus denen der Antragsteller zu 1) der Erteilung einer Zustimmung bedarf, ihrerseits einer Zustimmung der Antragsgegnerin. Diese ist zu erteilen, weil die Antragstellerin zu 2) gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG einen Anspruch auf zumindest anteilige Übernahme der zukünftig anfallenden Unterkunftskosten für die Wohnung H-straße 00 hat. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG können bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylverfahrensgesetz anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden, soweit es nach den Umständen erforderlich ist. Hiernach stehen Sachleistungen im Verhältnis zu Geldleistungen zwar in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis, was bedeutet, dass die Gewährung von Geldleistungen, wozu auch die Zahlung von Miete an einen privaten Vermieter zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Unterkunft zählt (§ 3 Abs 2 Satz 2, 2. Halbsatz AsylbLG), nur zulässig ist, wenn besondere Gründe hierfür vorliegen. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung, ob ausnahmsweise Geldleistungen anstelle von Sachleistungen zu gewähren sind, nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Grundsätzen des SGB XII und des AsylbLG zu treffen (LSG NRW, Beschluss vom 07.11.2006 – L 20 B 51/06 AY ER). Vorliegend ist das Ermessen der Antragsgegnerin dahingehend reduziert, dass nur eine Entscheidung, die beiden Antragstellern die Anmietung der Wohnung H-straße 00 ermöglicht, ermessensfehlerfrei ist. Zur Verwirklichung der dem Antragsteller zu 1) zustehenden sozialen Rechte (Art. 1 Abs. 1 GG, § 1 SGB XII) und unter Beachtung des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe von Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ist die Gewährung von Geldleistungen an die Antragstellerin zu 2) in einer Höhe bis zu höchstens 1/2 der Kosten der Unterkunft H-straße 00 gerechtfertigt. Art. 6 Abs 1 GG lautet: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung". In Art. 6 Abs 2 GG heißt es: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht". Um die Beeinträchtigung der beiden Antragstellern zustehenden Grundrechte zu vermeiden, ist das Ermessen der Antragsgegnerin dahingehend reduziert, dass nur eine Entscheidung, die beiden Antragstellern die Anmietung der Wohnung H-straße 00 ermöglicht, ermessensfehlerfrei ist.
Dabei ist es der Antragsgegnerin freigestellt, ob sie die Unterkunftskosten nach Kopfteilen zu gleichen Anteilen zwischen den Antragstellern aufteilt oder im Hinblick darauf, dass nur der Antragsteller zu 1) einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII hat, für diesen einen höheren Bedarfsanteil an den Unterkunftskosten berücksichtigt. Dafür, dass Letzteres möglich ist, spricht u.a. die bisher nur als Pressemitteilung vorliegende Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 61/06 R.
Zudem hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 07.11.2006 – L 20 B 51/06 AY ER – ausgeführt, dass ein Anspruch auf Bewilligung von Mietkosten für eine privat angemietete Wohnung unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles, die im Rahmen der Ermessensausübung Beachtung finden müssen, in Betracht komme (vgl. auch den Beschluss vom 11.04.2008 – L 20 B 1/08 AY).
Entgegen der Einschätzung des Sozialgerichts ist vorliegend auch ein Anordnungsgrund gegeben, der den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigt.
Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht vorliegend das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht entgegen. Dieses Verbot endet dann, wenn dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache wegen der damit verbundenen Nachteile nicht zugemutet werden kann und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Da vorliegend ein Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist, ist es gerechtfertigt, die Hauptsache in dem erfolgten Umfang vorweg zu nehmen.
Außerdem besteht die Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers zu 1) bereits seit rund einem halben Jahr und wird bei unveränderter Sachlage womöglich noch bis Dezember 2010 andauern, da die Antragstellerin zu 2) erst dann die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen wird. Der Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines späteren Hauptsacheverfahrens ist völlig ungewiß, zumal nach der gegenwärtigen Sicht der Dinge wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) auch ein Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht nicht auszuschließen ist. Im Hinblick darauf, dass das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass innerhalb des voraussichtlich bis Dezember 2010 andauernden Leistungsbezugs der Antragstellerin zu 2) nach § 3 AsylbLG eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung ergehen wird.
Auch unter Berücksichtigung des beeinträchtigten Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 1), der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit u.a. auf die Wohnverhältnisse in dem bis jetzt bewohnten Übergangswohnheim zurückzuführen ist, kann ihm das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden. In diesem Zusammenhang erscheint es sehr fraglich, ob die von der Antragsgegnerin angebotene Unterbringung in dem Übergangswohnheim W Straße 00 hieran grundlegend etwas ändern wird. Denn auch insofern handelt es sich um ein Zwei-Raum-Appartement in einer Größenordnung von rund 22 qm. Der Unterschied zu der bisherigen Unterkunft besteht lediglich darin, dass die Antragsteller dort über eine Wohneinheit mit eigenem Bad/WC verfügen würden. Dass hierdurch eine derart grundlegende Verbesserung der Wohnsituation eintreten wird, die es dem Antragsteller zu 2) zumutbar machen würde, noch weitere 2 1/2 Jahre dort zu wohnen, ist zweifelhaft. Schließlich besteht für die Antragsteller die Möglichkeit der Anmietung einer angemessenen Wohnung in einer Größenordnung, die auch langfristig ihren Unterkunftsbedarf sicherstellt. Es erscheint zumindest zweifelhaft, dass es den Antragstellern kurzfristig möglich sein wird, eine ähnlich preisgünstige Wohnung in der Stadt B zu erlangen. Vor dem Hintergrund, dass die Vermieterin bereits am 30.05.2008 bestätigt hat, sie werde die Wohnung anderweitig vermieten, sollte die Übernahme nicht zum 01.07.2008 geklärt sein, war der mit Schriftsatz vom 24.06.2008 erfolgte Vortrag der Antragsteller, die Wohnung stehe nur noch bis zum 04.07.2008 zur Verfügung, glaubhaft. Die Vermieterin hat sich auf telefonische Anfrage des Gerichts bereit erklärt, noch bis zum 08.07.2008 mit der Vermietung zu warten, zugleich aber deutlich gemacht, dass dies der letzte Termin sei und sie ansonsten die Wohnung an andere vorhandene Interessenten vergeben werde.
Soweit die Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der (angemessenen) Kosten der Unterkunft begehren, ist der Antrag unbegründet. Einem Anordnungsanspruch steht insoweit schon entgegen, dass der Mietvertrag noch nicht abgeschlossen ist und insofern derzeit noch keine Unterkunftskosten anfallen. Darüber hinaus handelt es sich um dem jeweiligen Antragsteller zustehende Individualansprüche einerseits aufgrund des SGB XII und andererseits aufgrund des AsylbLG, die eine konkrete Quotelung nicht zwingend vorgeben, sondern vielmehr der Antragsgegnerin überlassen. Schließlich ist eine derartige Verpflichtung der Antragsgegnerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich, weil die Antragsteller aufgrund der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Zustimmung die Wohnung ohne Weiteres anmieten können. Hieraus folgt dann zwanglos die Pflicht der Antragsgegnerin zur Leistung von (angemessenen) Unterkunftskosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Obwohl die Antragsteller mit den gestellten Anträgen formal nicht vollumfänglich durchgedrungen sind, ist es gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller vollumfänglich zu tragen hat, weil der Erfolg der Antragsteller im Ergebnis einem vollumfänglichen Obsiegen gleich kommt.
Den Antragstellern war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil der Antrag Aussicht auf Erfolg hatte und auch erfolgreich war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 23.02.2010
Zuletzt verändert am: 23.02.2010