Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.12.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Sozialhilfe i.H.v. 6.120,00 EUR.
Die am 00.00.1935 geborene Klägerin reiste als russische Staatsangehörige am 21.09.1995 im Rahmen der Aufnahme jüdischer Zuwanderer nach Deutschland ein. Sie lebte zunächst in der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in V/Nordrhein-Westfalen. Am 08.01.2001 zog sie auf das Gebiet der Beklagten zu.
Am 12.01.2001 beantragte sie bei der Beklagten Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Sie gab an, weder Einkommen noch Vermögen zu haben. Die Beklagte gewährte ihr ab dem 08.01.2001 Leistungen nach dem BSHG.
In Erklärungen vom 13.12.2001, 12.09.2002, 13.06.2005, 19.06.2006 und 31.08.2006 gab die Klägerin abermals an, weder über Vermögen noch (außerhalb der Sozialhilfeleistungen) über Einkommen zu verfügen.
Ab dem 01.03.2003 bezog die Klägerin von der Beklagten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) bzw. ab dem 01.01.2005 nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Auf Anfragen der Beklagten vom 24.05. und 21.06.2006 um Angaben zu einer russischen Rente bzw. Beibringung einer Bezugsbescheinigung des dortigen Rententrägers teilte die Klägerin mit Schreiben vom 30.06.2006 mit, eine Bezugsbescheinigung sei angefordert worden, eine Antwort sei jedoch nicht vor August oder September zu erwarten.
Im Zuge eines Datenabgleichs erfuhr die Beklagte am 04.09.2006 von Zinserträgen der Klägerin bei der Citibank im Jahre 2005 i.H.v. 226,00 EUR. Die Beklagte errechnete, dass bei einem Zinssatz von 1% eine Geldanlage von 22.600,00 EUR, bei 2 % von 11.300,00 EUR existieren müsse.
Mit Bescheid vom 19.09.2006 hob die Beklagte unter Berufung auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Bewilligung von Leistungen nach dem BSHG für die Zeit vom 08.01.2001 bis 31.12.2004, nach dem GSiG für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2004, nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.2005 sowie nach dem Wohngeldgesetz (besonderer Mietzuschuss) für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2002 auf und forderte 42.351,01 EUR von der Klägerin nach § 50 SGB X zurück. Sie fügte eine "Aufstellung der zurückgenommenen Bescheide und der zu Unrecht gezahlten Leistungen" bei und nahm darauf in dem Verfügungssatz des Bescheides Bezug. Ab dem 01.10.2006 versagte sie die weitere Leistungsgewährung. Bis zum 31.12.2004 habe für ältere erwerbsunfähige Personen ein Vermögensfreibetrag von 2.301,00 EUR, danach von 2.600,00 EUR bestanden. Angesichts der Zinserträge müsse von einem Vermögen der Klägerin von mindestens 11.300,00 EUR ausgegangen werden; die maßgebende Vermögensfreigrenze sei deshalb von ihr überschritten worden. Gründe für eine Härte, welche von einem Vermögenseinsatz absehen ließe, seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe, die fehlende Angabe plausibler Gründe für die unzureichenden Angaben und die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes sowie der Ziele des BSHG und des SGB XII führten zu einer Ausübung des Ermessens gegen die Interessen der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid nebst beigefügter Auflistung Bezug genommen.
Die Klägerin reichte Unterlagen ein, aus denen sich ergab, dass ihr im Januar 2002 ein Betrag von 2.556,46 EUR aus dem Hardship Fund der Claims Conference ausgezahlt worden war. Mit Bescheid vom 04.07.2002 der Bezirksregierung Düsseldorf, Abt. Wiedergutmachung, war ihr nach den Richtlinien zum Härtefond des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von NS-Opfern aus Billigkeitsgründen ferner eine Unterstützung i.H.v. 1.050,00 EUR zuerkannt worden. Aus weiteren Unterlagen ergab sich, dass das Sparkonto bei der Citibank am 03.03.2005 mit einem Guthaben von 8.500,00 EUR eröffnet worden war. Am 04.03.2005 hatte sich das Guthaben auf 10.000,00 EUR (Einzahlung 1.500,00 EUR), am 15.08.2005 auf 10.600,00 EUR (Einzahlung 600,00 EUR), am 31.12.2005 auf 10.826,46 EUR (Zinsen und Bonus i.H.v. jeweils 113,23 EUR), am 17.01.2006 auf 11.426,46 EUR (Einzahlung 600,00 EUR), am 01.03.2006 auf 11.726,46 EUR (Einzahlung 300,00 EUR) und am 21.07.2006 auf 12.326,46 EUR (Einzahlung 600,00 EUR) erhöht.
Die Klägerin legte durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein mit der Begründung, sie habe nach ihrer Einreise in Sachsen zunächst ein halbes Jahr Eingliederungshilfe bezogen, und zwar i.H.v. 5.409,50 DM. Hinzu kämen die 5.000,00 DM von der Claims Conference (Summe: 10.409,50 DM = 5.322,29 EUR) und die 1.050,00 EUR aus dem Härtefond des Landes Nordrhein-Westfalen. Bei dem Gesamtbetrag (6.372,29 EUR) handele es sich um Schonvermögen. Sie habe in all den Jahren des Aufenthalts in Deutschland besonders sparsam gelebt und von laufenden Sozialleistungen jeden ihr möglichen Betrag zur Seite gelegt. Sie habe seit dem 22.01.1991 in Russland einen Rentenanspruch (eine Bescheinigung vom 07.08.2006 legte sie vor); die Rente habe ursprünglich 120,00 Rubel (4,466 EUR) und zuletzt im Juli 2006 2.799,28 Rubel betragen, wobei sich die zwischenzeitlichen Erhöhungsschritte nicht mehr nachvollziehen ließen. Sie sei nie nach Deutschland überwiesen worden, sondern in unregelmäßigen Abständen von ihr oder ihrer Tochter in Sankt Petersburg abgeholt worden.
Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 20.10.2006, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Einzelheiten des Sachverhalts und der von ihr vorgenommenen rechtlichen Bewertung den Bevollmächtigten der Klägerin nochmals mit. Die Klägerin habe – nachdem ihre Bankguthaben auf Veranlassung der Beklagten gesperrt worden seien – am 04.10.2006 erneut Leistungen beantragt und angegeben, über Vermögen von 12.300,00 EUR zu verfügen; sie habe extrem sparsam gelebt und daneben die Beträge der Claims Conference und von der Bezirksregierung Düsseldorf erhalten. Die Summe sei dann im Jahre 2005 festgelegt worden und durch Zinsen zwischenzeitlich angewachsen. Die Sperrung des Girokontos der Klägerin bei der Sparkasse sei zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden; ihre dortige Sparcard (deren Guthaben der Beklagten nach wie vor nicht bekannt sei) sowie das Sparkonto bei der Citibank blieben allerdings gesperrt; der Klägerin sei die Wiederaufnahme der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab dem 01.10.2006 unter Anrechnung der russischen Rente zugesichert worden.
Die Klägerin teilte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 09.11.2006 u.a. mit, eine Sparcard bei der Sparkasse habe sie nicht; die Sparkasse Köln/Bonn halte ein solches Produkt gar nicht vor. Die Leistungen der Claims Conference und aus dem Härtefond habe sie zunächst bar verwahrt und später zusammen mit weiteren Beträgen bei der Citibank eingezahlt. In ihrem Heimatort seien im Krieg etwa 1.600 Juden von SS-Einsatztruppen erschossen worden; sie habe mit ihrer Mutter fliehen können, in dem Ort verbliebene Familienmitglieder seien ermordet worden. Die Kompensationszahlungen seien deshalb unter dem Gesichtspunkt einer Härte kein einzusetzendes Vermögen. Soweit sie wegen sparsamer Lebensführung Rücklagen gebildet habe, sei sie der Meinung, diese nicht verwerten zu müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2007 änderte die Beklagte den Bescheid vom 19.09.2006 teilweise ab und hob nurmehr die Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII für die Monate März bis August 2005 sowie Januar 2006 vollständig und für September 2005 und die Monate Februar, März und Juli 2006 teilweise auf. Die Rückforderungssumme wurde auf 6.120,00 EUR reduziert. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe am 03.03.2005 das Konto bei der Citibank mit einer Einlage von 8.500,00 EUR eröffnet. Ihren Ausführungen (Härtefall) folgend seien davon 2.556,46 EUR Zahlungen der Claims Conference sowie 1.050,00 EUR aus dem Härtefond, daneben ein Freibetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 2.600,00 EUR in Abzug zu bringen. Es verbleibe gleichwohl ab März 2005 ein anzurechnendes Vermögen. Hinsichtlich der Anrechnung der jeweiligen Vermögensbeträge und der Ermittlung der Überzahlung werde auf eine tabellarische Auflistung als Anlage zum Widerspruchsbescheid verwiesen. Aus Sozialleistungen angesparte Beträge seien als Vermögen zu berücksichtigen; der gegenteiligen Ansicht der Klägerin könne nicht gefolgt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie der tabellarischen Berechnungen wird auf den Widerspruchsbescheid nebst Anlage Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin am 13.02.2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag aus dem Widespruchsverfahren wiederholt hat. Ergänzend hat sie vorgetragen, während ihres Aufenthalts im Lager in G/Sachsen habe sie gegen ein von der Heimleitung gezahltes Entgelt von monatlich 50,00 DM Gemeinschaftsräume geputzt. Entsprechend gebildetes Vermögen einzusetzen sei im Sinne der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII unzumutbar; wer besonders sparsam lebe, werde sonst für diese Art der Lebensführung bestraft.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 19.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2007 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Allein eine sparsame Lebensführung der Klägerin könne eine besondere Härte der Vermögensverwertung nicht begründen.
Mit Urteil vom 20.12.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe es unterlassen, ihre Spareinlage bei der Citibank der Beklagten mitzuteilen, obwohl ihr auch aus der Laiensicht ohne Weiteres hätte klar sein müssen, dass sie die Beklagte hiervon wegen möglicher Auswirkungen auf ihren Hilfeanspruch hätte in Kenntnis setzen müssen. Die die Klägerin begünstigenden Leistungsbewilligungen beruhten auf diesem Umstand. Gründe, die bei der Ermessensausübung die Beklagte entscheidend von einer Rücknahme der Leistungsbewilligungen hätten absehen lassen müssen, seien nicht ersichtlich. Auf den Widerspruchsbescheid werde Bezug genommen. Insbesondere stelle es keine unzumutbare Härte dar, wenn die Klägerin aus Sozialleistungen angesparte Beträge als Vermögen einsetzen müsse. Denn der Einsatz des Vermögens sei unabhängig von seiner Herkunft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen das am 31.01.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.02.2008 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie habe die ihr gezahlte Eingliederungshilfe von 5.409,50 DM bei sparsamer Lebensführung angespart. Im Lager in G hätten ihr die 50,00 DM als Entlohnung für Reinigungsarbeiten für Lebensmittel ausgereicht. Sie finde es nicht richtig, dass sie alles zurückzahlen müsse. Zumindest müsse der Rückforderungsbetrag von 6.120,00 EUR auf 5.409,50 DM (2.765,83 EUR) gemindert und der bereits einbehaltene Betrag an sie ausgezahlt werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.12.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2007 aufzuheben, hilfsweise, den Rückforderungsbetrag um 2.765,83 EUR zu mindern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 03.06.2008 einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 11.06.2008 hat der Senat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu einer vom Senat beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Stellung zu nehmen. Die Beteiligten haben sich anschließend nicht mehr zur Sache geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2007 verletzt die Klägerin nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII rückwirkend aufgehoben und erbrachte Leistungen i.H.v. 6.120,00 EUR von der Klägerin zurückgefordert.
Die Beklagte war nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 SGB X berechtigt, die (in der Anlage zum Ausgangsbescheid im Einzelnen aufgelisteten) Leistungsbewilligungen wie geschehen rückwirkend aufzuheben; die Rückforderung gewährter Leistungen rechtfertigt sich entsprechend aus § 50 SGB X. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Anwendung des § 45 SGB X nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Insbesondere waren die von der Beklagten zurückgenommenen Leistungsbewilligungen von Anfang an rechtswidrig: Nach § 41 Abs. 2 SGB XII besteht der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, soweit Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Lediglich nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 SGB XII geschütztes Vermögen bleibt außer Betracht. Die Klägerin verfügte jedoch in den streitigen Monaten über Vermögen in einer Höhe, die ihre Bedürftigkeit für Sozialhilfe entfallen ließ.
Die Beklagte hat das von der Klägerin einzusetzende Vermögen auch nicht zum Nachteil der Klägerin fehlerhaft bemessen. Insbesondere hat sie zutreffend nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung dieser Norm einen geschützten Betrag von 2.600,00 EUR berücksichtigt; weitere nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützte Vermögensbeträge sind nicht ersichtlich. Zahlungen, die die Klägerin als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung von der Claims Conference sowie der Bezirksregierung Düsseldorf erhalten hat, hat die Beklagte unter dem Gesichtpunkt einer Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII berücksichtigungsfrei gelassen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin unterbleibt die Berücksichtigung des nach diesen Absetzungen verbliebenen einzusetzenden Vermögens weder ganz noch in Höhe des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten weiteren Freistellungsbetrages (2.765,83 EUR als Ersparnisse aus Eingliederungshilfe) unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalles:
Zwar darf die Sozialhilfe nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Eine Härte i.S. des Gesetzes liegt vor, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls (z.B. Art, Schwere und Dauer der Hilfe, Alter, Familienstand oder sonstige Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen) eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 20/06 R m.w.N.).
Derartige Umstände sind im Falle der Klägerin nicht ersichtlich. Die Beklagte hat allein Vermögen berücksichtigt, welches die Klägerin durch Ansparen von Sozialleistungen in Form der ihr in Deutschland gewährten Hilfeleistungen oder auch der zunächst in Russland aufgelaufenen Rentenbeträge erworben hat. Zwar mag sich die Klägerin insoweit in der Lebensführung eingeschränkt haben und den nachträglichen Verlust dieses Vermögens deshalb um so mehr bedauern, als sie bei unmittelbarem seinerzeitigen Verbrauch der ihr gewährten Sozialleistungen trotz rechtmäßiger Inanspruchnahme dieser Leistungen im von der Beklagten berücksichtigten Zeitraum über kein einzusetzendes Vermögen verfügt hätte. Dies kann jedoch nichts daran ändern, dass das aus den Sozialleistungen angesparte Vermögen nach § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzen ist; selbst angespartes Geld aus nicht verbrauchten Sozialhilfeleistungen ist einzusetzendes Vermögen (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 90 Rn. 9 m.w.N.). Dies folgt schon aus dem Zweck der Gewährung von Sozialleistungen, die normtypisch den aktuellen Lebensunterhalt sicherstellen sollen. Werden sie nicht diesem Zweck entsprechend zeitnah verbraucht, sondern wird mit ihnen zweckwidrig Vermögen gebildet, ist kein Grund ersichtlich, den Grundsatz des Nachrangs der von der Allgemeinheit über Steuermittel finanzierten und nur als ultima ratio gewährten Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) zugunsten des – allzu – sparsam gewirtschaftet habenden Hilfebdürftigen zurücktreten zu lassen.
Der Beklagten sind bei der ausweislich des Widerspruchsbescheides nur noch für den Zeitraum von März bis September 2005, Januar bis März 2006 sowie Juli 2006 erfolgten Berücksichtigung einzusetzenden Vermögens auch keine Berechnungsfehler zu Lasten der Klägerin unterlaufen. Während des gesamten Zeitraums stand der Klägerin vielmehr (wegen der Einzahlung von 8.500,00 EUR am 03.03.2005 und weiterer 1.500,00 EUR am 04.03.2005) ein (zuvor nach ihren Angaben schon zuhause als Bargeld verwahrtes) Vermögen von 10.000,00 EUR zur Verfügung (welches im weiteren Verlauf bis auf 12.326,46 EUR anwuchs); erst mit der Sperrung des Sparkontos im Oktober 2006 konnte die Klägerin hierauf nicht mehr zugreifen. Bei Abzug der Zahlungen der Claims Conference (2.556,46 EUR) und der Bezirksregierung Düsseldorf (1.050,00 EUR) unter dem Gesichtspunkt einer Härte sowie des Freibetrages von 2.600,00 EUR verbleibt für den gesamten Berücksichtigungszeitraum nicht verbrauchtes und daher aktuell verfügbares, berücksichtigungsfähiges Vermögen i.H.v. (mindestens) 3.793,54 EUR. Demgegenüber betrug der monatliche Hilfebedarf der Klägerin ausweislich der seinerzeit gewährten Leistungen nur zwischen 707,60 EUR (März bis August 2005) und 738,60 EUR (September 2005 bis April 2006 sowie Juni und Juli 2006); im Mai 2006 ergab sich wegen eines erstatteten Nebenkostenguthabens sogar nur ein Hilfebedarf von 504,61 EUR.
Es war deshalb Monat für Monat ein den Bedarf um mehr als 3.000,00 EUR übersteigendes und einzusetzendes Vermögen vorhanden. Insofern ist zu beachten, dass ein "fiktiver Verbrauch" dieses Vermögens nicht in Ansatz zu bringen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt ((BVerwG) Urteil vom 19.12.1997 – 5 C 7/96), kommt es vielmehr für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einsatzpflichtigen an, also darauf, ob und in welcher Höhe er tatsächlich Vermögen hat. Dessen Herkunft spielt für seinen Einsatz und seine Verwertung keine Rolle. Deshalb kann keine Berücksichtigung finden, wenn einsetzbares, aber nicht unter das Schonvermögen fallendes Vermögen (noch) vorhanden ist, das der Hilfesuchende von sich aus – sei es auch durch äußerst sparsame, noch unterhalb des Sozialhilfeniveaus liegende Lebensführung – vor einem Einsatz (bisher) bewahrt hat. Ebensowenig ist entscheidend, dass das Vermögen, dessen Einsatz der Hilfesuchende ablehnt, anderenfalls – wäre es mit Beginn des Anrechnungszeitraumes verwertet worden – noch vor dessen Ablauf aufgebraucht gewesen wäre. Ein fiktiver ("fingierter") Verbrauch findet im Gesetz vielmehr keine Stütze. Dass die Beklagte bei der in der dem Widerspruchsbescheid anliegenden Berechnung durchaus einen "fiktiven Verbrauch" berücksichtigt hat und dementsprechend für einige Monate nur teilweise und für einige Monate sowie ab August 2006 gar keine Aufhebung der Leistungsbewilligung vorgenommen hat, beschwert (im Übrigen als im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung durchaus sachgerechte Erwägung) die Klägerin nicht.
Die Höhe des monatlich den Bedarf deutlich übersteigenden Vermögens macht schließlich auch unmittelbar deutlich, dass Vermögenserträge, die als Zins oder Bonus Ende Dezember 2005 dem Sparkonto bei der Citibank gutgeschrieben wurden, auch insoweit die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten von vornherein nicht beeinflussen können, als sie als Vermögensfrüchte aus den Zahlungen der Claims Conference sowie der Bezirksregierung Düsseldorf ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII einsatzfrei bleiben könnten. Denn die Klägerin hat für ihr gesamtes angelegtes Vermögen, das sie zuvor als Bargeld zuhause verwahrt hatte, lediglich Zins- und Bonuserträge i.H.v. jeweils 113,23 EUR erzielt. Selbst wenn man beide Beträge (226,46 EUR) in Gänze vom einzusetzenden Vermögen in Abzug bringen könnte, wäre der Bedarf in allen fraglichen Monaten aus dem verbleibenden Vermögen ohne Weiteres zu decken gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Erstellt am: 07.07.2010
Zuletzt verändert am: 07.07.2010