Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.04.2008 hinsichtlich der Entscheidung über Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (L 20 B 50/08 SO ER) wird abgelehnt.
Gründe:
Zu Recht hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil für die Rechtsverfolgung der Antragsteller kein hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) bestand.
Zwar ist Prozesskostenhilfe (wie die Antragsteller nach Erledigung des auf Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gerichteten, vorliegenden Beschwerdeverfahrens wegen zwischenzeitlich erfolgter einstweiliger Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgrund eines entspre- chenden Beschlusses des 12. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.05.2008 – L 12 B 59/08 AS ER vortragen) bereits dann zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung eine Rechtsfrage aufwirft, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rn. 7b m.w.N.).
Eine solche Rechtsfrage warf der zwischenzeitlich erledigte Antrag der Antragsteller, ihnen einstweilen Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren, jedoch nicht auf.
Dabei kann dahinstehen, ob das Sozialgericht zu Recht entschieden hat, dass die Antragsteller von vornherein nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII von Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sind, weil sich für sie als rumänische Staatsbürger ein Recht auf Einreise und Aufenthalt allein aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) unter dem Gesichtspunkt ergebe, dass sie sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhielten. Dahinstehen kann weiter, ob aus aus dieser Norm nicht vielmehr zugleich deshalb ein Einreise- und Aufenthaltsrecht folgt, weil die Antragsteller zu 1 und 2 – obwohl sie nicht über eine Arbeitserlaubnis/EU verfügten oder verfügen – Arbeitnehmer seien. Zwar erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass den Antragstellern im Anschluss an ihre in Deutschland alsbald nach ihrer Einreise zunächst ausgeübten Berufstätigkeiten trotz fehlender Arbeitserlaubnis/EU eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU als Arbeitnehmer zustand. Dann wären sie zugleich nicht nach der Vorschrift § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII von den (nach § 23 Abs. 1 SGB XII grundsätzlich auch Ausländern zustehenden) Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen gewesen. Denn die Vorschrift verneint einen Anspruch auf Sozialhilfe allein für Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Dass die Antragsteller im Wesentlichen zur Erlangung von Sozialhilfe eingereist seien, ist bei summarischer Prüfung nicht feststellbar; immerhin haben sie schon bald nach ihrer Einreise in Deutschland eine Arbeit aufgenommen, ohne vorher Sozialhilfe zu beantragen. Ein Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitssuche ist wegen der von den Antragstellern zu 1 und 2 zunächst (ohne Arbeitserlaubnis) ausgeübten Berufstätigkeiten darüber hinaus zumindest fraglich; die entsprechende Rechtsfrage bedarf zumindest genauerer Klärung. Dementsprechend hat auch der 12. Senat des Landessozialgerichts im von den Antragstellern parallel geführten Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II mit Beschluss vom 30.05.2008 – L 12 B 59/08 AS ER den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II zuerkannt und es wegen der in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Berufstätigkeit der Antragsteller zu 1 und 2 als keineswegs feststehend angesehen, dass sich das Aufenthaltsrecht der Antragsteller allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Ergänzend hat der 12. Senat den Umstand herangezogen, dass ein noch nicht abgeschlossener Arbeitsrechtsstreit der Antragstellerin zu 2 bestand.
Die Antragsteller waren jedoch aus anderem Grund von vornherein von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen:
Sollte die geschilderte Rechtsfrage eines Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU als Arbeitnehmer im Sinne der Antragsteller zu beantworten sein, stünde ihnen als Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft aus den Gründen des genannten Beschlusses des 12. Senats Leistungen nach dem SGB II zu. Dann aber wären die – eine Bedarfsgemeinschaft bildenden – Antragsteller zwar nicht nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen; als dem Grunde nach nach dem SGB II Leistungsberechtigte ergäbe sich gleichwohl ein Leistungsausschluss für die von ihnen begehrten Leistungen für den Lebensunterhalt, und zwar aus der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Sollte sich die Freizügigkeitsberechtigung jedoch lediglich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU wegen eines Aufenthalts zur Arbeitssuche ergeben, folgte der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB XII aus § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (und darüber der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II).
Gleichviel, wie die von den Antragstellern aufgeworfene Rechtsfrage hinsichtlich ihrer Freizügigkeitsberechtigung (als Arbeitnehmer oder nur als Arbeitsuchende) endgültig zu beantworten sein wird, ergäbe sich mithin in jedem denkbaren Falle ein Leistungsausschluss für Leistungen nach dem SGB XII; lediglich für einen (ggf. zusätzlichen) Leistungsausschluss nach dem SGB II kann sich dies im Ergebnis auswirken.
Sofern sich die Antragsteller hinsichtlich eines Leistungsanspruches nach dem SGB XII gleichwohl auf Rechtsprechung des Senats berufen (Beschluss vom 03.11.2006 – L 20 B 248/06 AY ER), übersehen sie (trotz entsprechenden Hinweises mit Schreiben des Senats vom 20.05.2008), dass dieser Rechtsprechung durch seit dem 07.12.2006 wirksamen Rechtsänderungen in § 28 Abs. 3 SGB XII mittlerweile die Grundlage entzogen ist (siehe Beschluss des Senats vom 15.06.2007 – L 20 B 59/07 AS ER).
Bestand deshalb schon für das erstinstanzliche Antragsverfahren kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und war die diesbetreffende Beschwerde (L 20 B 61/08 SO) deshalb zurückzuweisen, so kann Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung (L 20 B 50/08 SO ER) aus entsprechenden Gründen nicht gewährt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 13.08.2008
Zuletzt verändert am: 13.08.2008