Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.06.2008 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 06.05.2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008, und zwar in Höhe von
950,68 EUR für Januar 2008
947,16 EUR für Februar 2008
891,31 EUR für März bis Mai 2008
799,56 EUR für Juni 2008
Sie zog von dem Gesamtbedarf des Antragstellers Einkommen in unterschiedlicher Höhe ab und zwar
10,00 EUR im Januar 2008
13,52 EUR im Februar 2008
91,75 EUR im Juni 2008
Gegen die Anrechnung der Krankenhausvollverpflegung im Bescheid vom 06.05.2008 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 12.06.2008 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für Juni 2008, ausgehend von einem Gesamtbedarf von 891,31, EUR und einem Einkommen von 55,05 EUR, in Höhe von 836,26 EUR.
Mit Bescheid vom 15.05.2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2008 in Höhe von 799,56 EUR monatlich. Bei der Berechnung des Leistungsbetrags ging die Antragsgegnerin von einem Gesamtbedarf des Antragstellers von 891,31 EUR aus. Von dem Gesamtbedarf zog sie einen Betrag von 91,75 EUR als Einkommen wegen des Erhalts einer Krankenhausvollverpflegung ab. Gegen die Anrechnung der Krankenhausvollverpflegung im Bescheid vom 15.05.2008 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 17.05.2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2008 in Höhe von 803,56 EUR monatlich. Bei der Berechnung des Leistungsbetrags ging die Antragsgegnerin von einem Gesamtbedarf des Antragstellers von 895,31 EUR aus. Von dem Gesamtbedarf zog sie einen Betrag von 91,75 EUR als Einkommen wegen Erhalt einer Krankenhausvollverpflegung ab. Durch weiteren Bescheid vom 07.07.2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2008 in Höhe von 831,01 EUR monatlich.
Am 09.06.2008 hat der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur ungekürzten Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt.
Durch Beschluss vom 27.06.2008 hat das Sozialgericht Köln die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.05.2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.06.2008 angeordnet. Des weiteren hat es die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig über den 30.06.2008 hinaus bis zum 31.12.2008, längsten bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ohne Anrechnung der Krankenhausvollverpflegung als Einkommen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 01.07.2008 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde am 17.07.2008 eingelegt.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.06.2008 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen, hilfsweise die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Nach § 172 Abs. 3 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGÄndG), BGBl. I, 417) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, zulässig, wenn die Beschwer den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Die Antragsgegnerin ist durch den Beschluss des Sozialgerichts Köln insoweit beschwert, als sie zur ungekürzten vorläufigen Auszahlung der für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2007 bewilligten Leistungen verpflichtet wird. Die Antragsgegnerin hat in dem Bescheid vom 06.05.2008 in der Fassung des Bescheides vom 12.06.2008 für die Zeit vom 01.01 bis zum 30.06.2008 ein Einkommen in Höhe von insgesamt 78,57 Euro (10,00 EUR+13,52 EUR+55,05 EUR) auf den Gesamtbedarf des Antragstellers angerechnet sowie in dem Bescheid vom 07.07.2008, der die Bescheide vom 15.05.2008 und vom 17.05.2008 nach § 86 SGG ersetzt hat, für die Zeit vom 01.07 bis zum 31.12.2008 ein Einkommen in Höhe von insgesamt 450,10 EUR (7 x 64,30 EUR). Somit beträgt die Beschwer der Antragsgegnerin insgesamt 528,67 EUR und übersteigt nicht den Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR.
Dahinstehen kann, ob die dem Beschluss beigefügte fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde zulässig ist, als Zulassung der Beschwerde durch das Sozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung aufzufassen ist. Ein solche Zulassung der Beschwerde hat keine rechtliche Grundlage und ist wirkungslos. Das Sozialgerichtsgesetz in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung sieht eine derartige Zulassung weder in § 172 SGG für das Beschwerdeverfahren noch in § 144 SGG für das Berufungsverfahren vor (LSG NRW, Beschluss vom 10.04.2008, L 9 B 74/08 AS ER).
Im Fall des Unterschreitens des Beschwerdestreitwertes im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist auch nicht die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Das Sozialgerichtsgesetz in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung sieht eine derartige Zulassung nicht vor. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr.1 SGG soll die Beschwerde nur dann zulässig sein, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig "wäre". Damit können nur Verfahren gemeint sein, in denen die Zulässigkeit kraft Gesetzes mangels eines der Ausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG zu bejahen ist. In § 172 SGG erfolgt kein Verweis auf die Vorschrift des § 144 Abs. 2 SGG (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 10.04.2008, L 9 B 74/08 AS ER, vom 14.05.2008, L 9 B 85/08 AS ER, vom 02.07.2008, L 7 B 192/08 AS ER und vom 04.06.2008, L 19 B 89/08 AS ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 25.08.2008
Zuletzt verändert am: 25.08.2008