Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 10.03.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Am 31.01.2006 bot die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit "Mithilfe als Zweiradmechaniker" bei der Stadt X an. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 04.05.2006).
Am 16.02.2006 bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung an, in dem der sich der Kläger verpflichten sollte, die Arbeitsgelegenheit "Mithilfe als Zweiradmechaniker" bei der Stadt X aufzunehmen. Der Kläger verweigerte den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung. Durch Bescheid vom 17.02.2006 senkte die Beklagte wegen der Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung die Regelleistung um 30 % für die Zeit vom 01.03 bis zum 31.05.2008 nach § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren hob die Beklagte den Bescheid vom 17.02.2006 auf (Bescheid vom 11.05.2006).
Durch Bescheid vom 24.02.2006 verpflichtete die Beklagte den Kläger zur Aufnahme der Tätigkeit " Arbeitsgelegenheit Mithilfe als Zweiradmechaniker" unter Berufung auf § 15 Abs. 1S. 6 SGB II. Sie führte u.a. aus, dass die Tätigkeit mit der Maßnahmenummer 313/835/05 vom 01.03. bis zum 31.08.2006 dauere. Die Arbeitszeit umfasse 30 Stunden wöchentlich. Die Mehraufwandsentschädigung betrage 1,20 EUR täglich.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Am 31.07.2006 schloss der Kläger mit der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung ab, in dem sich der Kläger verpflichtete, an der Eingliederungsmaßnahme Ü 45 in der Zeit vom 03.08.2006 bis zum 02.02.2007 teilzunehmen. Durch Widerspruchsbescheid vom 14.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 06.07.2007 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) mit dem Begehren erhoben, den Bescheid vom 24.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2007 aufzuheben.
Durch Beschluss vom 10.03.2008 hat das SG Münster den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E abgewiesen. Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen den am 12.03.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 14.04.2008 eingelegt.
II. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 2 SGG ist als unzulässig abzuweisen, wenn kein Verwaltungsakt vorliegt bzw. ein solcher nicht mehr besteht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 54 Rdz. 8 m.w.N.). Der angefochtene Bescheid vom 24.02.2006 hat sich vor der Klageerhebung während des Widerspruchsverfahrens nach § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch Zeitablauf erledigt und ist damit unwirksam geworden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes nach § 39 Abs. 2 SGB X durch Zeitablauf oder auf andere Weise tritt ein, wenn der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist. Vorliegend ist spätestens nach dem 31.08.2006 die Ausführung des Verfügungssatzes des Bescheides vom 24.02.2006 – die Verpflichtung des Klägers zur Aufnahme einer bestimmten Arbeitsgelegenheit i.S.v. § 16 Abs. 3 SGB II in der Zeit vom 01.03 bis zum 30.08.2006 – für den Kläger unmöglich gewesen, da die Maßnahme zum 31.08.2006 geendet ist, unabhängig davon, dass der Kläger aufgrund der Eingliederungsvereinbarung vom 31.07.2006 gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen ist, ab dem 03.08.2006 an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Bescheid vom 24.02.2006 entfaltet auch keine regelnde Wirkung mehr, da ein Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II – wie vorliegend der Bescheid vom 24.02.2006 – keine Grundlage für die Verhängung einer Sanktion nach § 31 SGB II bietet. Die Verletzung einer Verpflichtung aus einem Bescheid nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II wird in § 31 SGB II nicht sanktioniert. Damit hat schon bei Klageerhebung kein Verwaltungsakt mehr als Ausgangsbescheid vorgelegen, gegen den sich die Anfechtungsklage richten kann. Auch kann der Widerspruchsbescheid nicht alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, da der Widerspruchsbescheid keine gegenüber dem Bescheid vom 24.02.2006 zusätzliche selbständige Beschwer des Klägers enthält (vgl. zum Erfordernis der selbständigen Beschwer bei isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 95 Rdz. 3a). Soweit die Beklagte den Widerspruch nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgelehnt und damit gfls. Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, ist dieser Gesichtspunkt bei einer eventuellen Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG zu würdigen.
Ausgehend vom Wortlaut des Klageantrages im Schriftsatz vom 28.12.2007 hat der Kläger auch keine Fortfestsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG erhoben (vgl. zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageerhebung: BSG, Urteil vom 28.08.2007, 7/7a AL 16/06 R). Selbst wenn unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes das Klagebegehren des Klägers als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24.02.2006 aufgefasst wird, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG setzt eine Fortsetzungsfeststellungsklage voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hat. Ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein (vgl. zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse: BSG, Urteil vom 28.08.2007, 7/7a AL 16/06 R). Das Vorliegen eines solchen Feststellungsinteresses ist nach Aktenlage nicht erkennbar und wird auch nicht vom Kläger vorgetragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 25.08.2008
Zuletzt verändert am: 25.08.2008