Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) für die Jahre 1997 bis 2000, insbesondere, ob die Forderung verwirkt ist.
Die Klägerin ist seit fünf Jahrzehnten in E im graphischen Gewerbe tätig und beschäftigt – mit Schwankungen – rund zwanzig Mitarbeiter. In den achtziger Jahren stellte sie den Beigeladenen zu 2) als Lithographen ein, der zuvor jahrelang eine selbständige Tätigkeit in diesem Bereich ausgeübt hatte. Während dieses Zeitraumes war er privat krankenversichert. Bei der Aufnahme der abhängigen Tätigkeit für die Klägerin hielt er die Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung aufrecht, obwohl sein regelmäßiges Jahresarbeitentgelt (JAE) von Beginn an unter der jeweiligen Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) lag und keine Befreiung von der Versicherungspflicht vorlag. Die Klägerin zahlte in der Folgezeit Zuschüsse zur privaten KV an den Beigeladenen zu 2). Die Einstellung des Beigeladenen zu 1) erfolgte zum 01.11.1992. In dem der Tätigkeit für die Klägerin – ebenfalls als Lithograph – zugrunde liegenden Arbeitsvertrag wurde ein Festgehalt von 4.600,00 DM vereinbart sowie als zusätzliche Leistung eine Direktversicherung im Werte von 200,00 DM monatlich. Die anteilige JAEG in 1992 (61.200,00 DM entsprechend 5.100,00 DM monatlich) erreichte der Beigeladene zu 1) nicht. In den Folgejahren überstieg sein regelmäßiges JAE nur im Jahre 1993 die entsprechende JAEG. Auch der Beigeladene zu 1) war bei Aufnahme der Tätigkeit für die Klägerin privat krankenversichert. Er hatte Mitte der achtziger Jahre während einer früheren abhängigen Beschäftigung die Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV (GKV) gekündigt. Nach Vorlage des Versicherungsscheins der privaten KV zahlte die Klägerin auch an den Beigeladenen zu 1) hälftige Beitragszuschüsse; eine Anmeldung zur GKV erfolgte nicht. Bei dem Beigeladenen zu 1) lag ebenfalls keine Entscheidung einer gesetzlichen Krankenkasse über die Befreiung von der Versicherungspflicht vor. Zum 01.01.2000 trat der Beigeladene zu 2) wieder einer gesetzlichen KV und PV bei. Ab diesem Zeitpunkt wurden entsprechende Beiträge von der Klägerin abgeführt.
In den neunziger Jahren und später fanden regelmäßig Betriebsprüfungen bei der Klägerin statt. Am 15.03.1994 (Prüfzeitraum bis zum 30.11.1993) und am 27.02.1996 (Prüfzeitraum bis zum 31.12.1994) nahm der Zeuge E T für die damals zuständige Einzugsstelle, die Beigeladene zu 3), eine Prüfung gemäß § 28h Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung, betreffend die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der KV, PV und Rentenversicherung (RV) sowie über die Beitragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vor. Die Prüfungen blieben ohne Beanstandung. Eine weitere Betriebsprüfung erfolgte am 04.03.1997, betreffend den Zeitraum vom 01.12.1992 bis zum 31.12.1996, durch den Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen D T1, auf der Grundlage des § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV. Die zunächst mit Bescheid der Beklagten vom 03.06.1997 geltend gemachte Nachforderung in Höhe von 3.772,64 DM wegen der sozialversicherungsrechtlichen Berücksichtigung der Direktversicherung des Beigeladenen zu 1) hob die Beklagte im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Bescheid vom 03.08.2000 wieder auf. Eine rechtliche Bewertung der fehlenden Beitragsabführung zur GKV und sozialen PV (SPV) bezüglich der Beigeladenen zu 1) und 2) erfolgte in den o. g. Prüfmitteilungen nicht.
Die Beklagte führte am 27.06.2001, betreffend den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2000, erneut eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Mit Bescheid vom 06.07.2001 stellte sie fest, dass für die Beigeladenen zu 1) und 2) (letzterer nur bis zu seinem Wiedereintritt in die GKV und SPV zum 01.01.2000) Beiträge zur GKV und GPV hätten abgeführt werden müssen. Die regelmäßigen JAE e hätten wegen der jährlichen Anhebungen der JAEG diese Grenze unterschritten, so dass wieder eine Pflichtversicherung eingetreten sei. Die Arbeitnehmer hätten sich nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) von der Versicherungspflicht befreien lassen. Den Nachzahlungsbetrag bezifferte die Beklagte mit 68.637,82 DM (entsprechend 35.093,96 EUR).
Die Klägerin trug zur Begründung ihres dagegen gerichteten Widerspruchs vor, sie müsse über den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt werden, als wären rechtzeitig Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gestellt worden. Die Betriebprüfungen in den Jahren 1994 und 1996 hätten insbesondere auch die Richtigkeit der Beitragsabführung zur GKV umfasst. Wäre bereits zum Zeitpunkt der Prüfung gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV a. F. eine Beanstandung erfolgt, so wäre unmittelbar eine Änderung der geübten Praxis erfolgt und es wären Beiträge zur GKV abgeführt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin könne aus dem Ergebnis von Betriebsprüfungen keine Rechte, auch keinen Vertrauensschutz ableiten. Die Prüfungen seien immer nur auf Stichproben beschränkt. Im Übrigen sei in der Vergangenheit der Beratungspflicht durch Veröffentlichungen in entsprechenden Mitgliederzeitschriften nachgekommen worden. Dort sei u. a. regelmäßig über veränderte JAEG n berichtet worden.
Zur Begründung ihrer am 10.04.2002 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat sich die Klägerin auf ihren bisherigen Vortrag bezogen.
Sie hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2002 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig erachtet. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass auch bei entsprechender Beanstandung der fehlenden Beitragsabführung zur GKV und GPV bereits im Rahmen der Betriebsprüfung im Jahre 1994 kein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hätte gestellt werden können. Die 3-Monats-Frist des § 8 Abs. 2 SGB V wäre bereits verstrichen gewesen; denn im Hinblick auf die erzielten regelmäßigen JAE e der Beigeladenen zu 1) und 2) sei Versicherungspflicht nicht wegen der Änderung der JAEG n eingetreten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.04.2005 abgewiesen. Zur Begründung hat sich das SG auf den aus seiner Sicht zutreffenden angefochtenen Bescheid bezogen. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Eine konkrete Feststellung bezüglich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) in der GKV habe keiner der Betriebsprüfer in den Jahren 1994, 1996 und 1997 getroffen. Eine über eine Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezweckten insbesondere nicht den Schutz des Arbeitgebers als Beitragsschuldner und seine Entlastung.
Gegen das ihr am 01.06.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.06.2005 Berufung eingelegt. Sie trägt ergänzend vor, an den Ausführungen zum sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch halte sie nicht mehr fest. Nach Einsicht in die vollständigen Lohnunterlagen trete sie der Bewertung der Beklagten und des SG bei, eine rechtzeitige Antragstellung im Rahmen von § 8 Abs. 2 SGB V sei selbst dann nicht in Betracht gekommen, wenn die fehlende Abführung von Beiträgen zur GKV bereits im Rahmen der Betriebsprüfung im Jahre 1994 gerügt worden wäre. Sie räume ein, dass die Voraussetzungen für eine die Pflichtversicherung ausschließende Mitgliedschaft der Beigeladenen zu 1) und 2) in der privaten KV nicht vorgelegen hätten. Auch bezüglich der Höhe der geltend gemachten Forderung bestünden keine Bedenken. Sie verbleibe aber auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme dabei, dass sie aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfungen in den Jahren 1994, 1996 und 1997 auf die Richtigkeit der gehandhabten Praxis habe vertrauen dürfen. Zwar habe sich nicht nachweisen lassen, dass die Prüfer T und T1 in den Fällen der Beigeladenen zu 1) und 2) konkrete Feststellungen zu der Beitragsabführung zur GKV getroffen hätten. Dennoch habe sie, die Klägerin, als Rechtsunkundige die entsprechende Prüfmitteilungen so verstehen dürfen, dass die Beitragsabführung ordnungsgemäß erfolge. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil die Lohnabrechnungen nicht von einem Steuerberater, sondern von der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, F K, selbst gefertigt worden seien. Im Übrigen hätten auch die Ankündigungen der Betriebsprüfungen mit einer Wiedergabe des Textes des § 28h Abs. 1 SGB V a. F. auf sie, die Klägerin, den Eindruck gemacht, es werde eine umfassende und vollständige Prüfung stattfinden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 28.04.2005 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 06.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Insbesondere die zweitinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme habe deutlich gemacht, dass sich eine konkrete Prüfung der KV-Pflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) durch die Zeugen T und T1 nicht habe nachweisen lassen. Im Übrigen wäre dieser nur dann rechtliche Bedeutung zugekommen, wenn sie entsprechenden Niederschlag in den Prüfbescheiden gefunden hätte. Dies sei aber ersichtlich nicht der Fall gewesen. Die Forderung sei auch im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht verwirkt. Das Bundessozialgericht (BSG) billige Arbeitgebern in ständiger Rechtsprechung keinen Vertrauensschutz zu; Betriebsprüfungen dienten nicht dem Zweck, Arbeitgeber von ihren Pflichten zu entlasten.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) sowie 3) und 4) stellen keine eigenen Anträge, wobei sich die Beigeladenen zu 3) und 4) der Rechtsauffassung der Beklagten anschließen.
Der Senat hat die Beigeladenen zu 1) und 2) umfassend zu den Umständen ihres Wechsels von der gesetzlichen in die private KV befragt. Beide haben übereinstimmend u. a. angegeben, dass keine förmliche Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt und erteilt worden sei, die Klägerin als Arbeitgeberin bei ihrer Einstellung danach aber auch gar nicht gefragt, sondern ohne Weiteres die Mitgliedschaft in der privaten KV akzeptiert habe. Weiter hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Betriebsprüfer T und T1 als Zeugen. Diese haben sich weder an die konkreten Umstände der Prüfung/en noch an den Betrieb der Klägerin oder an die Geschäftsführerin F K als betriebliche Ansprechpartnerin erinnern können. Übereinstimmend haben sie angegeben, dass Prüfungen alle Mitarbeiter eines Betriebes umfassen konnten, aber nicht mussten. Es sei üblich gewesen, dass auch nur einzelne Aspekte, zum Beispiel rechtliche Behandlung von Kurzarbeitergeld oder von Aushilfen, geprüft worden seien. Zu einer umfassenden Prüfung bestehe keine Verpflichtung. Der Zeuge T hat eingeräumt, dass er gelegentlich mit rotem Stift Haken in Lohnunterlagen von Arbeitgebern gesetzt habe. Ob allerdings die in den Aktenordnern der Klägerin befindlichen roten Haken von ihm stammten, wisse er nicht mehr. Auf seinen handschriftlichen Notizen zu den Betriebsprüfungen in 1994 und 1996 finde er jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass er sich mit der Frage der KV-Pflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) befasst habe. Der Zeuge T1 hat angegeben, dass die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Direktversicherung des Beigeladenen zu 1) nicht zwingend beinhalten müsse, dass er auch dessen KV-Pflicht einer Prüfung unterzogen habe. Die Beklagte habe durch Dienstanweisung geregelt, dass der Arbeitgebern nie positive Feststellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen mitzuteilen seien. Entsprechende Bescheide dürften nur zu rügende Sachverhalte enthalten.
Sämtliche Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung durch die Berichterstatterin erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- sowie der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 3) sowie der Lohnunterlagen der Klägerin Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden können (§ 124 Abs. 2 i. V. m. § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht mit Urteil vom 28.04.2005 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2002 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist als Arbeitgeberin zur Zahlung des Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Beigeladenen zu 1) und 2) in dem von der Beklagten errechneten Umfang verpflichtet. Die Forderung ist auch nicht verwirkt.
Rechtsgrundlage für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ist § 28p Abs. 1 S.1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach S. 5 der Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der KV, PV, Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Beklagte hat dem Grunde und der Höhe nach zutreffend für die streitgegenständlichen Zeiträume Beiträge zur GKV und SPV der Beigeladenen zu 1) und 2) nachgefordert.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind versicherungspflichtig Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Versicherungsfrei sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung (a. F.) Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges JAE 75 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (JAEG) übersteigt. Wird die JAEG überschritten, so endet die Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 SGB V a. F. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung wird auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird wegen Erhöhung der JAEG. Der Antrag ist nach Abs. 2 der Norm innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Bei den Beigeladenen zu 1) und 2) lag das regelmäßige JAE nach den zu den Akten gelangten Lohnabrechnungsunterlagen der Klägerin, betreffend die Jahre 1992 bis 1996, durchgehend unterhalb der jeweiligen JAEG mit Ausnahme des JAE, das der Beigeladene zu 2) im Jahre 1993 erzielt hat. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Da bei beiden Beigeladenen keine Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgesprochen worden ist, die wegen der fehlenden Widerrufsmöglichkeit – vgl. § 8 Abs. 2 SGB V – auch in die Zukunft gewirkt und den hier streitgegenständlichen Zeitraum erfasst hätte, bestand in den Jahren 1997 bis 2000 (Beigeladener zu 1)) bzw. 1999 (Beigeladener zu 2)) Versicherungspflicht in der GKV und SPV. Die Beklagte hat die Klägerin als Schuldnerin der Gesamtsozialversicherungsbeiträge gemäß § 28 e Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 28d S. 1 SGB IV zu Recht in Anspruch genommen; gegen die Richtigkeit der Berechung der Nachforderung bestehen – auch seitens der Beteiligten – keine Bedenken.
Die Beitragsnachforderung für die Jahre 1997 bis 2000 war bei ihrer Feststellung im Juli 2001 nicht verjährt (vgl. § 25 Abs 1 SGB IV). Sie war auch nicht verwirkt.
Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt (BSG Sozialrecht (SozR) 2200 § 1399 Nr. 11 mwN; BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 2). Eine Verwirkung scheitert vorliegend jedoch bereits daran, dass ein Verwirkungsverhalten der Versicherungsträger, das zum Zeitablauf hinzutreten muss, nicht feststellbar ist. Ein Vertrauenstatbestand, auf den sich die Klägerin für das Nichtbestehen von Versicherungs- und Beitragspflichten berufen könnte, ergibt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht auf Grund des Verhaltens eines zuständigen Versicherungsträgers gegenüber der Klägerin – hier der Betriebsprüfer der Beigeladenen zu 3) und der Beklagten -.
Die Prüfbehörden sind bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28p bzw. § 28h a. F. SGB IV selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Renten- und Arbeitslosenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen (BSG SozR 2200 § 1399 Nr. 11, BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 2). Auch den Prüfberichten kommt keine andere Bedeutung zu. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, in Zweifelsfällen nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt herbeizuführen, an den die Versicherungsträger gebunden sind (so BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1). Im vorliegenden Verfahren hat der Senat nicht feststellen können, dass ge-genüber der Klägerin bei früheren Betriebsprüfungen in den Jahren 1994, 1996 und 1997 durch die Einzugsstelle bzw. den Rentenversicherungsträger eine Feststellung in Bescheidform ergangen ist, die die fehlende Abführung von Beiträgen zur KV und PV trotz Bestehens von Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) gebilligt hätte. Auch hat sich nach umfangreicher Beweisaufnahme und unter Ausschöpfung aller Beweimittel nicht nachweisen lassen, dass die Zeugen T und T1 überhaupt Feststellungen, sei es auch nur mündlich gegenüber der Geschäftsführerin K, zu der KV-Pflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) getroffen haben. Beiden Zeugen fehlt im Hinblick auf den langen Zeitablauf – nachvollziehbar – jede Erinnerung an die Prüfvorgänge. Es hat aber auch keine Regel bestanden, dass bei kleineren Unternehmen wie demjenigen der Klägerin eine vollständige Prüfung aller Mitarbeiter vorzunehmen sei. Vielmehr haben beide Zeugen übereinstimmend angegeben, dass sich der Prüfungsumfang je nach Betriebsart und dem Ergebnis von vorangegangenen Prüfungen völlig unterschiedlich dargestellt habe. Jedenfalls ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen auszuschließen, dass die Betriebsprüfer die Klägerin trotz einer Problematisierung der hier umstrittenen Frage über die Versicherungspflicht im Unklaren gelassen haben. Die Geschäftsführerin K hat vielmehr angegeben, dass sie bezüglich der beitragsrechtlichen Behandlung der Beigeladenen zu 1) und 2) überhaupt keinerlei Unrechtsbewusstsein gehabt habe. Für sie hat mit der Vorlage der entsprechenden Versicherungsscheine der privaten Krankenkasse festgestanden, dass Versicherungsfreiheit bestehe. Dass die Klägerin schließlich aus der Prüfungsankündigung der Einzugsstelle keinen Vertrauenstatbestand herleiten kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es handelt sich um die bloße Wiedergabe des entsprechenden Gesetzestextes, dem keinesfalls zu entnehmen ist, dass die Prüfung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt erfolgen werde.
Der Beitragsnachforderung steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) im streitgegenständlichen Zeitraum von 1997 bis 1999 bzw. 2000 über ihre private KV und PV abgesichert gewesen sind und der nachträglichen Beitragszahlung kein Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber steht. Zu dem sozialversicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzip von Beiträgen und Leistungen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits in seiner Entscheidung vom 10.10.1962 (Az.: 2 BvL 27/60, BVerfGE 14, 312) zu § 113 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) ausgeführt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Sozialversicherung Beiträge leisteten, um die Aufwendungen der Sozialversicherungsträger ganz oder teilweise zu decken. Dies sei anders bei Abgaben, bei denen der Gesichtspunkt der Gegenleistung wesentlich sei. Dabei stünden im Sozialversicherungsrecht der Risikoausgleich unter den versicherten Arbeitnehmern und die allgemeine Fürsorge der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer im Vordergrund. Die Leistungen der Versicherungsträger stünden daher nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbrächten. Der abgabenrechtliche Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden dürfe, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erwarten habe, gelte für die Sozialversicherung gerade nicht (vgl. zu dem Ganzen auch BVerfG SozR 2200 § 381 Nr. 38; BVerfG SozR 3 – 5850 § 4 Nr. 1; BSG BSGE 22, 288). Eine hinreichende Rechtfertigung für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen liegt jedenfalls in einem Beschäftigungsverhältnis aufgrund der darin liegenden spezifischen Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BVerfG, Beschl. vom 08.04.1987, SozR 5425 § 1 Nr. 1). Das BVerfG hat in der genannten Entscheidung vom 08.04.1987 zum Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) die Erhebung von Beiträgen in Bezug auf Entgelte für verfassungsmäßig erklärt, die die betroffenen Unternehmen an nicht versicherte Künstler und Publizisten leisten. Der vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 16.10.1962 geäußerten Rechtsansicht stehen auch nicht die Beschlüsse des BVerfG zu den sogenannten Einmalzahlungen (BVerfGE 92, 53; BVerfGE 102, 127) entgegen. Auch in diesen Beschlüssen hat das BVerfG nicht uneingeschränkt das Äquivalenzprinzip vertreten. Es hat vielmehr die früheren Bestimmungen über die beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen lediglich deshalb für verfassungswidrig gehalten, weil diese bei der Leistungsbemessung nicht berücksichtigt wurden und somit Versicherte mit gleich hoher eigener Beitragsleistung leistungsrechtlich ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt wurden. Die deutsche Sozialversicherung ist gerade nicht ausschließlich auf dem Äquivalenzprinzip aufgebaut. Im Bereich der GKV ist dieses Prinzip nur schwach ausgeprägt. Tragende Säule ist vielmehr das Solidarprinzip. Dieses organisiert einen für alle Versicherten noch finanzierbaren Ausgleich zwischen finanzstarken und -schwachen Beitragszahlern. Ohne finanzstarke Versicherte, die über Jahre hinweg trotz hoher Beiträge wenig oder gar keine Leistungen der GKV in Anspruch nehmen, wäre für finanzschwache Beitragszahler oder kostenlos versicherte Familienangehörige, die z. B. aufgrund schwerer und/oder chronischer Krankheiten erheblich höhere Leistungen in Anspruch nehmen, als dies ihren Beitragsleistungen entspricht, eine GKV gar nicht finanzierbar. Die Leistungen der Versicherungsträger stehen gerade nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen, die Arbeitgeber und Mitarbeiter erbringen.
Darüber hinaus würde im Falle der Nachforderung von KV-Beiträgen im Rahmen einer Betriebsprüfung stets der Gesichtspunkt der Verwirkung zum Tragen kommen. Dies würde einer Manipulation versicherungsfreier bzw. versicherungspflichtiger KV-Verhältnisse "Tür und Tor öffnen" und im Ergebnis der Dispositionsfreiheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen (vgl. LSG NRW, Urt. vom 30.11.2006, Az.: L 16 R 1/06, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Anlass für die Zulassung der Revision gemäß § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG hat nicht bestanden.
Erstellt am: 30.09.2008
Zuletzt verändert am: 30.09.2008