Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichs Gelsenkirchen vom 20.04.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenbeihilfe für Soldaten und über die Übernahme von Beiträgen für eine private Krankenversicherung für die Zeit vom 01.03.2005 bis 12.07.2005.
Der 1979 geborene Kläger war vom 01.04.2000 bis 31.08.2004 Bundeswehrzeitsoldat. Sein letzter Dienstbezug betrug für August 2004 1.593,11 Euro. Für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 erhielt der Kläger Übergangsgebührnisse in Höhe von 1.264,72 Euro monatlich und eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 6.745,16 Euro einmalig. Vom 12.01.2005 bis 13.06.2005 besuchte der Kläger den Verwaltungsfachangestelltenlehrgang "C" für Soldaten. Dieser Lehrgang endete mit der mündlichen Prüfung am 13.06.2004 und beinhaltete einen Stundenumfang von 660 Stunden. Am 11.08.2005 begann der Kläger eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann.
Mit Schreiben vom 07.10.2004 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten schriftlich nach den Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung ab Einstellung der Zahlung der Übergangsgebührnisse und die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für die Zeit des Schulbesuches vom 01.03. bis 13.06.2005. Am 02.12.2004 und 27.01.2005 sprach der Kläger bei der Beklagten persönlich vor. Diese Vorsprachen wurden ihm auf dem vorgenannten Schreiben vom 07.10.2004 bestätigt. Am 13.07.2005 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich der Kläger bereits in dem Zeitraum vom 28.01. bis einschließlich 12.07.2005 bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet hat.
Der Kläger trug vor, sich nach dem 27.01.2005 in regelmäßigen Abständen bei der Beklagten nach der Sachlage erkundigt zu haben. Ferner sei er nach Abschluss seiner Prüfung am 13.06.2005 mit seinem Prüfungszeugnis sofort wieder bei der Beklagten vorstellig geworden.
Mit Bescheid vom 19.07.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Soldaten auf Zeit ab 13.07.2005 für 179 Tage. Mit weiterem Bescheid vom 25.07.2005 führte die Beklagte die Krankenversicherung des Klägers rückwirkend vom 13.07.2005 bei der IKK Westfalen durch.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, warum ihm erst ab 13.07.2005 Leistungen bewilligt worden seien. Ferner sei ihm nicht klar, warum man ihn erst am 13.07.2005 Bescheid gegeben habe, dass er sich umgehend um eine gesetzliche Krankenversicherung selbst zu kümmern habe. Durch diese Situation seien ihm die Mehrkosten seiner privaten Krankenversicherung entstanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte zur Begründung aus, Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe für Soldaten auf Zeit sei u.a., dass der Antragsteller arbeitslos sei und sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet habe. Eine wirksame persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers sei erst am 13.07.2005 erfolgt. Eine vor diesem Zeitpunkt liegende wirksame Arbeitslosmeldung sei nicht feststellbar. Eine persönliche Vorsprache des Klägers am 02.12.2004 sei im Bewa des Klägers nicht vermerkt. Die Kranken-/Pflegeversicherung sowie die Rentenversicherung beginne erst mit dem Beginn der tatsächlichen Leistungszahlung, also mit dem 13.07.2005. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung sei ein vorheriger Versicherungsschutz nicht gegeben.
Hiergegen hat der Kläger am 23.11.2005 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) Klage erhoben, mit der er die Bewilligung von Arbeitslosenbeihilfe für Soldaten auf Zeit und die Übernahme der privaten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 89,60 Euro ab dem 01.03.2005 begehrt. Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus dem Vorverfahren wiederholt. Seine persönlichen Vorsprachen am 02.12.2004 und 27.01.2005 seien durch die von der Beklagten gefertigten Bestätigungen auf dem Schreiben vom 07.10.2004 bewiesen.
Der Kläger hat schriftlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 19.07.2005 und 25.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2005 Arbeitslosenbeihilfe für Soldaten ab dem 01.03.2005 zu bewilligen und die privaten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 89,60 Euro ab dem 01.03.2005 zu erstatten.
Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Dass der Kläger am 27.01.2005 bei der Beklagten vorgesprochen habe, werde anerkannt. Dies führe jedoch nicht zu einer wirksamen Arbeitslosmeldung. Diese mögliche wirksame Arbeitslosmeldung sei gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – erloschen, da der Kläger auf Grund des Schulbesuches ab 12.01.2005 bis einschließlich 13.06.2005 nicht arbeitslos im Sinne der §§ 119 SGB III und § 86 a Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) gewesen sei. Nach Abschluss der Bildungsmaßnahme habe der Kläger erstmalig am 13.07.2005 erneut bei der Beklagten vorgesprochen. Ab diesem Zeitpunkt sei auch die Leistung bewilligt worden.
Das SG hat am 20.04.2007 im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe für Soldaten auf Zeit und die Übernahme der privaten Krankenversicherungsbeiträge ab 01.03.2005. Es fehle an einer Arbeitslosmeldung des Klägers mit Wirkung zum 01.03.2005. Eine persönliche Vorsprache des Klägers sei vorliegend nur für den 02.12.2004 und den 27.01.2005 feststellbar. Eine Arbeitslosmeldung bereits am 02.12.2004 sei bedeutungslos, da die Wirkung dieser Meldung wegen einer mehr als 6-wöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit erloschen sei (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Die Arbeitslosigkeit des Klägers sei am 12.01.2005 durch Aufnahme des Schulbesuches unterbrochen worden. Denn dieser Schulbesuch habe den Kläger mindestens 15 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen (vgl. § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Eine wirksame Arbeitslosmeldung am 27.01.2005 scheide ebenfalls aus. Zwar sei gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 eine Meldung auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Dies sei hier nicht der Fall, da die Arbeitslosigkeit erst mit der Abschlussprüfung am 13.06.2005 eingetreten sei. Weitere Vorsprachen des Klägers nach dem 28.01.2005, insbesondere nach dem 13.06.2005, habe die Kammer nicht feststellen können. Die Nichterweislichkeit dieser Tatsache gehe zu Lasten des Klägers, da er für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den Bezug der Arbeitslosenbeihilfe für Soldaten auf Zeit die Feststellungslast trage. Aus diesen Gründen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erstattung seiner privaten Krankenversicherungsbeiträge ab dem 01.03.2005.
Das Urteil ist dem Kläger am 08.05.2007 zugestellt worden. Am 14.05.2007 hat er dagegen Berufung eingelegt. Er vertritt nunmehr die Auffassung, die Beklagte habe in eine Prüfung der Voraussetzungen des § 124 a SGB III einsteigen müssen. Der von ihm in der Zeit vom 12.01.2005 bis 13.06.2005 besuchte Verwaltungsfachangestelltenlehrgang "C" für Soldaten sei nach § 77 SGB III förderbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2007 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, einer Zahlung der Arbeitslosenbeihilfe für die Zeit vom 01.03.2005 bis 13.06.2005 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenbeihilfe für Soldaten bereits ab 01.03.2005 und auf Erstattung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von monatlich 89,60 Euro ab 01.03.2005.
Nach § 86a Abs. 1 S. 1 SVG erhalten ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind gem. § 86a Abs. 1 S. 2 SVG die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung – nach einigen besonderen Maßgaben der folgenden Regelungen – entsprechend anzuwenden.
Mangels einer entsprechenden Sonderregelung setzt der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe in jedem Falle Arbeitslosigkeit iSd. § 119 SGB III voraus. Arbeitslos ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 3 iVm. Abs. 5 Nr. 1 SGB III aber nur, wer verfügbar ist in dem Sinne, dass er aktuell durch nichts gehindert sein darf, ohne Verzug eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl. nur Söhngen in Eicher/Schlegel, § 119 SGB III Rz. 105 ff.; zur Verfügbarkeit während der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen vgl. Söhngen in Eicher/Schlegel, § 124a SGB III Rz. 37 ff.). In der Zeit vom 12.01.2005 bis 13.06.2005 war der Kläger nicht verfügbar, denn er besuchte einen Lehrgang, der ihn zeitlich in einem Maße (bei 660 Gesamtstunden ca. 30 Stunden in der Woche) in Anspruch nahm, dass er aktuell gehindert war, eine Beschäftigung iSd. § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III aufzunehmen. Dies scheint der Kläger auch nicht mehr in Abrede zu stellen.
Ein Sonderfall des § 120 Abs. 3 SGB III, in dem Verfügbarkeit ausnahmsweise fingiert wird, liegt nicht vor. Denn weder hat die Beklagte der Teilnahme des Kläger an der Maßnahme zugestimmt, noch hat dieser – wie vom Gesetz gefordert – seine Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt und zu diesem Zweck entsprechende Vereinbarungen mit dem Maßnahmeträger getroffen.
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf § 124 a SGB III berufen. § 124 a Abs.1 SGB III bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld auch ein Arbeitnehmer hat, der die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 77 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. Durch das Arbeitslosengeld nach § 124 a SGB III bei beruflicher Weiterbildung ist das bis 31.12.2004 gewährte Unterhaltsgeld ersetzt worden, welches bisher bei Teilnahme an einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme gezahlt wurde. Deshalb setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 124 a SGB III die Teilnahme an einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme voraus. Die Maßnahme, die der Kläger vom 12.01.2005 bis 13.06.2005 besuchte, war allerdings keine geförderte Weiterbildungsmaßnahme. Hinzukommt, dass sie – jedenfalls für den Kläger – nicht einmal förderungsfähig war, denn § 86 a Abs. 1 Nr. 6 SVG schließt einen Anspruch auf Förderung der Weiterbildung nach dem SGB III für Soldaten ausdrücklich aus.
Entgegen der Auffassung des Klägers enthält die beschriebene Rechtslage nach der Einfügung des § 124 a SGB III keine durch Analogie ausfüllungsbedürftige Regelungslücke. Nach der bis 31.12.2004 geltenden Rechtslage konnte ein ehemaliger Zeitsoldat während der Teilnahme an einer Maßnahe der beruflichen Aus- und Weiterbildung keine Leistungen nach dem SGB III enthalten, denn § 86 a SVG ermöglichte nicht die Bewilligung von Unterhaltsgeld. Eine Änderung dieses Regelungsgehaltes des § 86 a SVG ist durch Einführung des § 124 a SGB III zum 01.01.2005 nicht eingetreten und vom Gesetzgeber – soweit ersichtlich – (vgl. dazu Söhngen, SGb 2005, S. 561 ff; Winkler, info also 2006, S. 65 ff.) auch nicht beabsichtigt gewesen.
Für Zeit ab 13.06.2005 scheitert der geltend gemachte Anspruch – wie vom SG zutreffend ausgeführt – an der nicht nachgewiesen Arbeitslosmeldung.
Vor diesem Hintergrund besteht auch für die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für eine private Krankenversicherung keine Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 20.10.2008
Zuletzt verändert am: 20.10.2008