Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.03.2008 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2006 verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 249,40 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Kosten nach § 63 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Durch Bescheid vom 07.12.2004, adressiert an den Kläger, bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem 1992 geborenen Stiefsohn, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.05.2005 in Höhe von 974,63 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 11.01.2005 legte der Prozessbevollmächtigte namens und im Auftrag des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.12.2004 ein. Er machte geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte das berücksichtigte Einkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 220,91 EUR ermittelt habe. Bei der Einkommensberechnung sei unberücksichtigt geblieben, dass die Ehefrau Fahrtkosten in Höhe von 52,60 EUR monatlich habe. Die Kosten der Unterkunft beliefen sich nicht auf den bewilligten Betrag von 459,80 EUR, sondern tatsächlich auf 523,97 EUR. Zum Nachweis seiner Bevollmächtigung legte der Prozessbevollmächtigten eine vom Kläger am 06.01.2005 unterzeichnete Originalvollmacht in Sachen "C, N-straße 0, X./. ARGE X wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II" vor. Mit Schreiben vom 15.02.2005 wies die Beklagte den Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass die Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 58,18 EUR bei den Kosten der Unterkunft nicht übernommen werden könnten, da diese von der Regelleistung umfasst seien. Des weiteren forderte sie den Prozessbevollmächtigten auf, eine aktuelle Verdienstbescheinigung der Ehefrau vorzulegen und mitzuteilen, wieviel Kilometer pro Arbeitstag an wievielen Tagen in der Woche die Ehefrau des Klägers zurücklege. Daraufhin übersandte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 25.02.2005 der Beklagten eine Lohnbescheinigung für Januar 2005 und teilte mit, dass die Entfernung zur Arbeitsstätte täglich 3,5 km betrage und die Ehefrau des Klägers 5 Tage in der Woche arbeite. Unter dem 25.04.2005 erinnerte der Prozessbevollmächtigte an die Bearbeitung des Widerspruchs und übersandte die Lohnabrechnung für März 2005. Durch Bescheid vom 30.05.2005, adressiert an den Kläger, bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 01.01. bis 31.01.2005 in Höhe von 986,69 EUR, vom 01.02. bis 28.02.2005 in Höhe von 996,01 EUR und vom 01.03. bis 31.05.2005 in Höhe von 986,39 EUR. Nach Erhalt des Bescheides beantragte der Prozessbevollmächtigte unter dem 06.06.2005 einen Abhilfebescheid zu erstellen, der über die Kosten und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten entscheide. Die Beklagte forderte den Prozessbevollmächtigte unter dem 04.07.2005 auf, einen Nachweis über die angefallenen Kosten für die Monatskarte zu erbringen und eine Bestätigung des Vermieters hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Unterkunft, aufgeschlüsselt nach Kostenart, einzureichen. Unter dem 09.07.2005 übersandte der Prozessbevollmächtigte Kopien der Monatskarten für die Zeit von Januar bis Mai 2005. Durch Bescheid vom 05.08.2005, adressiert an den Kläger, gewährte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 31.01.2005 in Höhe von 1.014,80 EUR, vom 01.02. bis 28.02. 2005 in Höhe von 1.024,12 EUR und vom 01.03. bis 31.05.2005 in Höhe von 1.014,50 EUR. Sie führte aus, dass rückwirkend ab dem 01.01.2005 die Fahrtkosten in Höhe von 52,60 EUR für das Monatsticket von dem Erwerbseinkommen der Ehefrau des Klägers abzusetzen seien. Des Weiteren forderte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten unter dem 05.08.2005 auf, einen Nachweis zu erbringen, inwiefern die bewilligten Kosten der Unterkunft unzutreffend seien. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte unter dem 09.08.2005 mit, an dem Vortrag hinsichtlich der Kosten der Unterkunft wede nicht weiter festgehalten. Es werde gebeten, einen Abhilfebescheid zu erstellen, der auch über die Kosten des Widerspruchsverfahrens und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entscheide. Durch Bescheid vom 16.08.2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 07.12.2004 aufgrund des Widerspruchsverfahrens vom 11.01.2005 auf. Die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten würden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig und nachgewiesen seien, dies gelte auch die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten.
Der Prozessbevollmächtigte stellte daraufhin einen Betrag von 301,60 EUR in Rechnung, der sich wie folgt zusammensetzte:
Geschäftsgebühr (nach Nr. 2500 VV RVG) 240,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale (nach Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR
Umsatzsteuer ( Nr. 7008 VV RVG) 41,60 EUR
Durch Bescheid vom 14.12.2005 erstattete die Beklagte Kosten in Höhe von 208,80 EUR unter Herabsetzung der Geschäftsgebühr auf 160,00 EUR und der Umsatzsteuer auf 28,80 EUR. Sie führte aus, der Umfang und die Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheiten für den Auftraggeber seien durchschnittlich gewesen.
Wegen der schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sei die Durchschnittsgebühr von 240,00 EUR um ein Drittel zu mindern.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Schwierigkeit der Bearbeitung wie auch die Bedeutung der Angelegenheiten über dem Durchschnitt gelegen hätten. Hinsichtlich der Beurteilung der Schwierigkeit der Streitsache sei auf die Sicht eines Allgemeinanwaltes abzustellen, bei dem keine Kenntnisse über das zum 01.01.2005 neu eingeführten SGB II vorhanden gewesen seien. Das Sachgebiet des SGB II lasse sich auch nur sehr schwer bearbeiten, was u.a. an den kommunalen Sonderregelungen sowie an dem Umstand liege, dass die Leistungsbescheide nur schwer nachvollziehbar seien, u.a. in Bezug auf die Absetzung von Minderungsbeträgen. Die Berechnung des ausgewiesenen Einkommens sei aus dem Bescheid nicht nachvollziehbar gewesen. Zudem liege eine gesicherte Rechtsprechung zu diesen Sachverhalten noch nicht vor. Ohne Spezialisierung sei eine seriöse anwaltliche Tätigkeit derzeit nicht möglich, wobei tatsächlich vorhandene Spezialkenntnisse einer erhöhten Schwierigkeit nicht entgegen stünden. Des weiteren habe das Widerspruchsverfahren ca. sieben Monate betragen. Es seien ein zusätzlicher Schriftverkehr und die Einreichung von Unterlagen erforderlich gewesen. An die Bearbeitung des Widerspruches wie auch an die Erstellung einer Kostenentscheidung habe erinnert werden müssen. Diese Umstände erlaubten, eine höhere Gebühr in Rechnung zu stellen. Aus Gründen der Vereinfachung sei darauf verzichtet worden, weil dies auch eine besondere Begründung erfordert hätte. Am 13.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 12.04.2006 hat der Kläger Klage erhoben.
Er hat vorgetragen, bei der Beurteilung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei darauf abzustellen, ob es sich im allgemeinen um eine schwierige Materie handele. Auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des mandatierten Rechtsanwaltes komme es ebensowenig wie darauf an, ob dieser den Fachanwaltstitel besitze oder nicht. Die Bewertung der Schwierigkeit sei aus der Sicht eines Allgemeinanwaltes vorzunehmen, der einen breiten Rechtsbereich abdecke und in der Regel mit einfacheren Fällen beschäftigt sei als mit denen des Sozialrechts. Bei sozialrechtlichen Angelegenheiten handele es sich um ein Spezialgebiet, das an einen mandatierten Rechtsanwalt hohe Anforderungen stelle. In der Regel sei ein Spezialwissen einzubringen. Dies rechtfertige es, von einer überdurchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Eine besondere Schwierigkeit habe sich im vorliegenden Verfahren zusätzlich aus dem Umstand ergeben, dass Streitgegenstand des Verfahrens die Höhe von Leistungen nach dem neu eingeführten SGB II gewesen sei. Hinsichtlich der Bewertung des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit sei die Dauer des Widerspruchsverfahrens von ca. 7 Monaten zu berücksichtigen. Es sei die Fertigung von mehreren Schreiben sowie die Beibringung von Erklärungen und Unterlagen erforderlich gewesen, deren Anforderung die Beklagte im Verwaltungsverfahren unterlassen habe. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für ihn von überdurchschnittlicher Qualität gewesen. Streitgegenstand des Widerspruchsverfahrens seien Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II gewesen, die zur Existenzsicherung dienten. Das möglicherweise nach unten abweichende Kriterium der Einkommens- und Vermögensverhältnisse werde durch die nach oben abweichenden Kriterien der Schwierigkeit, des Umfangs und der Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Das Kriterium der Einkommensverhältnisse sei nicht zu berücksichtigen, wenn es einen eintrittspflichtigen Dritten gebe.
Durch Urteil vom 19.03.2008 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf die Beklagte verpflichtet, auf den Kostenerstattungsantrag des Klägers vom 18.08.2005 insgesamt Kosten in Höhe von 301,60 EUR zu übernehmen. Es hat den Bescheid vom 14.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2006 insoweit aufgehoben, als er dem entgegensteht und die Berufung zugelassen.
Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 11.04.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.04.2008 Berufung eingelegt.
Sie ist der Auffassung, dass den Kriterien für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten nach § 14 RVG – Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragebers – gleichwertige Bedeutung zukomme. Entgegen der Auffassung des SG sei die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger vorliegend allenfalls durchschnittlich gewesen. Der Bedarfsgemeinschaft sei infolge des Widerspruchs lediglich eine weitere Leistung in Höhe von monatlich 42,00 EUR gewährt worden. Für den darüber hinaus gehenden Betrag sei der Widerspruch zurückgenommen worden, so dass dieser bei der Gewichtung der Bedeutung nicht einzubeziehen sei. Wege der teilweisen Rücknahme habe nur ein anteiliger Anspruch auf Anerkennung von Kosten im Widerspruchsverfahren von 3/5 bestanden. Es sei unschädlich, dass im Abhilfebescheid eine Quotelung der Kostentragung nicht vorgenommen worden sei, da die Abhilfe nur im Hinblick auf die nach der Teilrücknahme noch streitige Regelung erfolgt sei und insofern keine Teilabhilfe vorgelegen habe. Bei der Gesamtschau sei ein Teil des ursprünglichen Widerspruchs nicht erfolgreich gewesen, so dass eine Tragung der gesamten Kosten nach § 63 SGB X auch nicht gefordert werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.03.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Bedeutung der Angelegenheit im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG ergebe sich nicht aus dem Erfolg, sondern aus dem im Streit befindlichen Betrag. Des Weiteren hätte für das Widerspruchsverfahren noch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006/1005 VV RVG und eine 60%ige Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG in Ansatz gebracht werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist kraft Zulassung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 4 SGG greift nicht ein, da Streitgegenstand des Verfahrens nicht die Kosten des Verfahrens, sondern die Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X sind (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.2004, B 12 KR 1/03 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 1).
Die Berufung ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von insgesamt 301,60 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte ist verpflichtet dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X in Höhe von 249,40 EUR zu erstatten. Im übrigen ist der Berufung stattzugeben.
Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat, soweit ein Widerspruch erfolgreich gewesen ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Hierzu gehören auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine Hinzuziehung notwendig war (§ 63 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 SGB X). Durch bestandskräf-tigen Bescheid vom 07.12.2004 hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X zu erstatten und nach § 63 Abs. 2 , Abs. 3 S. 2 SGB X festgestellt, dass die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten notwendig gewesen ist. Eine Beschränkung der Übernahme der notwendigen Aufwendungen auf nur für einen Teil des Widerspruchsverfahrens ist – ausgehend von dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (zur Auslegung von Verwaltungsakten siehe Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. § 31 Rdz. 26 f m.w.N.) – dem Bescheidtext nicht zu entnehmen. Da die Beklagte in dem Bescheid die Übernahme der notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach nicht beschränkt, d.h. keine Kostenquotelung entsprechend dem Ausgang des Widerspruchsverfahrens vorgenommen hat, ist sie verpflichtet, die gesamten Kosten des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen. An den Umfang der übernommenen Aufwendungen in der Kostengrundentscheidung ist die Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X gebunden, so dass bei der Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen nicht zu berücksichtigen ist, dass der Kläger im Widerspruchsverfahrens nur zum Teil obsiegt hat.
Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen (Vergütung) eines Rechtsanwalts i.S. der gesetzlichen Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X, die nur die gesetzlichen Gebühren erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.1996, 4 RJ 44/95, BSGE 78, 159, 161), bestimmt sich nach dem zum 01.07.2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses Gesetz findet auf den vorliegenden Fall hier Anwendung, weil der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach dem 01.07.2004, nämlich am 06.01.2005, erteilt worden ist (§ 61 Abs. 1 S. 1 RVG). Nach § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 RVG entstehen für eine Tätigkeit außerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrens, sofern das Gerichtskostengesetz (GKG) keine Anwendung findet, Betragsrahmengebühren und daher auch für das isolierte Vorverfahren zwischen Sozialleistungsempfängern und Behörden (vgl. LSG NRW, Urteil vom 29.01.2007, L 1 AL 54/06 m.w.N und vom 23.04.2007, L 19 AS 54/06). Da das Widerspruchsverfahren die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II betroffen hat, war das sozialgerichtliche Verfahren für den Kläger als Leistungsempfänger gerichtskostenfrei (§ 183 S. 1 SGG).
Nach § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gemäß Nr. 2500 VV RVG in der Fassung des Art. 3 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I 2004, 718) – jetzt umbenannt in Nr. 2400 – beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren die Betragsrahmengebühren entstehen, 40,00 EUR bis 520,00 EUR. Bei der Bemessung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR (sogenannte Schwellengebühr) nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Nr. 2500 S. 2 VV RVG). Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und des anwaltlichen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen. Ist die Betragsrahmengebühr von einem Dritten (Kostenschuldner) – vorliegend von der Beklagten – zu ersetzen, so ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kostenansatz eines Bevollmächtigten bei Unangemessenheit der Kosten zu übernehmen. In einem solchen Fall obliegt es der Beklagten als Vergütungsschuldnerin, die angemessene Vergütung festzusetzen (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG, Urteil vom 12.06.1996, 5 RJ 86/95, SozR 3-1930 § 116 Nr.9).
Vorliegend ist die vom Prozessbevollmächtigten bestimmte Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV RVG in Höhe von 240,00 EUR unbillig. Der Senat hält den Ansatz einer Geschäftsgebühr von 195,00 EUR für angemessen.
Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen. Mit dieser Gebühr wird die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten. Ein Durchschnittsfall liegt vor, wenn die Streitsache nach den gemäß § 14 RVG maßgebenden Kriterien als durchschnittlich zu bewerten ist. Es muss sich um eine Streitsache mit durchschnittlichem anwaltlichen Aufwand, durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlicher Bedeutung für den Auftraggeber, durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers und durchschnittlichem anwaltlichen Haftungsrisiko handeln. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen und ist in einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Das Abweichen eines einzigen Kriteriums i.S. v. § 14 RVG kann ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen; eine Automatik ist nicht gegeben (LSG Thüringen, Beschluss vom 14.3.2001, L 6 B 3/01 SF und vom 23.2.2004, L 6 B 54/03 SF m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2007, L 7 B 36/07 AS). Abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG, dass in einem Durchschnittsfall die Mittelgebühr, anzusetzen ist, ist bei der Geschäftsgebühr die Mittelgebühr von 280,00 EUR nach Nr. 2500 S. 2 VV RVG nur dann anzusetzen, wenn der Umfang und die Schwierigkeit des anwaltlichen Handelns über dem Durchschnitt liegen. Andernfalls ist bei einem Durchschnittsfall anstelle der Regelmittelgebühr von 280,00 EUR die Schwellengebühr von 240,00 EUR nach Nr. 2500 VV RVG als billig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG anzusetzen (vgl. BT-Drucks 15/1971 zu Nr. 2400 S. 207; LSG Hessen, Urteil vom 19.03.2008, L 4 SB 51/07; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.3.2006, L 4 SB 174/05). Insoweit handelt es sich um eine Kappungsgrenze (BSG, Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 4/06 R).
Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend zur Überzeugung des Senats nicht um einen Durchschnittsfall, sondern um einen leicht unterdurchschnittlichen Fall.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchverfahren ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des objektiven Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den ein Rechtsanwalt auf die Streitsache verwenden musste, zu würdigen. Der Prozessbevollmächtigte fertigte im Widerspruchsverfahren insgesamt 6 Schriftsätze, davon umfassten vier Schriftsätze nur 1- 2 Sätze. Die wiederholte Befassung mit der Streitsache bei der Abfassung weiterer Schriftsätze ist zwar mit Zeitaufwand verbunden. Jedoch ist zu beachten, dass der Prozessbevollmächtigte nach der Abfassung der Widerspruchsschrift sich im wesentlichen nicht mehr inhaltlich mit dem Widerspruchsbegehren bzw. den Gegenargumenten der Beklagten auseinandersetzte. Die Schriftsätze betrafen vielmehr überwiegend Verfahrenshandlungen – Erinnerung an die Bearbeitung des Widerspruchs, Übersendung von Kopien der Monatskarte, zwei Erinnerungen an den Erlass von Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 und Abs.3 SGB X, verbunden mit der teilweisen Rücknahme des Widerspruchs hinsichtlich der Unterkunftskosten -, die keine inhaltliche Einarbeitung erforderten. Die Widerspruchsbegründung von einer halben Seite beschränkte sich auf die pauschale Rüge der nicht nachvollziehbaren bzw. nicht ausreichend nach § 35 SGB X begründeten Berechnung des angerechneten Einkommens der Ehefrau, der Angabe der angefallenen monatlichen Fahrtkosten in Höhe von 52,60 EUR als weiter zu beachtenden Abzugsposten sowie auf den Hinweis bezüglich der Differenz der bewilligten und tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Ein erheblicher Arbeitsaufwand zum Verfassen letztgenannten Schriftsatzes ist nicht erkennbar. Eine Einsichtsnahme in die Verwaltungsakte oder das Lesen und Auswerten von (medizinischen) Unterlagen, die regelmäßig mit Zeitaufwand verbunden sind, erfolgte nicht. Anhaltspunkte für eine umfangreiche Recherchetätigkeit des Prozessbevollmächtigten sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Der Prozessbevollmächtigte hat die Anforderungen weiterer Unterlagen und Angaben durch die Beklagte dem Kläger zugeleitet und die vom Kläger übersandten Unterlagen und Informationen ohne Auswertung an die Beklagte weitergeleitet. Soweit der Prozessbevollmächtigte geltend macht, dass ein höherer Arbeitsaufwand angefallen sei, da die Beklagte sich im Widerspruchsverfahren nicht, wie sie verpflichtet gewesen wäre, an den Kläger, sondern an ihn wegen der Beibringung weiterer Informationen und Unterlagen gewandt habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Beibringung angeforderter Beweismitteln bzw. die Ergänzung des Sachvortrags begründen nicht schon die Annahme eines durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Arbeitsaufwands.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren ist allenfalls durchschnittlich, eher als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im konkreten Verfahren ist im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Deshalb begründet allein die Tatsachen, dass das Widerspruchsverfahren eine sozialrechtliche Fragestellung zum Gegenstand hatte, nicht schon die Annahme einer durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Schwierigkeit, auch wenn von den Kenntnissen eines Allgemeinanwalts ausgegangen wird. Die Beurteilung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stellt auf die qualitativen Anforderungen der Tätigkeit im konkreten Fall ab, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2006, L 5 KA 5567/05; LSG NRW, Urteil vom 14.11.2007, L 10 KA 24/07), sondern auf eine objektive Betrachtungsweise (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.6.2003, L 5 B 13/03 SF S), d. h. auf die Schwierigkeiten, die typischerweise mit der Rechtsmaterie verbunden sind, abzustellen ist. Auch die Tatsache, dass das SGB II neu zum 01.01.2005 eingeführt wurde, rechtfertigt es nicht, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich als mindestens durchschnittlich zu bewerten. Bei den Vorschriften des SGB II handelt es sich zwar um ein neues Gesetz, jedoch als Nachfolgeregelung zum Bundessozialhilfegesetz und den Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe nicht um ein unbekanntes Rechtsgebiet. Eine Vielzahl der Regelungen des SGB II knüpft an sozialrechtliche Vorschriften und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung an. Eine inhaltliche Auseinandersetzung des Prozessbevollmächtigten mit ungeklärten Fragestellungen des SGB II ist nach Aktenlage nicht erkennbar. Dass die Fahrtkosten zu einer Arbeitsstätte zu den mit der Erzielung von Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben i.S.V. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II gehörten und damit in bestimmten Umfang abzugsfähig sind, ist schon bei Inkraftreten des SGB II zum 01.01.2005 geklärt gewesen. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 Ziffer a ArbeitslosengeldII/Sozialgeld-Verordnung (AlgII-V) vom 20.10.2004 sind von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II bei Einkommen aus unselbständiger Tätigekeit zusätzlich für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen (Ziffer bb), soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigte beschränkte sich im Widerspruchsverfahren überwiegend auf reinen Sachvortrag – die Rüge der fehlenden Berücksichtigung der Fahrtkosten des Ehefrau des Klägers bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens und das Aufzeigen der Differenz zwischen den tatsächlichen und den bewilligten Unterkunftskosten – sowie der Vorlage der von der Beklagten angeforderten Informationen und Unterlagen. Soweit der Prozessbevollmächtigte rechtliche Ausführung im Widerspruchsschreiben machte, betrafen diese das allgemeine Verfahrensrecht – Rüge der fehlenden Begründung nach § 35 SGB X -. Auch nach der Darlegung der Rechtslage durch die Beklagte im Widerspruchsverfahren erfolgten keine rechtlichen Ausführungen seitens des Prozessbevollmächtigten, insbesondere nicht zu Kosten für Unterkunft und Heizung. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten des Falles sind nach Aktenlage nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden.
Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist allenfalls als durchschnittlich, eher als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere auf die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen (LSG Thüringen, Beschluss vom 23.2.2004, L 6 B 54/03 SF). Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handels sind nicht zu berücksichtigen. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Dauer von 5 Monaten. Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um existenzsichernde Leistungen, was eher für eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sprechen kann. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine Streitigkeit dem Grunde nach, also der vollständigen Ablehnung der Leistung, sondern um die Höhe der Leistung nach dem SGB II handelte. Der Kläger begehrte bei Einlegung des Widerspruchs die Berücksichtigung eines weiteren Abzugsbetrages von 52,60 EUR von dem nach §§ 9, 11 SGB II anzurechnenden Einkommen seiner Ehefrau sowie die Berücksichtigung von weiteren Unterkunftskosten in Höhe von 64,17 EUR bei der Ermittlung des Hilfebedarfs der Bedarfsgemeinschaft, also die Erhöhung des Hilfebedarfs der Bedarfsgemeinschaft um den Betrag von 116,77 EUR. Damit begehrte er die Erhöhung der bewilligten Leistungen um ca. 12%. Der Umfang der streitigen Leistung wie auch die Dauer der im Streit stehenden Leistung von 5 Monaten spricht eher für eine unterdurchschnittliche Bedeutung, jedenfalls nicht, wie vom Sozialgericht angenommen, für eine leicht überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind im Vergleich zum Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung unterdurchschnittlich (vgl. LSG, Urteil vom 23.04.2007, L 19 AS 54/06). Ein besonderes Haftungsrisiko des Prozessbevollmächtigten ist nicht erkennbar.
Bei Abwägung der Kriterien des § 14 RVG kommt dem konkreten Vorverfahren eine leicht unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass der Ansatz einer Gebühr von 195,00 EUR, also etwas mehr als 80 % der Schwellengebühr, angemessen ist. Damit ist der Ansatz der Schwellengebühr von 240,00 EUR durch den Prozessbevollbemächtigten – auch unter Beachtung der Toleranzgrenze (Toleranzgrenze von bis zu 20% BSG, Urteil vom 22.3.1984, 11 RA 58/83, SozR 1300 § 63 Nr. 4) – unbillig.
Weitere Gebührentatbestände sind nicht erstattungsfähig.
Eine Erledigungsgebühr nach § 1005 VV RVG ist nicht angefallen. Der Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG im Widerspruchsverfahren setzt die aktive Mitwirkung des Rechtsanwalts an der eine Erledigung verursachenden Maßnahme voraus. Der Rechtsanwalt muss eine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts abzielende, über die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende Tätigkeit entfaltet haben (BSG, Urteile vom 7.11.2006, B 1 KR 13/06 R u.a., Urteil vom 21.3.2007, B 11a AL 53/06 R). Eine solche qualifizierte Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten ist nach Aktenlage nicht erkennbar. Die Vorlage der von der Beklagten angeforderten Unterlagen zur Klärung des Sachlage bzw. die Teilrücknahme des Widerspruchs als verfahrensbeendende Erklärung nach Erlass eines Teilabhilfebescheides genügen hierfür nicht. Als qualifiziertes, über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehendes anwaltliches Handeln reicht weder die Einlegung und die Begründung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels, die Abgabe einer Stellungnahme auf eine behördliche Anfrage, die Vorlage von Beweismitteln, die Mitwirkung an Ermittlungen noch die bloße Abgabe einer Erledigungserklärung aus (BSG, Urteile vom 7.11.2006, B 1 KR 13/06 R u.a., Urteil vom 21.3.2007, B 11a AL 53/06 R). Diese auf den Erfolg in der Sache gerichtete Verfahrenshandlungen werden durch die Geschäftsgebühr abgegolten. Ein Bevollmächtigter ist gegenüber seinem Mandanten verpflichtet, das Verfahren gewissenhaft, sorgfältig und gründlich zu betreiben.
Ebensowenig ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV RVG von 195,00 EUR nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen. Danach erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 30%, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Der Gebührentatbestand des Nr. 1008 VV RVG greift vorliegend nicht ein, da Auftraggeber des Prozessbevollmächtigten nicht die Bedarfsgemeinschaft oder deren Mitglieder, sondern nur der Kläger als Einzelauftraggeber war. Nicht die Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 2 RVG, sondern die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind Einzelauftraggeber nach Nr 1008 VV RVG. Denn Inhaber eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist nicht die Bedarfsgemeinschaft , sondern das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (Individualanspruch). Bei der Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 30%. Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft muss die Zahl der Mitglieder aber nicht automatisch der Zahl der Auftraggeber entsprechen. Dass ist nur dann der Fall, wenn aus dem Begehren ersichtlich wird, dass ein Anspruch auch für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft begehrt wird. Verfolgt ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausschließlich seinen Individualanspruch, so handelt es sich dann auch nur um einen Einzelauftraggeber (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.11.2007, L 8 AS 39/06). Vorliegend ist weder aus dem Widerspruchsschreiben noch aus der Vollmacht erkennbar, dass der Bevollmächtigte die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn, auf höhere Leistungen nach dem SGB II verfolgte. Im Widerspruchsschreiben machte er ausdrücklich nur einen Anspruch des Klägers geltend und zeigte der Beklagten an, dass er den Kläger vertrete. Dem Zusatz "C, N-straße 0, X./. ARGE X wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II" in der Vollmacht kann auch nicht entnommen werden, dass der Prozessbevollmächtigte beauftragt worden war, in Namen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft deren Ansprüche zu verfolgen.
Die nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erstattungsfähigen notwendigen Aufwendungen belaufen sich auf insgesamt 249,90 EUR , die sich wie folgt zusammensetzen:
Geschäftsgebühr (nach Nr. 2500 VV RVG) 195,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale (nach Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR
Umsatzsteuer ( Nr. 7008 VV RVG) 34,40 EUR
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 08.09.2008
Zuletzt verändert am: 08.09.2008