Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.06.2008 sowie der im Schriftsatz vom 10.07.2008 weitergehend gestellte Antrag auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für eine komplette Bekleidungs-Erstausstattung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 23.06.2008 hat das Sozialgericht auf einen bei dem Gericht am 06.05.2008 eingegangen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 06.05.2008 bis 31.07.2008 vorläufig ein monatliches Taschengeld in Höhe von 65,00 EUR sowie einen einmaligen Betrag in Höhe von 40,00 EUR zur Anschaffung von Sportbekleidung zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag des Antragstellers, der die Leistungsgewährung bereits ab dem 10.01.2008 beantragt hatte, zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, der Beschluss könne mit der Beschwerde angefochten werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen den ihm am 03.07.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.07.2008 Beschwerde eingelegt. Er begehrt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Zahlung des Taschengeldes auch für die Zeit ab 10.01.2008 und über den 31.07.2008 hinaus bis zum Ende seiner Untersuchungshaft, darüber hinaus eine höhere Beihilfe für die Anschaffung von Sportbekleidung. Erstmals beantragt er mit seinem Beschwerdeschriftsatz vom 10.07.2008 ferner die Gewährung einer kompletten Erstausstattungs-Beihilfe für Bekleidung.
Die Antragsgegnerin trägt vor, sie habe die ihr vom Sozialgericht auferlegte Verpflichtung mittlerweile erfüllt (Bescheid vom 08.07.2008). Weitere Zahlungen von Taschengeld in der zuerkannten Höhe von 65,00 EUR pro Monat würden von der monatlichen Vorlage von Haftbescheinigungen abhängig gemacht. Die Beschwerde sei im Übrigen nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig. Der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Antrag auf Gewährung einer Erstausstattung für Bekleidung sei eine unzulässige Erweiterung des erstinstanzlichen Antrages; Sozialhilfeleistungen könnten nicht unmittelbar bei Gericht beantragt werden.
Der Senat hat im Anschluss an die Beschwerderwiderung der Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 30.07.2008 ausdrücklich auf § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG sowie auf den Beschwerdewert von mindestens 750,01 EUR hingewiesen; der Antragsteller hat hierzu Weiteres nicht mehr vorgetragen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 23.06.2008 ist bereits unzulässig.
Zwar findet nach § 172 Abs. 1 SGG gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, sofern im SGG nichts anderes bestimmt ist. Nach Absatz 3 Nr. 1 der Vorschrift in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde jedoch ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung jedoch der Zulassung (und ist damit i.S.d. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG grundsätzlich unzulässig), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (Satz 1). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2).
Bei verständiger Betrachtung macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde nur noch Taschengeldleistungen für den Zeitraum vom 10.01.2008 bis 05.05.2008, also für knapp vier Monate geltend. Denn die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung klargestellt, dass sie auch bei zeitlicher Begrenzung der Verpflichtung durch das Sozialgericht (die in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin meist durch das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung bestimmt wird, da Änderungen der Sachlage nicht vorhersehbar erscheinen) während der weiteren Dauer der Untersuchungshaft weiterhin monatliches Taschengeld von 65,00 EUR leisten wird, sofern durch Haftbescheinigungen die Fortdauer der Untersuchungshaft nachgewiesen werde. Der Antragsteller hat sich hierzu nicht mehr geäußert, so dass der Senat davon ausgeht, dass er hiermit einverstanden ist. Dann aber ist hinsichtlich des Taschengeldes nur noch streitig der Zeitraum vor Antragstellung vom 10.01.2008 bis 05.05.2008. Bei knapp vier Monaten streitigen Zeitraums und einer monatlichen Taschengeldleistung von 65,00 EUR (der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerdeschrift nicht gegen die Höhe des Taschengeldes, wie es vom Sozialgericht zuerkannt worden ist) beträgt jedoch der im Streit stehende Zahlungsbetrag knapp 260,00 EUR, erreicht also den Beschwerdewert von über 750,00 EUR bei Weitem nicht.
Zwar begehrt der Antragsteller ferner über die vom Sozialgericht zugesprochenen 40,00 EUR für Sportbekleidung noch einen weiteren Betrag zur Anschaffung von Sportbekleidung. Diesen Betrag beziffert er nicht; es ist jedoch bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass für die Zwecke der Untersuchungshaft die Anschaffung weiterer, ausreichender Sportbekleidung keine über die gewährten 40,00 EUR hinausgehenden zusätzlichen Kosten verursacht, welche bis an 490,00 EUR heranreichen. Dieser Betrag wäre zuzüglich zu den (knapp) 260,00 EUR, die hinsichtlich des Taschengeldes noch im Streit stehen, jedoch mindestens erforderlich, um den Beschwerdewert von über 750,00 EUR i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu erreichen.
Dass das Sozialgericht insoweit eine aus Sicht des Senats unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, steht der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen; die gesetzlich vorgesehene Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kann durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht umgangen werden.
2. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift erstmals einen Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin stellt, ihm eine Beihilfe für Bekleidungs-Erstausstattung zu gewähren, so ist dieser Antrag bereits unzulässig, weil der Antragsteller sich zuvor nicht mit einem entsprechenden Leistungsbegehren die Antragsgegnerin gewandt hat. Im Übrigen wäre für einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine entsprechende Leistungsablehnung der Antragsgegnerin auch das Sozialgericht in erster Instanz zuständig.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nicht zulässig (§ 177 SGG).
Erstellt am: 16.09.2008
Zuletzt verändert am: 16.09.2008