Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.06.2008 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen auch im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Feststellung einer Absenkung von Leistungen nach dem SGB II bei einer unter 25-jährigen Leistungsempfängerin wegen Abbruches einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Abs. 5 S. 1 SGB II) ab dem 01.06.2008 streitig.
Die im K 1984 geborene Antragstellerin zu 1) lebte im streitigen Zeitraum in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer im B 2002 geborenen Tochter B1 und der im K1 2003 geborenen Tochter D. Bis einschließlich Februar 2008 lebten die Antragsteller in einer gemeinsamen Wohnung mit Herrn N … Sie zogen zum 01.03.2008 in eine eigene Wohnung um. Mit Bescheid vom 08.01.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 01.02.2008 und 04.03.2008 hatte die Antragsgegnerin den Antragstellern zu 1) – 3) für die Zeit ab dem 01.03.2008 bis zum 31.07.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 946,- EUR für März, unter Berücksichtigung der veränderten Unterkunftskosten in Höhe von 843,40 EUR monatlich für den Folgezeitraum bis zum 31.07.2008 bewilligt. Hierbei hatte die Antragsgegnerin in der Zeit ab dem 01.03.2008 monatlich einen Gesamtbedarf von 1405,40 EUR, zu berücksichtigende Einkünfte der Antragstellerinnen zu 2) und 3) in Höhe von je 281,- EUR an Kindergeld und Unterhalt sowie einen Einzelanspruch der Antragstellerin zu 1) auf Leistungen nach § 20 SGB II in Höhe von 472,- EUR, Ansprüche der Antragstellerin zu 1) nach § 22 SGB II in Höhe von 172,46 EUR sowie der Antragstellerinnen zu 2) und 3) in Höhe von jeweils 99,47 EUR in Ansatz gebracht.
Aufgrund einer mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom 06.12.2007 sowie einer mit einer Privatschule geschlossenen Beschäftigungsverein-barung nahm die Antragstellerin zu 1) ab dem 21.01.2008 eine Arbeitsgelegenheit wahr. Die Arbeitsgelegenheit wurde per Schreiben der Arbeitgeberin vom 24.04.2008 mit der Begründung, die Antragstellerin zu 1) habe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt verspätet abgegeben, sei deshalb abgemahnt worden und fehle seit dem 19.04.2008 unentschuldigt, fristlos gekündigt. Nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin zu 1) stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.05.2008 den Eintritt einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II der Antragstellerin zu 1) für die Zeit vom 01.06.2008 bis zum 31.08.2008 auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung fest. Es ergebe sich eine Absenkung in Höhe von 472,- EUR (monatlich). Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 04.03.2008 werde insoweit aufgehoben. Mit Änderungsbescheid vom 14.05.2008 sowie weiterem Bescheid vom 17.05.2008 berücksichtigte die Antragsgegnerin die ihrer Ansicht nach eingetretene Absenkung nach § 31 SGB II ab dem 01.06.2008 sowie die ab dem 01.07.2008 erhöhten Regelsätze nach § 20 SGB II und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit bis zum 30.06.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 375,40 EUR nach Abzug eines Sanktionsbetrages von 472,- EUR sowie für die Zeit vom 01. bis zum 31.07.2008 in Höhe von 381,40 EUR nach Abzug eines Sanktionsbetrages von 477,- EUR.
Gegen die Bescheide vom 14.05.2008 ist Widerspruch eingelegt worden. Mit Antrag an das Sozialgericht vom 04.06.2008 haben die Antragstellerinnen die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung ungekürzter Leistungen nach dem SGB II begehrt.
Mit Beschluss vom 26.06.2008 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Bescheide vom 14.05.2008 und 17.05.2008 sowie die Aufhebung der Sanktionen für Juni und Juli 2008 angeordnet. Den als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 SGG für die Zeit ab dem 01.08.2008 angesehenen Antrag hat das Sozialgericht abgelehnt. Die Beklagte habe in unzulässiger Höhe sanktioniert und hierdurch in die Leistungsansprüche der Antragstellerinnen zu 2) und 3) eingegriffen. Deshalb sei aufschiebende Wirkung anzuordnen und die Vollziehung der Sanktion rückgängig zu machen. Auf die Begründung des Beschlusses im Einzelnen wird Bezug genommen.
Gegen den ihr am 01.07.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 11.07.2008 mit der sie vorträgt, lediglich der der Antragstellerin zu 1) zustehende Leistungsanteil sei abgesenkt worden. Ein Eingriff in Leistungen an die Antragsteller zu 2) und 3) habe nicht stattgefunden. Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Sozialgericht für die Zeit vom 01.06. bis zum 31.07.2007 gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Bescheide vom 14.05.2008 und den nach § 86 SGG einbezogenen weiteren Bescheid vom 17.05.2008 angeordnet.
Die grundsätzlich Widerspruch und Klage zukommende aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 S. 1 SGG) entfällt hier nach § 39 Nr. 1 SGB II. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung bei Arbeitsuchenden entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats für sämtliche Eingriffsakte der Leistungsträger des SGB II und erfasst damit auch solche , die über die Rücknahme oder Aufhebung für die Vergangenheit und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen entscheiden (zuletzt Beschluss des Senats vom 18.04.2008 – L 19 B 182/07 AS ER – mit umfangreichen weiteren Nachweisen, anderer Ansicht Beschluss des LSG NW vom 24.04.2008 – L 7 B 329/07 AS ER – mit Nachweis der Gegenstimmen, beide Beschlüsse zugänglich unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Bescheide vom 14.05.2008 und 17.05.2008 ist auch zur Überzeugung des Senats anzuordnen, weil diese Bescheide rechtswidrig sind und der eingelegte Widerspruch daher bei rechtmäßiger Bescheidung Erfolg haben muss.
Die Antragsgegnerin hat bei der Festlegung des Sanktionsbetrages nach § 31 Abs. 5 S. 1 SGB II eine Leistungsabsenkung in nach dem Gesetz nicht zulässiger Höhe vorgenommen und hierdurch in Ansprüche der Antragstellerinnen zu 2) und 3) eingegriffen.
Für einen solchen Eingriff besteht keine Rechtsgrundlage, denn die Sanktionen nach § 31 SGB II erfolgen auf individuelles Fehlverhalten hin und sollen nur Leistungen dessen betreffen, der das Fehlverhalten an den Tag gelegt hat. Fremdes Verschulden wird nicht zugerechnet (Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 31 Rn 10a). Gekürzt werden darf nur der individuell zustehende Leistungsanteil, was bei Anrechenbarkeit eigener Einkünfte oder bei anrechenbaren Einkünften anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zur Folge hat, dass nur in den Leistungsanteil eingegriffen werden darf, der dem zu Sanktionierenden nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II zusteht (Rixen, a.a.O., Rn 5b, Winkler in Gagel, SGB III/SGB II, Stand Januar 2008, § 31 Rn 126 m.w.N.). Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen erlaubt § 31 Abs. 5 SGB II die Absenkung des Arbeitslosengeldes II auf die Leistungen nach § 22 SGB II. Arbeitslosengeld II umfasst nach § 19 S. 1 SGB II die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, also insbesondere Grundsicherungsleistungen nach § 20 und Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 19 Rn 9 m.w.N.).
Die Höhe des der Antragstellerin zu 1) zustehenden und den Sanktionsumfang im Rahmen von § 31 Abs. 5 SGB II bestimmenden Arbeitslosengeldes II hat die Beklagte unter Nutzung des ihr offensichtlich alleine zur Verfügung stehenden Berechnungsprogrammes in sämtlichen den streitigen Zeitraum betreffenden Bewilligungsbescheiden falsch bestimmt und der Antragstellerin zu 1) unter Außerachtlassung von § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II zu hohe, den Antragstellerinnen zu 2) und 3) zu niedrige Leistungen bewilligt.
Bei innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehendem Einkommen einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führt § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II nicht zu einer Bedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Höhe ihres nominellen Leistungsanspruches, sondern nur zu einer bedarfsanteiligen Bedürftigkeit. Dieser Auslegung hat sich das Bundessozialgericht angeschlossen (grundlegend Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R zuletzt Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 58/06 R -, instruktiv Mecke in Eicher/Spell-brink, § 9 Rn. 30 ff. mit Berechnungsbeispielen.
Bedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist zu prüfen bzw. der Leistungsanspruch des einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedes zu ermitteln, indem zunächst die Summe aller Einzelbedarfe dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt werden. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfes zum Gesamtbedarf auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dabei erfolgt die Aufteilung nicht nach dem Anteil des eigenen ungedeckten Bedarfs am insgesamt ungedeckten Bedarf, sondern nach dem Anteil des eigenen Bedarfs am Gesamtbedarf, unabhängig davon, in welchem Maße der eigene oder der Gesamtbedarf durch Einkommen gedeckt ist (Mecke, a.a.O., Rn 30 zur abweichenden Berechnung in einer Bedarfsgemeinschaft mit nicht nach dem SGB II Leistungsberechtigten vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, a.a.O.). Diese Berechnungsweise führt für den ersten Monat des hier zu prüfenden Absenkungszeitraumes, zu folgenden Einzelansprüchen der Antragstellerinnen im Juni 2008: die Summe der Einzelbedarfe beträgt 1405,40 EUR (Antragstellerin 1): Regelleistung 347,- EUR, Mehrbedarf 125,- EUR, KdU-Anteil 172,76 EUR; Antragstellerinnen zu 2) und 3) Sozialgeld je 208,- EUR, KdU-Anteil je 172,47 EUR). An Einkommen standen der Bedarfsgemeinschaft im Juli 2006 Einkünfte der Antragstellerin zu 2) und 3) in Höhe von je 154,- EUR an Kindergeld und 125,- EUR an Unterhaltsleistungen, insgesamt 558,- EUR zur Verfügung. Der daraus resultierende Gesamtbedarf von 847,40 EUR ist nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II zwecks Ermittlung der Individualansprüche nach dem Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf aufzuteilen. Der Anteil der Antragstellerin zu 1) am Gesamtbedarf beträgt danach 45,855 % (Verhältnis ihres Einzelbedarfes von 644,45 EUR zum Gesamtbedarf von 1405,40 EUR), der Anteil der Antragstellerinnen zu 2) und 3) am Gesamtbedarf jeweils 27,074 % (Verhältnis ihrer Einzelbedarfe von 380,47 EUR zum Gesamtbedarf von 1405,40 EUR). Die Antragstellerin zu 1) hatte daher einen Leistungsanspruch in Höhe von 388,57 EUR (45,855 % von 847,40 EUR) an Stelle der ihr bewilligten 472,- EUR. Die Antragstellerinnen zu 2) und 3) hatten Einzelan-sprüche in Höhe von 229,42 EUR (jeweils ungerundet).
Mit der Absenkung um 472,- EUR für Juni 2008 hat die Antragsgegnerin daher gesetzeswidrig in Leistungsanteile der Antragstellerinnen zu 2) und 3) eingegriffen. Die Absenkung um 477,- EUR im Juli 2008 ist aufgrund desselben Berechnungsfehlers zu hoch. Schon aus diesem Grunde wird der Widerspruch gegen die angefochtenen Bescheide erfolgreich sein. Auf weitergehende Bedenken etwa hinsichtlich der Einbeziehung des familienbezogenen Mehrbedarfszuschlages wegen Alleinerziehung in die individuelle Sanktionierung eines Bedarfsgemeinschaftsmitgliedes wie auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der verschärften Sanktionsmöglichkeiten bei unter 25-jährigen an sich ist gleichwohl hinzuweisen (vgl. insbesondere Berlit sowohl in LPK SGB II, 2. Aufl. § 31 Rn 17, 128 ff., 19 m.w.N. als auch in: Das Sanktionensystem des SGB II in ZFSH/SGB 01/2008, S. 3 ff.).
Das SG war zudem im Rahmen des ihm nach § 86b Abs. 1 S. 2 zustehenden Ermessens zur Aufhebung der Vollziehung ermächtigt. Durch Anrechnung der Einzeleinkünfte zunächst auf die Einzelbedarfe der Antragstellerinnen (vertikale Berechnungsweise) an Stelle der gesetzeskonformen Anrechnung aller Einkünfte auf den Gesamtbedarf (horizontale Methode) hat die Beklagte zudem im Rahmen der Anrechnungen nach § 19 Abs. 2 SGB II zu hohe Einkommensanteile auf die von ihr zu tragenden Kosten der Unterkunft angerechnet (instruktiv zu dieser Konsequenz: Spellbrink, Die horizontale Methode der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit in § 9 Abs. 3 S. 3 SGB II und ihre Konsequenzen in Sozialrecht aktuell 1/2008, S. 10 ff.).
Der Senat hat von der nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG bestehenden Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung nur teilweise, nämlich hinsichtlich des ihren Leistungsanspruch überschreitenden Teiles der vorgenommenen Sanktionen anzuordnen, keinen Gebrauch gemacht. Insoweit teilt der Senat die Überzeugung des Sozialgerichts, dass es zunächst Aufgabe des Leistungsträgers ist, Daten zu ermitteln und dem Gericht zutreffende Berechnungen zur Verfügung zu stellen, zumal die Einkommenssituation der Antragsteller zu 2) und 3) nicht geklärt zu sein scheint. So hat die Antragsgegnerin in die Berechnung für die Zeit bis zum 29.02.2008 monatliche Unterhaltseinkünfte der Antragstellerin zu 2) und 3) in Höhe von 127,- EUR eingestellt, für die Folgezeit sowie in ihren Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren dagegen ist sie von einem durchgehenden Unterhaltseinkommen der Antragstellerin zu 3) von125,- EUR und einem Unterhaltseinkommen der Antragstellerin zu 2) von 125,- EUR bis einschließlich Juni 2008 bzw. von 168,- EUR für die Folgezeit ausgegangen. Diese Veränderungen sind innerhalb der vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachzuvollziehen. Hinzu tritt der Gesichtspunkt, dass Fehler des von der Antragsgegnerin immer noch unmodifiziert verwendeten Berechnungsprogrammes bereits frühzeitig nach Einführung des SGB II publik geworden sind (z.B. Kievel, Die Bedeutung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II und die Frage, ob das Berechnungsprogramm der Bundesagentur für Arbeit das Gesetz richtig umsetzt … in: Zeitschrift für das Fürsorgewesen 10/2005, S. 217 ff.). Die prinzipielle Auswirkung der Berechnungsvorgabe in § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II auf die Sanktionsmöglichkeit im Rahmen von § 31 SGB II ist zudem gerade der Antragsgegnerin aus vorhergehenden Verfahren bekannt, an denen sie beteiligt war (z.B. Beschluss des SG Detmold vom 14.05.2007 – S 13 AS 11/07 ER zur Sanktionierung eines lediglich fiktiv bedürftigen Gemeinschaftsmitgliedes).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 02.10.2008
Zuletzt verändert am: 02.10.2008