Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.05.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 08.10.1998 bis 14.09.2002 sowie über einen damit verbunden Erstattungsanspruch in Höhe von 31.380,54 EUR. Ferner begehrt die Beklagten die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für diesen Zeitraum in Höhe von 10.355,30 EUR.
Die Klägerin bezog zunächst Arbeitslosengeld bis zum 07.10.1998.
Mit Bescheid vom 12.10.1998 und Folgebescheiden bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 08.10.1998 Arbeitslosenhilfe. In ihrem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe vom 16.08.1998 (Arbeitsamt W) und in den Folgeanträgen vom 09.12.1998, 30.08.1999, 16.08.2000 und 15.09.2001 (Arbeitsamt I) verneinte die Klägerin jeweils Fragen nach vorhandenem Vermögen und Eigentum.
Durch anonyme Anzeigen vom 20.06.2001 und 28.06.2001 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin sich seit Jahren in Spanien aufhalten und dort niedergelassen haben soll. So habe sie eine Eigentumswohnung in U und später eine Eigentumswohnung in D P D1 erworben. Darüber hinaus wurde der Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2003 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Klägerin nunmehr Eigentümerin einer 3-Zimmerwohnung mit einem Verkehrswert von 180.000,00 EUR sei. Der Anzeigenerstatter verwies auf eine in Kopie beigefügte Immobilienanzeige. Ausweislich dieser Anzeige wurde eine Eigentumswohnung für 180.000,00 EUR zum Verkauf angeboten.
Am 31.07.2002 ließ die Beklagte durch die Abteilung "Bekämpfung illegaler Beschäftigung" eine Besichtigung der Wohnung der Klägerin durchführen. Im Beisein des Hausbesitzers stellte die Beklagte fest, dass eine dauerhafte Nutzung durch die Betroffene auszuschließen sei. Zugleich erklärte der Vermieter, dass die Klägerin zwar einen Mietvertrag über diese Dachgeschosswohnung abgeschlossen habe, eine Nutzung bisher jedoch nicht erfolgt sei. Außerdem stellte die Beklagte Beweismittel sicher über eine zu Gunsten der Klägerin bestehende Lebensversicherung bei der I1 mit einer monatlichen Beitragszahlung von DM 287,50 (Stand 04/1999), einen Bausparvertrag bei der M I2 für DM 60,00 monatlich (Stand 04/1999) und einen Vorvertrag vom 27.02.1999 über den Kauf einer Immobilie durch die Betroffene. Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Aktenvermerk der Beklagten vom 22.08.2002 (Bl. 144 Verwaltungsakte) konkret Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 12.09.2002 forderte die Beklagte die Klägerin zur Stellungnahme auf und stellte die Zahlung der Arbeitslosenhilfe ab 15.09.2002 durch bindenden Bescheid ein. Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 23.09.2003 und Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 08.10.1998 bis 14.09.2002 zurück und machte gleichzeitig einen Erstattungsanspruch in Höhe von 31.380,54 EUR wegen gezahlter Leistungen und in Höhe von 10.355,30 EUR wegen erbrachter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für diesen Zeitraum geltend. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin nicht bedürftig gewesen sei. Im Übrigen habe sich die Klägerin auch offensichtlich überwiegend in Spanien aufgehalten und habe insoweit nicht der Beklagten für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe vorsätzlich Angaben unterlassen bzw. unrichtig gemacht.
Dagegen hat die Klägerin – mittlerweile mit Wohnsitz in Spanien – am 29.04.2005 vor dem Sozialgericht Detmold (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass sie sich sehr wohl überwiegend in N1 aufgehalten habe. Sie habe sich nur ab und zu in Spanien aufgehalten. Letztendlich könne sie aber nicht mehr als 17 Wochen auf das Kalenderjahr bezogen abwesend gewesen sein.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat durch Urteil vom 25.05.2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: "Zutreffend hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 23.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 08.10.1998 aufgehoben und zugleich die Erstattung der gezahlten Leistungen in Gesamthöhe von 31.380,54 EUR nebst geleisteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 10.355,30 EUR festgesetzt. Denn die Klägerin hat im Zeitraum vom 08.10.1998 bis einschließlich 14.09.2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe inne gehabt. Die angefochtenen Bescheide verletzen damit auch nicht die Klägerin in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Für die Kammer steht zur vollen Überzeugung fest, dass die Klägerin bereits aufgrund eigenen Vermögens keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe inne hatte. Darüber hinaus erfüllt die Klägerin aber auch nicht die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe, da sie ortsabwesend in Spanien weilte und somit nicht im Einzugsbereich der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit für diese erreichbar war. Zur Vereinfachung verweist die Kammer vollinhaltlich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005, den sich die Kammer in vollem Umfang zu Eigen macht (§136 Abs. 3 SGG)."
Das Urteil ist der Klägerin am 22.06.2007 zugestellt worden. Am 23.07.2007 – einem Montag – hat sie dagegen Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, es sei nicht aufgeklärt, ob sie im streitigen Zeitraum bedürftig gewesen sei und wo sie sich aufgehalten habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.05.2007 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend und verweist auf die im Rahmen der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren aufgefundenen Unterlagen.
Ein Strafverfahren gegenüber der Klägerin wurde vorläufig gegen Zahlung einer Geldbuße von 3.600 EUR eingestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte, der Verwaltungsakten der Beklagten, sowie der Strafakten des Amtsgerichts Minden, Az. 13 Cs 41 Js 1035/05 690/06. Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beschlussfassung.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat kann durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten hingewiesen worden.
Der Senat schließt sich in vollem Umfang den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an, die er nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage für überzeugend erachtet. Von einer Wiederholung der Ausführungen des SG wird gem. § 153 Abs. 2 SGG abgesehen. Zu weiteren Ermittlungen sieht sich der Senat nicht gedrängt, denn die Klägerin hat sich in keiner Weise schlüssig und substantiiert zu den Einzelheiten der sehr aussagekräftigen Ermittlungsergebnisse des Verwaltungs- und Strafverfahrens eingelassen, insbesondere nicht zu den im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 31.07.2002 aufgefundenen Unterlagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 08.10.2008
Zuletzt verändert am: 08.10.2008