Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17. April 2008 geändert und der Antrag zurückgewiesen. Kosten sind im Antrags- und Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Beiordnung einer besonderen Vertreterin der Antragstellerin wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Umstritten ist das Ruhen von Leistungsansprüchen in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Nichtzahlung von Beiträgen.
Die am 00.00.1939 geborene Antragstellerin (ASt´in) ist anerkannte Schwerbehinderte (Grad der Behinderung (GdB) 100 vH mit Merkzeichen "G", "aG", "H" und "RF", Bescheid Versorgungsamt L vom 15.03.2001) und bei der Antragsgegnerin (AG´in) vom 01.04.1954 bis zum 31.12.1987 und vom 01.07.1991 bis heute gegen Krankheit versichert. Sie bezieht seit dem 01.11.1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Rentenbescheid Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), heute Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), vom 28.05.2002) mit einem aktuellen Zahlbetrag von 1.280,83 EUR abzüglich eines gepfändeten Betrages von 206,40 EUR (Mitteilung DRV Bund vom 10.05.2008). Zudem bezieht sie noch von der inzwischen insolvent gewordenen I-Werk GmbH eine Betriebsrente mit einem Zahlbetrag von monatlich 104,81 EUR (Stand Oktober 2005).
Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 22.04.2002 und 06.05.2002 (Rentenantragstellerin) bzw 03.06.2002 (Rentenbezieherin) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2002 (anschließendes Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Köln Az: S 26 KR 168/02; rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 06.11.2003) lehnte die AG´in eine Pflichtmitgliedschaft der ASt´in in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab. Auf Antrag der ASt´in vom 22.11.2002, Eingang bei der AG´in am 25.11.2002, führte die AG´in die Versicherung als freiwillige Versicherung (feststellender Bescheid vom 03.12.2002) ab dem 01.07.2002 weiter. Mit ebenfalls bestandskräftigen Bescheiden vom 06.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2006 lehnte die AG´in eine Rücknahme der vorbezeichneten Bescheide nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Der weitere Überprüfungsantrag der ASt´in vom 04.04.2007, Eingang bei der AG´in am 10.04.2007, ist unter dem Az: S 5 KR 245/07 vor dem SG Köln derzeit noch anhängig (ablehnender Bescheid vom30.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2007).
Auf den Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung (Zeitraum 01.03.2007 bis 30.06.2007) von monatlich 215,86 EUR aus der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw ab 01.07.2008 von monatlich 217,02 EUR zuzüglich von monatlich 16,14 EUR aus der Betriebsrente (Beitragsaufstellung der AG´in vom 24.01.2008) zahlte die ASt´in pauschal nur monatliche Teilzahlungen von 200,- EUR. Den ersten Bescheid über das Ruhen des Leistungsanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Nichtzahlung von Beiträgen vom 05.09.2007 nahm die AG´in mit Bescheid vom 15.10.2007 zurück, weil der Gesamtbeitragsrückstand nicht den Voraussetzungen nach § 16 Abs 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) entsprochen habe (Verfahren vor dem SG Köln AZ: S 5 KR 244/07 ER; vor dem Landessozialgericht (LSG) NRW Az: L 16 B 128/07 KR ER).
Mit Beitragsbescheiden vom 19.09.2007, 06.11.2007 und 19.11.2007 (jeweils verbunden mit Vollstreckungsanordnungen an das Hauptzollamt Potsdam) forderte die AG´in von der ASt´in für die Monate August bis Oktober 2007 Restbeiträge in Höhe von 58,70 EUR zuzüglich 0,80 EUR Mahngebühr. Unter der Überschrift "Beitragszahlung" teilte die AG´in der ASt´in mit, dass zwei Beitragsmonate inzwischen nicht ausgeglichen seien. Sie forderte die AG´in auf:
"Bitte gleichen Sie unverzüglich Ihr Beitragskonto aus! Ansonsten müssen wir aus gesetzlichen Gründen-) das Ruhen Ihrer Leistungsansprüche festsetzen und Ihre Krankenversicherungskarte zurückfordern. -) § 16 Abs 3a Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 16 Abs 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)"
Das Schreiben enthielt zusätzlich den Hinweis auf eine mögliche Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch den Sozialleistungsträger bzw den Leistungsträger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 31.10.2007 wurde ein Beitragsrückstand von 466,08 EUR zuzüglich 6,40 EUR Mahngebühr ausdrücklich aufgeführt. Auf dieses Schreiben reagierte die ASt´in nicht. Mit Bescheid vom 07.12.2007 stellte die AG´in fest, dass der Leistungsanspruch der ASt´in ab dem 14.12.2007 ruhe.
Gegen diese Entscheidung hat die ASt´in am 23.01.2008 vor dem SG Köln beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung das Ruhen der Leistungsansprüche vorläufig aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Hauptsacheverfahren S 5 KR 245/07, in dem geprüft werde, ob ihr Status als Pflichtversicherte wiederherzustellen sei, dauere so lange, dass ihr nicht zuzumuten sei, so lange aus dem Leistungsbezug ausgeschlossen zu bleiben. Sie sei chronisch krank, könne ihre Wohnung nicht mehr verlassen und sei auf ständige medizinische Versorgung angewiesen. Zu den Beitragsrückständen sei es ua gekommen, weil das Amtsgericht Siegburg mit Beschluss vom 04.11.2005 – Az: 34 aM 2675/05 – zu Unrecht ihr Rentenkonto gepfändet habe. Sie halte die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der AG´in für rechtswidrig und sehe sich durch den Ausschluss der Pflichtversicherung in ihren Rechten verletzt.
Mit Beschluss vom 17.04.2008 hat das SG Köln die AG´in verpflichtet, das angeordnete Ruhen des Leistungsanspruchs ab dem 14.12.2007 aufzuheben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch der ASt´in ergebe sich aus § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die AG´in habe sich nicht an das in § 16 Abs 3a SGB V vorgegebene Verfahren gehalten. Sie habe zwar im Mahnschreiben vom 20.11.2007 auf die gesetzlichen Folgen der Beitragsnichtzahlung hingewiesen, jedoch reiche das bloße Zitat der gesetzlichen Vorschrift allein nicht aus. Zudem sei für ein Ruhen der Leistungsansprüche Voraussetzung, dass die ASt´in mit 2 Monaten Beitragszahlungen im Rückstand sei. Bei einem Beitragssatz von monatlich 258,90 EUR sei dies aber erst bei einem Rückstand von zusammen 517,80 EUR der Fall. Im Mahnschreiben vom 20.11.2007 habe die AG´in die ASt´in zudem nicht darauf hingewiesen, dass das Ruhen erst dann eintrete, wenn der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat sei. Hierzu hätte es einer genauen Darlegung bedurft, wie hoch die monatliche Beitragsforderung sei.
Gegen diese, ihr am 28.04.2008 zugestellte Entscheidung, hat die AG´in am 19.05.2008 vor dem erkennenden Senat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das Mahnverfahren sei korrekt durchgeführt worden. Auf welcher Grundlage das SG die Notwendigkeit einer erneuten Aufstellung der Beitragsrückstände im Ruhensbescheid für erforderlich erachte, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Voraussetzungen nach § 16 Abs 3a SGB V seien erfüllt; insbesondere habe sie die ASt´in lediglich, wie geschehen, auf die Rechtsfolgen der Leistungseinstellung in der Mahnung hinweisen müssen. Dieser seien die konkrete Beitragsschuld zudem nicht nur durch die zahlreichen Mahnbescheide bekannt gewesen. Schließlich habe das SG einen Anordnungsanspruch pauschal unterstellt, obwohl § 16 Abs 3a SGB V akut benötigte Leistungen vom Ruhen ausschließe.
Die AG´in beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.04.2008 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Die ASt´in beantragt sinngemäß,
die Beschwerde der AG´in zurückzuweisen; für den Fall, dass der erkennende Senat ihrem Vorschlag auf Rückgabe der Akten an das Sozialgericht Köln nicht folge, die Beiordnung einer vom Gericht zu bestimmenden Rechtsanwältin nach § 72 SGG.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und regt an, die Unterlagen dem SG Köln zurückzuschicken und die Entscheidung im Hauptsacheverfahren S 5 KR 39/08 abzuwarten. Zudem sei eindeutig bewiesen, dass die AG´in sie zu Unrecht von der Pflichtversicherung in der KVdR ausschließe und aus den Beitragsbescheiden die Zwangsvollstreckung betreibe. Die Voraussetzungen nach § 72 SGG sehe sie aufgrund ihrer Schwerbehindertenanerkennung und der Einstufung in die Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) als gegeben an. Ohne den Ausgang des anhängigen Beschwerdeverfahrens abzuwarten, hat die ASt´in am 02.06.2008 vor dem SG Köln (Az: S 5 KR 308/08) Klage mit dem Antrag erhoben, das angeordnete Ruhen des Leistungsanspruches ab dem 14.12.2007 aufzuheben.
Der Senat hat die ASt´in über die Voraussetzungen der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG informiert (Hinweisschreiben vom 07.08.2008) und ihr Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG) zu stellen. Ferner hat die AG´in auf Nachfrage des Senats (Aufstellung Anlage Schriftsatz vom 16.06.2008) ihre Beitragsforderung konkretisiert: Danach bestand zum Zeitpunkt des Mahnschreibens vom 20.11.2007 im Zeitraum von März bis Oktober 2007 ein Beitragsrückstand allein in der Krankenversicherung von 286,38 EUR (Pflegeversicherung: 179,70 EUR) und bis Mai 2008 ein Beitragsrückstand zuzüglich Mahnkosten von zusammen 887,19 EUR. Zudem hat der Senat die Vorprozessakten der ASt´in vor dem SG Köln (Az: S 5 245/07; S 5 KR 244/07 ER und S 5 KR 309/08) beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- sowie der Verwaltungsakte der AG´in sowie auf die vom Senat beigezogenen Vorprozessakten des SG Köln Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde, über die der Senat ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden konnte (§§ 12 Abs 1 Satz 1, 176 SGG), ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung lagen entgegen der Rechtsauffassung des SG nicht vor. Auf die Beschwerde der AG´in war angefochtene Beschluss vom 17.04.2008 aufzuheben; das SG hat zu Unrecht das Ruhen des Leistungsanspruchs der ASt´in in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 14.12.2007 aufgehoben.
Zutreffend hat das SG den Streitgegenstand auf das Begehren der ASt´in beschränkt, das mit Bescheid vom 07.12.2007 ausgesprochene Ruhen des Leistungsanspruchs der ASt´in ab dem 14.12.2007 vorläufig aufzuheben. Dies entspricht dem Inhalt der Antragsschrift vom 22.01.2008 und zudem dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Soweit die ASt´in im Schriftsatz vom 20.02.2008 eine Antragsänderung zur Einbeziehung der von der AG´in erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sowie des im Verfahren S 5 KR 245/07 SG Köln streitigen Überprüfungsbescheides angekündigt hatte, hat sie dies bereits mit Schriftsatz vom 27.02.2008 nicht mehr aufrecht erhalten; tatsächlich diente dieser Vortrag denn auch erkennbar vornehmlich der Begründung ihres Antragsauf vorläufige Aufhebung der Ruhensanordnung.
Unzutreffend hat das SG im angefochtenen Beschluss eine sog Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG als Rechtsgrundlage zugrunde gelegt und dabei verkannt, dass nach § 16 Abs 3a Satz 2 SGB V iVm § 16 Abs 2 Satz 4 KSVG Widerspruch und Klage gegen den Ruhensbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt (Marburger, in Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) 2008, 79 (80); Noftz, in Hauck/Noftz, SGB V, § 16 Rn 69d). Dies folgt aus § 16 Abs 3a Satz 2 SGB V, der für Versicherte wie die ASt´in nach dem SGB V strukturell unterschiedliche Teilregelungen enthält. Maßgebend für den hier beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der 1. Satzteil dieser Vorschrift ("Satz 1 gilt entsprechend …"). Danach überträgt der Gesetzgeber die Folgen eines Beitragsrückstandes auch für Versicherte nach dem SGB V einer entsprechenden Anwendung des § 16 Abs 2 KSVG (BT-Drs 16/4247, S 63). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben nach Satz 4 dieser Vorschrift keine aufschiebende Wirkung, dh, sie hindern nicht, aus der Entscheidung rechtliche und tatsächliche Folgen zu ziehen (dazu Keller, in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86a Rn 4 und 5). Hierbei handelt es sich um eine nach § 86a Abs 2 Nr 4 SGG entsprechende Ausnahmeregelung von dem in § 86a Abs 1 Satz 2 SGG enthaltenen Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen bzw Rechtsmitteln auch bei feststellenden Verwaltungsakten. Diese Regelung soll dem Zweck der Ruhensregelung Rechnung tragen und der Nichtzahlung von Beiträgen "spürbare Konsequenzen" (BT-Drs 16/427, S 31) zuordnen.
Rechtsgrundlage der beantragten einstweiligen Anordnung ist daher § 86b Abs 1 Nr 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, wie hier, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Wie sich aus dem Inhalt der Akten ergibt und von der AG´in nochmals auf Rückfrage des Senats am 16.09.2008 bestätigt worden ist, hat die ASt´in gegen den Bescheid vom 07.12.2007 keinen Widerspruch eingelegt, vielmehr am 02.06.2008 – ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten – vor dem SG Köln Anfechtungsklage (Az: S 5 KR 309/08) erhoben. Zu ihren Gunsten dürfte aber bereits in ihrem Antrag vom 23.01.2008 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichzeitig die Einlegung eines Widerspruchs (zur Auslegung von Prozesshandlungen: Keller, in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, vor § 60 Rn 11a) zu sehen sein, über den die AG´in noch nicht entschieden hat.
Die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs vom 23.01.2008 und der Anfechtungsklage vom 02.06.2008 war entgegen der Rechtsauffassung der ASt´in nicht anzuordnen. Die Voraussetzungen des § 86b Abs 1 Nr 2 SGG liegen nicht vor. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und der Klage, das Einzel- und das öffentliche Interesse gegeneinander abzuwägen (Zeihe, in Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, Loseblatt, Stand 01.05.2008, § 86a Anm 8a). Dem Gesetz ist insoweit ein Regel- Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Anordnung der aufschiebenden Wirkung (sog Suspensiveffekt) zu entnehmen, denn der Gesetzgeber schätzt in den Fällen des § 86a Abs 2 Nr 4 SGG durch den ausdrücklichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug höher ein als das Privatinteresse an der vorläufigen Aussetzung der Ruhensregelung. Es gilt der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten von Widerspruch und Anfechtungsklage, um so geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse der ASt´in zu stellen; sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, verbleibt es bei der allgemeinen Interessensabwägung, wobei für die Durchbrechung des in § 86a Abs 2 Nr 4 SGG iVm § 16 Abs 3a Satz 2 SGB V, § 16 Abs 2 Satz 4 KSVG angeordneten Suspensiveffektes das private Aussetzungsinteresse deutlich das öffentliche Interesse überwiegen muss.
Diese Voraussetzungen liegen bei der hier zur Entscheidung stehenden Beschwerde ersichtlich nicht vor. Ohne dass der Senat Anlass hatte, den tatsächlichen Hintergründen der ohnehin eher zielorientiert anmutenden Argumentation der ASt´in im Einzelnen nachzugehen, hat das SG übersehen, dass der Widerspruch offensichtlich nach § 84 Abs 1 SGG verfristet war und der Ruhensbescheid vom 07.12.2007 nach § 77 SGG bestandskräftig geworden ist, so dass bereits aus diesem Grund ein Erfolg des Rechtsbehelfs verneint werden muss. Auch die erst im Beschwerdeverfahren vor dem SG Köln am 02.06.2008 erhobene Anfechtungsklage (AZ: S 5 KR 309/08) führt zu keiner anderen Beurteilung: Die Klage ist bei der hier gegebenen summarischen Prüfung unabhängig vom fehlenden Vorverfahren (§ 78 Abs 1 SGG) ebenfalls unzulässig (§ 87 Abs 1 SGG).
Nach § 84 Abs 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist ist nach Abs 2 Satz 1 dieser Vorschrift gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist bei einer innerdeutschen Behörde eingegangen ist. Behörden sind nach § 1 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; mithin also auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 84 Rn 6). Der Lauf der Frist beginnt nach §§ 84 Abs 1 Satz 1, 64 Abs 1 SGG mit dem Tag der Bekanntgabe (§ 37 Abs 2 Satz 1 SGB X bei Übermittlung durch die Post) des Verwaltungsaktes und endet mit Ablauf des entsprechenden Tages des nächsten Monats (§ 64 Abs 2 SGG).
Der Bescheid vom 07.12.2007 gilt nach §§ 63 Abs 1, 85 Abs 3 Satz 1 SGG iVm § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, hier mithin am Montag, den 10.12.2007. Dies gilt unabhängig davon, dass die beigezogene, ohnehin eher fragmentarisch geführte Verwaltungsakte der AG´in keinen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post enthält. Es reicht aus, dass die Aufgabe zB in einem Portobuch der AG´in dokumentiert ist (Krasney, in Kassler Kommentar (KassKomm), Sozialversicherungsrecht )SzVR), § 37 SGB X RdNr 6). Anhaltspunkte für eine spätere Aufgabe zur Post oder von Verzögerungen im Postablauf finden sich weder in den vom Senat beigezogenen weiteren Verfahrensakten der AG´in noch im Vortrag der Beteiligten, was zu erwarten gewesen wäre, wenn der Bescheid vom 07.12.2007 der ASt´in erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben worden wäre. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung hat der Senat keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe; ggf wird das SG im Hauptsacheverfahren S 5 KR 309/08 diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen haben. Fristablauf zur Einlegung des Widerspruchs war danach Donnerstag, der 10.01.2008 (§ 64 Abs 2 Satz 1 SGG). Die ASt´in hat aber erst am 23.01.2008 mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.12.2008 eingelegt, so dass dieser nach § 84 Abs 1 Satz 1 SGG mit der Folge verfristet war, dass der Ruhensbescheid vom 07.12.2008 bestandskräftig geworden ist (§ 77 SGG; dazu Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 84 Rn 4). Schließlich sind für den Senat keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen hervorgehen würde, dass die ASt`in ohne ihr Verschulden gehindert war, die gesetzliche Widerspruchsfrist einzuhalten (§ 67 Abs 1 SGG). Im Gegenteil dokumentiert der Inhalt der zahlreichen beigezogenen Verfahrensakten der ASt´in nachdrücklich, dass sie trotz ihrer nachgewiesenen Behinderungen durchaus von zu Hause aus in der Lage ist, ihre unterschiedlichen Rechtsstreite zielgerichtet zu führen. War nach alledem bereits der am 23.01.2008 eingelegte Widerspruch verspätet, gilt dies erst Recht für die am 02.06.2008 vor dem SG Köln erhobene Anfechtungsklage, § 87 Abs 1 Satz 1 SGG.
Bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage kommt es demnach auf die an sich nach § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzustellende Interessensabwägung nicht mehr an (wie hier: Zeihe, aaO, § 86b Rn 8). Ohnehin verkennen sowohl die ASt´in als auch das SG im angefochtenen Beschluss in diesem Zusammenhang, dass der 2. Satzteil des § 16 Abs 3a Satz 2 SGB V bereits zu Gunsten der ASt´in eine Ausnahmeregelung vom Ruhen des Leistungsausschlusses in der gesetzlichen Krankenversicherung enthält (dazu: Marburger, aaO, S 81). Ausgenommen vom Ruhen sind solche Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen dienen. Dies gilt sowohl für die ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlicher Leistungen (BT-Drs 16/4247, S 31). Ergänzend weist der Senat vorsorglich weiter darauf hin, dass § 16 Abs 3a Satz 2 SGB V entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss keinen Beitragsrückstand in Höhe von 2 vollen Beiträgen voraussetzt, sondern als sog Erheblichkeitsgrenze ein Rückstand von "Beitragsanteilen von 2 Monaten" ausreicht (dazu KassKomm-Peters, aaO, § 16 SGB V RdNr 17; Noftz, in Hauck/Noftz, aaO, § 16 Rn 61). Auch ohne Einbeziehung der Beitragsanteile für die Pflegeversicherung nach dem SGB XI war diese Grenze ausweislich der vom Senat angeforderten Beitragsaufstellung der AG´in in der Anlage zum Schriftsatz vom 16.06.2008 zum maßgebenden Zeitpunkt der Mahnung vom 20.11.2007 bereits überschritten. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung dürfte, ohne dass der Senat dies abschließend prüfen musste, die Mahnung auch den Formanforderungen des § 16 Abs 3a Satz 2 SGB V iVm § 16 Abs 2 Satz 3 KSVG entsprochen haben. Sie enthielt den konkreten Warnhinweis, dass die geschuldete Beitragsforderung unverzüglich zu entrichten sei. Als Rechtsfolge wurde ebenfalls auf das Ruhen der Leistungsansprüche hingewiesen. Zudem war, wovon sich der Senat durch Beiziehung einer Ablichtung der Mahnung vom 20.11.2007 überzeugen konnte, die von der AG´in behauptete offene Beitragsschuld ausdrücklich ausgewiesen. Soweit das SG offenbar eine für Laien verständliche Erläuterung der sonstigen Ruhensvoraussetzungen nach § 16 Abs 2 KSVG verlangt, verkennt es, dass es sich hier lediglich um Rechtsfolgenvoraussetzungen handelt, die bereits von der allgemeinen Funktion der Mahnung mit umfasst sind; die Mahnung braucht hierauf keine speziellen Hinweise zu enthalten (wie hier: Noftz, in Hauck/Noftz, aaO, § 16 Rn 61).
Schließlich war der Antrag der ASt´in auf Beiordnung einer Rechtsanwältin nach § 72 SGG abzulehnen. Der Senat bezieht sich zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf den Inhalt des ausführlichen richterlichen Hinweises des Berichterstatters vom 07.08.2008. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG) hat die ASt´in trotz Hinweis nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 und 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 08.10.2008
Zuletzt verändert am: 08.10.2008