Die Berufung des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Köln wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt in den beiden unter dem Aktenzeichen L 20 SO 13/08 geführten Berufungsverfahren (ursprünglich: L 20 SO 13/08 und L 20 SO 14/08) mit den zuletzt gestellten Anträgen höhere Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) für den Monat Januar 2007 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für behinderte Menschen gem. § 30 Abs. 4 SGG XII und eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung gem. § 30 Abs. 5 SGB XII ohne die Anrechnung von Übergangsgeld als Einkommen nach §§ 82 ff. SGB XII.
Der am 00.00.1977 geborene Kläger bezog bis zum 31.07.2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) von der ARGE Köln. Nachdem deren arbeitsamtsärztlicher Dienst festgestellt hatte, dass der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich erwerbsfähig sein könne, hob diese mit Bescheid vom 19.06.2006 die Bewilligung ab dem 24.06.2006 auf. Leistungen wurden bis zum 31.07.2006 gezahlt. Für die Zeit vom 25.06. bis 31.07.2006 meldete die ARGE L einen Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Rheinland) an, der dem Kläger ab dem 25.06.2006 eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligte und ab dem 01.08.2006 an den Kläger zahlte.
Unter dem 03.06.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Vierten Kapitel SGB XII.
Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Innere Medizin Dr. med. U N vom 11.07.2006 beantragte der Kläger die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. Der behandelnde Arzt bescheinigte, dass der Kläger an Hypercholesterinämie sowie Hypertonie bei Adipositas leide.
Mit Bescheid vom 18.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger am 21.07.2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2006 als unbegründet zurückwies.
Hinsichtlich der Hypercholesterinämie sei eine langfristig angelegte Diät mit einer Verminderung der täglichen Zufuhr an sättigenden Fetten notwendig. Bezüglich der Hypertonie bei Adipositas, also Bluthochdruck bei Übergewicht, komme der Ernährungstherapie ein besonders großer Stellenwert zu. Die Reduktion der Energieaufnahme durch eine kalorienreduzierte Mischkost stehe im Vordergrund. Bei beiden Erkrankungen sei somit eine Diät notwendig. Ein zusätzlicher Kostenaufwand lasse sich daraus aber nicht ableiten. Dieser könne vielmehr aus dem Regelsatz nach § 28 SGB XII bestritten werden.
Hiergegen hat der Kläger am 25.09.2006 unter dem Aktenzeichen S 10 SO 110/06 bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 25.07.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ab dem 01.08.2006 unter Anrechnung der Erwerbsminderungsrente in Höhe von 605,06 Euro.
Gegen die Bescheide vom 25.07.2006, 24.08.2006 und 22.09.2006 wandte sich der Kläger mit Widersprüchen vom 01.08.2006, 08.09.2006 und 29.09.2006. Zum einen beanstandete er, dass die Beklagte für seine Strom- und Warmwasserkosten keine gesonderten Leistungen gewähre; zum anderen rügte er die Nichtberücksichtigung von Mehrbedarfen wegen Schwerbehinderung gem. § 30 Abs. 1, die Nichtberücksichtigung eines Mehrbedarfes für behinderte Menschen, die Eingliederungshilfe erhalten nach § 30 Abs. 4, sowie die Nichtberücksichtigung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2006 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück.
Im Regelsatz seien die Kosten für den Haushaltsstrom enthalten und könnten nicht gesondert erbracht werden. Da über die Zentralheizung auch das Warmwasser bereitet werde, diese Kosten jedoch in einem Anteil von 18 % im Regelsatz enthalten seien, könnten insofern nur in dieser Höhe gekürzte Heizkosten berücksichtigt werden.
Ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII könne nicht gewährt werden, da der Kläger nicht über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G verfüge.
Hiergegen hat der Kläger unter dem Az.: S 10 SO 126/06 am 25.10.2006 beim Sozialgericht Köln Klage erhoben.
Den Widerspruch vom 08.09.2006, gerichtet gegen den Bewilligungsbescheid vom 24.08.2006, wertete die Beklagte zugleich als neuen Antrag auf Anerkennung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen (§ 30 Abs. 1 und § 30 Abs. 4 SGB XII) und lehnte diesen mit Bescheid vom 12.10.2006 ab.
Gegen den Bescheid vom 25.07.06 sowie die Änderungsbescheide vom 24.08.2006 und 22.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2006 richtete sich die unter dem Az.: S 10 SO 126/06 vor dem Sozialgericht Köln am 25.10.2006 erhobene Klage.
Mit Bescheid vom 24.10.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007. Hiergegen legte der Kläger am 03.11.2006 per E-mail Widerspruch ein.
Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2006 als unzulässig, weil die Erhebung per E-mail der erforderlichen Schriftform nicht genüge.
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 24.10.2006 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen für den Zeitraum 06.11.2006 bis 05.02.2007 und im Anschluss daran im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen für ein weiteres Jahr sowie Übergangsgeld, welches erstmalig im Dezember 2006 in Höhe von monatlich 45,60 Euro gezahlt wurde.
Mit Schreiben vom 30.10.2006 beantragte der Kläger aus diesem Grund einen Mehrbedarf gem. § 30 Abs. 4 SGB XII, da er ab dem 06.11.2006 in einer Werkstatt für behinderte Menschen eine Rehabilitationsmaßnahme mache, die vom Rentenversicherungsträger gefördert werde.
Mit Bescheid vom 31.10.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Gewährung eines Mehrbedarfs gem. § 30 Abs. 4 SGB XII nur möglich sei für behinderte Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet hätten und denen Wiedereingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII gewährt werde. Die dem Kläger gezahlten Leistungen des Rentenversicherungsträgers seien keine Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII, so dass die Gewährung eines Mehrbedarfs gem. § 30 Abs. 4 SGB XII nicht möglich sei.
Hiergegen legte der Kläger, nachdem er zunächst lediglich per E-Mail Widerspruch eingelegt hatte, am 29.11.2006 schriftlich Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 18.12.2006 bewilligte ihm der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld ab dem 01.01.2007 in Höhe von 1,52 Euro täglich und zahlte das Übergangsgeld in Höhe von 45,60 Euro an den Kläger aus.
Mit Bescheid vom 18.01.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2007 bis 31.01.2007 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII unter Anrechnung der Erwerbsminderungsrente von 605,06 Euro und des Übergangsgeldes in Höhe von 45,60 Euro in Höhe von monatlich 13,22 Euro.
Unter demselben Datum wies die Beklagte den Kläger per E-Mail darauf hin, dass eventuell ein Wohngeldanspruch bestehe und dieser voraussichtlich höher sei als die zur Zeit gezahlte Grundsicherung. Sie forderte ihn diesbezüglich zu einer persönlichen Vorsprache auf. Gegen den Bescheid vom 18.01.2007 legte der Kläger am 19.01.2007 Widerspruch ein, mit dem er neben der Nichtgewährung von Mehrbedarfen die Anrechnung des Übergangsgeldes beanstandete. Per E-Mail beantragte er am 20.01.2007 die Fortzahlung der SGB XII-Leistungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 29.11.2006 als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass es nicht ausreichend sei, wenn ein behinderter Mensch die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 bis 3 SGB XII erfülle, tatsächlich jedoch Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nicht erhalte. Die vom Rentenversicherungsträger gewährten Leistungen beruhten auf § 16 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. § 40 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Die Bewilligung eines individuellen Bedarfs nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII komme ebenfalls nicht in Betracht. Notwendige Ausgaben, die mit dem Besuch der Behindertenwerkstatt verbunden seien, habe der Kläger nicht beziffert.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.01.2007 erhob der Kläger unter dem Az.: S 10 SO 19/07 bei dem Sozialgericht Köln am 02.02.2007 Klage, mit der er Leistungen gem. § 30 Abs. 4 SGB XII wegen der vom Rentenversicherungsträger anlässlich des Besuchs der Werkstatt für behinderte Menschen gewährten Leistungen begehrte.
Ab dem 01.02.2007 zahlte die Beklagte keine Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII mehr an den Kläger. Dieses teilte sie ihm mit Schreiben vom 19.01.2007 (ohne Rechtsmittelbelehrung) mit.
Hiergegen wandte sich der Kläger am 01.02.2007 mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Sozialgericht Köln (S 10 SO 18/07 ER).
Mit Beschluss vom 12.02.2007 lehnte das Sozialgericht Köln den Antrag ab. Die Begründung stützte sich im Wesentlichen darauf, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 12.02.2007 Bezug genommen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20.04.2007 – L 20 B 17/07 SO ER – zurück.
Einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in derselben Sache (S 10 SO 31/07 ER) nahm der Kläger zurück.
Ab dem 13.02.2007 beendete der Kläger – nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen – die vom Rentenversicherungsträger geförderte Maßnahme. Unter demselben Datum beantragte der Kläger die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen.
Diesen Antrag nahm der Kläger mit Erklärung zur Niederschrift vom 23.02.2007 wieder zurück.
Zur Begründung seiner Klagen hat der Kläger vorgetragen, er habe für die Zeit seiner Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 4 SGB XII, weil es sich bei den vom Rentenversicherungsträger gezahlten Leistungen um Eingliederungshilfe im Sinne von § 30 Abs. 4 SGB XII handele. Außerdem habe er einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 5 SGB XII, da er nach den Empfehlungen des behandelnden Arztes eine lipidsenkende Kost, eine purinreduzierte Kost sowie Vollkost benötige. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Bescheinigungen von Dr. N, die erforderlichenfalls vom Gericht durch eigene Ermittlungen von Amts wegen weiter aufgeklärt werden müssten.
Der Kläger hat die ursprünglich unter dem Az.: 10 SO 126/06 geführte Klage, die ursprünglich auch auf die Gewährung von Leistungen für Strom und Warmwasserkosten gerichtet war, auf die Frage der Berücksichtigung von Mehrbedarfen beschränkt (Schreiben vom 06.12.2006). Hinsichtlich der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII haben die Beteiligten vereinbart, die Entscheidung solange zurückzustellen, bis das vom Kläger wegen seiner Schwerbehinderungseigenschaft geführte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln S 24 SB 127/06 abgeschlossen ist. Sie haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Sozialgericht Köln hat mit Beschluss vom 15.03.2007 die drei anhängigen Verfahren des Klägers zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und diese unter dem Aktenzeichen S 10 SO 110/06 geführt. Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte von Dr. med. N angefordert, die dieser unter dem 21.08.2007 und 21.10.2007 erstattet hat. Hiernach benötigte der Kläger eine lipidsenkende Kost sowie Vollkost.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18.07.2006 und 31.10.2006 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 23.08.2006 und 22.01.2007 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung und ferner für die Zeit der Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen Mehrbedarf für Eingliederungshilfe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 16.01.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf einen Mehrbedarf gem. § 30 Abs. 4 SGB XII nicht gegeben sei, da der Kläger keine Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII beziehe. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB VI sei dem nicht gleichzustellen.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs gem. § 30 Abs. 5 SGB XII, da aufgrund der bei ihm bestehenden Erkrankungen ernährungsbedingte Mehraufwändungen nicht entstünden. Die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen Hypercholesterinämie, Hyperurikämie, nicht alkoholtoxische Fettleber mit fortgeschrittener Fibrose sowie chronische Hepatitis erforderten lediglich die Notwendigkeit einer lipidsenkenden Kost und einer Alkoholkarenz, was nicht mit Mehrkosten verbunden sei. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger übergewichtig sei, und aus medizinischer Sicht eine Gewichtsreduktion zu empfehlen sei, bestehe keine Notwendigkeit für eine Vollkost. Diese bedinge keine höheren Kosten gegenüber dem in den Regelsätzen enthaltenen Ernährungsaufwand für untere Bevölkerungsgruppen.
Wegen der weiteren Urteilsgründe im Einzelnen wird auf das Urteil vom 16.01.2008 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 18.01.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII in Höhe von 13,22 Euro für den Monat Januar 2007 unter Anrechnung des Übergangsgeldes in Höhe von 45,60 Euro. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Bescheid vom 18.01.2007 Bezug genommen.
Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2007 als unbegründet zurück. Dabei stellte sie im Wesentlichen darauf ab, dass das Übergangsgeld vollumfänglich auf die Sozialhilfe anzurechnen sei, weil Absetzungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 oder § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII nicht in Betracht kämen.
Hiergegen hat der Kläger am 15.03.2007 bei dem Sozialgericht Köln unter dem Aktenzeichen S 10 SO 38/07 Klage erhoben.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es sich bei dem Übergangsgeld nicht um Einkommen handele oder jedenfalls von diesem Einkommen Absetzungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 bzw. § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII vorzunehmen seien. Er habe durch die Tätigkeit in der Behindertenwerkstatt einen realen Mehraufwand gegenüber Beschäftigungslosen. Der Begriff des Entgelts im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XII sei weit zu fassen, weswegen auch Übergangsgeld unter diese Vorschrift falle.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2007 zu verurteilen, ihm für Januar 2007 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 45,60 Euro zu bewilligen, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem vom Rentenversicherungsträger gewährten Übergangsgeld um ein Entgelt im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XII handele. Der Kläger erhalte keine Bezahlung vom Betreiber der Werkstatt für behinderte Menschen. Das Übergangsgeld diene der wirtschaftlichen Absicherung und sei eine Leistung zur Rehabilitation und kein Arbeitsentgelt.
Mit Urteil vom 16.01.2008 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Leistungen für Januar 2007 zutreffend bewilligt. Zu Recht habe sie das Übergangsgeld als Einkommen neben der Erwerbsminderungsrente angerechnet. Eine Absetzung vom Entgelt nach § 82 Abs. 2 S. 2 SGB XII sei nicht vorzunehmen. Bei dem Übergangsgeld handele es sich nicht um ein "Entgelt" im Sinne des § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII, sondern um eine Lohnersatzleistung, die gem. §§ 20 ff. SGB VI gezahlt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 19.12.1995 – 5 C 27/93 (DVBl 1996, 317-318) – zur Berücksichtigung von Übergangsgeld nach dem damals geltenden Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gem. § 85 Nr. 3 S. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden, dass Übergangsgeld kein Arbeits- oder Erwerbseinkommen sei. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 14.02.2001 – B 1 KR 1/00 R – entschieden, dass Ausbildungsgeld, welches einem Teilnehmer einer Trainingsmaßnahme von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt werde, kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 4. Buch (SGB IV) sei. Dabei habe es darauf abgestellt, dass die Beschäftigung im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte weder auf die Erbringung einer Dienstleistung noch auf einen konkreten Arbeitserfolg gerichtet sei oder spezifische, berufsbezogene Kenntnisse vermittele. Für das Übergangsgeld nach dem SGB VI, das während der Tätigkeit im Eingangsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX gewährt werde, könne nichts anderes gelten. Auch nach Sinn und Zweck des § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII ergebe sich nicht das Erfordernis der Anwendung der Vorschrift auf Übergangsgeld nach dem SGB VI. Der Kläger habe keine mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, da diese Ausgaben vom Rentenversicherungsträger abgedeckt würden.
Das Sozialgericht hat die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen, da die maßgebliche Frage der Anrechnung des Übergangsgelds nach dem SGB VI auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII noch nicht höchstrichterlich entschieden worden sei.
Gegen die ihm am 05.02.2008 zugestellten Urteile hat der Kläger am 12.02.2008 Berufung eingelegt (Aktenzeichen: L 20 SO 13/08 und L 20 SO 14/08).
Zur Begründung vertritt er die Auffassung, dass ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII auch dann in Betracht komme, wenn der Behinderte keine Eingliederungshilfe nach dem SGB XII beziehe, sondern Eingliederungshilfe von anderen Leistungsträgern erhalte. Diesbezüglich enthalte § 30 Abs. 4 SGB XII zunächst keinerlei Differenzierungen und verweise pauschal auf § 54 SGB XII. § 54 SGB XII definiere lediglich funktional, was Leistungen der Eingliederungshilfe seien. Nirgendwo finde sich die Aussage, dass es sich ausschließlich um Leistungen der Sozialleistungsträger nach dem SGB XII handeln müsse. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII verweise auf mehrere Vorschriften des SGB IX, wo es um Leistungen gehe, die eindeutig von unterschiedlichen Sozialleistungsträgern erbracht würden. Vorliegend erhalte der Kläger vom Rentenversicherungsträger Leistungen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII, so dass ihm ein Mehrbedarf zustehe.
Darüber hinaus könne er auch einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII beanspruchen. Zu der entscheidungserheblichen Frage, ob der Kläger wegen der von ihm einzuhaltenden lipidsenkenden Kost, Vollkost und purinreduzierten Kost höhere Aufwendungen habe, sei ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Soweit das Sozialgericht ohne eigene ausreichende einschlägige medizinische Sachkunde eine medizinische Würdigung im Urteil vorgenommen habe, sei diese in sich widersprüchlich. Dr. N habe in seinem Befundbericht vom 31.10.2007 beim Kläger die Notwendigkeit lipidsenkender Kost und von Vollkost bejaht. Wenn das Sozialgericht Köln diese Verordnung hinsichtlich der Vollkost für falsch halte, weil sie den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge widerspreche, sei es zumindest erforderlich gewesen, eine Anfrage an Dr. N zu richten, wieso er Vollkost für erforderlich halte, obwohl die Empfehlungen des Deutschen Vereins von 1997 dies nicht so sähen. Das Sozialgericht sei auch verpflichtet gewesen, das Krankheitsbild des Klägers im vollen Umfang aufzuklären, was nur unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen möglich gewesen sein dürfte. Schließlich sei die Frage, ob die Empfehlungen des Deutschen Vereins von 1997 als veraltet anzusehen seien und deshalb nicht mehr herangezogen werden könnten, in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte umstritten.
Hinsichtlich der Anrechnung von Übergangsgeld führt er aus, dass der Begriff "Entgelt" in § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII im Sinne von § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu verstehen und damit weit auszulegen sei. Für Betroffene mache es keinen Unterschied, in welchem Bereich einer Werkstatt für Behinderte sie tätig seien. Zweck der Gewährung von Übergangsgeld sei es, den realen Mehraufwand, der durch die Teilnahme entstehe, auszugleichen. In einer Werkstatt für behinderte Menschen werde ohnehin kein "normaler" Lohn gezahlt, weswegen der Begriff des Entgelts nicht im Sinne von Arbeitsentgelt zu verstehen sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2008 haben die Beteiligten den Streitgegenstand zeitlich auf den Monat Januar 2007 und inhaltlich auf die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für behinderte Menschen gem. § 30 Abs. 4 SGG XII und eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung gem. § 30 Abs. 5 SGB XII sowie die Anrechnung von Übergangsgeld als Einkommen nach §§ 82 ff. SGB XII beschränkt.
Der Senat hat die beiden Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 20 SO 13/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Urteile des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2008 zu verurteilen, ihm für Januar 2007 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 45,60 Euro sowie einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung im Krankheitsfalle und einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Urteile des Sozialgerichts Köln für zutreffend und hält an ihrer im Vorverfahren und in erster Instanz vertretenen Auffassung fest.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert wird i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Streitgegenstand ist vorliegend, ob der Kläger höhere Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für den Monat Januar 2007 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für behinderte Menschen gem. § 30 Abs. 4 SGG XII und eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung gem. § 30 Abs. 5 SGB XII ohne die Anrechnung von Übergangsgeld als Einkommen nach §§ 82 ff. SGB XII.
Die ursprünglich streitigen Fragen, ob die Beklagte zu Recht einen Abzug von den Heizkosten in Höhe von 18 % für Warmwasserzubereitung vorgenommen hat und ob der Kläger weitere Leistungen für seine Stromkosten beanspruchen kann, sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Insofern hat der Kläger seine Klage zurückgenommen bzw. haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung auf den genannten Streitgegenstand beschränkt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen für den Monat Januar 2007 nach dem SGB XII.
Der Antragsteller gehört im streitigen Zeitraum zu dem Personenkreis, der nach den §§ 41 ff SGB XII Anspruch auf (ergänzende) Leistungen der Grundsicherung unter anderem bei dauernder Erwerbsminderung hat. Nach den Feststellungen der ARGE Köln (medizinisches Gutachten vom 16.05.2006) und der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Bescheid vom 30.05.2006) ist der Kläger auf Dauer voll erwerbsgemindert. Ausgehend von einem monatlichen Bedarf im streitigen Zeitraum von 345,- EUR (Regelsatz) zuzüglich 335,00 EUR (Kosten der Unterkunft und Heizung) abzüglich der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 605,06 Euro und des Übergangsgeldes in Höhe von 45,60 Euro ergibt sich ein monatlicher Bedarf von 19,34 EUR.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages nach § 42 Satz 1 Nr 3 i.V.m. § 30 Abs. 4 SGB XII.
Hiernach wird für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII geleistet wird, ein Mehrbedarf von 35 v.H. des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Der Mehrbedarf für behinderte Menschen in Ausbildung setzt nach dem klaren Wortlaut des § 30 Abs. 4 SGB XII voraus, dass tatsächlich Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII bezogen wird. Es ist nicht ausreichend, dass sie solche Eingliederungshilfemaßnahmen hätten erhalten können oder müssen (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 30 Rn. 40). Der Kläger erhielt vom Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Rheinland) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zeit vom 06.11.2006 bis 05.02.2007 im Eingangsverfahren und ab 05.02.2007 bis zum Abbruch der Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werstatt für behindete Menschen. Während dieser Zeit erhielt er vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld (Bescheid vom 24.10.2006). Rechtsgrundlage für die Leistungsgewährung bildet § 16 SGB VI i.V.m. § 40 SGB IX. Somit hat der Kläger keine Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erhalten. § 30 Abs. 4 SGB XII kann auch nicht entsprechend auf den Bezug anderer Leistungen als denen nach § 54 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 3 SGB XII angewendet werden. Die für eine analoge Anwendung erforderliche planwidrige Gesetzeslücke ist nicht zu konstatieren.
Schon zu § 21 Abs. 3 BSHG, der im Wesentlichen der Regelung des § 30 Abs. 4 SGB XII entsprach, war in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Mehrbedarf (nach dem BSHG in Höhe von 40 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes) nur dann anzuerkennen war, wenn der behinderte Mensch eine der in § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BSHG genannten Maßnahmen durch Träger der Sozialhilfe erhielt und von diesen entsprechende Leistungen bezog (VG Halle, Urteil vom 02.09.2005 – 4 A 437/03; OVG Niedersachen, Urteil vom 29.05.1985 – 4 A 93/82 – FEVS 36, 108ff.). Für diese Auffassung spricht Sinn und Zweck der Regelung des § 30 Abs. 4 SGB XII. Denn der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII soll nicht den durch die Behinderung erhöhten Bedarf decken, sondern den ausbildungsgeprägten oder – wie hier – den durch die Teilhabe am Arbeitsleben geprägten Bedarf. Dieser wird jedoch vom Rentenversicherungsträger gem. § 16 SGB VI i.V.m. §§ 33ff. SGB IX vollständig gedeckt (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 12.12.1985 – 6 B 26.84 – FEVS 35, 410).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf krankheitsbedingten Mehrbedarf gem. § 42 Satz 1 Nr 3 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII.
Danach ist für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, zuzüglich zum Regelsatz nach § 28 SGB XII ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen.
In Betracht kommen insofern Mehrbedarfe wegen nachfolgender Krankheiten, die während des Verwaltungsverfahrens oder im sozialgerichtlichen Verfahren vom Kläger geltend gemacht wurden: Hyperlipidämie bei Adipositas Hyperurikämie Hypertonie bei Adipositas sowie nicht alkoholtoxische Fettleber (NASH) und chronische, nicht klassifizierte Hepatitis.
Die Diagnosen für die oben genannten Krankheitsbilder sind von Dr. med. U N – Arzt für Innere Medizin – in der vom Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Bescheinigung vom 02.12.2005 bzw. in dem vom Sozialgericht angeforderten Behandlungs- und Befundbericht vom 21.08.2007 gestellt worden. Demgegenüber hat Dr. N in der ärztlichen Bescheinigung die Anerkennung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung vom 11.07.2006 lediglich eine Hypercholesterinämie und eine Hypertonie bei Adipositas bescheinigt. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat Dr. N im erstinstanzlichen Verfahren am 21.10.2007 lediglich die Notwendigkeit für eine purinreduzierte Kost und eine Vollkost bescheinigt. Der Kläger hat zuletzt Mehrbedarfe wegen einer lipidsenkenden Kost, einer purinreduzierten Kost und wegen Vollkost geltend gemacht. Konkrete Angaben dazu, ob eine der genannten Kostformen vom Kläger tatsächlich auch eingehalten wird, hat der Kläger nicht gemacht. In dem Urteil vom 16.01.2008 hat das Sozialgericht lediglich die Notwendigkeit einer lipidsenkenden Kost bejaht, die jedoch keine höheren Kosten gegenüber dem in den Regelsätzen enthaltene Ernährungsaufwand verursache. Wegen der übrigen Erkrankungen des Klägers hat das Sozialgericht eine besondere Kostform für nicht erforderlich gehalten.
Im Ergebnis ist dieser Einschätzung zuzustimmen.
Im Einzelnen gilt folgendes: Anhaltspunkte für eine Hypertonie mit dem Erfordernis einer besonderen Kostform ergeben sich nicht aus den Bescheinigungen von Dr. N vom 11.07.2006, 21.08.2007 und 21.10.2007. Lediglich aus der Bescheinigung vom 02.12.2005 (Dr. N) und dem Entlassungsbericht der Klinik Niederrhein vom 31.10.2005 ergeben sich Hinweise auf das Vorliegen einer arteriellen Hypertonie. Da die Befunde aus den Jahren 2006 und 2007 hierfür keine Anhaltspunkte mehr bieten und auch vom Kläger keine entsprechenden Angaben gemacht werden, kann von ihrem Vorliegen im streitigen Zeitraum nicht ausgegangen werden. Die beim Kläger bestehende nichtalkoholische Fettleber (NASH) mit fortgeschrittener Fibrose bedingt weder nach den Bescheinigungen von Dr. N noch nach den sonstigen eingereichten Klinikunterlagen eine besondere Kostform. Entsprechende Mehrbedarfe werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Die von Dr. N im Befundbericht vom 21.08.2007 diagnostizierte Hyperurikämie wird durch die erhobenen Laborwerte nicht bestätigt. Für die diagnostizierte chronische, nicht klassifizierte Hepatitis wird ebenfalls weder ein ernährungsbedingter Mehrbedarf bescheinigt noch vom Kläger geltend gemacht.
Somit verbleibt als mögliches Krankheitsbild, welches einen ernährungsbedingten Mehraufwand verursachen könnte, die Hypercholesterinämie bzw. Hyperlipidämie bei Adipositas, welche Dr. N in der Bescheinigung vom 02.12.2005 und in der ärztlichen Bescheinigung vom 11.07.2006 bestätigt. Mit dieser Diagnose korrespondieren auch entsprechende grenzwertig erhöhte Werte für Cholesterin, Triglyceride und LDL-Cholesterin in den Laborberichten vom 23.01.2006, 21.02.2007 und 02.07.2007 sowie im Entlassungsbericht der Kliniken Niederrhein vom 31.10.2005. Auf Nachfrage des Gerichts hat Herr Dr. N insofern auch in dem Befundbericht vom 21.10.2007 die Notwendigkeit einer lipidsenkenden Kost bejaht.
Dem Sozialgericht ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass hierdurch keine höheren Kosten gegenüber dem in den Regelsätzen enthaltenen Ernährungsaufwand entstehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulage in der Sozialhilfe aus dem Jahre 1997 (Stand 2. Auflage 1997) anwendet oder diese für veraltet hält und stattdessen auf neuere Erkenntnis der Ernährungswissenschaft, wie sie beispielsweise dem Gutachten des Diabetes-Forschungsinstituts an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 08.04.2002 oder dem Begutachtungsleitfaden der Sozialdezernenten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe ("Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostzulagen) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG" [jetzt: § 30 Abs. 5 SGB XII]) des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Stand Januar 2002) zurück greift.
Der Gesetzgeber hat in § 30 Abs. 5 SGB XII keine Maßstäbe dafür aufgenommen, in welchen Fällen eine kostenaufwändige Ernährung durch die Bewilligung eines Mehrbedarfs auszugleichen ist, bzw. welche Entscheidungskriterien heranzuziehen sind. Sowohl nach dem Gutachten des Diabetes-Forschungsinstituts an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 08.04.2002 als auch nach dem Begutachtungsleitfaden der Sozialdezernenten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe sind weder Diabetes-Kost noch Vollkost, noch lipidsenkende bzw. purinreduzierte Kost mit Mehrkosten verbunden.
Ein Anspruch des Klägers auf krankheitsbedingten Mehrbedarf kann auch nicht aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins, die ebenfalls eine Orientierungshilfe darstellen (s. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 32/06 R hergeleitet werden. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins einerseits Regelwerte für eine lipidsenkende Kost vorsehen (Empfehlungen a.a.O. Tabelle Seite 36), andererseits jedoch in den Erläuterungen zu den Herz-Kreislaufkrankheiten aufgeführt wird, dass die einzuhaltenen Ernährungsprinzipien durch die Verwendung geeigneter Lebensmittel aus dem üblicherweise zur Verfügung stehenden Nahrungsangebot einzuhalten seien und die Möglichkeit einer ausgewogenen Ernährung mit reduzierter Energieaufnahme zu einer Senkung der Lebensmittelkosten führe (Empfehlungen a.a.O. S. 103). Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20.01.2006 – L 20 (9) B 34/05 SO ER – im Rahmen einer summarischen Prüfung zumindest für überwiegend wahrscheinlich gehalten, dass eine Kostform, die aus einer Reduktion der Gesamtfettmenge, der Bevorzugung hochwertiger pflanzlicher Fette, Cholesterinarmut und der Auswahl komplexer Kohlenhydrate besteht, nicht zu Mehrkosten führt (vgl. insoweit auch die Entscheidungen des 20. Senats vom 21.03.2006 – L 20 B 58/05 SO ER; 20.12.2006 – L 20 B 286/06 AS ER und vom 29.05.2007 L 20 B 28/07 SO ER). Zu berücksichtigen ist auch, dass bei dem Kläger unstreitig ein erhebliches Übergewicht besteht, welches die Notwendigkeit einer Reduktionskost nahelegt. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins entstehen durch eine derartige Reduktionskost keine Mehraufwändungen (vgl. Anlage 2. Tabelle S. 36). Eine solche Reduktionskost wird auch bei Hyperlipidämie mit gleichzeitig bestehendem Übergewicht für notwendig erachtet (Anlage 3 Tabelle 2 S. 40). Insofern bedurfte es einer Einzelfallprüfung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht. Denn es sind keine Gesichtspunkte für eine Abweichung vom Regelfall vorgetragen oder sonst ersichtlich. Für die Notwendigkeit einer von Dr. N bescheinigten Vollkost ergeben sich zum einen angesichts des erheblichen Übergewichts des Klägers keine Anhaltspunkte und zum anderen – ohne dass es letztlich darauf ankommt – entstehen nach dem Begutachtungsleitfaden der Sozialdezernenten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe ebenfalls keine Mehrkosten. Letzgenannte Einschätzung findet sich auch in dem Entwurf neuer "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulage in der Sozialhilfe" des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Stand: 17.7.2008) wieder. Hiernach ist bei der Erkrankung "Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte)" regelmäßig eine "Vollkost" angezeigt und ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand zu verneinen. Vielmehr decke der auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 (EVS 2003) bemessene Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost.
Nach dem "Rationalisierungsschema der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin 2004" ist eine Vollkost eine Kost, die 1.den Bedarf an essenziellen Nährstoffen deckt, 2.in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt, 3.Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention und auch zur Therapie berücksichtigt, 4.in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist, soweit Punkt 1. – 3. nicht tangiert werden. Hiernach erfüllt die Vollkost die Bedingungen der Ernährungstherapie.
Aufgrund der von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) bei der TU München in Auftrag gegebenen Studie zu den Ausgaben für Vollkost von April 2008 (nachfolgend: DGE 2008, http://www.dge.de/pdf/ws/Lebensmittelkosten-vollwertige-Ernährung.pdf) ist bei preisbewusster Einkaufsweise eine Deckung des Bedarfs für Volllkost mit einem Aufwand von ca. vier Euro täglich möglich (DGE 2008, S. 7). In die Bemessung des Eckregelsatzes sind aufgrund der EVS 2003 für Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Verpflegungsdienstleistungen 135,55 Euro eingeflossen. Das entspricht einem tagesdurchschnittlichen Wert von 4,62 Euro (Quelle: BT-Ausschussdrucksache 16(11)286 – www.sozialpolitik-aktuell.de/docs/unterrichtung evs bmas.pdf). Hieraus ist eine vollwertige Ernährung bezahlbar, wenn über alle Lebensmittelgruppen zu einem Preis eingekauft wird, der etwa bei der 25. Perzentile des Preissegments liegt. Dies dürfte den Hilfeempfängern von Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII regelmäßig möglich und zuzumuten sein, so dass eine Vollkost regelmäßig aus der Regelleistung finanziert werden kann.
Zutreffend hat die Beklagte das Übergangsgeld für den Monat Januar 2007 in Höhe von 45,60 Euro als Einkommen angerechnet. Bei dem Übergangsgeld handelt es sich unstreitig um Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 SGB XII.
Grundsätzlich käme eine Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII in Betracht. Allerdings hat der Kläger insoweit keine Ausgaben geltend gemacht, die möglicherweise mit der Erzielung des Übergangsgeldes notwendig verbunden sind. Im Gegenteil hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht eingeräumt, dass der Rentenversicherungsträger auch seine Fahrtkosten erstattet.
Von dem Übergangsgeld ist nicht der Absetzungsbetrag des § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII in Abzug zu bringen. § 82 Abs. 3 SGB XII bestimmt für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII einen Tätigkeitsabsetzungsbetrag. Zweck der Regelung ist, wie beim bisherigen Erwerbstätigkeits- bzw. Werkstatttätigkeitsabzugsbetrag nach § 76 Abs. 2a BSHG, der in dem Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 und § 30 SGB II aufgegangen ist, einen höheren Bedarf des Erwerbstätigen oder des Werkstatttätigen – insbesondere für Ernährung, Kleidung, Pflege und persönliche Bedürfnisse – aufzufangen sowie zur Erwerbstätigkeit bzw. Werkstattbeschäftigung zu motivieren. § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII bestimmt, dass bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt 1/8 des Eckregelsatzes zuzüglich 25vH des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen ist. Der Kläger erhält vom Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unter anderem Übergangsgeld gemäß §§ 20 ff. SGB VI iVm §§ 44 ff. SGB IX. Gemäß § 21 Abs. 1 SGB VI bestimmen sich Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes nach Teil 1 Kapitel 6 SGB IX, soweit die Abs. 2 – 4 nichts Abweichendes bestimmen. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB IX werden die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 – 5 genannten Rehabilitationsträger u. a. durch Übergangsgeld ergänzt. Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX leisten die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 des SGB VI im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld. Bei dem Übergangsgeld nach Maßgabe der §§ 44, 45 SGB IX handelt es sich um ergänzende Leistungen zur Unterhaltssicherung (vgl. Majerski/Pahlen, SGB IX, 11. Aufl. 2005, § 44 Rn. 4). Damit steht fest, dass es sich bei dem Übergangsgeld nicht um ein Entgelt im Sinne von § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII handelt, sondern um eine staatliche Leistung, die der Unterhaltssicherung dient. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat im Urteil vom 19.12.1995 – 5 C 27/93 (a.a.O.) zum Übergangsgeld nach § 56 Abs. 3 iVm §§ 59 ff. AFG ausgeführt, dass es sich nicht um Arbeits- oder Erwerbseinkommen im Sinne des § 85 Nr. 3 BSHG handele. Der Empfänger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält kein Entgelt für eine Arbeitsleistung, sondern eine Sozialleistung aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie sollen das Erwerbseinkommen als Lohnersatzleistung für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme oder der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ersetzen, um den Unterhalt des Behinderten während dieser Zeit sicherzustellen und ihm die berufliche Rehabilitation finanziell zu ermöglichen (BVerwG, aaO; BSG, Urteil vom 27.04.1982 – 1 RA 71/80 ; BSG, Urteil v. 25.06.1990 – 9b/11 RAr 15/89).
Aus dem unterhaltssichernden Charakter des Übergangsgeldes ergibt sich weiter, dass es auch nicht gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII anrechnungsfrei bleiben kann. Zwar wird es aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht, es besteht aber Zweckidentität zwischen Übergangsgeld und Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Das Übergangsgeld dient ebenso wie Grundsicherungsleistungen dazu, den Lebensunterhalt des behinderten Menschen sicherzustellen. Diese Zweckidentität ergibt sich deutlich auch aus der Überschrift zu § 45 SGB IX "Leistungen zum Lebensunterhalt". Anders als das Ausbildungsgeld im Sinne von § 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, bei dem es sich um eine Leistung handelt, die in erster Linie die Motivation zur Teilhabe an der Ausbildungsmaßnahme fördern soll (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.02.2008 – L 23 SO 117/07; Sächsisches LSG, Urteil v. 20.03.2008 – L 3 SO 25/07- jeweils m.w.N.) steht der den Lebensunterhalt sichernde Charakter des Übergangsgeldes so eindeutig im Vordergrund, dass es nicht gerechtfertigt ist, davon auszugehen, dass die beiden Leistungen teilweise unterschiedlichen Zwecken dienen würden (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 08.11.2007 – L 9 AS 67/06 ).
Schließlich greift auch die Auffangregelung des § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII nicht zugunsten des Klägers ein. Danach kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Wie sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut ergibt, gilt § 82 Abs. 3 S. 3 jedoch nur für den Fall des § 82 Abs. 3 S. 1 und nicht für § 82 Abs. 3 S. 2 (vgl. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohn, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 82 Rn. 49).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs.2 Nr 1 SGG zukommt.
Erstellt am: 08.10.2008
Zuletzt verändert am: 08.10.2008