Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 02.04.2007 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Höhe der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Mai bis August 2006. Hierbei ist insbesondere umstritten, ob ein Existenzgründungszuschuss als Einkommen zu berücksichtigen ist oder nicht.
Die Kläger zu 3) und 4) sind die Kinder der Kläger zu 1) und 2). Der Kläger zu 3), der Sohn H, ist am 11.06.1988 geboren. Im Haushalt der Familie lebt darüber hinaus die am 28.06.1986 geborene Tochter T. Die Klägerin zu 2) ist selbständig als Kursleiterin tätig. Ausweislich einer vorgelegten Einkommensübersicht hat sie im Jahre 2006 im monatlichen Durchschnitt aus dieser selbständigen Tätigkeit Einnahmen von 843,67 EUR erzielt. Im streitgegenständlichen Zeitraum erhielt die Klägerin zu 2) außerdem einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 360,00 EUR monatlich sowie einen Zuschuss nach § 24 SGB II in Höhe von 21,00 EUR monatlich. Darüber hinaus erhielten die Kläger Kindergeld in Höhe von 3 x 154,00 EUR monatlich. Die Kosten der Unterkunft für die gesamte Familie betragen monatlich 695,00 EUR (510,00 EUR Miete netto-kalt, 115,00 EUR Nebenkosten, 70,00 EUR Heizkosten). Aufgrund des Bezuges des Existenzgründungszuschusses hat die Klägerin zu 2) Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 106,66 Euro zu zahlen. Mit Bescheiden vom 06.03. und 31.03.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum März bis August 2006 (laut Änderungsbescheid vom 31.03.2006 für März bis Mai: 603,00 EUR, für Juni 498,49 EUR und für Juli – August 446,25 EUR). Die Tochter T blieb bei der Leistungsgewährung an die Kläger außer Betracht, da sie zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährig war. Als Einkommen der Klägerin zu 2) wurden zunächst 500,00 EUR angesetzt, von denen nach Durchführung einer Einkommensbereinigung 287,00 EUR angerechnet wurden. Außerdem wurde der Existenzgründungszuschuss angerechnet. Mit Bescheid vom 10.04.2006 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Leistungen für den Zeitraum Mai bis August 2006 vor. Dabei ergab sich eine Absenkung der Leistungshöhe insbesondere aufgrund einer neuen Mietbescheinigung und aufgrund einer Neuberechnung des Einkommens der Ehefrau. Nunmehr setzte die Beklagte monatliche Einkünfte in Höhe von 800,00 EUR an, von denen nach Durchführung einer Einkommensbereinigung 560,00 EUR angerechnet wurden. Gegen diesen Änderungsbescheid vom 10.04.2006 legten die Kläger am 25.04.2006 Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die abermalige Kürzung wandten. Am 09.05.2006 erließ die Beklagte erneut einen Änderungsbescheid, diesmal für den Zeitraum Juni bis August 2006. Dabei berücksichtigte die Beklagte, dass der Kläger zu 3) am 11.06.2006 18 Jahre alt wurde, weswegen er an diesem Tag aus der Bedarfsgemeinschaft ausschied. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 19.05.2006 senkte die Beklagte die Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger für Juni auf 23,34 EUR ab und hob den ursprünglichen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum Juli und August 2006 ganz auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Maßgeblich sei der Bescheid vom 19.05.2006. Die Änderungen in der Leistungshöhe hätten sich insbesondere daraus ergeben, dass der Kläger zu 3), der Sohn H, mit seinem 18. Geburtstag aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden sei. Entsprechend seien ab seinem Geburtstag nur noch anteilige Kosten der Unterkunft und geringere Regelleistungen zu gewähren gewesen. Als Einkommen sei insbesondere der der Klägerin gewährte Existenzgründungszuschuss in Höhe von 360,00 EUR monatlich zu berücksichtigen. Außerdem sei unabhängig von der Zugehörigkeit der Kinder zur Bedarfsgemeinschaft das Kindergeld in voller Höhe bei den Eltern anzurechnen. Hiergegen haben die Kläger am 31.05.2006 Klage vor dem SG in Aachen erhoben. Am 08.02.2007 und 22.03.2007 hat die Beklagte unter anderem für den streitgegenständlichen Zeitraum zwei weitere Änderungsbescheide erlassen (laut Änderungsbescheid vom 22.03.2007 wurden für Mai 1.294,51 EUR, für Juni 130,00 EUR und für Juli – August keine Leistungen gewährt). Dabei hat sie den Existenzgründungszuschuss nur noch abzüglich des durch diesen bedingten Beitrages zur Rentenversicherung angerechnet. Außerdem hat sie in diesen Bescheiden für Mai 2006 über die zuvor gezahlten 556,00 EUR hinaus aufgrund von Einmalzahlungen in Höhe von 887,85 EUR insgesamt 1.443,85 EUR als Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt. Die Kläger haben vorgetragen, dass der Existenzgründungszuschuss nicht als Einkommen anzurechnen sei. Außerdem seien die aufgrund des Existenzgründungszuschusses anfallenden Rentenversicherungsbeiträge einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 10.04.2006, 09.05.2006, 19.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2006 und der Änderungsbescheide vom 28.02.2007 und 22.03.2007 dazu zu verurteilen, für den streitgegenständlichen Zeitraum Mai bis August 2006 höhere Leistungen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Existenzgründungszuschuss sehr wohl anzurechnen sei, da er wie die Leistungen des SGB II der Sicherung des Lebensunterhalts diene. Das Bundessozialgericht – BSG – habe angedeutet, dass die Frage der Anrechnung des Existenzgründungszuschusses davon abhängig gemacht werden könne, ob ein positives oder negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet werde. Jedenfalls könnten die sich aus dem Existenzgründungszuschuss ergebenen Rentenversicherungsbeiträge nicht auch noch einkommensmindernd berücksichtigt werden. Mit Urteil vom 02.04.2007 hat das SG der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Klägern für Mai 2006 1.615,21 EUR statt 1.294,51 EUR, für Juni 450,70 EUR statt 130,00 EUR und für Juli und August 2006 jeweils 311,36 EUR ausstelle keiner Leistungen zu gewähren. Zur Begründung heißt es wörtlich: "Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Gegenstand des Verfahrens sind lediglich die Leistungen für den Zeitraum Mai bis August 2006, da die Kläger nicht schon die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum März bis August 2006, sondern erst den Änderungsbescheid vom 10.04.2006 für den Zeitraum Mai bis August 2006 angefochten haben. Die für diesen Zeitraum ergangenen Folgebescheide sind nach §§ 86, 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Aufgrund der Tatsache, dass mit den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen die mit Bescheiden vom 06.03. und 31.03.2006 bewilligten Leistungen abgesenkt werden (mit Ausnahme einer unstreitigen Bewilligung weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung für Mai 2006 in den Bescheiden vom 08.02.2007 und 22.03.2007), handelt es sich insofern um Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidungen und bei der Klage entsprechend um eine Anfechtungsklage. Die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insofern beschwert, als diese einen geringeren als den im Tenor genannten Leistungsbetrag ausweisen. Insofern sind die Bescheide rechtswidrig. Eine Aufhebung bzw. Rücknahme der Bescheide vom 06.03. und 31.03.2006 mit Wirkung für die Zukunft nach §§ 45 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) war nur bis zu der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe möglich, wobei für Mai 2006 gleichzeitig Leistungserhöhungen (insbesondere die unstreitigen Einmalzahlungen im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung) zu berücksichtigen waren. Soweit die gegenständlichen Entscheidungen an § 45 SGB X zu messen sind (lediglich im Bescheid vom 19.05.2006 wird mit § 48 SGB X eine Ermächtigungsgrundlage genannt), steht wegen der für die Zukunft erfolgenden Aufhebung der Schutz eines etwaigen Vertrauens nicht entgegen (vgl. dazu Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., 2005, § 45 Rdnr. 17). Die Kläger hatten im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Bedarfe:
-Mai 2006: 1.661,00 EUR,
Juni 2006: 1.384,34 EUR,
Juli und August 2006: jeweils 1.245,00 EUR.
Diese Beträge sind jeweils um den zwischen den Beteiligten unstreitigen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 21,00 EUR zu erhöhen (vgl. zur Abgrenzung des "Zuschlags" vom "Bedarf Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2006, L 20 AS 4/06).
Im Mai 2006 standen den Klägern Regelleistungen in Höhe von 1.661,00 EUR zu. Diese Summe setzt sich zusammen aus 2 x 311,00 EUR für die Kläger zu 1) und 2) nach § 20 Abs. 3 SGB II, 276,00 EUR für den Kläger zu 3) nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II sowie 207,00 EUR für den Kläger zu 4) nach § 28 Abs. 1 Nr. 1, 1, Alt. SGB II. Hinzu kommen Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 556,00 EUR. Hierbei handelt es sich um 4/5 der Gesamtkosten der Wohnung in Höhe von 695,00 EUR. Diese anteilige Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung ergibt sich daraus, dass die Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung für die fünfköpfige Familie anfallen, die Bedarfsgemeinschaft der Kläger jedoch nur vier von fünf zu dieser Familie gehörenden Personen umfasst. Der Ausschluss der 20-jährigen Tochter T aus der Bedarfsgemeinschaft ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung, wonach zum Haushalt gehörige unverheiratete Kinder nur bis zum 18. Lebensjahr zur Bedarfsgemeinschaft zu rechnen waren. Schließlich standen den Klägern im Mai 2005 unstreitig weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung aufgrund von Einmalzahlungen in Höhe von 887,85 EUR zu. Im Juni 2006 standen der Bedarfsgemeinschaft der Kläger Leistungen in Höhe von 1.384,34 EUR zu. Im Gegensatz zur Berechnung für Mai 2006 ergeben sich für Juni 2006 lediglich Regelleistungen in Höhe von 921,00 EUR. Mit seinem 18. Geburtstag am 11.06.2006 schied der Kläger zu 3) gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Da die Leistungen nach dem SGB II gegebenenfalls anteilig zu berechnen sind (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II), ergab sich ein Regelleistungsanspruch des Klägers zu 3) im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft lediglich in Höhe von 10/30 von 276,00 EUR = 92,00 EUR. Darüber hinaus standen der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von nunmehr nur noch 463,34 EUR zu. Auch hier konnten Leistungen für den Kläger zu 3) nur in Höhe von 10/30 (= 46,34 EUR) berücksichtigt werden. Im Juli und August 2006 standen den Klägern zu 1) und 2) sowie dem Kläger zu 4) Regelleistungen in Höhe von 828,00 EUR sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung von 417,00 EUR zur Verfügung. Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.07.2006 § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dahingehend geändert, dass nunmehr zum Haushalt gehörende Kinder bis zum 25. Lebensjahr zur Bedarfsgemeinschaft gehören sollen. Aufgrund der Übergangsregel des § 68 Abs. 1 SGB II waren der Kläger zu 3) und die Tochter T gleichwohl nicht bei den Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Denn nach § 68 Abs. 1 SGB II sollte die alte Fassung von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II über den 01.07.2006 hinaus für solche Bewilligungszeiträume gelten, die vor dem 01.07.2006 begonnen hatten. Da die Beklagte den Klägern im vorliegenden Fall für den Zeitraum März bis August 2006 Leistungen gewährt hatte, war dieser Fall hier gegeben. Diesen Bedarfen der Kläger stand in den Monaten Mai bis August 2006 Einkommen in Höhe von monatlich 954,64 EUR gegenüber. Dieses setzte sich zusammen aus Kindergeldzahlungen in Höhe von 3 x 154,00 EUR = 462,00 EUR sowie einem berücksichtigungsfähigen Einkommen in Höhe von 492,64 EUR. Der Existenzgründungszuschuss war nicht als Einkommen anzurechnen. Bei den Klägern war über den gesamten Zeitraum Mai bis August 2006 das Kindergeld in Höhe von 3 x 154,00 EUR = 462,00 EUR anzurechnen. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Fassung sah vor, dass für minderjährige Kinder gezahltes Kindergeld bei diesen als Einkommen anzurechnen war. Daraus ergab sich im Umkehrschluss, dass für Volljährige gezahltes Kindergeld als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzusehen war (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2006, L 20 B 75/06 AS ER und Urteil vom 02.11.2006, L 1 AS 6/06). Daher war das für die Tochter T und den Kläger zu 3) gezahlte Kindergeld als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anzusetzen, obwohl die Tochter T im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum und der Kläger zu 3) ab 11.06.2006 nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörten. Die zum damaligen Recht umstrittene Frage, ob Kindergeld bei einer Weiterleitung des Kindergeldes an volljährige Kinder bei diesen als Einkommen anzurechnen war (so z.B. Sozialgericht – SG – Aurich, Beschluss vom 01.03.2005, S 25 AS 6/05 ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.06.2005, L 8 AS 118/05 ER), kann hier dahinstehen. Denn eine solche Weiterleitung ist im vorliegenden Fall laut Aussage des Klägers zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2006 nicht erfolgt. Der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da es sich dabei um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a SGB II handelt. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen an (Beschluss vom 07.09.2006, L 20 B 178/06 AS ER; vgl. auch SG Aachen, Urteil vom 18.01.2007, S 15 AS 189/05; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenansicht). Er wäre dann anzurechnen, wenn er ebenso wie die Leistungen des SGB II primär der Deckung des Lebensunterhaltes diente. Das ist aber nicht der Fall. Dies ergibt sich insbesondere aus § 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III, wonach eine Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu erwartende Einkommen voraussichtlich 25.000,00 EUR im Jahr nicht überschreitet. Ist demnach umgekehrt ein Einkommen von fast 25.000,00 EUR jährlich unschädlich, so kann der Existenzgründungszuschuss nicht nur der Deckung des Lebensunterhaltes dienen, da dieser bei einem Jahreseinkommen von fast 25.000,00 EUR ohne Weiteres gedeckt wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, "dass der wesentliche Zweck des Existenzgründungszuschusses in der Sicherstellung der selbständigen Tätigkeit an sich besteht, indem insbesondere Belastungen durch den Betrieb (Anschaffung und Unterhalt der Betriebsmittel) aufgefangen werden" (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Eine gegenteilige Auffassung des BSG ist zum Zeitpunkt der Urteilsabfassung nicht ersichtlich. Eine für den 29.03.2007 geplante mündliche Verhandlung des BSG, in der es um die Berücksichtigungsfähigkeit des Existenzgeldzuschusses im Rahmen des SGB II gehen sollte, ist nach Rücknahme der Revision durch die dortige Beklagte nicht durchgeführt worden (vgl. Termin Vorschau Nr. 15/07 vom 19.03.2007 und Terminbericht Nr. 15/07 vom 30.03.2007). Als Einkommen waren monatlich 492,64 EUR aus der selbständigen Tätigkeit der Klägerin zu 2) anzurechnen. Dabei ist auszugehen von dem Durchschnitt des tatsächlich im Jahre 2006 erzielten Einkommens der Klägerin zu 2), wie es sich aus der von dieser vorgelegten Übersicht ergibt. Die Maßgeblichkeit des tatsächlich erzielten Einkommens ergibt sich aus § 2a Abs. 3 der Arbeitslosengeld Il/Sozialgeld-Verordnung (Alg ll-V). Danach ist zwar grundsätzlich das Betriebsergebnis des Vorjahres heranzuziehen. Gleichzeitig sind aber die im aktuellen Betriebsjahr erzielten Einnahmen zu berücksichtigen. Diese liegen mittlerweile vor. Die summierten Einnahmen der Klägerin zu 2) für das Jahr 2006 betragen 10.124,00 EUR, was einem monatlichen Betrag von 843,67 EUR entspricht. Dieser Betrag ist um Absetzungsbeträge nach §§ 11 und 30 SGB II zu mindern. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 – 5, Satz 2 und 3 SGB II ist zunächst eine Pauschale von 100,00 EUR abzuziehen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II sind darüber hinaus Beträge von 140,00 EUR (§ 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II) und 4,37 EUR (§ 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II) abzuziehen.
Schließlich ist vom Einkommen der Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 106,66 EUR abzuziehen, der sich für die Klägerin zu 2) aus dem Bezug des Existenzgründungszuschusses nach.§ 2 Satz 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – ergibt. Dabei bestehen zunächst keine Zweifel an dem tatsächlichen Entstehen der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI, obwohl eine Rentenversicherungspflicht für die Klägerin zu 2) bereits nach § 3 Abs. 3a, 1. Hs SGB VI bestand. Zwar war diese Doppelversicherung vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Das ergibt sich aus dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten § 3 Satz 1 Nr. 3a, 2. Hs. lit. e SGB VI, der die Doppelversicherung nunmehr ausschließt (vgl. hierzu BT-Drs. 16/688, S. 15). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts kann für den vorherigen und hier streitgegenständlichen Zeitraum aber ein solcher Ausschluss nicht angenommen werden. Die Abzugsfähigkeit des so entstandenen weiteren Rentenversicherungsbeitrags, der anders als der nach § 3 Abs. 3a, 1. Hs. SGB VI begründete nicht von der Beklagten, sondern der Klägerin zu 2) selbst zu zahlen ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Die dort erwähnten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung erfassen auch die Beiträge versicherungspflichtiger Selbständiger (vgl. Söhngen, in: jurisPK – SGB II, Stand 24.01.2007, § 11 Rdnr. 56). Zwar ist der Existenzgründungszuschuss, auf den der Rentenversicherungsbeitrag zurückgeht, – wie oben ausgeführt – selbst nicht als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II anzusehen. Aus dem Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II ergibt sich aber – anders als im Fall von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II – nicht, dass von dem nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommen allein die darauf zu entrichtenden Beiträge abzugsfähig sind. Dies mag der Regelfall sein. Die Berücksichtigung weiterer Beiträge, die auf sonstige Einnahmen zurückgehen, ist aber nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine hierdurch eventuell bedingte "doppelte Begünstigung" – wie von der Beklagten geltend gemacht – ist angesichts des Gesetzeswortlauts hinzunehmen. Zwar könnte die einkommensmindernde Berücksichtigung als Ungleichbehandlung gegenüber solchen Beziehern eines Existenzgründungszuschusses angesehen werden, die nicht gleichzeitig SGB Il-Leistungen beziehen. Denn diese bestreiten den Rentenversicherungsbeitrag gerade aus dem Existenzgründungszuschuss (vgl. hierzu Niesel, SGB III, 3. Aufl., 2005, § 4211 Rdnr. 2; BT-Drs. 15/26, S. 22). Auf der anderen Seite besteht mit der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (bzw. – da die Anrechnung die Hilfebedürftigkeit erst herbeiführen könnte – mit der drohenden Hilfebedürftigkeit) durchaus ein sachlicher Unterschied. Eine (weitere) Unterstützung durch Anrechnung des Rentenversicherungsbeitrages in diesem Fall stünde dem eigentlichen Zweck des Existenzgründungszuschusses, der Unterstützung der selbständigen Tätigkeit (vgl. Niesel, a.a.O.), jedenfalls nicht entgegen. Zwar ist es mehr als fraglich, ob diese Lösung vom Gesetzgeber beabsichtigt ist. Vielmehr dürfte die Konstellation des Zusammenfallens von SGB Il-Anspruch und Existenzgründungszuschuss überhaupt nicht bedacht worden sein. Dafür spricht das bereits geschilderte und erst mit Wirkung zum 01.01.2007 beseitigte Problem der Doppelversicherung in der Rentenversicherung. Eine fehlende gesetzgeberische Absicht bedeutet aber nicht notwendig, dass das Gesetz nicht entsprechend anzuwenden ist Sowohl der eindeutige Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II als auch die unterschiedliche Situation von Beziehern eines Existenzgründungszuschusses mit und ohne Leistungsberechtigung nach dem SGB II geben den Ausschlag für eine Abzugsfähigkeit der Rentenbeiträge. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Während die Kläger mit ihrer Klage hinsichtlich der Leistungshöhe für den Zeitraum Mai bis August 2006 im Wesentlichen obsiegt und im Vergleich zum Bescheid vom 22.03.2007 insgesamt höhere Leistungen von 1.264,12 EUR erstritten haben (Differenz im Mai und Juni jeweils 320,70 EUR, im Juli und August jeweils 311,36 EUR), hatte ihre auf Leistungen für eine Heiz- und Betriebskostennachzahlung in Höhe von 1.280,54 EUR gerichtete Klage keinen Erfolg." Gegen dieses der Beklagten am 03.05.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.05.2007 eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagte wendet sich allein dagegen, dass das Sozialgericht den Existenzgründungszuschuss von monatlich 360,00 EUR im streitigen Zeitraum nicht als Einkommen berücksichtigt hat. Der Existenzgründungszuschuss wäre im Rahmen der Einkommensermittlung nur dann anrechnungsfrei, wenn es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handeln würde. Dies sei aber nicht der Fall. Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidung des BSG vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 16/06 R -. Im Übrigen erkennt die Beklagte das Urteil des SG, insbesondere die dort aufgeführten Rechenwege, als zutreffend an.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 02.04.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragten,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Es geht ihnen allein um die Frage der Berücksichtigung des Existenzgründungszuschusses als Einkommen.
Mit der Anrechnung erklären sie sich auch unter Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 06.12.2007 nicht einverstanden. Sie fühlen sich durch diese Entscheidung benachteiligt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakte des SG Aachen S 14 (23) AS 33/06 ER Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und in der Sache auch insoweit begründet, als der Existenzgründungszuschuss als Einkommen zu berücksichtigen war. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte das Rechenwerk des Sozialgerichts für die hier streitige Zeit von Mai bis August 2006 im Übrigen als zutreffend anerkannt hat und lediglich den Existenzgründungszuschuss vermindert um den Rentenversicherungsbeitrag als Einkommen anrechnet.
Die hier streitige Frage, der Berücksichtigung des Existenzgründungszuschusses als Einkommen war im Sinne der Ansicht der Beklagten zu beantworten. Dies folgt aus der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 06.12.2007. Dort hatte das BSG wörtlich ausgeführt:
"Der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III bleibt nicht als zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ausgenommen. Er dient demselben Zweck wie das Arbeitslosengeld II (Alg II), nämlich der Sicherstellung des Lebensunterhalts (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2007 – L 26 B 550/07 AS ER; 16. Dezember 2005 – L 25 B 1267/05 AS ER; 6. Dezember 2005 – L 10 B 1144/05 AS ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2005, Breithaupt 2006, 591, 593; Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005, FEVS 57, 184, 185 f; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2007, K § 11 RdNr 266b; Schmidt in Oestreicher, SGB II, Stand September 2007, § 11 RdNr 126; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 29 RdNr 5, 11; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2007 – L 7 AS 880/06; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Dezember 2006, ZFSH/SGB 2007, 221, 223; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2005, FEVS 57, 253; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2006 – L 20 B 178/06 AS ER; Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 52).
Eine Leistung ist dann zweckbestimmt iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, wenn ihr vom Gesetzgeber erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist, die im Fall der Anrechnung der Leistung auf das Alg II zu einer Zweckvereitelung führen würde (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 17 zum Erziehungsbeitrag nach § 39 Abs 1 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch; vgl auch zur Frage der Anrechnung einer zweckgebundenen Leistung auf die Arbeitslosenhilfe BSG SozR 4100 § 138 AFG Nr 5 S 21 f; BSG SozR 4100 § 138 AFG Nr 13 S 53; BSGE 66, 134, 137 = SozR 3-4100 § 138 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 2 S 10). Die Vorschrift soll aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (vgl BSG Urteil vom 5. September 2007 – B 11b AS 15/06 R; Urteile des Senats vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 62/06 R – und – B 14/7b AS 20/07 R – zur Berücksichtigung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung). Der Wortlaut des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II unterscheidet sich insofern von der entsprechenden Vorschrift im Sozialhilferecht, als § 83 Abs 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (vormals § 77 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)) einen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausdrücklich genannten Zweck fordert. Eine solche explizite Zweckbestimmung findet sich, anders als beim Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III aF (hier in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004), in § 421 l SGB III nicht. Sie ist nach der weiteren Formulierung des § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II, der keine ausdrückliche Benennung eines Zwecks fordert, auch nicht notwendig. Die Gesetzesfassung erklärt sich aus dem Bestreben, zweckidentische Leistungen unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber will im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion erfassen. Dies wird vor allem aus § 11 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II deutlich. Für die dort aufgeführten Renten und Beihilfen gilt: Es werden nur die Grundrenten von einer Einkommensanrechnung ausgenommen, nicht aber die nach den genannten Gesetzen zu zahlenden weiteren Leistungen, also solche, die – abstellend auf die betreffende Einkommensminderung – ihrerseits erkennbar Entgeltersatzfunktion haben (vgl BSG aaO).
Das Alg II dient der Sicherung des Lebensunterhalts von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (BT-Drucks 15/1516 S 56; vgl BSG Urteil vom 29. März 2007 – B 7b AS 12/06 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 17). Auf diese Absicherung ist auch der Existenzgründungszuschusses ausgerichtet. Zwar ergibt sich dies anders als beim früheren Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III aF nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 421 l Abs 1 SGB III. Danach haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Dieser Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer (Nr 1) in engem Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist, (Nr 2) nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch erzielen wird, das voraussichtlich 25.000,- Euro im Jahr nicht überschreiten wird und (Nr 3) eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat. Der Zuschuss wird gemäß § 421 l Abs 2 SGB III bis zu drei Jahren erbracht und jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600,- Euro, im zweiten Jahr monatlich 360,- Euro und im dritten Jahr monatlich 240,- Euro. Dem Wortlaut des § 421 l Abs 1 Satz 1 SGB III kann allenfalls insofern ein Hinweis entnommen werden, als der Begriff "Zuschuss" darauf hindeutet, dass es sich nur um eine zusätzliche Leistung handelt, mit der nicht der gesamte Bedarf für einen bestimmten Zweck gedeckt wird. Dem entspricht die Pauschalierung der Leistung, die nicht an die Höhe der zuvor bezogenen Entgeltersatzleistungen anknüpft und nicht nach dem konkreten individuellen Bedarf bemessen wird.
Die Zweckidentität von Existenzgründungszuschuss und Regelleistung ergibt sich aber aus der Intention des Gesetzgebers und der systematischen Stellung der Leistung nach § 421 l SGB III. Nach dem allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5. November 2002 (BT-Drucks 15/26 S 19), mit dem der Existenzgründungszuschuss in das SGB III eingeführt wurde, war generelles politisches Ziel die Anregung der Gründung selbstständiger Existenzen ("Ich-AG"). Dieser Handlungsansatz, so heißt es in der Begründung weiter, sei zudem, wie auch die übrigen in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen, geeignet, die Schwarzarbeit im Dienstleistungssektor wirkungsvoll zurückzudrängen. Damit ist allerdings lediglich das übergeordnete politische Ziel benannt, jedoch noch keine Aussage darüber getroffen, welchem konkreten Zweck die einzelnen Leistungen dienen sollen. Der aus dieser allgemeinen Zielsetzung gezogene Schluss, der Existenzgründungszuschuss diene anders als das Überbrückungsgeld nicht der Sicherung des Lebensunterhalts (vgl Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Dezember 2006, ZFSH/SGB 2007, 221, 226; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2005, FEVS 57, 253, 254 f; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2006 – L 20 B 178/06 AS ER; Sächsisches LSG, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 – L 3 B 151/06 AS-ER und vom 10. Januar 2006 – L 3 B 233/05 AS-ER; Marschner in GK-SGB III, Stand November 2007, § 421 l RdNr 4; Becker in PK-SGB III, 2. Aufl 2004, § 421 l RdNr 6), greift zu kurz und berücksichtigt nicht hinreichend die weiteren Begründungen des Gesetzgebers.
Zum Existenzgründungszuschuss heißt es im besonderen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 15/26 S 22 zu § 421m), durch ihn erfolge die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit beenden. Den Zuschuss könnten die Inhaber der Ich-AG für ihre Beitragszahlungen zur Sozialversicherung verwenden. Der Existenzgründungszuschuss sollte Arbeitsuchenden einen sozial abgesicherten Start in die Selbstständigkeit gewährleisten (vgl Plenarprotokoll 15/8 S 397). Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Zuschuss den Existenzgründer allein in die Lage versetzen sollte, die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Mit dem Hinweis auf die Beitragszahlung ist im Gesetzgebungsverfahren nur eine Verwendungsmöglichkeit unter anderen genannt worden.
Schon wegen seiner Höhe umfasst der Existenzgründungszuschuss mehr als die Beiträge zur Sozialversicherung. Sie ist nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 15/26 S 23) in etwa nach der Hälfte der Summe aus dem durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosengeld und den darauf entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen zur Jahresmitte 2002 bemessen. Es entspricht dem Förderziel der Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen, dass zunächst die wegfallenden staatlichen Leistungen, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, mit denen in aller Regel der Lebensunterhalt bestritten wurde, ersetzt werden sollten. Auch im Hinblick auf die Höhe der Leistungen nach dem SGB II mit einem Regelsatz in Höhe von damals 345,- Euro monatlich (§ 20 Abs 2 SGB II) zuzüglich angemessener Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) kann bei pauschalierender Betrachtung von einer Unterhaltssicherung des Leistungsempfängers ausgegangen werden. Als Versicherungsleistung nach dem SGB III knüpft der Existenzgründungszuschuss allein an die Person des Leistungsempfängers an, nicht an die Bedarfssituation einer Bedarfsgemeinschaft, sodass die fehlende Bedarfssicherung für eine Bedarfsgemeinschaft nicht gegen die grundsätzlich unterhaltssichernde Funktion der Leistung spricht.
Hinsichtlich der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ist weiter zu berücksichtigen, dass für Existenzgründer mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2002, 4621) auch besondere Regelungen für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung geschaffen wurden. Nach § 165 Abs 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bemisst sich der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei selbstständig Tätigen bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit grundsätzlich nach 50 vH der Bezugsgröße. § 165 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI eröffnet die Möglichkeit, die Bemessung nach einem tatsächlich geringeren Arbeitseinkommen vorzunehmen, mindestens sind monatlich 400,- Euro zu Grunde zu legen. Auf dieser Mindestbeitragsbemessungsgrundlage hat der Kläger zu 2) Beiträge in Höhe von 78,- Euro monatlich entrichtet, die die Beklagte auch zutreffend in Abzug gebracht hat. Nach § 240 Abs 4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gilt für Bezieher eines Existenzgründungszuschusses nach § 421 l SGB III der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag. Der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße betrug im Jahr 2002 39,09 Euro, was für den mit 30 Tagen anzusetzenden Kalendermonat bei einem Beitragssatz von 14 vom Hundert einen Monatsbeitrag von 164,10 Euro ergab (BT-Drucks 15/26 S 26). Angesichts dieser besonderen Vorschriften für die Beitragsbemessung ist nicht davon auszugehen, dass im Regelfall die zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung den Existenzgründungszuschuss gänzlich oder zum überwiegenden Teil aufzehren. Bestätigt wird die Einschätzung durch die Regelung der Leistungshöhe des ab dem 1. August 2006 an die Stelle des Überbrückungsgeldes und des Existenzgründungszuschusses getretenen Gründungszuschusses nach § 57 SGB III (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) hierzu Link SGb 2007, 17; ders in Link/Kranz, Der Gründungszuschuss für Existenzgründer, 2007, 1. Teil RdNr 20). Dieser wird in den ersten neun Monaten in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich weiterer 300,- Euro monatlich gewährt. Der Betrag von 300,- Euro soll dem Arbeitnehmer zur sozialen Sicherung dienen, mithin die Tragung der Versicherungsbeiträge ermöglichen (vgl BT-Drucks 16/1696 S 31 zu § 58).
Dass der Gesetzgeber dem Existenzgründungszuschuss einen unterhaltssichernden Zweck beigemessen hat, ist aber vor allem der Begründung zur Regelung des § 421 l Abs 4 SGB III (BT-Drucks 15/26 S 23 zu Abs 4) zu entnehmen, wonach die Förderung mit einem Existenzgründungszuschuss ausgeschlossen ist, wenn die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III gefördert wird. Mit dem Überbrückungsgeld bestehe eine weitere, dem Zweck nach gleich gerichtete Leistung an Arbeitnehmer im Dritten Buch. Durch den Anspruchsausschluss bei Förderung nach § 57 SGB III werde eine Doppelförderung ausgeschlossen. In § 57 Abs 1 SGB III heißt es ausdrücklich, dass Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld haben. Der Hinweis auf die Zweckidentität der Leistungen macht deutlich, dass auch der Existenzgründungszuschuss unterhaltssichernde Funktion haben soll, auch wenn dies, anders als in § 57 SGB III, nicht ausdrücklich im Gesetzestext des § 421 l SGB III festgelegt ist. Dass mit dem Zweck im Sinne dieser Begründung nicht die Unterhaltssicherung, sondern lediglich allgemein die Förderung der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gemeint sein soll (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2006 – L 20 B 178/06 AS ER), lässt sich weder mit der Entstehungsgeschichte, noch mit dem Leistungsausschluss nach § 421 l Abs 4 Nr 1 SGB III vereinbaren. Würde der Existenzgründungszuschuss tatsächlich, wie das LSG Nordrhein-Westfalen aaO meint (so auch Sächsisches LSG im Beschluss vom 10. Januar 2006 – L 3 B 233/05 AS-ER sowie Hessisches LSG im Beschluss vom 24. April 2007 – L 9 AS 284/06 ER) und wofür es in den Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkte gibt, der Anschaffung und dem Unterhalt von Betriebsmitteln dienen, gäbe es keinen Grund, den Zuschuss nicht neben dem der Unterhaltssicherung dienenden Überbrückungsgeld zu zahlen. Die gleichzeitige Gewährung von Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) und Existenzgründungszuschuss (§ 421 l SGB III) ist ausdrücklich ausgeschlossen, weil sich diese Leistungen hinsichtlich ihrer Zielrichtung überschneiden.
Die Zweckidentität von Existenzgründungszuschuss und Alg II hat der Gesetzgeber in der Begründung für die Herausnahme des Existenzgründungszuschusses aus dem Leistungskatalog des § 16 SGB II durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) bestätigt. In der Ursprungsfassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 schloss § 22 Abs 4 SGB III die Erbringung von Leistungen ua nach § 421 l SGB III von der Agentur für Arbeit an solche erwerbsfähige Hilfebedürftige aus, für die entsprechende Leistungen in § 16 SGB II vorgesehen sind, damit dies nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehe (BT-Drucks 15/1516 S 69 zu Nr 4). Diese Vorschrift korrespondierte mit der gleichzeitig eingeführten Fassung des § 16 Abs 1 SGB II, damit für die Bezieher von Alg II als Eingliederungsleistung auch ein Existenzgründungszuschuss erbracht werden konnte (BT-Drucks 15/1749 S 32 zu Art 1 § 16 Abs 1). Die Vorschriften sind noch vor ihrem Inkrafttreten durch das Kommunale Optionsgesetz wieder geändert worden; § 421 l SGB III ist sowohl aus der Ausschlussvorschrift des § 22 Abs 4 SGB III als auch aus dem Leistungskatalog des § 16 Abs 1 SGB II gestrichen worden. Damit sollte klargestellt werden, dass die Leistungen des Überbrückungsgeldes und des Existenzgründungszuschusses ausschließlich im Dritten Buch aufgeführt bleiben und insoweit auch grundsätzlich für Leistungsbezieher nach dem Zweiten Buch offen stehen sollen. Die Leistungen seien nicht auf die Systematik des Zweiten Buches übertragbar, weil sie trotz ihrer lebensunterhaltssichernden Funktion bei Verbleib im Leistungskatalog des § 16 Abs 1 SGB II kumulativ zum Alg II zu zahlen wären (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 28. April 2004, BT-Drucks 15/2997, S 24 zu Art 1 Nr 9a). Leistungen nach § 16 Abs 1 SGB II sind nämlich gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ("mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch") bei Geldleistungen des Zweiten Buches nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Stattdessen wurde das Einstiegsgeld gemäß § 29 Abs 1 SGB II ausdrücklich auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erstreckt, um Beziehern von Grundsicherungsleistungen ein vergleichbares Instrumentarium zur Verfügung zu stellen (BT-Drucks 15/2997, S 24 zu Art 1 Nr 9a). Damit wurde zugleich klargestellt, dass der Existenzgründungszuschuss als Einkommen im Rahmen des § 11 Abs 1 SGB II Berücksichtigung finden soll. Dies führt entgegen der Auffassung des LSG nicht zu einem Wertungswiderspruch, sondern ist Ausdruck des in § 5 Abs 1 SGB II normierten Nachrangs der SGB II-Leistungen gegenüber dem beitragsfinanzierten Existenzgründungszuschuss.
Auch der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31. Mai 2006 zur Neufassung des § 57 SGB III durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) unterstreicht die unterhaltssichernde Funktion des Existenzgründungszuschusses (BT-Drucks 16/1696 S 30). Dort wird darauf abgestellt, dass die Sicherung des Lebensunterhalts zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit das größte Problem für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit darstelle. Das wegfallende Arbeitslosengeld müsse kompensiert werden. Erfahrungen mit dem Existenzgründungszuschuss zeigten darüber hinaus, dass die soziale Absicherung auch für Selbstständige bedeutsam werde. Der neue Gründungszuschuss trete an die Stelle von Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss, die für unterschiedliche Zielgruppen von Arbeitslosen attraktiv gewesen seien. Hieraus wird einmal mehr deutlich, dass sich beide Förderleistungen an denselben Personenkreis mit derselben Zwecksetzung richten. Welches der unterschiedlich ausgestalteten Förderinstrumente im konkreten Fall günstiger war, hing von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa von der Höhe der zuvor bezogenen Entgeltersatzleistungen.
Dass der Existenzgründungszuschuss wegfällt, wenn ein Einkommen von mehr als 25.000,- Euro erzielt wird, stützt ebenfalls die Annahme seiner unterhaltssichernden Funktion. Zwar handelt es sich um eine erhebliche Summe; dass der Zuschuss neben Einkommen bis zu 25.000,- Euro treten kann, folgt aber schon daraus, dass er nach seiner Höhe keine vollumfänglich bedarfsdeckende Funktion hat. Zu Recht weist die Beklagte außerdem darauf hin, dass die in § 421 l Abs 1 Nr 2 SGB III vorgesehene Obergrenze von 25.000,- Euro für das zu erwartende Jahreseinkommen den Zweck der Lebensunterhaltssicherung unterstreicht, weil oberhalb dieser Grenze der Lebensunterhalt als gedeckt angesehen werden muss. Dieser Gedanke wird beim Blick auf das kaum höhere vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung im Jahr 2003 in Höhe von 29.230,- Euro bestätigt (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003 vom 17. Dezember 2002, BGBl I 4561).
Schließlich überzeugt auch der Hinweis der Beklagten auf den nach § 421 l Abs 1 Nr 3 SGB III erforderlichen Nachweis einer tragfähigen Existenz. Das Gesetz stellt insofern nicht darauf ab, ob prognostisch die Betriebsausgaben gedeckt werden, sondern ob mit dem Existenzgründungszuschuss nur eine vorübergehende soziale Abfederung in der Gründungsphase erfolgt. Für die Frage der Tragfähigkeit ist wie beim Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III zu fragen, ob zu erwarten ist, dass die selbstständige Tätigkeit auf Dauer eine ausreichende Lebensgrundlage bilden wird (vgl Götze in GK-SGB III, Stand November 2007, § 57 RdNr 16; Winkler in Gagel, SGB III, Stand September 2007, § 421 l RdNr 13 f)."
Dieser Auffassung des BSG schließt sich der erkennende Senat an.
Das Urteil des SG Aachen war somit insoweit zu ändern, als es die Berücksichtigung des Einkommenszuschusses als Einkommen abgelehnt hat. Im Übrigen waren die angefochtenen Bescheide nicht zu überprüfen, da nur die Beklagte, nicht aber die Kläger Berufung eingelegt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des BSG vom 06.12.2007 nunmehr von einer gesicherten Rechtsprechung ausgegangen werden und eine Frage grundsätzlicher Bedeutung nicht mehr bejaht werden kann.
Erstellt am: 22.10.2008
Zuletzt verändert am: 22.10.2008