Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12. Mai 2006 geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 40.000,- EUR festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 25 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 gültigen Fassung (GKG n.F.) zulässig.
Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Wie im Termin zur Erörterung der Streitsache vom 09.10.2008 vor dem erkennenden Senat näher ausgeführt, war die vom Sozialgericht (SG) an sich zutreffend nach § 13 Abs 1 Satz 1 GKG a.F. der Wertbestimmung zugrunde gelegte Gewinnerwartung der Klägerin nach unten zu korrigieren. Nach den in diesem Termin gewonnenen Erkenntnissen stand weder fest, ob für das hier allein streitige Gerät "Dermapulse" zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung überhaupt im ambulanten Bereich ein konkreter Markt bestand, noch ob es überhaupt noch produziert wurde. Es erscheint – jedenfalls derzeit – danach sachgerecht und angemessen, die Gewinnerwartung ausgehend von dem nunmehr behaupteten Lagerbestand der Klägerin unter Berücksichtigung eines möglichen Verkaufspreises von 1.000,- EUR brutto bei einem Gewinnanteil von 20 bis 30 % zu schätzen.
So spiegelt der mit Beschluss des Senats vom 08.12.2006 bereits festgesetzte vorläufige Streitwert von 40.000,- EUR für das Berufungsverfahren die Gewinnerwartungen der Klägerin und damit den festzusetzenden Streitwert auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend wider – jedenfalls nach den derzeitigen Erkenntnissen -. Ein Streitwert von nur 20.000,- EUR wird dem Begehren allerdings nicht gerecht. Dementsprechend ist die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.
Gemäß § 68 Abs. 3 GKG n.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (Hartmann, Kostengesetze, 3. Aufl. 2008, § 68 GKG n.F. Rdnr. 21). Die erstinstanzliche Entscheidung ist ebenfalls gebührenfrei (vgl. dazu §§ 1, 25 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.; siehe dazu auch Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., 2004, § 25 GKG a.F., Rdnr 31).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) anfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs. 2 Satz 6 GKG, § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
Erstellt am: 28.10.2008
Zuletzt verändert am: 28.10.2008