Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, E, abgelehnt. Zur Begründung verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend.
Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, dass die alleinige Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle, bei abhängig Beschäftigten über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe zu entscheiden, auch dann gilt, wenn diese Fragen – wie hier – nur einen Versicherungszweig außerhalb der Krankenversicherung betreffen (BSG, Urt. v. 23.09.2003 – B 12 RA 3/02 R – SozR 4-2400 § 28h Nr 1). Der Senat teilt ebenfalls vollinhaltlich und ausdrücklich die Rechtsauffassung des SG, dass das Statusverfahren nach § 7a SGB IV von einem vorausschauenden Charakter geprägt und damit grundsätzlich nur zu Beginn, jedenfalls aber nicht nach Ende einer Beschäftigung eröffnet ist (wie hier ua: Bayrisches LSG, Urteil vom 23.10.2007 – L 5 KR 267/07 – juris.de-; Hessisches LSG, Beschluss vom 10.09.2006 – L 8/14 KR 110/04 ER – – sozialgerichtsbarkeit.de -; Pietreck, in: jurisPK-SGB IV § 7a Rn 61; Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 25/26.04.2006, abgedruckt unter www.tk-online.de/centaurus/generator/tk-online.de/m01 …/r05 …/besprechung beitrag 2006 04 25.pdf,property). Dies würde den systematischen Zusammenhängen der beitragsrechtlichen Vorschriften (vgl auch BT-Drs 14/1855, Seite 6 " … schnelle und unkomplizierte Möglichkeit …") und der bereits zitierten BSG-Rechtsprechung widersprechen und gilt damit auch für Beschäftigungsverhältnisse, die – wie hier – bereits Mitte 1999 beendet worden sind. Hier ist allein die Zuständigkeit der Einzugstellen nach § 28h Abs 2 SGB IV gegeben. Soweit das Bayrische LSG (aaO) gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen hat (anhängig, Bundessozialgericht (BSG) – B 12 KR 31/07 R -) führt dies noch nicht zu einer nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage, denn der Senat weicht nicht von einer zwischenzeitlich als gefestigt anzusehenden obergerichtlichen Rechtsprechung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO (zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.2007 – L 3 B 307/06 AS – sozialgerichtsbarkeit.de -; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 176 Rn 5a).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 29.10.2008
Zuletzt verändert am: 29.10.2008