Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.08.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren als Rechtsnachfolger ihrer am 00.00.1916 geborenen und im November 2007 gestorbenen Mutter E Q (Verstorbene) die Zahlung von Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die Verstorbene war in ihrer Heimat nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt und ist deshalb als Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Sie kam in der sechziger Jahren nach Israel und erwarb die dortige Staatsangehörigkeit. Anlässlich ihres im Mai 1961 geltend gemachten Entschädigungsanspruches gab sie in einer eidesstattlichen Versicherung vom 28.08.1966 unter anderem an, sich bei Ausbruch des deutsch-russischen Krieges im Juni 1941 in der Stadt Buczacz befunden zu haben und ab Juli 1941 gezwungen gewesen zu sein, den Judenstern zu tragen. Auch habe sie bis Juni 1943 in einem Judenviertel wohnen müssen, was speziell nur für Juden gewesen sei. Dann sei es ihr gelungen, in die Wälder und Dörfer der Umgebung von Buczacz zu fliehen und sich dort bei Christen bis zur Befreiung im Juli 1944 zu verstecken. Nach dem Krieg sei sie nach Buczacz zurückgekehrt und von dort im Jahre 1960 mit den polnischen Repatriierten über Polen nach Israel ausgewandert. D T1 und N X bestätigten das und erklärten in eidesstattlichen Versicherungen vom selben Tag, gleich als die Deutschen die Stadt Buczacz besetzt hätten, habe man die Judenverfolgung angefangen. Sie seien gezwungen gewesen den Judenstern zu tragen und auch das Judenviertel sei sofort errichtet worden. Frau Q und ihr Mann hätten den Judenstern getragen und seien zusammen mit ihnen ins Judenviertel gekommen, wo sie zusammen bis ungefähr Juni 1943 geblieben seien.
Die Verstorbene erhielt wegen Freiheitsentziehung für den Zeitraum von Oktober 1941 bis Juni 1943 Entschädigung nach dem BEG.
Anlässlich des erstmals im Jahre 1991 gestellten Antrages auf Gewährung von Versichertenrente unter Anerkennung von Fremdbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bzw. dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) gab die Verstorbene unter dem 02.08.1991 an, von 1930 bis 1939 als Erzieherin und von 1944 bis 1958 als Köchin in einem Speisesaal in Buczacz beschäftigt gewesen zu sein. Bezüglich ihres Ehemannes Hermann Q, den sie 1939 geheiratet hatte, gab sie unter der Rubrik "genaue Bezeichnung des Zivilberufs während des Krieges" Ghetto, Zwangsarbeit an. In dem von ihr unterschriebenen Lebenslauf vom 02.08.1991 führte sie näher aus, nach der Flucht von Polen nach Russland dort im Jahre 1939 geheiratet und einen Sohn geboren zu haben. Aber als die Deutschen sie ins Ghetto inhaftiert und ihren Mann von ihr getrennt hätten, habe sie sehr viel gelitten und ihren Sohn verloren. Vom Ghetto sei sie in den Wald weggelaufen und habe sich versteckt. Nach all diesen Verfolgungsmaßnahmen habe sie aufgehört, deutsch zu sprechen und die Sprache zu benutzen. Sie habe viel gearbeitet, vor dem Krieg als Kinderfräulein und nach dem Krieg als Köchin. Zur Feststellung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) im Januar 1992 wurde als Ergebnis der Befragung (Hausbesuch) festgehalten, dass sich die Verstorbene an fast keine Einzelheiten ihres Lebens habe erinnern können. In einer sodann unter dem 04.02.1992 zu den Akten gereichten Erklärung vom 02.08.1991 führte die Verstorbene aus: Von 1923 bis 1930 ging ich in die Schule. Anschließend fing ich an zu arbeiten. Von September 1930 bis Juli 1936 arbeitete ich als Kinderfräulein bei Dr. I in der K-straße. Im Jahre 1936 kam ich nach Krakau, wo ich einen Abendkurs als Erzieherin besuchte und abschloss. Leider habe ich während des Krieges mein Diplom verloren. Während dieser Zeit arbeitete ich bei der Familie T, also von September 1936 bis September 1939. Die Familie T wohnte in der K Alleja in Krakau. Bei Ausbruch des Krieges bin ich mit den Kindern T nach Buczacz, Russland, geflüchtet. In 1941 wurde ich im Ghetto interniert. Es gelang mir, vom Ghetto Buczacz wegzulaufen und ich versteckte mich im Wald … Ich heiratete im Jahre 1939 und meine Söhne sind 1940, 1947 und 1950 geboren. Meinen ersten Sohn habe ich im Ghetto verloren. Außerdem reichte sie unter diesem Datum die Erklärung der W F vom 23.08.1991 zu den Akten, in der diese u.a. ausführt, die Verstorbene im Jahre 1944 kennengelernt zu haben, als sie befreit wurden. Die Verstorbene habe als Köchin in einem Speisesaal in der Lenin Straße, wo sie – W. F – jeden Tag gegessen habe, von November 1944 bis Mai 1958 gearbeitet.
Anlässlich des im Jahre 1993 angemeldeten Anspruchs auf Leistungen aus dem Artikel 2 Fond gab die Verstorbene vor der Claims Conference einen Ghettoaufenthalt von Sommer 1941 bis Februar 1943 und einen anschließenden Aufenthalt im Zwangsarbeitslager Buczacz bis Juni 1943 an. Sie führte aus: Bei Ausbruch des Krieges lebte ich in meiner Heimatstadt Nowy Soucz. Im Sommer 1941 wurde ich in das Ghetto Buczacz eingewiesen, wo ich bis Februar 1943 Zwangsarbeit leisten musste. Ich musste Steine auf einem Bau schleppen, bei tragischen Bedingungen und öfteren Misshandlungen. Von Februar 1943 bis Juni 1943 war ich im Zwangsarbeitslager Buczacz, wo ich auch sehr schwer arbeiten musste. Im Juni 1943 gelang es mir, aus dem Lager zu fliehen und ich versteckte mich in Wäldern und Dörfern bei polnischen Christen, in ständiger Angst entdeckt zu werden …
Im November 2002 beantragte die Verstorbene die Anerkennung von Ghettobeitragszeiten sowie die Zahlung einer Regelaltersrente ab Juli 1997. Sie gab in dem von ihr am 02.11.2003 unterschriebenen Antragsvordruck an, von 1941 (Herbst) bis 1943 im Ghetto Buczacz Arbeiten in der Küche zehn Stunden am Tag verrichtet zu haben. Ihre Entlohnung habe in Lebensmitteln (Kartoffeln, Möhren, Brot) bestanden. In dem ihr übersandten Fragebogen der Beklagten führte sie detaillierter aus, die Arbeit außerhalb des Ghettos verrichtet zu haben. Während der Arbeit sei sie nicht bewacht worden, nur vom Chef der Arbeit. Sie habe in der Küche geholfen beim Gemüseschälen und bei Reinigungsarbeiten.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 26.11.2003 die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG ab. Während der von der Verstorbenen behaupteten Zeit von 1941 bis 1943 habe diese nicht in einem Ghetto, sondern in einem Zwangsarbeitslager Arbeiten verrichtet. Deshalb komme die Anrechnung von Zeiten nach dem genannten Gesetz nicht in Betracht.
Mit ihrem Widerspruch machte die Verstorbene in einer Erklärung vom 28.12.2003 geltend, in Buczacz habe ein Ghetto existiert und zwar von 1941 bis 1942 oder sogar bis 1943. Hierzu hat sie Bezug genommen auf fotokopierte Unterlagen aus Yad Vashem und Weinmann Das Nationalsozialistische Lagersystem , wonach in Buczacz (nahe Tarnopol) von 1941 bis 1942 ein Ghetto eingerichtet war. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass es sich bei dem Beschäftigungsort in Buczacz nicht um ein Ghetto, sondern um ein Zwangsarbeitslager gehandelt habe. Die angegebene Beschäftigung von Herbst 1941 bis 1943 sei mithin nicht vom ZRBG erfasst.
Im Klageverfahren hat die Verstorbene an ihrem Begehren festgehalten, ihre Tätigkeit von Herbst 1941 bis 1943 im Ghetto Buczacz als glaubhaft gemachte Beitragszeit anzuerkennen und Regelaltersrente zu zahlen. Zum Nachweis der Existenz des Ghettos hat sie ergänzend die "ARC" Ghettoliste zu den Akten gereicht, nach der das Ghetto Buczacz (Ukraine, Generalgouvernement) von Sommer 1941 bis Juni 1943 existierte. Da sie die Tätigkeiten im beantragten Zeitraum freiwillig ausgeübt habe und wie alle anderen jüdischen Arbeiter im Ghetto entlohnt worden sei, seien Ghettobeitragszeiten anzuerkennen.
Sie hat ihrem schriftsätzlichen Vorbringen zufolge beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2005 zu verurteilen, die Tätigkeit von Herbst 1941 bis 1943 im Ghetto Buczacz als glaubhaft gemachte Beitragszeit nach dem ZRBG anzuerkennen und Regelaltersrente ab dem 01.07.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Lager Buczacz um ein Ghetto oder um ein Zwangsarbeitslager gehandelt habe, habe es sich vorliegend nicht um eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene und gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung im Sinne des ZRBG gehandelt.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 25.08.2006 abgewiesen. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Verstorbene entgeltlich im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 b) ZRBG gearbeitet habe. Zwar gebe sie an, für ihre Arbeit Lebensmittel wie Kartoffeln, Möhren und Brot erhalten zu haben. Daraus lasse sich aber keine hinreichend sichere Schlussfolgerung zum konkreten Umfang, Wert und der Menge der Gegenleistung für die erbrachte Arbeit ziehen.
Im Berufungsverfahren ist die Klägerin bei ihrem Begehren geblieben. Sie hat eine Erklärung der W F vom 16.06.2007 zu den Akten gereicht, in der es heißt: Ich wurde am 00.12.1933 in Buczacz geboren. Als der Krieg begann, hat man die Juden aus Nowy Soucz nach Buczacz deportiert. Die Familie von E Q wohnte bei meinen Verwandten. Seit dieser Zeit war ich mit Frau Q bekannt und befand mich mit ihr im Ghetto Buczacz zusammen. Ich weiß, dass Frau Q in der Küche Hilfs- und Reinigungsarbeiten erfüllt und dafür Mittagessen täglich, zusätzliche Lebensmittel für zu Hause wöchentlich und Unterkunft bekommen hat. Ich weiß auch, dass sie mit diesen Lebensmitteln ihrer Familie geholfen hat und dass man sie auch zur Zwangsarbeit genommen hat, aber das geschah selten.
Nach ihrem Tod haben die Söhne der Verstorbenen den Rechtsstreit fortgeführt. Die Kläger, die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht vertreten gewesen sind, beantragen ihrem schriftsätzlichen Vorbringen zufolge,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 25.08.2006 zu ändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat im Wege der Rechtshilfe W F vor dem zuständigem Gericht in Jerusalem vernehmen lassen. Wegen Krankheit der Zeugin wurde die Vernehmung zu Hause durchgeführt. Frau F hat unter dem 08.04.2008 erklärt, sie selbst sei bei Ausbruch des Krieges mit ihrer ganzen Familie in Buczacz geblieben. Diese sei getötet worden und sie sei zwischen den Jahren 1941 und 1943 allein im Ghetto geblieben. Sie erinnere sich nicht mehr genau, wo sie im Ghetto gewesen sei, weil sie zu dieser Zeit acht Jahre alt war. Die Verstorbene E Q habe sie noch vor Errichtung des Ghettos kennengelernt. Sie sei aus ihrem Geburtsort in Polen geflohen und nach Buczacz gekommen, wo sie im Haus ihrer Familie gewohnt habe. Das Haus habe zwar ihrer Familie gehört, sie sei aber nicht mehr da gewesen, weil sie umgebracht worden sei. Sie habe die ganze Zeit über auch nach dem Krieg mit der Verstorbenen in Verbindung gestanden, bis sie dann vor etwa fünf Monaten gestorben sei. E habe in dem Haus ihrer Familie in Buczacz gewohnt und in der Schule in der Küche gearbeitet, die die Deutschen eröffnet hätten. Sie habe dort verschiedene Arbeiten in der Küche, auch Reinigungsarbeiten und Zwangsarbeiten verrichtet. Sie habe viele Stunden gearbeitet, obgleich sie sich nicht mehr so genau erinnern könne. Es habe sich um eine Schule gehandelt, die die Deutschen für die Ukrainer errichtet hätten, um das Bauhandwerk zu lernen. Die Schule habe auch den Namen "öffentliche Bauschule" getragen. Die Verstorbene habe nur Mittagessen bekommen … An den Wochenenden habe sie auch Nahrungsmittel und Essen für zu Hause erhalten. Die Arbeitsstelle habe sie wahrscheinlich über jemanden aus dem Bekanntenkreis gefunden. Sie habe ja irgendwie ein Auskommen haben müssen. Einen Lohn habe sie nicht erhalten, sondern lediglich eine Mahlzeit täglich und Nahrungsmittel zum Wochenende. Das alles habe ihr E erzählt. Sie selbst – W F – habe sich um das Kind der Verstorbenen gekümmert, das noch ein Säugling war. Auf die Frage, welche Gegenleistung sie für das Aufpassen auf das Kind erhalten habe, antwortete sie: Sie gab mir Essen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Beklagtenakte sowie der Entschädigungsakte der Bezirksregierung Düsseldorf – Wiedergutmachung – Aktenzeichen: 000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl weder die Kläger noch deren Prozessbevollmächtigter zum Termin erschienen sind. Der Bevollmächtigte ist mit der ordnungsgemäß erfolgten Terminsbenachrichtigung auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden.
Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Es besteht kein Anspruch auf Altersrente nach der Verstorbenen nach § 35 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VI – in Verbindung mit § 56 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB I – , weil die Wartezeit für diese Rente nicht erfüllt ist. Auch nach Auffassung des Senats ist das Vorliegen eines freiwillig eingegangenen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses im Ghetto Buczacz weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit oder auch nur einer guten Möglichkeit. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Voraussetzungen und der Anwendung der hier einschlägigen Vorschriften auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG, die dort zutreffend dargestellt und wiedergegeben sind (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ).
Das für eine (fiktive) Beitragszeit nach dem ZRBG erforderliche Vorliegen einer auf freiem Willensentschluss beruhenden entgeltlichen Beschäftigung ist auch nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nicht glaubhaft gemacht. Glaubhaft gemacht im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 WSVG, der auch im Rahmen der Vorschriften des ZRBG herangezogen werden kann (§ 1 Abs. 2 ZRBG), ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf alle erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, das heißt, wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände mehr für eine Tatsache als gegen sie spricht.
Die Bekundungen der Zeugin F überzeugen nicht. Sie stehen in einem unauflösbaren Widerspruch zu deren Angaben im ersten Rentenverfahren der Verstorbenen. Hier hat W. F unter dem 23.08.1991 erklärt, die Verstorbene seit 1944 zu kennen und dass die Verstorbene ab November 1944 in einem Speisesaal in Buczacz gearbeitet habe. Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Verstorbene auch während ihrer Ghettohaft in einer Küche gearbeitet haben könnte; jedoch eignen sich für eine Glaubhaftmachung dieser im Zeitraum von 1941 bis 1943 behaupteten Beschäftigung die Bekundungen der Zeugin F nicht, wenn sie ausweislich ihrer unter dem 23.08.1991 abgegebenen Erklärung die Verstorbene erst 1944 kennengelernt haben will. Der Senat hat keinen Anlass, die damalige Erklärung in ihrem Wahrheitsgehalt anzuzweifeln, da sie den Zeitpunkt des Zusammentreffens mit der Verstorbenen auch nachvollziehbar und glaubhaft an einem markanten Erlebnis festgemacht hat, nämlich ihrer Befreiung durch die Russen. Die Ausführungen anlässlich der Zeugeneinvernahme durch das israelische Gericht lassen sich auch im Übrigen nicht mit den von der Verstorbenen in den Renten- und Entschädigungsverfahren – teilweise in sich ebenfalls schon widersprüchlich – geschilderten Lebenssachverhalten in Einklang bringen. So hat die Verstorbene im früheren Rentenverfahren davon berichtet, ohne nähere Angaben über den genauen Zeitpunkt des Todes zu machen, ihr 1940 geborener, ältester Sohn sei in der Verfolgung umgekommen. An anderer Stelle in dem 1991 geführten Rentenverfahren hat sie noch berichtet, sie sei mit den Kindern ihres Arbeitgebers, der Familie T, bei Ausbruch des Krieges nach Buczacz geflüchtet. Diese wie auch der 1940 geborene Sohn finden in den Erklärungen der Zeugen X und T1, die im Übrigen von dem Aufenthalt der Verstorbenen und ihres Ehemannes im Ghetto in der Zeit von Juli 1941 bis Juni 1943 berichtet haben, keinerlei Erwähnung. Die Angaben der Zeugin, während des Ghettoaufenthalts das Kind der Verstorbenen beaufsichtigt zu haben, ist – abgesehen von dem Umstand, dass sie diese erst 1944 kennengelernt haben will – vor dem Hintergrund dass nicht feststeht, ob das Kind der Verstorbenen zu diesem Zeitpunkt noch lebte, nicht überzeugend.
Zweifel, dass die Verstorbene im Ghetto Buczacz einer regelmäßigen Tätigkeit als "Küchenarbeiterin", wie auch von W.F bestätigt, im weitesten Sinne nachgegangen ist, hat der Senat auch deshalb, weil sowohl im Entschädigungsverfahren als auch im Rahmen des von der Verstorbenen durchgeführten ersten Rentenverfahrens an keiner Stelle eine solche während des Ghettoaufenthalts erwähnt wird. Die Verstorbene hat im Jahre 1991 vielmehr ausschließlich Tätigkeiten als Erzieherin bis 1936 bzw. daran anschließend ab 1939 in Krakau und sodann nach der Befreiung ab 1944 in Buczacz angegeben. Eine nicht erwähnte Tätigkeit während des Ghettoaufenthalts muss zwar nicht zwingend heißen, dass sie während dieser Zeit nicht gearbeitet hat. Da sie in jenem Verfahren jedoch ausdrücklich eine (Ghetto-)Tätigkeit ihres Ehemannes während des Krieges – Zwangsarbeit – aufgeführt hat, ist schwerlich nachzuvollziehen, weshalb sie ihre eigene Tätigkeit – wenn sie denn ausgeübt wurde – nicht erwähnt. Demgegenüber hat sie vor der Claims Conference im Jahre 1993 wiederum ausgeführt, 1941 in das Ghetto eingewiesen worden zu sein und dort bis Februar 1943 Zwangsarbeit verrichtet zu haben, so dass sich letztendlich im Verlauf der unterschiedlichen Entschädigungs- und Rentenverfahren drei Versionen herauskristallisiert haben, die die Zeit des Ghettoaufenthalts betreffen. Dabei ist die Möglichkeit nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Verstorbene gearbeitet hat. Wollte man den vor der Claims Conference geschilderten Lebenssachverhalt als zutreffend unterstellen, so ist damit noch nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um eine Tätigkeit im Sinne des ZRBG gehandelt hat, weil im Weiteren ausgeführt wird, dass sie im Ghetto Buczacz Zwangsarbeit hat leisten müssen in Form von Steine Schleppen auf einem Bau bei tragischen Bedingungen und öfteren Misshandlungen. Anschließend habe sie im ZAL Buczacz auch sehr schwer arbeiten müssen. Das widerspricht deutlich einer auf freiem Willensentschluss beruhenden Tätigkeit und vor allem schließt dieser Vortrag aus, dass die Klägerin im Ghetto Buczacz Küchenarbeiten verrichtet haben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 FGG.
Es bestand kein Anlass die Revision zuzulassen.
Erstellt am: 29.12.2008
Zuletzt verändert am: 29.12.2008