Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 20.09.2007 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach § 178 a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).
Einen solchen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährleistung ausreichenden rechtlichen Gehörs machen die Antragsteller hier geltend. Er bemängelt im Wesentlichen Folgendes:
"Das Gericht hat der Gegenpartei offensichtlich eine Verfügung vom 21.08.2007 zugestellt, deren Inhalt dem Rügeführer nicht bekannt gegeben worden ist. Erst mit einem Anschreiben vom 19.09.2007, das mit Datum des Poststempels vom 20.09.2007 versandt wurde, hat das Gericht dem Rügeführer den Schriftsatz vom 12.09.2007 übersandt, mit dem diese einen Bescheid vom 04.09.2007 in das Beschwerdeverfahren einführt und sich darauf ergebende neue Sachverhalte vorträgt und geltend macht. Der Schriftsatz wurde nur zur Kenntnisnahme übersandt.
Das Gericht hat am gleichen Tage, mit dem das Anschreiben versandt wurde, seinen Beschluss gefasst, dessen Begründung sie anführt, durch die veränderten Sachverhalte sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Es ist eine offensichtliche Tatsache und durch den Zeitpunkt des Beschlusses verdeutlicht, dass das Gericht zu dem Vorbringen, dass durch die Aufnahme der veränderten Sachverhalte in die Entscheidungsgründe diese auch als entscheidungserheblich anzusehen sind, rechtliches Gehör zu dem Vorbringen der Gegenseite nicht gewährt worden ist."
Die Anhörungsrüge ist unstatthaft.
Gegenstand des durchgeführten Verfahrens war ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem die Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme höherer Unterkunftskosten für die Zeit ab 01.07.2007 begehrt haben. Entscheidungen im Sinne des § 178 a Abs. 1 Nr. 1 SGG können auch – wie hier unanfechtbare (§ 177 SGG) – Beschlüsse sein, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergehen. Die Anhörungsrüge gegen eine solche Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Anhörungsrüge jedoch nicht statthaft, wenn es noch zu einer Korrektur im Hauptsacheverfahren kommen kann. Dies ist nur dann zu verneinen, wenn die Eilentscheidung bereits endgültige Verhältnisse schafft oder faktisch zu solchen Verhältnissen führt (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178 Rdnr. 3 a; Zeihe, SGG, § 178a Rnr. 16b; Begründung eines Anhörungsrügengesetzes, BT-Drucksache 15/3706 S. 14; zur Befugnis, die Nachholung des rechtlichen Gehörs für das Hauptsacheverfahren vorzusehen, sofern dadurch keine unzumutbaren Nachteile für die Rechtsverfolgung im Übrigen zu erwarten sind, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924 (1926)).
Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller gegen die mit Bescheid vom 21.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2007 vorgenommene Reduzierung der Erstattung der Unterkunftskosten Klage erhoben. Sollten die Antragsteller im Hauptsacheverfahren Recht bekommen, erfolgt eine Nachzahlung. Die Eilentscheidung hat damit keine endgültigen Verhältnisse geschaffen, sondern ist lediglich vorläufiger Natur.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Erstellt am: 03.11.2008
Zuletzt verändert am: 03.11.2008