Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.08.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf höheres Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 06.06.2000 bis 05.06.2001 sowie auf höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 06.06.2001. Zudem wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung der Alhi für die Zeit ab 20.10.2001 sowie dagegen, dass die Beklagte gegenüber dem Rentenversicherungsträger für den vorherigen Zeitraum einen Erstattungsanspruch geltend machte.
Der 1956 geborene Kläger ist Diplom-Informatiker. Nach Abschluss des Studiums übte er von Oktober 1988 bis Juli 1990 lediglich Nebentätigkeiten aus und war ab August 1990 bis Januar 1991 bei der Firma G vollschichtig tätig. Nach kurzer Arbeitslosigkeit schloss sich eine Vollzeittätigkeit bei der Firma S & Partner an, die vom 10.02. bis zum 10.08.1991 fortbestand, wonach der Kläger bis 14.06.1992 arbeitslos war. Nach einer weiteren Vollzeittätigkeit bei der W GmbH als Programmierer vom 15.07.1992 bis 31.03.1993 war der Kläger wiederum arbeitslos. In der Zeit vom 15.10.1993 bis 14.02.1994 hatte der Kläger einen Dienstvertrag bei der Universität E als wissenschaftliche Hilfskraft mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 4,5 Wochenstunden, wobei er als Student der Wirtschaftsmathematik eingeschrieben war. Von November 1995 bis Oktober 1996 nahm der Kläger an einer ABM-Maßnahme als Programmierer bei dem "H e.V." teil. Vom 01.01.1997 bis 31.10.1998 arbeitete er in Vollzeit als Programmierer für die "I-GmbH". Vom 01.11.1998 bis 31.12.1998 war er als EDV-Berater für die "T GmbH" tätig.
Im März 2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, die mit Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 31.05.2000 zunächst abgelehnt wurde.
Am 06.06.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten Alg.
Mit Bescheid vom 28.06.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für eine Anspruchsdauer von 482 Kalendertagen ab 06.06.2000 nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 140,00 DM.
Unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Entgeltersatzleistungen erhöhte die Beklagte mit Bescheid vom 26.07.2000 das Bemessungsentgelt auf wöchentlich 154,00 DM für die Zeit ab 06.06.2000.
Mit Änderungsbescheid vom 08.08.2000 änderte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28.06.2000 dahingehend ab, dass die Anspruchsdauer des Alg auf 360 Kalendertage reduziert wurde. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf § 427 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in Verbindung mit § 242 x Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und führte aus, die ursprüngliche Bewilligung der Anspruchsdauer von 482 Tagen sei fehlerhaft gewesen. Dieser Bescheid der Beklagten wurde bestandskräftig. Der Alg-Bezug endete am 31.05.2001.
Für die Zeit ab 01.06.2001 beantragte der Kläger Alhi.
Mit Bescheid vom 28.06.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.06.2001 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 140,00 DM, wobei die in den vorherigen Arbeitsverhältnissen erzielten Einmalzahlungen nicht berücksichtigt wurden.
Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Alhi-Zahlungen seien niedriger ausgefallen als von ihm erwartet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen betreffe nur beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistungen wie z.B. Alg. Das Urteil enthalte keine Aussage zur Bemessung der steuerfinanzierten Alhi. § 200 Abs. 1 SGB III sei durch den Gesetzgeber insoweit neu gefasst worden, als das Bemessungsentgelt für die Alhi um den Betrag zu vermindern sei, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruhe. Nach diesem um die Einmalzahlungen gekürzten Bemessungsentgelt sei die Alhi auch bewilligt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 19.09.2001 Klage erhoben (Az.: S 5 AL 274/01), mit der er höheres Alg für die Zeit vom 06.06.2000 bis 05.06.2001 begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, Alg sei ihm bis 05.06.2001 zu gewähren, nicht nur bis zum 31.05.2001. Zudem sei bei der Berechnung der Alhi für die Zeit ab 01.06.2001 ein höheres Bemessungsentgelt unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen zugrunde zu legen.
Mit Bescheid vom 27.09.2001 bewilligte der Rentenversicherungsträger dem Kläger rückwirkend ab 01.02.2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.02.2000 bis 31.01.2004. Für die Zeit ab 01.02.2000 betrug die monatliche Rente 1.020,15 DM, für die Zeit ab 01.07.2000 monatlich 1.026,27 DM und ab 01.07.2001 1.045,92 DM. Nach Abzug der Beitragsanteile für Kranken- und Pflegeversicherung ergaben sich monatliche Zahlbeträge in Höhe von 944,15 DM für die Zeit ab 01.02.2000, 949,82 DM für die Zeit ab 01.07.2000 und 968,00 DM für die Zeit ab 01.07.2001. Als Nachzahlung für die Zeit ab 01.02.2000 bis 31.10.2001 wurden dem Kläger insgesamt 19.990,59 DM bewilligt.
Mit Bescheid vom 17.10.2001 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 20.10.2001 auf. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch auf Alhi ruhe gemäß § 142 SGB III, weil dem Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt worden sei.
Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, bei ihm liege ein Härtefall vor. Die soziale Stellung seiner Familie werde nachteilig beeinträchtigt. Es liege ein atypischer Fall vor, weil die erwartete Rente deutlich niedriger sei als die Alhi und auf diese Weise Sozialbedürftigkeit eintrete. Die Rentennachzahlung sei weder aufzurechnen noch zu verrechnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, § 142 Abs. 2 Nr. 2 SGB III sehe zwar ein Ruhen des Anspruchs auf Alg erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente vor. Dies gelte jedoch gemäß § 202 Abs. 2 SGB III ausdrücklich nicht für die Alhi. Der angefochtene Aufhebungsbescheid sei daher nicht zu beanstanden.
Auch hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben (Az.: S 5 AL 324/01), mit der er das Begehren weiter verfolgt, neben den Rentenzahlungen auch Alhi beziehen zu können.
Unter dem 31.10.2001 bezifferte die Beklagte gegenüber dem Rentenversicherungsträger den zuvor für die Zeit vom 06.06.2000 bis 19.10.2001 geltend gemachten Erstattungsanspruch mit 18.206,43 DM, den der Rentenversicherungsträger auch befriedigte. Vom dem Gesamtbetrag fielen 15.681,92 DM auf geleistetes Alg bzw. geleistete Alhi, 2.236,54 DM entfielen auf Krankenversicherungsbeiträge und 287,97 DM auf Beiträge zur Pflegeversicherung.
Mit als "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid" bezeichnetem Bescheid vom 31.10.2001 teilte die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die Rentennachbewilligung mit, dass ihr ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger in Höhe von 15.681,92 DM (8.018,04 EUR) für die in der Zeit vom 06.06.2000 bis 19.10.2001 an den Kläger gewährten Leistungen zustehe. Die Bewilligungsentscheidung sei daher aufgehoben worden.
Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2002 als unbegründet zurückwies.
Mit seiner dagegen am 27.06.2002 erhobenen Klage (Az.: S 5 AL 152/02) hat der Kläger die Aufhebung des "Aufhebungs- und Erstattungsbescheides" begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stünden sowohl die Alhi-Zahlungen als auch die Rentenzahlungen für denselben Zeitraum zu.
Mit Beschluss vom 30.10.2002 hat das Sozialgericht (SG) die Streitsachen S 5 AL 273/01, S 5 AL 324/01 und S 5 AL 152/02 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az.: S 4 AL 274/01 verbunden, weil die Verfahren im Zusammenhang stünden.
Mit weiterem Beschluss vom 10.02.2003 hat das SG das Klageverfahren gemäß § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis zum rechtskräftigen Abschluss der unter dem Az.: S 4 RA 270/01 und S 4 RA 340/01 ER beim SG Dortmund anhängigen Rentenstreitverfahren ausgesetzt, da diese Verfahren vorgreiflich seien. Dem Streitverfahren S 4 RA 270/01 hat eine Klage des Klägers vom 22.10.2001 gegen den Rentenversicherungsträger zugrunde gelegen, mit der er u.a. geltend gemacht hat, der Rentennachzahlungsbetrag sei an ihn selbst und nicht an die Beklagte auszuzahlen.
Mit Urteil vom 04.03.2004 hat das SG die Klage unter dem Az.: S 4 RA 270/01 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, falls der Kläger meine, auch die Abrechnung mit der Krankenkasse und der Bundesanstalt für Arbeit wegen der Erstattungsansprüche beanstanden zu müssen, sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um Leistungen handele, die in dem Zeitraum gezahlt worden seien, für die rückwirkend auch die Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt worden sei. Da der Kläger nicht jeweils beide Sozialleistungen nebeneinander beziehen könne, hätten sowohl die Krankenkasse als auch die Bundesanstalt für Arbeit für diese Zeiträume zutreffend ihre Erstattungsansprüche geltend gemacht, der beklagte Rentenversicherungsträger sei auch verpflichtet gewesen, die entsprechende Abrechnung durchzuführen. Die Klage könne daher keinen Erfolg haben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Az.: L 13 RA 21/04) mit Urteil vom 16.07.2004 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Antrag des Klägers, ihm die Nachzahlung zu leisten, gehe ins Leere. Soweit er hiermit die Nachzahlung meine, die sich ergeben würde, wenn er mit dem Begehren, eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente zu erhalten, durchdringen würde, sei ein solcher Nachzahlungsanspruch nicht entstanden, weil dem Kläger keine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente zustehe. Soweit er hiermit die Auszahlung des gesamten Nachzahlungsbetrages aus dem Bewilligungsbescheid vom 27.09.2001 in Höhe von 19.990,59 DM bzw. den entsprechenden Betrag in Euro meine, bestehe auch hierauf kein Anspruch. Insofern gelte der Anspruch des Klägers gegen den beklagten Rentenversicherungsträger auf Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.10.2001 mit Ausnahme eines Betrages von 95,79 EUR gemäß § 107 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) als erfüllt, weil Erstattungsansprüche der Krankenkasse sowie des Arbeitsamtes in Höhe von 2.011,40 EUR bzw. 8.018,04 EUR bestanden hätten (§§ 103, 104 SGB X). Die verbleibende Nachzahlung in Höhe von 95,79 EUR habe der Kläger erhalten.
Die hiergegen eingelegte Revision des Klägers verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 03.11.2004 (Az.: B 4 RA 236/04 B) als unzulässig.
Am 15.11.2005 hat das SG dem Kläger mitgeteilt, dass das Rentenverfahren nunmehr rechtskräftig abgeschlossen sei und die Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit unter dem Az.: S 5 (48, 5) AL 420/05 fortgeführt werde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2001 und unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2001 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 31.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2002 zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 06.06.2000 bis zum 05.06.2001 und für die Zeit ab dem 06.06.2001 höhere Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 21.08.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt:
"Die von dem Kläger erhobenen und vom Sozialgericht verbundenen Klagen sind zulässig, aber unbegründet.
Durch die angefochtenen Bescheide wird der Kläger nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil diese nicht rechtswidrig sind.
1.) Nichtberücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld vom 01.06.01 bis zum 05.06.01
Der angefochtene Bescheid vom 28.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2001 lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dem Kläger ist zutreffend für die Zeit ab dem 01.06.2001 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 1.400,00 DM ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen gewährt worden.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld war am 31.05.2001 erschöpft, so dass für die Zeit ab dem 01.06.2001 nur noch die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe in Betracht kam. Soweit sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, ihm stehe Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.06.2001 bis zum 05.06.2001 zu, so hat er hierfür keine Begründung angeben können. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.
Auch die Nichtberücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes für die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 01.06.2001 ist rechtmäßig.
Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist gemäß § 200 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.04 geltenden Fassung das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht. Diese eindeutige gesetzliche Regelung ist von der Beklagten zutreffend angewendet worden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Vorschrift sind unbegründet. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Die Kammer folgt insofern nach eigener Prüfung den Ausführungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.09.2005 (Az.: 1 BvR 1773/03 = NZS 2006, 247 f). Darin führt das Bundesverfassungsgericht aus, Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz gebiete, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit sei dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht sei erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normaderessaten anders als andere behandele, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Arbeitsloengeld und von Arbeitslosenhilfe, die sich dadurch ergebe, dass bei der Leistungsberechnung nur bei den ersteren Einmalzahlungen, wenn es um die Leistungsberechnung ginge, berücksichtigt würden, sei sachlich gerechtfertigt.
Denn zwischen diesen Entgeltersatzleistungen bestünden grundlegende Unterschiede. Die Arbeitslosenhilfe habe keine Leistung dargestellt, die dem versicherungstypischen Gegenseitigkeitsverhältnis von Beiträgen und Leistungen im System der Arbeitslosenversicherung entsprungen sei. Sie sei im Auftrag des Bundes erbracht worden. Die Ausgaben für sie habe er Bund aus Steuermitteln getragen. Demgegenüber sei das Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung.
An diese konzeptionellen und systematischen Unterschiede zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe habe auch die verfassungsrechtliche Beurteilung anzuknüpfen. Sie schließe es aus, beide Leistungen in der Weise finanzrechtlich als Einheit zu sehen, dass sie als durch Beiträge und Zuschüsse mischfinanziert angesehen werden könnten. Weil die Arbeitslosenhilfe keine auf Beiträge gestützte Versicherungsleistung sei, könnten auf sie auch nicht die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes in seinen Beschlüssen vom 11. Januar 1995 (BverfGE 92, 53) und vom 24.05.2000 (BverfGE 102, 127) übertragen werden, in denen das Bundesverfassungsgericht die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als verfassungsrechtlich geboten bewertet habe. Denn das Bundesverfassungsgericht habe wesentlich darauf abgestellt, dass nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen würden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben müssten, solange die Bemessung der Lohnersatzleistung nicht in einer ganz unbedeutenden Weise durch das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt mitbestimmt werde. Diese Erwägungen träfen für die Arbeitslosenhilfe nicht zu. Sie sei eine Leistung gewesen, die gerade nicht aus Beiträgen finanziert worden sei. Es ergebe sich daher bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen über die Arbeitslosenhilfe ein größerer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers als beim Arbeitslosengeld. Die gesetzlichen Regelungen über die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe seien nicht zu beanstanden, weil sie sich noch innerhalb dieses Gestaltungsspielraumes hielten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen Bezug genommen.
2.) Aufhebung der Arbeitslosenhilfe ab dem 20.10.01
Auch der Bescheid vom 17.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2001, mit dem Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 20.10.01 aufgehoben hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 20.10.2001 wegen des Bezuges der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgehoben. Sie kann sich hierbei auf § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X als Ermächtigungsgrundlage stützen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil dem Kläger für die Zeit ab dem 20.10.2001 kein laufender Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mehr zusteht, denn durch die Bewilligung einer laufenden Rente ist insoweit eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, als der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entfallen ist. Dies ergibt sich aus § 142 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.
Nach § 142 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 198 SGB III a.F. ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe während der Zeit, für die dem Arbeitslosen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt worden ist.
Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum genau diese Rentenleistungen erhalten, so dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hierdurch zum Ruhen gebracht worden ist. Es ist auch kein rechtlicher Gesichtspunkt dafür ersichtlich, dass dem Kläger beide Lohnersatzleistungen nebeneinander zu gewähren sind. Sein Lebensunterhalt ist im streitbefangenen Zeitraum vielmehr durch die Rentenleistungen sichergestellt. Er bedarf daher nicht noch zusätzlicher Zahlungen der Arbeitslosenhilfe.
3.) Bescheid vom 31.10.01
Auch hinsichtlich des Bescheides vom 31.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2002 ist die Klage erfolglos. Zutreffend hat die Beklagte darin dem Kläger mitgeteilt, dass ihr gegen den Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der dem Kläger gewährten Leistungen zusteht. Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist dieser Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger nach § 103 Abs. 1 SGB X erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Kläger hat nach Antragstellung und nach Bewilligung der gewährten Leistungen für den Zeitraum von Juli 2000 bis zum 19.10.2001 eine Rentennachbewilligung erhalten, die bei rechtzeitiger Zahlung zum Wegfall der Ansprüche geführt hätte (§ 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der bis zum 31.12.04 geltenden Fassung).
Soweit der Kläger vorträgt, bei ihm liege ein atypischer Fall vor, der es rechtfertige, von einem Erstattungsanspruch abzusehen, so kann dem nicht gefolgt werden, insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch die Aufhebung der Bewilligung der gewährten Leistungen für die Zeit ab dem 01.06.2000 in vermehrtem Umfang sozialhilfebedürftig wird. Auch sonstige Umstände, die es rechtfertigen könnten, von der Erstattungsforderung abzusehen, sind nicht ersichtlich. Hierzu besteht auch deshalb kein Anlass, weil die Erstattungsforderung der Beklagten dadurch befriedigt worden ist, dass die Rentennachzahlung unmittelbar an die Beklagte ausgezahlt wurde. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, dem Kläger zusätzlich zu den bereits bewilligten Leistungen der Arbeitsförderung auch noch die Rentennachzahlung zukommen zu lassen. Insoweit wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 16.07.2004 in der Streitsache L 13 RA 21/04 verwiesen."
Gegen das ihm am 20.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.10.2007 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.08.2007 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Vorprozessakten S 5 (5, 48) AL 420/05, S 4 RA 270/01, S 4 RA 340/01 ER und S 5 AL 307/01 ER, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die er nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage für überzeugend erachtet. Von einer Wiederholung der Ausführungen des SG wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.
Das Vorbringen des Klägers in seinem Berufungsschriftsatz vom 18.10.2007 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Im Übrigen hat der Kläger seine Berufung unbegründet gelassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Erstellt am: 03.11.2008
Zuletzt verändert am: 03.11.2008