Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.05.2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Frage, ob bei Beendigung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durch Beschluss des Gerichtes eine fiktive Terminsgebühr erstattungsfähig ist.
Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2008 wurden die von dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 620,58 Euro festgesetzt. Dabei wurde eine Terminsgebühr nicht berücksichtigt, da ein Termin nicht stattgefunden habe und die Voraussetzungen für eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) nicht vorliegen würden.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 04.04.2008 Erinnerung eingelegt, soweit die zur Festsetzung beantragte Terminsgebühr nicht festgesetzt worden ist.
Mit Beschluss vom 05.05.2008 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller am 15.05.2008 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie auf ihr Vorbringen im Rahmen der Erinnerung Bezug genommen haben.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet. Zwar erfasst § 178 SGG seinem Wortlaut nach auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts. Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens verweist § 73a S. 1 SGG allerdings auf die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Vorschrift trifft damit für Fälle wie den vorliegenden eine derjenigen des § 178 SGG vorgehende, weil speziellere Regelung (LSG NRW, Beschluss vom 09.08.2007 – L 20 B 91/07 AS m.w.N.).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Erinnerung vom 04.04.2008 gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts vom 26.03.2008 mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.05.2008 zu Recht zurückgewiesen. Eine zu erstattende Terminsgebühr war nicht festzusetzen.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz RVG kann der im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus der Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Bestellung ergeben.
Die Terminsgebühr richtet sich in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, nach Abs. 3 der Vorbemerkung 3 der Anlage zu § 2 Abs. 2 VV RVG und nach Nr. 3106 VV RVG. Betragsrahmengebühren entstehen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG in den Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist. Bei dem zugrundeliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren handelte es sich um ein Verfahren eines Leistungsempfängers, mit dem Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht wurden, so dass das Verfahren nach § 183 Satz 1 SGG gerichtskostenfrei war und nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben waren.
Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies nicht für Besprechungen (allein) mit dem Auftraggeber gilt.
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer (fiktiven) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sind nicht erfüllt. Danach entsteht die Gebühr in den Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren gelten, auch dann, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,
2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder
3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Keiner dieser Tatbestände ist im vorliegenden Verfahren erfüllt. Soweit sich die Antragsteller auf Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 3 VV RVG berufen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 3 VV RVG bezieht sich auf VV 3106 RVG. Hiernach kann eine Terminsgebühr aber nur in einem Verfahren entstehen, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Für das im vorliegenden Fall anhängig gewesene einstweilige Anordnungsverfahren ist eine Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben. Da in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 86 b Abs. 4 SGG durch Beschluss entschieden wird, gilt insoweit § 124 Abs. 3 SGG, wonach eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, sondern lediglich ergehen kann. Das bedeutet, dass das Gericht nach Ermessen entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird oder nicht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 124 Rn 5). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 3106 Ziffer 1 VV RVG reicht es für die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr nicht aus, dass in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung ergehen kann. Somit ist es in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschlossen, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3106 Ziffer 1 VV RVG erfüllt ist (vgl. SG Lüneburg vom 10.05.2007, S 25 SF 23/07; SG Düsseldorf vom 05.12.2007, S 29 AS 131/06 ER; für Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 VV: OLG München vom 31.08.2005, 11 W 2045/05; Gerold/Schmidt Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Auflage, 2008, Nr. 3104 VV, Rn. 14; Mayer-Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgsetz, 2. Auflage, 2006, Nr. 3104 VV Rn. 10f. 18. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG, § 177 SGG.
Erstellt am: 19.06.2009
Zuletzt verändert am: 19.06.2009