Die Beschwerde der Kläger vom 24./30.09.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.09.2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht tragen die Kläger. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Kläger (d. Kl.) wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Verneinung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten und gegen die Verweisung ihres Rechtsstreites an das Amtsgericht (AmtsG) Düsseldorf.
Mit einer am 18.08.2008 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf eingegangenen Klage haben die bejahrten Kl. von dem beklagten Kleingartenverein begehrt, dem Verkauf eines offenbar von ihnen vor etwa 38 Jahren errichteten Gartenhauses an einen von ihnen ausgesuchten Bewerber (offenbar unter gleichzeitiger Übernahme des Gartenpachtverhältnisses) zuzustimmen. Sie haben eine Feststellungsklage nach § 55 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für geboten gehalten und auf ihre angeblichen Eigentumsrechte nach Art. 14 des Grundgesetzes (GG) hingewiesen. Insbesondere scheint es d. Kl. zunächst um die Klärung zu gehen, ob der Vorstand des Beklagten (d. Bekl.) überhaupt berechtigt ist, d. Kl. zur Durchsetzung ihrer Forderungen auf den Klageweg zu verweisen.
Nach entsprechender Belehrung hat das SG den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und die Klage an das AmtsG Düsseldorf verwiesen (Beschluss vom 15.09.2008) und darauf hingewiesen, dass die SGe nur über bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Sozialleistungsbereich gemäß § 51 SGG entscheiden hätten, hier aber der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben sei.
Mit dem am 30.09.2008 beim SG eingegangenen Schreiben d. Kl. zu 1) vom 24.09.2008 verfolgen beide Kl. ihr Begehren weiter. Sie halten offenbar den Rechtsweg zu den SGn für gegeben und erläutern, der Vorstand eines Vereins sei nicht berechtigt, einen Rechtsstreit zu führen. Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG sei mit Blick auf die fragliche Berechtigung des Vereinsvorstandes, einer Klage entgegenzutreten, zuzulassen.
D.Kl. beantragen sinngemäß,
den Beschluss des SG Düsseldorf vom 15.09.2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
D. Bekl. haben sich zur Rechtswegfrage nicht geäußert und beantragen "schon jetzt", die Klage abzuweisen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit § 172 SGG zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Zutreffend geht das SG davon aus, dass nicht ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, sondern das für die geltend gemachten Ansprüche aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts örtlich zuständige ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen ist. Dies ergibt sich aus § 51 SGG und aus § 23 GVG. Streitigkeiten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auf die sich d. Kl. mit ihren Hinweisen auf Art. 14 GG, §§ 21, 22 sowie 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beziehen, werden nicht durch § 51 SGG erfasst und fallen demgemäß nach den Generalklauseln der §§ 23, 71 GVG in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Mit ihrer Klage verfolgen d. Kl. eindeutig zivilrechtliche Ansprüche, sei es, dass sie die Zustimmung des Vereins zu der beabsichtigten Veräußerung des Gartenhauses begehren, sei es mit dem Begehren, dem Vorstand d. Bekl. versagen zu wollen, sich überhaupt gegen die Forderungen d. Kl. zu wehren. Kern des Rechtsstreites sind und bleiben zivilrechtliche Ansprüche über die Veräußerungsmöglichkeiten eines Gartenhauses. Es mag sein, dass d. Kl. als alte bzw. schwer behinderte Menschen besonderer staatlicher Fürsorge bedürfen. Dies führt jedoch nicht dazu, die Vertragsbeziehungen d. Kl. mit d. Bekl. dem öffentlichen (Sozial-) Recht zu unterstellen. Die Beziehungen bleiben zivilrechtlich und sind vor den Zivilgerichten durchzusetzen.
Die sachliche Zuständigkeit des maßgeblichen ordentlichen Gerichts, hier des Amtsgerichts, richtet sich demgemäß nach dem Streitwert (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG: bei Streitwerten, die, wie hier, 5.000,00 Euro nicht überschreiten, sind die Amtsgerichte sachlich zuständig; dieser Wert, der für bürgerliche Streitsachen gemäß § 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist und dem Auffangtatbestand des § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entspricht, wird jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht überschritten). An der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf bestehen keine Zweifel.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus §§ 183, 197a SGG (vgl. zur Notwendigkeit der Kostenentscheidung bei einer Rechtswegbeschwerde schon grundlegend Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage, 2008, § 51 RandNr. 74 unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Denn insoweit haben d. Kl. nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder Sozialleistungsempfänger (§ 183 SGG) gehandelt, sondern aus ihrer behaupteten bürgerlich-rechtlichen Stellung als Eigentümer eines Gartenhauses. Damit ist sind sie kostenpflichtig nach den Vorschriften des GKG (Kostenverzeichnis Nr. 7504). Sie sind außerdem verpflichtet, die d. Bekl. entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Befreiung von der Auferlegung gegnerischer Verfahrenskosten wie in § 193 Abs. 4, § 184 Abs. 1 SGG ist gegenüber Verfahrensbeteiligten nicht vorgesehen. Die entstandenen Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Dieser ist bei Rechtswegbeschwerden mit einem Fünftel des geschätzten Wertes der Hauptsache (hier mangels näherer Angaben 5.000,00 Euro, vgl. § 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen, dementsprechend hier mit 1.000,00 Euro.
Anlass, die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht gemäß § 17a Abs. 4 GVG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Gericht eine weitere Beschwerde nicht zugelassen hat, § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG i.V.m. § 177 SGG.
Erstellt am: 05.11.2008
Zuletzt verändert am: 05.11.2008