Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.06.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt einen früheren Beginn eines Altersruhegeldes und eine höhere Rente bzw. eine andere Rentenart.
Der im November 1928 geborene Kläger ist Deutscher und lebt in Spanien. Von Februar 1953 bis März 1954 war er im Ruhrbergbau als Gedingeschlepper angelegt. Danach arbeitete er bis Dezember 1978 für die Firma U Schachtbau GmbH als Schlepper, Hauer und Steiger in Großbritannien. Für diese Tätigkeit führte die Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte ab. Von Januar 1979 bis August 1980 arbeitete der Kläger bei einer Tochtergesellschaft der Arbeitgeberin in den USA. Anschließend war er in Großbritannien im Bergbau beschäftigt, zuletzt bis zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit im August 1988 … Mit Schreiben vom 14.09.1989 und 15.08.1999 meldete der britische Rentenversicherungsträger (Department of Social Security) der Beklagten, dass der Kläger vom 22.03.1955 bis zum 03.03.1962 als Selbständiger ("Self-employed person") insgesamt 309 Wochen mit Versicherungszeiten ("insurance periods") belegt habe. Ab dem 06.04.1980 bis zum 05.04.1989 habe er 470 Wochen mit Versicherungszeiten als abhängig Beschäftigter ("employed person") zurückgelegt. In den Zeiträumen vom 06.04. bis zum 04.07.1948 seien 13 Wochen und vom 03.03.1958 bis zum 01.03.1959 insgesamt 4 Wochen wie Versicherungszeiten zu behandeln ("Periods treated as insurance periods").
Aus der Rentenversicherungsakte des Klägers ergibt sich, dass ihm am 06.02.1980 ein Feststellungsbescheid betreffend seine Versicherungszeiten zugestellt worden und unter dem 19.11.1988 ist dem Kläger eine Rentenauskunft zugesandt worden. Ein weiterer schriftlicher Kontakt des damals in England lebenden Klägers mit der Beklagten ist nicht ersichtlich. Der britische Rentenversicherungsträger gewährte dem Kläger ab dem 28.01.1989 eine Invaliditätsrente. Auf seinen Antrag vom 26.04.1989 von seiner damaligen Adresse aus England gerichtet auf die Gewährung einer Knappschaftsrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente bei Aufgabe der knappschaftlichen Tätigkeit gewährte die Beklagte ihm ab dem 01.01.1989 Bergmannsrente (Bescheid vom 19.01.1990). Seinen Antrag auf weitergehende Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.1989 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 06.02.1990 ab. Die dagegen erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erfolglos (Urteil vom 28.04.1992, Az S 12 Kn 19/90).
Nachdem der Kläger am 04.10.1990 flexibles Altersruhegeld beantragt hatte, gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1991 Knappschaftsruhegeld ab dem 01.12.1991. Bei der Zusammenstellung der Versicherungszeiten in anderen Mitgliedsstaaten für die Ermittlung der Versicherungsjahre und des Pro-rata-Verhältnisses berücksichtigte die Beklagte nur die Zeitspanne vom 06.04. bis zum 31.05.1948 als "gleichgestellte Zeit" und die Zeiträume vom 01. bis zum 31.03.1958 sowie vom 01.09.1990 bis zum 05.04.1989 als Pflichtbeitragszeiten. Die übrigen Zeiten in Großbritannien würden "nach Art. 15 EWG-VO 574/72 verdrängt". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 2a des Rentenbescheids vom 05.11.1991 verwiesen.
Am 05.08.1999 beanstandete der Kläger, dass in seinen Rentenbescheiden "Versicherungszeiten in Großbritannien" fehlten bzw. falsch berechnet worden seien. Mit Bescheid vom 17.09.1999 lehnte es die Beklagte ab, ihren Rentenbescheid vom 05.11.1991 teilweise zurückzunehmen, dem Kläger Altersruhegeld vor dem 01.12.1991 zu gewähren und weitere Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Am 02.11.1999 legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass "bei den britischen Versicherungszeiten 18 Jahre" fehlten. Außerdem habe die Beklagte seine Anfrage vom 16.02.1990, ob er die Wartezeit von 35 Jahren erfülle, nicht beantwortet. Dadurch habe sie einen "Antrag auf eine andere Rentenart … verhindert". Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2001 zurückgewiesen. Die deutschen Beitragszeiten verdrängten die britischen, soweit sie zusammenträfen.
Dagegen hat der Kläger am 16.02.2001 Klage erhoben und geltend gemacht, dass alle Versicherungszeiten anzurechnen seien, die die Beklagte in der Anlage 2a des Rentenbescheids vom 05.11.1991 als verdrängt bezeichnet habe. Außerdem stehe ihm wegen einer Falschberatung Altersruhegeld ab dem 01.12.1988 zu.
Der Kläger hat schriftsätzIich sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 17.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Rentenbescheid vom 05.11.1991 teilweise zurückzunehmen, ihm bereits ab dem 01.12.1988 Knappschaftsruhegeld zu zahlen und dabei die in Großbritannien zurückgelegten Versicherungszeiten vom 22.03.1955 bis zum 28.02.1958, vom 01.03.1958 bis zum 31.07.1961 und vom 06.04.1980 bis zum 31.08.1980 rentensteigernd anzurechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Klageerwiderung im wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchbescheids bezogen und ausgeführt, dass etwaige Rentenansprüche vor dem 01.12.1991 verjährt oder nach § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ausgeschlossen seien.
Mit Urteil vom 24.06.2004 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Beklagte es zu Recht abgelehnt habe, ihren Rentenbescheid vom 05.11.1991 teilweise zurückzunehmen. Denn sie sei nicht verpflichtet, dem Kläger Knappschaftsruhegeld vor dem 01.12.1991 zu gewähren und dabei weitere britische Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Die Beklagte habe den Beginn des Knappschaftsruhegeldes zu Recht auf den 01.12.1991 festgesetzt. Denn der Kläger habe am 12.11.1991 sein 63. Lebensjahr vollendet, so dass ihm das Ruhegeld gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) vom Ablauf des Monats November 1991 an zustand. Dagegen habe der Kläger keinen Anspruch auf flexibles Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fall RKG ab dem 01.12.1988, weil er vor dem 01.12.1991 weder schwerbehindert noch erwerbs- oder berufsunfähig gewesen sei. Dies sei dem rechtskräftigen Urteil des SG Hannover vom 28.04.1992 (Az: S 12 Kn 19/90) zu entnehmen. Deshalb könne es offen bleiben, ob die Beklagte Beratungspflichten verletzt habe oder ob etwaige Rentenansprüche gem. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ausgeschlossen bzw. nach § 45 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) verjährt seien. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Rentenberechnung weitere Zeiten berücksichtige, die er in Großbritannien zurückgelegt habe. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Satz 1, 2. HS der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 574/72 [EWG-VO 574/72] über die Durchführung der EWG-VO 1408/71 seien ausländische und nationale Zeiten nur zusammenzurechnen, wenn und soweit sie sich nicht überschnitten. Doppelt belegte Zeiten könnten also nur einmal berücksichtigt werden. Dies gelte für die Berechnung der Wartezeit und der Rentenhöhe. Träfen nationale und ausländische Zeiten zusammen, so würde eine der beiden Zeiten nach den Regelungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. b-e EWG-VO 574/72 verdrängt, und zwar mit folgenden Prioritäten: inländische Pflichtversicherungszeiten seien vor ausländischen Zeiten einer freiwilligen Versicherung (b); inländische Versicherungs- und Wohnzeiten seien vor ausländisch gleichgestellten Zeiten zu berücksichtigen (e) und gleichgestellte Zeiten würden nur von dem Mitgliedsstaat der letzten Pflichtversicherung oder erforderlichenfalls der ersten Pflichtversicherung angerechnet. Für das Zusammentreffen nationaler Pflicht- mit ausländischen Pflichtbeiträgen oder nationalen freiwilligen mit ausländischen freiwilligen Beiträgen fehle eine ausdrückliche Regelung. Um zu vermeiden, dass diese Beiträge doppelt berücksichtigt werden, rechne jeder Träger nur die Zeiten an, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden seien, die für ihn gelten würden. Indem jeder Träger seine eigenen Zeiten berücksichtigt, werde ein und derselbe Zeitraum mehrfach honoriert, was durch die mehrfache Beitragsleistung auch gerechtfertigt sei. Deshalb erhalte der Kläger aufgrund der deutschen Versicherungszeiten von der Beklagten das Knappschaftsruhegeld und aufgrund der englischen Versicherungszeiten eine Rente vom britischen Versicherungsträger. Nicht zu rechtfertigen wäre es jedoch, wenn die deutschen und britischen Versicherungszeiten sowohl bei der nationalen Rente als auch bei der Rente des britischen Trägers jeweils voll angerechnet würden.
Gegen das am 19.07.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.08.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, er begehre nach wie vor eine Rente ab dem 60. Lebensjahr. Er sei im Jahre 1989 falsch beraten worden. Im Übrigen müssten die Zeiten in Großbritannien rentenerhöhend berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.06.2004 zu ändern und den Bescheid vom 17.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 05.11.1991 teilweise zurückzunehmen und ihm bereits ab dem 01.12.1988 Knappschaftsruhegeld zu zahlen und dabei die in Großbritannien zurückgelegten Versicherungszeiten vom 22.03.1955 bis zum 28.02.1958, vom 01.03.1958 bis zum 31.07.1961 und vom 06.04.1980 bis zum 31.08.1980 rentensteigernd anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung lehne weitergehende Ansprüche des Klägers zu Recht ab.
Der Senat hat den Kläger im Wege der Rechtshilfe über das Generalkonsulat in Spanien angehört. Der Kläger hat erklärt, er möchte mit dem Verfahren keine Ansprüche verfolgen und es würden auch keine weiteren Ansprüche geltend gemacht. Er sei aber nicht bereit, das Verfahren zu beenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.09.2008 verhandeln und entscheiden. Auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit (vgl. §§ 110, 126 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist der Klägers in der Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage zurecht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht gemäß § 54 SGG beschwert. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente oder eines früheren Rentenbeginns bzw. einer anderen Rentenart zu.
Insoweit bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 SGG). Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass nach Lage der Akten und dem Vortrag des Klägers kein Kontakt mit der Beklagten, welcher im Sinne eines Herstellungsanspruchs einen Beratungsfehler auslösen könnte, vor dem 26.04.1989 vorlag. Ein Antrag auf Knappschaftsruhegeld (§§ 48 Abs. 1 Nr. 2, 49 Abs. 2 RKG) ist erst im Jahre 1990 geltend gemacht worden. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers kann auch kein Beratungsfehler eingetreten sein, den sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, da er selbst vorträgt, er habe sich nach einer Wartezeit von 35 Jahren erkundigt. Die nunmehr geltend gemachte Rente setzt allerdings eine Wartezeit von 300 Monaten (25 Jahren) voraus (§ 49 Abs. 2 RKG).
Ungeachtet dieser tatsächlichen Problematik käme ohnehin aufgrund von § 44 Abs. 4 SGB X, der auch für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Geltung entfaltet, eine Leistungsgewährung nicht in Betracht.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Erstellt am: 12.11.2008
Zuletzt verändert am: 12.11.2008