Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 05.02.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 00.00.1932 geborene Kläger ist ehemaliger ukrainischer bzw. sowjetischer Staatsangehöriger und zog am 15.10.1990 aus dem Bundesgebiet zurück in seinen Heimatstaat. Nach seiner Übersiedlung nach Australien wurde ihm am 20.04.2004 die australische Staatsangehörigkeit zuerkannt.
Mit Schreiben vom 20.02.2004 beantragte der Kläger für Beschäftigungszeiten bei der früheren SDAG X (heute: X GmbH) in der ehemaligen DDR die Gewährung einer Rentenleistung. Die Antragsunterlagen weisen in der Rubrik "Staatsangehörigkeit" "UdSSR" aus.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die X GmbH mit, dass der Kläger nach den dort vorliegenden Unterlagen in den Zeiträumen 17.07.1964 – 08.05.1971 und 15.03.1988 – 05.12.1990 beschäftigt gewesen sei. Für sowjetische Mitarbeiter der ehemaligen SDAG X seien keine Sozialversicherungsabgaben entrichtet worden. Vielmehr habe der Arbeitgeber lediglich zur gesundheitlichen Betreuung dieser Mitarbeiter einen pauschalen Krankenkassenbeitrag abgeführt.
Mit Bescheid vom 02.07.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Regelaltersrente ab und gab zur Begründung an, nach § 35 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) hätten Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hätten. Dem Antrag des Klägers könne nicht entsprochen werden, weil die erforderliche Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt sei. Nach Mitteilung der X GmbH seien für sowjetische Mitarbeiter seitens der SDAG X keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden. Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien somit nicht vorhanden.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er vortrug, unzählige sowjetische Fachleute seien damals auf verschiedene Unterabteilungen und Betriebe des Unternehmens SDAG X verteilt worden und hätten mit deutschen Kollegen zusammengearbeitet. Entsprechend dem geltenden Gesetz hätten sie dieselben Rechte bei der Arbeitsentlohnung und bei der Sozialversicherung gehabt. Darüber hinaus sei er nach Ablauf der ersten fünf Beschäftigungsjahre nach dem deutschen Gesetz Staatsbürger der DDR geworden und habe einen entsprechenden Personalausweis bekommen. Ferner habe er an offiziellen Wahlen zu verschiedenen Regierungsorganisationen teilgenommen. Als ehemaligem deutschen Staatsbürger stehe ihm nach der Wiedervereinigung der BRD und der DDR eine Leistung aus der Sozialversicherung zu.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 27.04.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen vorträgt: Er lebe in Australien nur von staatlicher Unterstützung und möchte eine Altersrente aus Deutschland bekommen. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten habe nicht alle Tatsachen berücksichtigt. Ein leistungsstarker Betrieb wie die X GmbH habe zweifellos regelmäßig alle nach dem Gesetz des Staates notwendigen Zahlungen an die sozialen Behörden geleistet. Alle ehemaligen Mitarbeiter der X GmbH (über 40.000 Personen) seien auch heute in Deutschland sozial geschützt und erhielten Altersrente. Schließlich sei er ab April 1976 Staatsangehöriger der DDR gewesen und habe auch nach der Wiedervereinigung im Jahr 1990 noch in Deutschland gearbeitet.
Zwischen den sowjetischen und den deutschen Mitarbeitern der SDAG X seien keine Unterschiede bei der Sozialversicherung gemacht worden. Seine Bürgerschaft der DDR werde auch durch die vom Sächsischen Staatsarchiv Chemnitz aufgefundenen Unterlagen über den "Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises" aus April 1965 belegt. Der Personalausweis sei am 01.04.1965 ausgestellt und später bis zum 31.03.1970 verlängert worden. Bei der Abfahrt in die Sowjetunion im Mai 1971 habe er den Ausweis zurückgegeben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente nach dem deutsch-australischen Sozialversicherungsabkommen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung ihres Antrages auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen. Ergänzend hat sie vorgetragen, aus den vom Kläger übersandten Unterlagen, insbesondere aus den Unterlagen betreffend die Ausstellung eines Personalausweises ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Aus dem Antrag gehe eindeutig hervor, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit der UdSSR gehabt habe. Die vorliegenden Unterlagen der SDAG X belegten, dass Beiträge für eine Beschäftigung nicht entrichtet worden seien. Die Ausstellung eines Passes stelle keinen Beitragsnachweis dar.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2007 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt worden, der Kläger habe keine sein Begehren stützende Rechtsgrundlage. Zunächst habe der Kläger keine Beitragszeiten. Solche seien regelmäßig nur Zeiten, für die Beiträge nach "Bundesrecht" entrichtet worden seien. Solche Beiträge seien nicht entrichtet worden, weil der Kläger ausschließlich Beschäftigungen in der ehemaligen DDR nachgegangen sei.
Eine Einstufung der Beschäftigungszeiten des Klägers als Beitrittsgebiet-Beitragszeiten, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichständen, scheide aus, weil in den maßgeblichen Zeiträumen auch im Beitrittsgebiet nach den vor Inkrafttreten von Bundesrecht dort geltenden Rechtsvorschriften für den Kläger keine Beiträge zum dortigen System der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der X-GmbH, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln sei. Auch könne sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Kläger seinerzeit die Staatsbürgerschaft der DDR innegehabt habe. Dagegen spreche der eindeutige Eintrag in den Antragsunterlagen. Auch spreche dagegen, dass der Kläger seinen eigenen Angaben nach das Ausweisdokument wieder hätte abgeben müssen, als er in die UdSSR zurückkehrte.
Ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung der von ihm dargelegten Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR als Beitragszeiten ergebe sich ferner nicht aus zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Verträgen. Die Bundesrepublik habe mit der ehemaligen UdSSR keinen völkerrechtlichen Vertrag über die rentenrechtliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten geschlossen. Auch ergebe sich für die Bundesrepublik keine rechtliche Verpflichtung aus dem von der DDR mit der UdSSR geschlossenen Vertrag über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 24.05.1960 (GBI. DDR I Nr. 46 S. 454 ff. = SozAbk DDR-UdSSR). Die Bundesrepublik sei weder Vertragspartner dieses Vertragswerkes noch sei sie Rechtsnachfolgerin der DDR. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mehrfach hinsichtlich von Abkommen der DDR mit sozialistischen Staaten auf dem Gebiet des Sozialwesens entschieden, dass solche (Regierungs-)Abkommen mit Ablauf des 02.10.1990-erloschen seien.
Der Kläger könne sich auch nicht auf die auf Art. 3 Abs. 1. des Einigungsvertrages beruhende Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit (Abk-AnwendungsVO) vom 03.04.1991 (BGBI. II 1991 S. 614) und der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung (Anwendungs-ÄndVO) vom 18.12.1992 (BGBI. II 1992 S. 1231) berufen. Mit dem Erlass der Abk-AnwendungsVO habe die Bundesregierung zwar zunächst die vorübergehende weitere Anwendung des SozAbk. DDR-UdSSR angeordnet, diese weitere Anwendung jedoch durch Erlass der Anwendungs-ÄndVO mit Ablauf des 31.12.1992 wieder außer Kraft gesetzt. Nach ihrem Außerkrafttreten sei die Abk-AnwendungsVO gleichwohl noch auf Ansprüche anzuwenden gewesen, die am 31.12.1992 auf Grund der VO in Verbindung mit den in Art. 1 genannten Verträgen bestanden hätten (vgl. Art. 7 Abs. 3 Abk-AnwendungsVO). Art 7 Abs. 4 Abk-AnwendungsVO bestimme weiter, dass Leistungen auch an Personen zu erbringen seien, die sich entweder am 02.10.1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten oder bis zum Ablauf des 02.10.1990 in das Beitrittsgebiet eingereist seien, wenn sie sich dort seither unbefristet rechtmäßig aufgehalten hätten und der Anspruch vor dem 01.01.1996 entstanden sei (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29.09.1998, a.a.O.). Der Kläger erfülle jedoch bereits die letztgenannte Voraussetzung nicht, weil er erst im März 1997 sein 65. Lebensjahr vollendet habe und damit bis zum 31.12.1995 keinen Anspruch auf Regelaltersrente gehabt habe.
Da keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung vorhanden seien, habe der Kläger auch unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit vom 13.12.2000 (BGBI. 2002 II S. 2307) keinen Anspruch auf die Gewährung einer Regelaltersrente.
Gegen den am 10.03.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.03.2007 Berufung eingelegt. Er hält an seinem Begehren fest und erklärt, er habe einen Pass der DDR für die Dauer von 10 Jahren gehabt. Sozialbeiträge seien in Russland nur in einen Fond für alle Arbeitnehmer zu entrichten gewesen, nicht für Einzelne. Er sei sich sicher, dass diese Zahlungen von der X geleistet worden seien. Weiterhin hat er mitgeteilt, dass die Ukraine dauerhaft im Ausland Lebenden keine Pensionen zahlt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Dortmund vom 05.02.2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung lehne zu Recht einen Anspruch des Klägers ab.
Der Senat hat die Rechtnsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers die X-GmbH angeschrieben. Diese hat mitgeteilt, der Kläger sei abkommandiert bzw. delegiert gewesen und es seien keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob der Kläger DDR-Staatsbürger gewesen sei. Aus den mitgesandten Unterlagen ergebe sich, dass die Delegierungsfrist des Klägers am 16.10.1990 mit der Folge der Rückkehr in die Sowjetunion endete.
Desweiteren hat der Senat das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeschrieben, auf den Inhalt der Auskünfte (Bl. 107- 110 Gerichtsakte) wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht gemäß § 54 SGG beschwert. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Gewährung einer Rente zu.
Insoweit bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland im Grundsatz nur ihren Versicherten zur Leistung verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung ergibt sich gegenüber Personen, die ihr Arbeits- und Versicherungsleben -wie hier der Kläger zumindest zum Teil- in der DDR verbrachten, nicht. Deshalb war es im Rahmen der im Einigungsvertrag vereinbarten und gesetzlich angeordneten Rentenüberleitung erforderlich, die von der DDR geregelten und zuerkannten (Renten-)Ansprüche durch einen konstitutiven Akt bundesdeutscher Gesetzgebung im Rahmen und nach den Vorgaben des Bundesrechts zu ersetzen, also Ansprüche, Rechte und Anwartschaften neu zu begründen und auszugestalten, so z. B. geschehen in den §§ 254 b ff i.V.m. §§ 63 ff SGB VI. Diese Vorschriften der Rentenüberleitung sehen allerdings keine Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten ehemaliger Arbeitnehmer aus der UdSSR vor.
Auch aus dem zwischen der DDR und der UdSSR (als Rechtsvorläuferin der Ukraine) geschlossenen Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesen vom 24.05.1960 (GBl. DDR I Nr. 46 S. 454ff) kann eine Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten des Klägers nicht erfolgen. Selbst, wenn nämlich Beiträge entrichtet worden wären bzw. zumindest ein Anspruch auf Entrichtung bestanden hätte, so ist die Bundesrepublik Deutschland kein Vertragspartner eines solchen Vertrages geworden. Sie ist auch nicht Rechtsnachfolgerin der DDR und damit auf diese Art und Weise verpflichtet worden. Das Abkommen zwischen der ehemaligen DDR und der ehemaligen UdSSR sah zwar vor, dass auf dem Gebiet des einen Vertragspartners zurückgelegte Beitragszeiten bei der Rentenberechnung auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen waren (Art. 4 des Abkommens), diese Norm war zunächst auch aufgrund Art. 1 Nr. 4 der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 03.04.1991 (BGBl. II 1991, 614) über den 03.10.1990 hinaus anzuwenden. Nach dem durch die am 18.12.1992 jedoch ergangene Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR (BGBl. II 1992, 1231) eingeführten Art. 7 Abs. 2 wurde diese Verordnung grundsätzlich zum 31.12.1992 außer Kraft gesetzt. Nur aus Vertrauensschutzgesichtspunkten sahen Art. 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung Übergangsregelungen vor. Insoweit waren die Verträge für Rentenansprüche, die bis zum 31.12.1992 entstanden waren und für deutsche Rentenansprüche, die in der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1995 entstanden waren, sofern der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet bereits seit dem 02.10.1990 hatte, anzuwenden. Da der Kläger bis zum 31.12.1995 jedoch keine Rente bezog, kommt er nicht in den Genuss dieser Übergangsregelungen. Die Bundesrepublik Deutschland ist über die aus oben genanntem Vertrag hinaus resultierende Verpflichtung einer Rentenüberleitung keine weitere Selbstverpflichtung eingegangen (vgl. Art. 7 Abs. 4 Abk-AnwendungsVO i.d.F der AnwendungsÄndVO vom 18.12.1992, BGBl. Teil II vom 23.12.1992, S. 1231 f). Eine derartige Bindung lässt sich weder aus den Grundsätzen der Staatenfolge nach aus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts herleiten (vgl. hierzu im Einzelnen, Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.09.1998 – B 4 RA 4/98, BSG SozR 3-4100 S 3249 c Nr. 5).
Auch durch das Abkommen von 16.05.1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) über die Beendigung der Tätigkeit der SDAG X (BGBl. 1991 II S. 1142) und nach § 1 Abs. 2 des hierzu ergangenen Gesetzes vom 12.12.1991 (BGBl. II S. 1138) zur Umwandlung in die X GmbH wurden keine über die bereits im Einigungsvertrag vorgesehenen Überleitung von Anwartschaften geregelt.
Eine Anerkennung möglicher Beitragszeiten nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Bundesrepublik Deutschland kommt ebenfalls nicht in Betracht, da § 15 FRG, wonach Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen, nicht auf den Kläger anwendbar ist. Der Kläger gehört nicht zu dem entsprechenden zu berücksichtigenden Personenkreis nach § 1 FRG.
Auch eine Grundrechtsverletzung kann der Kläger nicht geltend machen. Der Gesetzgeber war nicht zu einer weitergehenden Übernahme der Rechte von Versicherten aus dem Sozialversicherungsabkommen vom 24.05.1960 verpflichtet. Eigentumspositionen, die auf Vorleistungen zu Gunsten der Rentensysteme der DDR zurückgehen, sind erst aufgrund des Einigungsvertrages dem Schutz des Art. 14 Grundgesetz (GG) unterstellt worden. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt deshalb den in der DDR erworbenen Anwartschaften nur in der Form zu, die sie aufgrund des Einigungsvertrages erhalten haben. Solche Rechtspositionen hat der Kläger gerade nicht erworben, wie sich aus Art. 3 und 12 des Einigungsvertrages in Verbindung mit den Abk-AnwendungsVO i.d.F der AnwendungsÄndVO Vorordnung und vom 3.3.1991 und 18.12.1992 ergibt. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht zu erkennen, denn mit Art. 3 Abs. 1 GG ist es vereinbar, dass die begünstigende Wirkung der sogenannten Zahlbetragsgarantie nach dem Einigungsvertrag auf Bestandsrenten und Rentenneuzugänge begrenzt wird. Vor dem Hintergrund des Staatsbankrotts der DDR und die im Hinblick hierauf von der Bundesrepublik Deutschland organisatorisch und finanziell zu bewältigenden Problemen wirtschaftlicher und finanzieller Art und unter Beachtung der Gesamtleistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, den Zeitraum für die Übergangsregelungen auszudehnen. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Stichtagsregelungen im Einigungsvertrag und somit auch in Fortschreibung des Einigungsvertrages in § 4 Abs. 4 AAÜG verfassungsgemäß ist (Vgl. BverfGE 100, 1, 46 in SozR 3-8570 § 10 Nr. 3)
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Erstellt am: 12.11.2008
Zuletzt verändert am: 12.11.2008