Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.07.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Auch der Antragsteller zu 2) war in das Verfahren einzubeziehen, weil seine Belange ebenfalls betroffen sind.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, S. 927).
Die Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob bereits bestandskräftige Bescheide hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Übernahme der Mietschulden vorliegen. Nach Auffassung des Senats fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Gemäß § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Mit der in § 22 Abs. 5 SGB II genannten Behebung einer vergleichbaren Notlage sind solche Konstellationen angesprochen, die mit der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbar sind. Dies kann etwa bei Schulden für Neben- oder Heizkosten der Fall sein. Insbesondere bei Energiekostenrückständen kommt eine Behebung einer der drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage in Betracht (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 105). Zwar droht vorliegend eine Wohnungslosigkeit. Diese kann jedoch auch nicht mehr durch Übernahme der Mietschulden verhindert werden. So hat der Vermieter auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 15.10.2008 mitgeteilt, dass bereits im Jahr 2005 ein Versäumnisurteil gegen die Antragstellerin erwirkt worden sei, welches sie zur Räumung der Wohnung verpflichtete. Die Antragstellerin sei jedoch in der Wohnung verblieben. Das Vertrauensverhältnis sei auf Vermieterseite so zerrüttet, dass ein Verbleiben der Antragstellerin im Haus vollkommen unzumutbar sei. Am 15.08.2008 sei erneut eine Räumungsklage beim Amtsgericht Paderborn eingereicht worden und im Oktober 2008 ein Versäumnisurteil beantragt worden, nachdem die gegnerischen Anwälte in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2008 keinen Antrag gestellt haben. Sobald eine Ausfertigung des Versäumnisurteils vorläge, werde erneut die Zwangsräumung eingeleitet. Auch eine Zahlung der aufgelaufenen Mietrückstände könne nicht mehr zum Wegfall des Kündigungsgrundes führen.
Durch seine Ausführungen gibt der Vermieter zu erkennen, dass er kein Interesse mehr hat, das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten bzw. ein neues Mietverhältnis mit der Antragstellerin bzw. mit den Antragstellern zu begründen. Damit ist die Übernahme der Mietrückstände nicht geeignet, die drohende Wohnungslosigkeit der Antragstellerin zu vermeiden. Dies müsste aber der Fall sein, um aufgelaufene Mietschulden übernehmen zu können (vgl. hierzu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2005, L 7 AS 65/05 ER).
Fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) zu verneinen ist, weil die Antragsteller die Möglichkeit haben, die ihr zugewiesene Obdachlosenunterkunft zu beziehen und sich von dort um eine angemessene neue Wohnung zu bemühen. Angesichts der hier vorliegenden besonderen Umstände war auch nicht weiter abzuklären, ob eine Obdachlosenunterkunft für die Antragsteller, wie vom Antragsteller zu 2) im Schreiben vom 02.11.2008 behauptet, einen unzumutbaren Härtefall darstellt. Die Antragsteller wussten seit dem Jahr 2005, dass sie die Wohnung räumen müssen. Es ist nicht zu ersehen, dass sie sich selbst um angemessenen Wohnraum ausreichend bemüht hätten.
Sofern die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren noch die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung durch die Antragsgegnerin begehren sollten, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (SG) im Beschluss vom 03.07.2008 verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 12.11.2008
Zuletzt verändert am: 12.11.2008