Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 13.08.2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Witwenrente aus der deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1933 geborenen und zwischenzeitlich verstorbenen N (Versicherter). Dieser war marokkanischer Staatsangehöriger. Die von ihm für die Zeit seiner Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland vom 26.02.1964 bis zum 20.05.1965 für insgesamt 15 Kalendermonate entrichteten Pflichtbeiträge wurden im auf seinen Antrag vom 15.05.1970 gemäß Erstattungsbescheid vom 09.09.1970 anteilig erstattet. Der Versicherte kehrte nach Marokko zurück, wo er bis zu seinem Tode lebte.
Am 25.04.1994 forderte er von der Beklagten eine Aufstellung seines Versicherungskontos an. Mit Schreiben vom 28.09.1994 teilte diese ihm mit, nach der gemäß Bescheid vom 09.09.1970 erfolgten Beitragserstattung seien für die Zeit vom 26.02.1964 bis zum 20.05.1965 keine rentenrechtlichen Zeiten mehr vorhanden und nach dem 09.09.1970 keine neuen rentenrechtlichen Zeiten mehr zurückgelegt worden.
Am 22.12.1994 beantragte er die Gewährung von Altersruhegeld aus der GRV. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 31.08.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.1995 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Nach erfolgter Beitragserstattung seien keine rentenrechtlichen Zeiten zur Wartezeiterfüllung mehr vorhanden und neue rentenrechtliche Zeiten nicht zurückgelegt worden.
Am 05.08.1998 beantragte er die Gewährung von Regelaltersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 09.09.1998 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der gleichen Begründung ab.
Im Februar 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente. Mit Bescheid vom 06.03.2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Der Versicherte habe nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Nach erfolgter Beitragserstattung seien keine rentenrechtlichen Zeiten mehr vorhanden. Nach der Beitragserstattung seien keine rentenrechtlichen Zeiten mehr zurückgelegt worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2006 zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren wiederholt.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.08.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Da der Versicherte als Ehemann der Klägerin nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt habe, bestünde kein Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung behauptet die Klägerin, der Versicherte habe Rentenbeiträge entrichtet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.09.2008 ist für die Klägerin niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für die Klägerin zum Termin niemand erschienen ist. Die Klägerin ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach dem Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie geltend macht, Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente zu haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente aus der GRV besteht nicht. Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte (§ 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch sechstes Buch – SGB VI -). Der Versicherte hatte nicht die erforderliche allgemeine Wartezeit erfüllt (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Nach § 50 Abs. 1 SGB VI beträgt die allgemeine Wartezeit 5 Jahre (60 Kalendermonate). Abgesehen davon, dass für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Kalendermonate mit Beitragszeiten bei dem Versicherten nicht mehr vorgelegen haben, hatte der Versicherte in der Bundesrepublik Deutschland von Februar 1964 bis Mai 1965 nur 15 Monate Beitragszeiten statt der erforderlichen 60 Monate Beitragszeiten zurückgelegt. Auch sind aus den von dem Versicherten während seiner Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland von Februar 1964 bis Mai 1965 entrichteten Pflichtbeiträge keine Rechte mehr herzuleiten. Diese Beiträge sind dem Versicherten auf seinen Antrag vom 15.05.1970 gemäß Bescheid vom 09.09.1970 anteilig erstattet worden. Durch diese Beitragserstattung ist das bis dahin bestanden habende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen daher nicht mehr (§ 210 Abs. 6 SGB VI sowie § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung – RVO -). Zweifel daran, dass die Erstattungssumme an den Versicherten mit befreiender Wirkung geleistet worden ist, bestehen nicht. Der Senat geht aufgrund der Angaben der Beklagten und angesichts des vom Versicherten in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens von der Leistung mit befreiender Wirkung für die Beklagte aus. Die Beklagte hat angegeben, die Beiträge mit Bescheid vom 09.09.1970 erstattet zu haben. Von dem Versicherten in der Vergangenheit gestellte Anträge von Dezember 1994 und August 1998 sind von der Beklagten mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden abgelehnt worden. In der Folgezeit hat der Versicherte lediglich noch die Rentengewährung wegen Arbeitsunfallfolgen gegenüber der Berufsgenossenschaft begehrt. Dieses Verhalten wertet der Senat als Indiz dafür, dass der Versicherte offensichtlich selbst davon ausging, dass die von der Beklagten vertretene Auffassung, seine Beiträge seien ihm wirksam erstattet worden, zutreffend ist. Andere rentenrechtliche Zeiten des Versicherten sind weder behauptet noch ersichtlich. Die Fiktion des § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VI über die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gilt zugunsten der Klägerin nicht. Der verstorbene Versicherte hat bis zu seinem Tode keine Rente bezogen (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Erstellt am: 13.11.2008
Zuletzt verändert am: 13.11.2008