Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.05.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, in welcher Höhe Gebühren für die Prozessvertretung der Kläger bei einer Untätigkeitsklage nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Rahmen der Prozesskostenhilfe festzusetzen sind.
I.
Die Kläger haben am 28.01.2005 Untätigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den am 05.07.2004 erhobenen Widerspruch zu entscheiden. Zur Begründung haben sie einzig vorgetragen, sie hätten am 05.07.2004 Widerspruch eingelegt und diesen begründet. Im Laufe der Zeit hätten sie mehrfach "gemahnt", zuletzt am 10.01.2005. Es sei nicht abzusehen, wann über den Widerspruch entschieden werde, so dass die Klage erforderlich sei. Für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004 habe die Beklagte durch Bescheid eine Nachzahlung verfügt; dies zeige, dass es dringend sei, die Angelegenheit jetzt vor Gericht zu bringen, da immerhin erhebliche Beträge fehlten, die schon vor über einem Jahr hätten ausgezahlt werden müssen. Es sei über weitere, noch offen stehende Zeiträume zu entscheiden.
Mit einem am 09.03.2005 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 28.02.2005 hat die Beklagte ihre Untätigkeit eingeräumt. Über den Widerspruch werde im nächsten verfügbaren Termin am 09.03.2005 beraten; anschließend werde der Bescheid abgefasst und den Bevollmächtigten der Kläger zugestellt werden.
Mit Beschluss vom 09.03.2005 hat das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 16.03.2005 haben die Kläger mitgeteilt, sie hätten soeben den Widerspruchsbescheid (vom 14.03.2005) erhalten. Die Hauptsache werde damit für erledigt erklärt. Im Hinblick "auf die Tatsache, dass soeben Prozesskostenhilfe bewilligt wurde", hielten sie "eine Kostenentscheidung nicht für erforderlich" und erklärten den Rechtsstreit insgesamt für erledigt.
Der Bevollmächtigte der Kläger hat unter dem 17.03.2005 beim Sozialgericht die Festsetzung der folgenden Kosten beantragt:
Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Sozialgericht § 14, Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR
Terminsgebühr im Verfahren vor dem Sozialgericht § 14, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 49, Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 660,00 EUR
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 105,60 EUR
Gesamtbetrag 765,60 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.04.2005 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle folgende Gebühren festgesetzt:
Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Sozialgericht § 14, Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR
Terminsgebühr im Verfahren vor dem Sozialgericht § 14, NR. 3106 VV RVG 0,00 EUR
Einigungsgebühr § 49, Nr. 1006, 1005 VV RVG 75,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 195,00 EUR
16 % Mehrwertsteuer 31,90 EUR
zu zahlender Betrag 226,20 EUR
Mit der hiergegen eingelegten Erinnerung hat der Bevollmächtigte des Klägers sich mit einer Reduzierung der Gebühren auf die Hälfte der Mittelgebühr einverstanden erklärt; die Gebühr Nr. 3102 VV RVG sei daher mit 125,00 EUR und die Einigungsgebühr mit 95,00 EUR zu bemessen. Da das Verfahren durch Anerkenntnis geendet habe, sei auch die Terminsgebühr angefallen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Mit Beschluss vom 03.05.2008 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten sei eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG, nicht jedoch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG angefallen. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Kläger seien nicht beide Gebührentatbestände zugleich verwirklicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen den Beschluss hat der Bevollmächtigen der Kläger am 13.05.2008 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, er habe eine Gebühr von 250,00 EUR als Verfahrengebühr geltend gemacht und halte eine Gebühr in dieser Höhe nach wie vor für gerechtfertigt. Allerdings habe er insoweit keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG berechnet, da er eine Gebühr von insgesamt 250,00 EUR für angemessen erachtet habe. Nunmehr gehe er davon aus, dass eine vierfache Mindestgebühr (mithin 160,00 EUR) angemessen sei, zu denen zwei Erhöhungsgebühren nach Nr. 1008 VV RVG hinzu kämen (insgesamt mithin 256,00 EUR). Da jedoch eine Gebühr von 250,00 EUR beantragt worden sei, bleibe es dabei. Als Terminsgebühr halte er 100,00 EUR für gerechtfertigt. Dies ergebe die folgende Berechnung:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG (einschließlich Erhöhungsgebühren) 250,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR
Auslagenpauschale (Post, Telekommunikation) 20,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer 70,30 EUR
Summe 440,30 EUR
Die Differenz zu den festgesetzen Gebühren betrage mithin 214,10 EUR.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 14.05.2008).
Der Senat hat den Bevollmächtigten der Kläger darauf hingewiesen, die Kläger hätten sich durch die Benutzung, eine Kostenentscheidung werde wegen der erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht für erforderlich gehalten, der Möglichkeit begeben, ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten vom unterlegenen Prozessgegner erstattet zu bekommen, um statt dessen über die Prozesskostenhilfe die Landeskasse entsprechend zu belasten. Insofern bestünden Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Senats vom 08.07.2008 Bezug genommen. Die Kläger haben hierzu weiter vorgetragen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei ein staatlicher Akt, auf den sich der Rechtsanwalt verlassen können müsse; es käme einer Enteignung gleich, wenn trotz bewilligter Prozesskostenhilfe aus Gründen, die das Obergericht für zutreffend halte, die Prozesskostenhilfe nicht oder nur vermindert ausgezahlt werde. Im Übrigen sei bisher häufig dann, wenn eine Kostenentscheidung nicht ganz eindeutig ausgefallen wäre, nach einem begrüßenswerten Brauch so verfahren worden, dass Prozesskostenhilfe bewilligt und sodann auf eine Kostenentscheidung verzichtet worden sei. Schon angesichts der Überlastung des Sozialgerichts seien die dortigen Richter hierfür sehr dankbar gewesen, da eine Kostenentscheidung oft ausführlich zu begründen gewesen wäre. Eine entsprechende Verfahrensweise sei häufig sogar angeregt worden; es könne nicht sein, dass ein solches Verfahren nunmehr durch eine andere Instanz außer Kraft gesetzt werde. Auf weitere Anfrage des Senats vom 15.07.2008, weshalb im Falle der Kläger eine Kostenentscheidung i.S. der Ausführungen des Bevollmächtigten nicht ganz eindeutig gewesen wäre, hat der Bevollmächtigte weiter ausgeführt, zwar sei die Untätigkeit von der Beklagten in der Tat eingeräumt worden. Allerdings habe sie, wie sich auch aus dem Widerspruchsbescheid vom 14.03.2005 ergebe, den Widerspruch teilweise als unzulässig angesehen; insoweit hätte die Beklagte durchaus die Auffassung vertreten können, dass insoweit keine Untätigkeit vorgelegen habe. Wenn auch einzuräumen sei, dass die Chancen für eine den Klägern positive Kostenentscheidung gut gewesen wären, sei eine solche positive Entscheidung doch keineswegs sicher erschienen. Für den Bevollmächtigten mache es auch keinen Unterschied, ob die Stadtkasse des Beklagten oder die Landeskasse die – in jedem Fall der Höhe nach gleichen – Gebühren zahle.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Darüber hinaus wäre sie, sähe man sie als zulässig an, jedenfalls unbegründet.
1. Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Kläger ist bereits unzulässig.
a) Zwar ist nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG die Beschwerde gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen nach § 55 RVG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Bevollmächtigte der Kläger begehrt eine um 214,10 EUR höhere Vergütung, so dass der Mindestbeschwerdewert von 200,01 EUR überschritten wird.
b) Für die Beschwerde fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis.
Denn die Kläger haben, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, nach erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewusst die Möglichkeit vereitelt, ihre außergerichtlichen Kosten durch die in der Hauptsache unterlegene Beklagte erstattet zu erhalten. Denn sie haben mit Schriftsatz vom 16.03.205 unter ausdrücklichem Hinweis darauf, "dass soeben Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, eine Kostenentscheidung nicht für erforderlich" gehalten und den Rechtsstreit ausdrücklich nicht nur in der Hauptsache, sondern darüber hinaus auch insgesamt für erledigt erklärt.
aa) Eine Erstattung ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten hätten die Kläger nach Erledigung der Hauptsache durch einen Antrag nach § 193 Abs. 1 SGG, der Beklagten (für den Fall, dass diese die Kostentragungspflicht auf diesen Antrag hin nicht ohnehin anerkannt hätte) die Tragung ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten durch Beschluss aufzuerlegen, ohne Weiteres erreichen können. Nicht nachvollziehbar ist insoweit der Einwand des Bevollmächtigten der Kläger, es sei keineswegs sicher erschienen, ob die Kosten der Beklagten auch auferlegt worden wären. Das Sozialgericht trifft die Kostenentscheidung i.S.v. § 193 SGG zwar nach Ermessen; es entspricht jedoch, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte dagegen sprechen, billigem Ermessen, dass derjenige Prozessbeteiligte die Kosten trägt, der in der Hauptsache unterlegen ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 12, 12a m.w.N.) bzw. unterlegen wäre, wäre eine streitige Entscheidung in der Hauptsache notwendig gewesen (vgl. a.a.O. Rn. 13). Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die eine ausnahmsweise andere Entscheidung rechtfertigten (vgl. a.a.O., Rn. 12b), sind nicht ersichtlich. Insbesondere war die Untätigkeitsklage nicht etwa selbst rechtsmissbräuchlich, da die Kläger die Bescheidung des Widerspruchs mehrfach und zuletzt unter dem 10.01.2005 gegenüber der Beklagten angemahnt hatten. Die Beklagte hatte auch bereits in ihrer Klageerwiderung ihre Untätigkeit eingeräumt und auf die Klage hin zeitnah die Bescheidung des Widerspruchs der Kläger vorgenommen. Wenn der Bevollmächtigte darauf verweist, der Widerspruch sei von der Beklagten als teilweise unzulässig angesehen worden, so ändert dies am vollen Obsiegen der Kläger mit ihrer allein auf die Bescheidung gerichteten Untätigkeitsklage nichts. Denn die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG richtet sich auf die Bescheidung des Widerspruchs schlechthin (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 88 Rn. 9b m.w.N.). Ist – wie hier – die Klage nach Ablauf der "Sperrfrist" des § 88 Abs. 2 SGG erhoben worden und bestand kein zureichender Grund für die Untätigkeit, so hat die Beklagte in aller Regel die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerseite zu erstatten, weil dieser mit einer Bescheidung des Widerspruchs vor Fristablauf hatte rechnen dürfen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 13c). Auch eine Untätigkeitsklage, die eine den Widerspruch ganz oder teilweise als unzulässig zurückweisende Widerspruchsentscheidung erstreitet, ist eine i.S. der bei § 193 SGG angewandten Kriterien insgesamt erfolgreiche Klage.
Ein Versagen der Kostenauferlegung auf die Beklagte durch das Sozialgericht wäre deshalb allenfalls aus unsachgemäßen, nicht zu erwartenden gerichtlichen Erwägungen heraus denkbar gewesen. Für diesen Fall aber hätte es den Klägern (denen nach der seit dem 01.04.2008 geltenden Vorschrift des § 173 Abs. 3 Nr. 3 SGG eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 193 SGG nicht eröffnet gewesen wäre) nach wie vor offen gestanden, den Ausgleich ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten über die Prozesskostenhilfe zu betreiben.
bb) Bestand damit eine sichere und unschwer durchsetzbare Möglichkeit, mit der Beklagten einen anderweitigen Kostenschuldner für die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erlangen, so haben sich die Kläger dieser Möglichkeit bewusst begeben, ohne hierfür einen rechtlich anerkennenswerten Grund zur Seite zu haben.
Prozesskostenhilfe wird zunächst nur dem Grunde nach bewilligt; die Höhe der zu zahlenden Vergütung kann erst später endgültig festgesetzt werden, wenn – im Falle, dass wie hier Rahmengebühren Anwendung finden – die Bestimmung der Gebührenhöhe nach § 14 RVG unter Berücksichtigung des gesamten Prozessablaufs möglich erscheint. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sichert bei naturgemäß im Regelfall ungewissem Prozessausgang zunächst dem Grunde nach ab, dass der Rechtsanwalt ohne Rücksicht auf den sich später erweisenden tatsächlichen Erfolg oder Nichterfolg der Klage die Gebühren verwirklichen kann, die nach Maßgabe des RVG als angemessene Honorierung seiner Tätigkeit anzusehen ist. Weiter reicht die durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgegebene staatliche Absicherungsgarantie für den Begünstigten und erst recht für deren Rechtsanwalt jedoch nicht.
Die Bewilligung entpflichtet den durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Begünstigten insbesondere nicht davon, anderweitige Ersatzmöglichkeiten für seine Prozesskosten zu suchen, in Anspruch zu nehmen und keinesfalls durch bewussten Verzicht auf entsprechende Ansprüche zu vereiteln. Das Gesetz setzt bei den Regeln über die anwaltliche Vergütung aus der Staatskasse im Wege der Prozesskostenhilfe vielmehr eine entsprechende Pflicht voraus, wenn es in § 59 Abs. 1 RVG einen Übergang von Ansprüchen auf Vergütung des Rechtsanwalts gegen einen ersatzpflichtigen Gegner auf die Staatskasse bestimmt. Der ausdrückliche Verzicht auf einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 193 SGG bewirkt insoweit auch, dass der Anspruch auch von der Staatskasse nicht mehr (nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 RVG) geltend gemacht werden kann. Denn ein aufgrund des Verzichts nicht mehr bestehender Anspruch kann auch nicht mehr auf die Staatskasse übergehen.
Entsprechendes ergibt sich aus dem Charakter der Prozesskostenhilfe als einer Sonderform der Sozialhilfe (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2003, Rn. 1 und 151, m.w.N.). Insofern kann für die Prozesskostenhilfe nicht anders als für die allgemeine Sozialhilfe gelten, dass Hilfe allein dann zu gewähren ist, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht (zumutbar) anderweitig beseitigt werden kann (vgl. zum sozialhilferechtlichen Selbsthilfegrundsatz – der als Unterfalls des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe im Recht der allgemeinen Sozialhilfe in § 2 SGB SGB XII, darüber hinaus auch in § 9 Abs. 1 SGB XII gesetzlichen Ausdruck findet – etwa Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, II.7. Rn. 10 ff.). Zwar ist bei Vorliegen der in einem standardisierten Verfahren festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO) diese grundsätzlich auch dann zu bewilligen, wenn das künftige Entstehen eines sicher durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruchs gegen den Prozessgegner bereits wahrscheinlich oder gar sicher erscheinen sollte. Begibt sich jedoch der Hilfebedürftige – wie im vorliegenden Fall die Kläger durch ihr geschildertes prozessuales Vorgehen – von vornherein einer an sich naheliegenden Selbsthilfemöglichkeit, besteht jedenfalls für eine Beschwerde der vorliegenden Art keine Rechtfertigung mehr, die Landeskasse erst durch die Beschwerdeentscheidung mit (weiteren) Prozesskostenhilfeaufwendungen zu belasten, die bei sachgerechtem Prozedieren ohne Weiteres vermeidbar gewesen wären (vgl. auch Beschluss des Senats vom 29.06.2007 – L 20 B 12/07 AY für den Fall einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei gleichzeitigem Verzicht auf einen Kostenantrag nach § 193 SGG).
cc) Dass sich der Bevollmächtigte der Kläger mit seinem ausdrücklichen Verzicht auf Stellung eines Kostenantrages i.S.v. § 193 SGG der (sicheren) Möglichkeit begeben hat, die Landeskasse im Ergebnis (sei es auch nur durch den Anspruchsübergang nach § 59 Abs. 1 RVG) von Prozesskostenhilfeaufwendungen freizuhalten, lässt seine Beschwerde gegen die sozialgerichtliche Entscheidung zur Höhe der ihm aus Prozesskostenhilfemitteln zustehenden Vergütung nach allem als rechtsmissbräuchlich erscheinen; ein Rechtsschutzinteresse besteht nicht.
Hiergegen kann nicht etwa eingewandt werden, nach einmal durch staatlichen Akt (Beschluss des Sozialgericht vom 09.03.2005) bewilligter Prozesskostenhilfe bedeute die Verneinung des Rechtsschutzinteresses im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Enteignung. Die entsprechende Ansicht des Bevollmächtigten der Kläger übersieht, dass mit dem Beschluss des Sozialgerichts vom 09.03.2005 Prozesskostenhilfe nur dem Grunde nach bewilligt wurde (s.o. bb). Die staatliche Kosteneinstandsgarantie dieses bewilligenden Aktes kann dementsprechend nur so weit reichen, wie anderweitige, stets vorrangige Kostenersatzpflichten (die ggf. auch und mit allen Durchsetzungsmühen und -risiken lediglich nach § 59 Abs. 1 RVG auf die Staatskasse übergehen können) nicht bestehen. Bei voller anderweitiger Ersatzpflicht kann deshalb trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich eine Belastung der Landeskasse ausscheiden; dies kann nicht damit umgangen werden, dass der durch die Prozesskostenhilfebewilligung Begünstigte letztlich zu Lasten der an der Hauptsache nicht beteiligten Landeskasse ohne anerkennenswerten Grund auf die anderweitigen Ersatzansprüche verzichtet.
dd) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es sei – wie es der Bevollmächtigte der Kläger vorträgt – "guter Brauch" gewesen, in Fällen nicht ganz eindeutig zu treffender Kostenentscheidung Prozesskostenhilfe zu gewähren und auf eine möglicherweise arbeitsaufwändige Kostenentscheidung zu verzichten. Dieser Einwand geht schon deshalb am vom Senat zu entscheidenden Einzelfall vorbei, weil die Kostenentscheidung hier keineswegs "nicht ganz eindeutig" zu treffen gewesen wäre (s.o. aa); vielmehr stand mit der Beklagten ein Kostenschuldner zur Verfügung, dessen Verpflichtung nicht fraglich erschien. Im Übrigen mag man für Fälle einer schwierigen Kostenentscheidung eine gewisse Freihändigkeit des Sozialgerichts insofern anerkennen, als man im Rahmen von §193 SGG eine größere gerichtliche Ermessensbreite befürworten kann, die damit einhergeht, dass die Kostenentscheidung nicht in ähnlicher Tiefe und Breite durchdacht und darzulegen ist, wie es eine Endentscheidung wäre, sondern sich auf eine summarische Prüfung beschränken kann. Dass allerdings der vom Bevollmächtigten der Kläger benannte "gute Brauch" eine Kostenentscheidung obsolet mache, weil es nicht darauf ankomme, aus welcher öffentlichen Kasse die Prozesskosten getragen würden, leugnet die Verantwortlichkeit des Gerichts, im Prozesskostenhilfeverfahren auch die berechtigten Interessen der – am Verfahren selbst nicht beteiligten – Landeskasse im Auge zu behalten und mit den Interessen des Klägers, des Bevollmächtigten und der ggf. kostenverpflichteten Beklagtenseite in eine Übereinstimmung zu bringen. Dass es sich bei der Beklagten einerseits und dem Land andererseits um unterschiedliche potentielle Kostenschuldner handelt, die auch in jeweils eigener Haushaltsverantwortlichkeit stehen, dürfte auch dem Bevollmächtigten der Kläger nicht verborgen sein. Eine gesetzlich nicht vorgesehene stillschweigende Übereinkunft zwischen Gericht, Beklagter und Kläger durch allzu vorschnelle Kostenaufbürdung auf das die Prozesskostenhilfeausgaben tragende Land findet jedenfalls im Gesetz keinerlei Stütze und lässt sich mit den im Prozesskostenhilfeverfahren auch zu beachtenden berechtigten Interessen des am Verfahren nicht beteiligten Landes nicht vereinbaren.
2. Sähe man die Beschwerde jedoch – wie der Bevollmächtigte der Kläger – angesichts der einmal (dem Grunde nach) erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe als zulässig an, wäre sie jedenfalls unbegründet.
Die Kläger führten eine Untätigkeitsklage, welche sich nach alsbaldiger Bescheidung des Widerspruchs unmittelbar erledigt hatte. Eine außergewöhnliche oder auch nur durchschnittliche anwaltliche Mühewaltung im Klageverfahren ist nicht erkennbar; vielmehr handelte es sich ersichtlich um ein Klageverfahren mit denkbar geringem anwaltlichen Aufwand. Sprechen hierfür schon die denkbar knappen Angaben in den vom Bevollmächtigten der Kläger gefertigten Schriftsätzen, so sind auch im Nachhinein keine Umstände vorgetragen worden oder sonstwie ersichtlich, die von diesem aus dem Akteninhalt gewonnen Eindruck abrücken ließen.
Die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger hierfür zu erstattenden Gebühren sind jedenfalls nicht höher festzusetzen als geschehen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat insgesamt Gebühren i.H.v. 175,00 EUR (Verfahrensgebühr 100,00 EUR, Einigungsgebühr 75,00 EUR) zzgl. Nebenkosten (Post-/Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20,00 EUR, Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 RVG von 31,90 EUR) festgesetzt. Das Sozialgericht hat im Ergebnis keine Entstehung höherer Gebühren (zzgl. Nebenkosten) angenommen. Auch der Senat sieht höhere Gebühren als 175,00 EUR (zzgl. Nebenkosten) nicht als entstanden an.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen (wie im Falle der Kläger) das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anwendbar ist, Betragsrahmengebühren. Die Höhe der Vergütung und auch der Betragsrahmengebühren bestimmt sich gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 (VV) zum RVG.
a) Im Falle einer Untätigkeitsklage fällt eine Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG an. Die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), beträgt nach Nr. 3102 VV RVG 40,00 bis 460,00 EUR.
aa) Zwar bestimmt Nr. 3103 VV RVG eine niedrigere Betragsrahmengebühr von 20,00 – 320,00 EUR, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Diese niedrigere Gebühr rechtfertigt sich daraus, dass der Rechtsanwalt aufgrund der vorausgegangenen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren Sach- und Rechtskenntnisse erworben hat, die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren einen geringeren anwaltlichen Aufwand bedingen. Eine Untätigkeitsklage i.S.v. § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setzt zwar auch die Einleitung eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens voraus. Sie ist jedoch als formelle Bescheidungsklage auf die (bloße) Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs gerichtet (BSG, Urteil vom 23.08.2007 – B 4 RS 7/06 R), nicht hingegen auf eine Bescheidung mit einem ganz bestimmten Inhalt. Der Rechtsanwalt kann deshalb typischerweise Erkenntnisse aus der sachlichen und rechtlichen Prüfung im Hinblick auf die Abwehr eines erlassenen oder die Verpflichtung der Behörde zu einem begehrten Verwaltungsakt für die Zwecke der Untätigkeitsklage nicht nutzen. Der "Synergieeffekt", auf den Nr. 3103 VV RVG Rücksicht nimmt, tritt deshalb bei einer Untätigkeitsklage gerade nicht ein (näher LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008 – L 19 B 24/08 AS m.w.N.).
bb) Die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG ist jedoch im Falle der Kläger nicht, wie es ihr Bevollmächtigter im Beschwerdeverfahren tut, mit der vierfachen Mindestgebühr, also mit (4 x 40,00 =) 160,00 EUR anzusetzen, sondern deutlich darunter.
Die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (Satz 1). Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4). Der Urkundsbeamte bzw. das Gericht sind deshalb zur Überprüfung der Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt verpflichtet; im Falle der Unbilligkeit ist die Gebühr ungeachtet ihres Ansatzes durch den Rechtsanwalt festzusetzen.
Der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG i.H.v. 160,00 EUR durch den Bevollmächtigten der Kläger ist unbillig. In einem Fall mit durchschnittlichem Aufwand wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts billigerweise mit der sog. Mittelgebühr (250,00 EUR als der rechnerischen Mitte des Gebührenrahmens zwischen 40,00 und 460,00 EUR) abgegolten. Für einen solchen Durchschnittsfall muss die Streitsache nach den Kriterien des § 14 RVG insgesamt als durchschnittlich erscheinen; ob dies der Fall ist, ergibt sich aus einem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Bei einer Untätigkeitsklage kommt schon aufgrund ihres eingeschränkten Streitgegenstandes (s.o.) und des damit zusammenhängenden – deutlich – unterdurchschnittlichen anwaltlichen Aufwandes allein eine Gebühr unterhalt der Mittelgebühr in Betracht. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung finden sich Gebührenansätze von der doppelten Mindestgebühr (80,00 EUR) bis hin zu 75 % der Mittelgebühr (187,50 EUR). Jedenfalls dann, wenn sich die konkrete Untätigkeitsklage – wie im Falle der Kläger – in minimaler anwaltlicher Mühewaltung erschöpft, hält der Senat einen Ansatz allein in Höhe der doppelten Mindestgebühr (80,00 EUR) für gerechtfertigt. Denn nach Klageerhebung, mit der im Wesentlichen die relevanten Daten mitgeteilt wurden, hat die Beklagte alsbald ihre Untätigkeit eingeräumt und den Widerspruch beschieden. Ohnehin sind bei einer Untätigkeitsklage anwaltlich lediglich die Fristen zu überwachen, die für den Ablauf der maßgebenden Fristen erheblichen Daten in der Klageschrift mitzuteilen und ggf. die Erledigung der Hauptsache anzuzeigen. Die materielle Rechtslage hinsichtlich des Inhalts des begehrten Bescheides ist demgegenüber nicht zu prüfen oder darzulegen. Schwierige tatsächliche Würdigungen sind nicht vorzunehmen. Ein relevantes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts ist nicht ersichtlich. Aufgrund ihres eingeschränkten Streitgegenstandes (s.o.) ist eine Untätigkeitsklage zudem als für den Kläger von nur erheblich unterdurchschnittlicher Bedeutung anzusehen; das mit ihr einzig mögliche Erreichen einer Bescheidung gleich welchen Inhalts lässt eine ähnliche Bedeutung wie bei einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage nicht zu (siehe hierzu auch LSG NRW, a.a.O., m.w.N. zur sozialgerichtlichen Rechtsprechung).
Von Bedeutung ist insoweit nicht etwa die Frage, ob mit dem Ansatz einer doppelten Mindestgebühr überhaupt eine anwaltliche Eigenkostendeckung bzw. ein angemessener Verdienst für die investierte anwaltliche Arbeitszeit gewährleistet werden kann. Vielmehr ist von der gesetzlichen Wertung auszugehen, die für anwaltliche Tätigkeiten i.S.d. Nr. 3102 VV RVG einen Gebührenrahmen zwischen 40,00 und 460,00 EUR als maßgebend vorschreibt. Die Annahme des Gesetzes, es gebe Klageverfahren, bei denen die anwaltliche Tätigkeit bereits mit der Mindestgebühr von 40,00 EUR ausreichend abgegolten wird, ist bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen. Die gebührenmäßige Verortung der anwaltlichen Tätigkeit hat sich dementsprechend an dem vom Gesetz als ausreichend angesehenen Gebührenrahmen zu orientieren und die konkrete anwaltliche Tätigkeit zu diesem Rahmen in Beziehung zu setzen ist. Diese Inbeziehungsetzung erfordert bei einer einfachen Untätigkeitsklage wie im Falle der Kläger zwar keine Heranziehung allein der Mindestgebühr. Denn es sind Fälle anwaltlicher Tätigkeit im Klageverfahren mit noch weniger Aufwand denkbar, etwa solche einer nur fristwahrenden Klageerhebung, der ein sofortiges Anerkenntnis folgt. Eine Gebühr oberhalb des bereits Doppelten der Mindestgebühr erscheint jedoch angesichts des vergleichsweise sehr geringen anwaltlichen Aufwandes unbillig.
b) Daneben ist eine sog. "fiktive Terminsgebühr" nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG nicht entstanden. Dies hätte zur Voraussetzung, dass das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endete. Der Rechtsbegriff des "angenommenen Anerkenntnisses" bezieht sich auf § 101 Abs. 2 SGG. Eine Beendigung des Untätigkeitsklageverfahrens nach § 88 SGG durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes und der darauf folgenden (einseitigen) Erledigungserklärung stellt kein Anerkenntnis in diesem Sinne dar. Denn ein angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG setzt voraus, dass ein Beteiligter einen prozessualen Anspruch durch Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkennt und der andere Beteiligte das Anerkenntnis durch Prozesserklärung gegenüber dem Gericht annimmt. Bei einer Untätigkeitsklage tritt die Erledigung jedoch durch den Erlass des begehrten Bescheides und pflichtgemäßer Abgabe einer der in § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Erledigungserklärung ein; das Rechtsschutzbedürfnis ist dabei schon mit dem Erlass des Bescheides entfallen. Dies steht dem "angenommenen Anerkenntnis" i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich (näher und m.w.N. LSG NRW, a.a.O.).
c) Auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 bzw. 1006 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG ist nicht angefallen. Voraussetzung wäre hierfür eine Erledigung gerade durch "anwaltliche Mitwirkung" (i.S. von Nr. 1002 VV RVG). Die Gebührenvorschrift setzt einen mit einem Rechtsbehelf angefochtenen oder einen abgelehnten Verwaltungsakt voraus. Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist jedoch nicht ein solcher Verwaltungsakt, sondern die Bescheidung eines Antrags oder eines Widerspruchs. Zudem reichen für die notwendige "anwaltliche Mitwirkung" die Erhebung und Begründung der Klage als solche oder die bloße Erledigungserklärung nicht aus; diese Tätigkeiten werden vielmehr durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Erforderlich ist vielmehr ein qualifiziertes Tätigwerden, welches darauf abzielt, die Streitsache aufgrund der besonderen Mitwirkung ohne gerichtliche Entscheidung zu erledigen.
d) Ob im Falle der Kläger neben einer der Billigkeit entsprechenden Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG (80,00 EUR) auch eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG angefallen ist, kann offen bleiben. Nach dieser Vorschrift erhöht sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und der Höchstbetrag um 30 %. Selbst eine Erhöhung um insgesamt 60 % wegen Vertretung dreier Kläger könnte die angemessene Verfahrensgebühr von 80,00 EUR nicht auf einen Betrag hochsetzen, der die bereits gewährte Gesamtgebühr von 175,00 EUR überstiege.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 20.11.2008
Zuletzt verändert am: 20.11.2008