Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.06.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 12.06.2008 ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Denn die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a, Rn. 7, 7a).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bietet die Klage der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch auf Übernahme ihres Anteils an der Nachzahlung für die Betriebskosten in Höhe von insgesamt 739,44 EUR und der Heizkosten in Höhe von 701,28 EUR besteht nicht. Ein Anspruch lässt sich nicht aus § 22 Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) herleiten. Entgegen der Ansicht der Klägerin müssen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bei der Beklagten die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II, zu denen auch die Zugehörigkeit zum Kreis der Berechtigten zählt, vorliegen. Nicht entscheidend ist, ob die Klägerin in dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum Leistungen bezogen hat. Denn die (anteilige) Geltendmachung der Neben- und Heizkostennachforderung setzt einen aktuellen tatsächlichen Bedarf voraus. Die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgt in Höhe der "tatsächlichen" Aufwendungen, wenn diese angemessen sind in dem Zeitpunkt, in dem diese anfallen und dies ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R Rn. 9). Zwar hatte die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der Klägerin, ihrem damaligen Lebensgefährten (bis Ende März 2006) und ihrem Sohn T Leistungen der Grundsicherung SGB II bezogen. Jedoch stand die Klägerin bei Einreichung der Betriebs- und Heizkostenabrechnungen am 05.12.2006 bei der Beklagten nicht mehr im Leistungsbezug. Denn Leistungen nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II, d.h. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Kosten für Unterkunft und Heizung kann nur derjenige erhalten, der zum Kreis der Berechtigten nach § 7 Abs. 1 SGB II zählt. Vorliegend greift ab Oktober 2006 der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II für das Arbeitslosengeld II im Sinne des § 19 S. 1 SGB II ein. Denn die Klägerin hat nach eigenen Angaben und ausweislich der Studienbescheinigung der S-Universität C zum 01.10.2006 ein Studium aufgenommen. Sie erhält Leistungen nach dem Berufsaufsbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch auf § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II stützen, wonach in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geleistet werden können. Unabhängig davon, dass hiernach nur eine bisher von der Klägerin nicht geltend gemachte darlehensweise Gewährung möglich ist, liegen die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne dieser Vorschrift bei der Klägerin nicht vor. Insofern ist mit dem Bundessozialgericht (BSG, Urteile vom 06.09.2007 – B 14/7b 28/06 R und B 14/7b 36/06 R) und der Literatur (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 103) ein besonderer Härtefall nur dann gegeben, wenn erstens begründeter Anlass besteht, dass bei einer Nichtgewährung des Darlehens eine vor dem Abschluss stehende Ausbildung abgebrochen bzw. nicht beendet wird und zweitens hierdurch das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit und damit verbundener Hilfebedürftigkeit eintreten wird. Es muss daher eine durch objektive Umstände belegbare Aussicht bestehen, dass die Ausbildung in absehbarer Zeit zu Ende gebracht werden kann (Spellbrink, Soziale Sicherheit 2008, S. 33). Solche Umstände sind von der Klägerin, die das Studium erst im Oktober 2006 aufgenommen hat, bislang nicht vorgetragen worden.
Schließlich kommt ein Anspruch auch nicht nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II in Betracht, da ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft u.a. nur derjenige Auszubildende erhalten kann, der BaföG bezieht und als Studierender im Haushalt der Eltern wohnt (Spellbrink, Soziale Sicherheit 2008, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.11.2008
Zuletzt verändert am: 19.11.2008