Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.06.2008 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus L beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Unrecht abgelehnt. Denn die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr. 7, 7a).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bietet die Klage gegen den Bescheid vom 18.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2008 hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es bedarf weiterer Ermittlungen, ob die Voraussetzungen einer wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 3 S. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgelegen haben. Hierzu ist zum einen erforderlich, dass ein (erstes) Sanktionsereignis nach Abs. 2 mit der Absenkung in der ersten Stufe um 10 % eingetreten und festgestellt worden ist (Valgolio in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, § 31 Rdnr. 99) und dieser (erste) Sanktionsbescheid an den Hilfebedürftigen bekannt gegeben wurde. Letzteres bedarf der Überprüfung. Denn der Kläger hat geltend gemacht, den Bescheid vom 04.01.2008, der die Absenkung der Regelleistung für die Zeit vom 01.02.2008 bis zum 30.04.2008 wegen Nichterscheinen zum Meldetermin am 03.01.2008 regelt, nicht erhalten zu haben. Der Kläger trägt insoweit vor, erst durch den Widerspruchsbescheid vom 01.02.2008 von der Existenz des Bescheides vom 04.01.2008 Kenntnis erlangt zu haben, ohne aber dessen Inhalt zu kennen.
Zum anderen muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen erneut gegen eine Verpflichtung gemäß § 31 Abs. 2 SGB II verstoßen haben. Der Wiederholungsfall einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 3 SGB II begründet einen selbstständigen Absenkungstatbestand. Daher ist zu prüfen, ob sämtliche Elemente des Sanktionsereignisses erneut zu bejahen sind (Valgolio, a.a.O., § 31 Rdnr. 111). Insbesondere ist zu prüfen, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II für das Nichterscheinen vorliegt. Denn die Absenkung des Arbeitslosengeldes II ist dann ausgeschlossen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige darlegt und nachweist, dass für sein Verhalten ein wichtiger Grund besteht. Als wichtiger Grund sind dabei alle Umstände anzusehen, die eine Meldung unmöglich gemacht haben oder diese als unzumutbar erscheinen lassen, so dass ein anderes Verhalten billigerweise nicht zu erwarten war. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich vollumfänglich überprüfbar ist (Valgolio, a.a.O., § 31 Rdnr. 95 f.). Der Kläger begründete bereits den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.01.2008 damit, dass er wegen der gravierenden psychiatrischen Erkrankungen seiner Ehefrau nicht in der Lage gewesen sei, der Meldeaufforderung nachzukommen. Aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt sich diesbezüglich, dass die Ehefrau des Klägers bis Juni 2006 eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung erhalten hat, der Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen einer "Agoraphobie mit Panikstörung" mit Bescheid vom 06.06.2006 abgelehnt und im November 2006 hiergegen Klage bei dem SG Düsseldorf (S 39 R 181/06) erhoben wurde. Auf der anderen Seite weist die Beklagte im Widerspruchsbescheid darauf hin, dass der Kläger zum einen eine Nebenbeschäftigung als Zeitungszusteller ausübt und zum anderen den Einkauf für den Haushalt erledigt, wofür er jeweils den gemeinsamen Haushalt verlassen muss. Das SG wird den Sachverhalt weiter aufklären und ermitteln, wann sich der Kläger wegen seiner Nebenbeschäftigung außer Haus befand, wie und ob eine Betreuung der Ehefrau sichergestellt und ob der Kläger wegen der Erkrankung der Ehefrau objektiv daran gehindert war, Meldetermine in den Räumen der Beklagten im G-weg wahrzunehmen. Das Einverständnis der Ehefrau vorausgesetzt, kommt die Beiziehung der Akte S 39 R 181/06 oder weiterer ärztlicher Unterlagen in Betracht, auch um festzustellen, ob die Ehefrau den Kläger ggf. zu den Terminen bei der Beklagten begleiten kann.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu erbringen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 25.11.2008
Zuletzt verändert am: 25.11.2008