Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.09.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines vom Regelsatz abweichenden Bedarfs im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII).
Die 1925 geborene Klägerin hat einen Grad der Behinderung von 70 und das Merkzeichen G (Nachteilsausgleich "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -). Dem liegen folgende Behinderungen zugrunde:
1.Spitzfußstellung links mit praktischer Versteifung des linken oberen Sprunggelenks und Teilversteifung im unteren Sprunggelenk mit Verkürzung des linken Beins um 3 cm,
2.Teilversteifung des linken Hüftgelenks nach medialem Schenkelhalsbruch mit subjektiven Beschwerden,
3.Teilversteifung der linken Schulter aufgrund einer Periarthrose humerus scapularis,
4.ausgedehnte Krampfadern an beiden Unterschenkeln mit sekundären Veränderungen der Haut,
5.Arthrose beider Kniegelenke.
Aufgrund dieser Behinderungen benötigt die Klägerin Konfektionsschuhe in H-Größe mit einer orthopädischen Aufarbeitung. Von der Krankenkasse werden nur die Kosten für die Schuhzurichtung nach ärztlicher Verordnung übernommen. Während des Bezugs von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezog die Klägerin aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung zum Kauf der dafür in zwei Jahren benötigten 4 Paar Schuhe eine zusätzliche Bekleidungshilfe in Höhe von halbjährlich 70,00 DM bzw. monatlich 11,67 DM.
Seit 01.01.2003 bezog die Klägerin Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfs-orientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) und aufgrund einer individuellen Regelung Leistungen wegen eines Mehrbedarfs in Höhe von jährlich 86,41 EUR.
Am 16.11.2004 beantragte die Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII, die ihr die Beklagte mit Bescheid vom 06.01.2005 in Höhe von 638,50 EUR (345,00 EUR Regelsatz, 58,65 EUR Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung und 424,25 EUR für Unterkunft und Heizung, abzüglich 189,70 EUR Einkommen aus Altersrente) erstmals bewilligte.
Am 07.04.2005 beantragte die Klägerin zusätzlich die Übernahme der Kosten von Konfektionsschuhen in H-Größe, die einer orthopädischen Aufarbeitung zugänglich sind und reichte dazu einen Kostenvoranschlag des Schuh- und Sporthauses S, X, vom 07.04.2005 in Höhe von 74,90 EUR ein. Mit Bescheid vom 25.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Kosten der benötigten Schuhe seien durch den Regelsatz gedeckt, der auch den notwendigen Bedarf für Bekleidung und Schuhe sicherstelle. Auch eine einmalige Leistungserbringung nach § 31 SGB XII komme wegen der benötigten Schuhe nicht in Betracht.
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, die benötigten Schuhe hätten einen erheblich höheren Anschaffungspreis als herkömmliche Schuhe. Ihr erhöhter Schuhbedarf müsse nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sichergestellt werden, weil er im Eckregelsatz von lediglich 6,09 EUR nicht enthalten sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar benötige die Klägerin aufgrund ihrer Behinderungen unstreitig Konfektionsschuhe, die orthopädisch aufgearbeitet werden müssten. Es werde anerkannt, dass diese in der Regel teurer als herkömmliche Schuhe seien. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII seien auch insofern erfüllt, als der Bedarf als unabweisbar angesehen werde. Entsprechend der Einbeziehung des Bedarfs an Bekleidung und Schuhen in die Regelsätze und der Anhebung der Regelsätze im Vergleich zum BSHG zum 01.01.2005 sei nach dem Willen des Gesetzgebers aber ein überdurchschnittlicher Bedarf in einzelnen Bereichen durch einen geringeren Bedarf in anderen Bereichen eigenverantortlich auszugleichen. Eine über den Regelsätzen liegende Leistungserbringung sei auf wenige Ausnahmefälle zu beschränken. So könnte auch die Klägerin von den ihr für die Anschaffung von Bekleidung und Schuhen monatlich zur Verfügung stehenden 29,23 EUR (23,14 EUR plus 6,09 EUR) die erforderlichen teureren Schuhe und die im Übrigen benötigte Bekleidung kaufen, so dass ihr Bedarf im Bereich "Beklei-dung und Schuhe" nicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweiche.
Am 05.09.2005 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, ihre Behinderung führe zu einem höheren Bedarf an Schuhen, da sie aufgrund des Aufsetzens ihrer Füße einen höheren Abrieb verursache. Ferner benötige sie orthopädisch aufgearbeitete Schuhe, da wegen ihres kürzeren linken Beins ein Höhenausgleich erfolgen müsse. Eine Umarbeitung setze eine besondere Qualität der Schuhe voraus. Nach dem nunmehr geltenden § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und unter Zugrundelegung von Anschaffungskosten für hochwertige Konfektionsschuhe in Höhe von 79,09 EUR ergebe sich ein Mehrbedarf von 13,31 EUR monatlich, der den im Eckregelsatz für Schuhe vorgesehenen Betrag in Höhe von 6,09 EUR um 7,23 EUR und damit erheblich überschreite.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2005 zu verpflichten, ihr ab dem 01.01.2005 einen monatlichen Mehrbetrag für Schuhe in Höhe von 7,23 EUR zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Auffassung festgehalten. Im Übrigen könne die Klägerin den Differenzbetrag zwischen dem von ihr benötigten Mehrbedarf an Schuhen und dem Eckregelsatz für Schuhe durch den bei ihr anerkannten Mehrbedarf nach § 30 BSHG bestreiten.
Mit Urteil vom 01.09.2006 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2005 zusätzliche Leistungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Höhe von 6,39 EUR monatlich zu bewilligen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 27.09.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.10.2006 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Ansicht, der Mehrbedarf der Klägerin an Schuhen sei grundsätzlich vom Regelsatz umfasst. Dies folge daraus, dass nicht mehr wie im BSHG die Bedarfslagen durch Regelsätze als "laufende Leistungen" (§ 22 BSHG) sowie nach individueller Bedarfsprüfung durch "einmalige Leistungen" (§ 21 Abs. 1 a BSHG) abgedeckt würden, sondern letztere seit der Regelung des Sozialhilferechts im Sozialgesetzbuch in die pauschalisierenden Regelsätze mit einbezogen seien, die deshalb auch angehoben worden seien. Die von der Klägerin behötigten Schuhe seien daher entgegen ihrer anfänglich vertretenen Ansicht mit vom Regelsatz umfasst, auch wenn der Bedarf nicht monatlich anfalle. Gleichwohl gehe es nicht um einen monatlich anfallenden und zu deckenden Bedarf, weil der tatsächliche Bedarf an Schuhen vom erforderlichen Betrag her sowie zeitlich nicht planbar sei. Die nächsten Schuhe könnten teurer oder billiger sein und würden möglicherweise nach einem Jahr noch nicht benötigt, weil die vorhandenen Schuhe noch nicht verschlissen seien. Die monatliche Zusatzleistung sei vielleicht sogar kontraproduktiv, weil die Beträge eventuell nicht angespart würden und im Falle des tatsächlichen Bedarfs nicht mehr zur Verfügung stünden. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sei also nicht die richtige Anspruchsgrundlage. Es sei vom Gesetzgeber gewollt, dass bei einem über den Regelsätzen liegenden Bedarf daher geprüft werden müsse, ob dieser aufgrund individueller Lebensführung durch einen geringeren Bedarf in anderen Bereichen ausgeglichen werden könne. Bei dem für den zusätzlichen Bedarf benötigten geringen Betrag sei die Sicherstellung des notwendigen Lebensbedarfs der Klägerin auch nicht gefährdet, wenn sie im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit wegen der orthopädischen Aufarbeitung höherwertige Schuhe kaufe und stattdessen für sonstige Bekleidung weniger Geld ausgebe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.09.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2005 zusätzliche Leistungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Höhe von 6,39 EUR monatlich zu bewilligen.
Anspruch auf Festlegung eines vom Regelsatz abweichenden Bedarfs nach § 42 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB XII besteht, wenn ein Bedarf im Einzelfall unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Zur weiteren Begründung verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG auf Seite 7, 2. und 3. Absatz, die er für zutreffend erachtet und denen er sich anschließt.
Zwar wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII nach Regelsätzen erbracht, mit § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erhält die Vorschrift wie die Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG aber eine Öffnungsklausel. Dabei entspricht § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nach Einschätzung des Gesetzgebers der genannten Vorgängervorschrift und konkretisiert dabei das Merkmal der abweichenden Bemessung der Regelsätze (so die Amtliche Begründung, BT-Drucks. 15/1514, abgedruckt bei Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, § 28). Durch diese Ausnahmevorschrift erhält das Individualisierungsprinzip, das aufgrund des Regelsatzprinzips zurücktreten muss, wieder Geltung (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 28 Randnr. 11).
Liegen die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen für Sonderbedarfe nach den §§ 31 bis 34 SGB XII vorliegend offensichtlich nicht vor, kann die Klägerin auch nicht darauf verwiesen werden, dass ihr zusätzlicher Bedarf an Schuhen durch den ihr gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII anerkannten Mehrbedarf von 17 v.H. des maßgebenden Regelsatzes abgedeckt ist. Auch auf die dazu vom SG gemachten Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen. Zu ergänzen ist dazu, dass auch nach der vormaligen Begründung der Anwendungsbereich der Mehrbedarfsregelung für ältere Menschen auf der Erwägung beruhte, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt für ältere Menschen nicht ausreichend bemessen ist, weil ältere Menschen weniger mobil sind, die nächstmöglichen Einkaufsmöglichkeiten nutzen müssen und auch ein höheres Informations- und Kontakt-bedürfnis besitzen (BT-Drucks. 10/3079). Im Einzelnen sollen mit dem Mehrbedarf erhöhte Aufwendungen für die Pflege von Kontakten zu Dritten, Aufmerksamkeiten bei gelegentlichen Hilfeleistungen durch Nachbarn oder andere Bekannte, verteuerter Einkauf von Bedarfsgütern, zusätzliches Fahrgeld infolge verminderter Beweglichkeit, zusätzlicher Reinigung der Kleidung und Wäsche, Pflege der Gräber von Angehörigen und für Stärkungs- und Naturheilmittel pauschal abgedeckt werden (Deutscher Verein 1976, zitiert von Hofmann in LPK – SGB XII, § 30 Randnr. 8). Im Unterschied zu diesen Darlegungen liegt eine Besonderheit des Einzelfalls nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dann vor, wenn der Hilfesuchende einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf geltend macht, der bei der generalisierten Bemessung der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und nach den typisierten Bedarfslagen für bestimmte Personengruppen nach § 30 SGB XII nicht berücksichtigt worden ist und, weil einzelfallabhängig, auch nicht berücksichtigt werden konnte (vgl. Grube/Wahrendorf, a.a.O.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall des erhöhten Schuhbedarfs der Klägerin erfüllt.
Dabei geht der Senat mit dem SG aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlags vom 07.04.2005 von einem Preis von 74,90 EUR der von der Klägerin benötigten aufarbeitungsfähigen Schuhe aus, weil dieser Preis lediglich geringfügig über dem Eck-regelsatz für Schuhe liegt (73,08 EUR = 6,09 x 12). Er geht ferner mit dem SG von dem Bedarf von 2 Paar dieser Schuhe im Jahr aus, weil den Sozialhilfeakten zu entnehmen ist, dass die Beklagte jedenfalls seit Oktober 1999 diesem Bedarf Rechnung getragen hat und nicht ersichtlich ist, dass sich an diesem Bedarf 2005 etwas änderte.
Dieser abweichende Bedarf weicht auch im Einzelfall unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab.
Ein unabweisbar seiner Höhe nach von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf liegt z.B. vor, wenn der Leistungsberechtigte teurere Unter- oder Übergrößen tragen muss (so die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 15/1514). Damit ist der vorliegende Fall vergleichbar. Der aufgrund der orthopädischen Behinderungen der Klägerin in erster Linie erhöhte Verschleiß und der geringfügig höhere Anschaffungspreis der aufarbeitungsfähigen Schuhe ist in gleicher Weise wie das erforderliche Tragen von teureren Unter- oder Übergrößen unabweisbar, weil in beiden Fällen Alternativlösungen nicht ersichtlich sind. In beiden Fällen sind die Leistungsberechtigten auf diesen abweichenden Bedarf angewiesen.
Der abweichende Bedarf der Klägerin weicht auch seiner Höhe nach ohne Zweifel erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab, weil er etwas höher als doppelt so hoch ist wie der im Eckregelsatz für Schuhe monatlich vorgesehene Betrag.
Soweit die Beklagte den im Eckregelsatz für Schuhe vorgesehenen Betrag von 6,09 EUR monatlich für problematisch hält, hat der Senat keinen Anlass, den Betrag in Zweifel zu ziehen (Hofmann in LPK – SGB XII, § 27 Randnr. 21). Demgegenüber bestehen Zweifel an der Richtigkeit des von der Beklagten angegebenen Betrags für Bekleidung und Schuhe in Abteilung 3 aus dem angeblich vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) in Höhe von 33,97 EUR (= 89 v.H.). Denn der Betraganteil des Regelsatzinhalts in den alten Bundes-ländern bei einem Anteil aus der EVS von 89 v.H. in der Abteilung 03 für Bekleidung und Schuhe beträgt 34,09 EUR (vgl. Mester/Schwabe, Hinweise zur Berechnung von Leistungs-ansprüchen außerhalb von Einrichtungen nach dem SGB XII – Teil 1: Hilfe zum Lebens-unterhalt in ZfF 11/2004 S. 268). Die weiteren in der Abteilung 03 der EVS ausgewiesenen und bei der Regelsatzermittlung berücksichtigten Beträge aber sind Positionen, die vormals den Bedarfsgruppen Beschaffung von Wäsche von geringem Anschaffungswert und Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen zuzuordnen waren, so dass der Betrag von 29,23 EUR monatlich allein für Bekleidung und Schuhe nachvollziehbar ist.
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf den von ihr vorgelegten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Bayern vom 19.06.2006 – L 11 B 358/06 SO ER – der Ansicht ist, folge man vorliegend dem SG, hätte das LSG Bayern in seinem Fall feststellen müssen, dass ein Betrag von 76,00 EUR über das hinausgehe, was im Regelsatz für Schuhe enthalten sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass es in jenem Fall in erster Linie um die Übernahme des ersparten Eigenanteils durch den Sozialhilfeträger ging, kann der Umstand, dass das LSG in dem völlig anders gearteten Fall keinen Anlass hatte, etwas über einen über den Regelsatz hinausgehenden Betrag zu sagen, die Richtigkeit der vor-liegend zugrunde gelegten Beträge nicht in Zweifel ziehen.
Dass dem abweichenden Bedarf der Klägerin an Schuhen nur ein Kostenvoranschlag zugrunde liegt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie oben dargelegt, liegt der Preis dieser Schuhe nur geringfügig über dem Eckregelsatz für 1 Paar Schuhe (73,08 EUR). Mangels anderer Preisangaben für Schuhe und mangels Vorlage anderer Kostenvor-anschläge durch die Beklagte hat sich der Senat daher nicht zu weiteren Ermittlungen insoweit veranlasst gesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 27.11.2008
Zuletzt verändert am: 27.11.2008