Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.08.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 25.08.2008 zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Ein solcher ist aber Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des SG, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Der Senat hatte deshalb nicht zu entscheiden, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des SGB keine abweichende Regelung enthalten. Dies spricht für die Annahme, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erst zum Ersten eines jeden Monats fällig werden (so das SG Köln in dem angegriffenen Beschluss unter Verweis auf Conradis in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 41 RdNr. 3). Dem wird entgegen gehalten, dass das SGB II mit seinem § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II hierzu eine abweichende Regelung treffe. Nach dieser Regelung sollen die Leistungen jeweils monatlich im Voraus erbracht werden. Daraus wird gefolgert, dass die Zahlung so rechtzeitig zu veranlassen sei, dass sie am letzten Tag vor dem Monat, in dem der Anspruch eigentlich entstehen würde, zur Verfügung steht (so Eicher in: Eicher/Spelbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 41 RdNr. 11). Gegen die zuletzt genannte Auffassung könnte sprechen, dass auch eine Leistungserbringung am jeweils Ersten eines Monats als Leistungserbringung "im Voraus" – nämlich für den gesamten Monat – angesehen werden könnte.
Nicht zu entscheiden hatte der Senat ferner, welcher Leistungsträger für den Antragsteller örtlich zuständig ist gemäß § 36 SGB II. Denn die Antragsgegnerin bejaht ihre Zuständigkeit. Diese Frage ist gegebenenfalls im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.12.2008
Zuletzt verändert am: 04.12.2008