Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.08.2008 aufgehoben. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Die Berufung bedurfte vorliegend nicht der Zulassung durch das Sozialgericht, da sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Insoweit weist die Beklagte zwar zu Recht darauf hin, dass Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch 12. Buch – Sozialhilfe (SGB XII) gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB XII in der Regel für 12 Kalendermonate zu bewilligen sind. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2006 hat die Beklagte, die im Übrigen Grundsicherungsleistungen gewährt, Leistungen der Eingliederungshilfe hinsichtlich der Kosten des Internetanschlusses aber ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt. Entsprechend hat der Kläger monatliche Leistungen für den Internetanschluss in Höhe von 29,93 EUR (zukunftsoffen – vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 21a) beantragt. Mithin steht nicht lediglich die fiktive Möglichkeit eines Anspruchs für einen längeren Zeitraum als ein Jahr in Rede (vgl. zu einer solchen Konstellation BSG, Beschluss vom 30.07.2008, B 14 AS 7/08 B).
Gegenstand des Verfahrens sind demzufolge Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII seit Antragstellung (11.09.2006) bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Senat folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa BSG, Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 12/06 R = SozR 4-3500 § 21 Nr. 1), wonach bei einer Leistungsablehnung zulässigerweise die gesamte bis zum für die Tatsacheninstanz maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit Gegenstand des Verfahrens ist.
Es kann und muss daher offen bleiben, ob auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit in Betracht käme. Die Berufung war vielmehr auch ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft.
Die Entscheidung des Sozialgerichts über die Nichtzulassung war daher auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers aufzuheben. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht entsprechend § 145 Abs. 5 SGG als Berufungsverfahren fortzusetzen. Ein Ausspruch des Senats über die Zulassung der Berufung ist nicht erfolgt, so dass eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift ausscheidet. Der Senat folgt insoweit der Auffassung (vgl. etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2008, L 9 KR 47/04 NZB m.w.N.), wonach es in dieser Konstellation der gesonderten Einlegung der Berufung bedarf. Dem steht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 03.06.2004, B 11 AL 75/03 R = NZS 2005, 333-334) nicht entgegen. Das Bundessozialgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung lediglich – bejahend – mit der Frage auseinandergesetzt, ob es an die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung bzw. deren Statthaftigkeit ohne Zulassung gebunden ist. Auch eine entsprechende Anwendung des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht (a.A. ohne nähere Begründung Leitherer, a.a.O., Rn. 46a). Auch insoweit schließt der Senat sich der zitierten Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (a.a.O.) an. Auch im Interesse der Beteiligten bedarf es der entsprechenden Anwendung nicht. Den Beteiligten steht es vielmehr in einer solchen Konstellation offen, gegen das Urteil sogleich oder aber nach Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung Berufung einzulegen (vgl. auch Leitherer, a.a.O., Rn. 46a unter Verweis auf BVerwGE 89, 27). Dabei richtet sich die Berufungsfrist wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG (vgl. hierzu etwa Leitherer, a.a.O., Rn. 46a); ggf. ist bei Versäumung der Berufungsfrist auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe des § 67 SGG in Betracht zu ziehen. Kosten sind dem Kläger durch die Beklagte nicht zu erstatten. Insbesondere kommt eine entsprechende Verpflichtung nicht auf der Grundlage des § 193 SGG in Betracht. Eine Kostenbelastung der Beklagten entspräche nicht der Billigkeit, da die unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht, die in der fehlerhaften Entscheidung über die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung liegt, der Beklagten nicht zugerechnet werden kann. Für eine Belastung der Staatskasse fehlt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., m.w.N.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.12.2008
Zuletzt verändert am: 10.12.2008