Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.08.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines Anspruches auf Erstattung der nach eigenen Angaben in Höhe von 57,26 EUR monatlich aufgewendeten Stromkosten für Warmwasserbereitung als Zuschlag zu den im Übrigen erbrachten Regelleistungen nach § 20 SGB II und den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II.
Den diesbezüglich gestellten Antrag vom 17.08.2007 hat die Beklagte mit Bescheid vom 16.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 abgelehnt. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die hiergegen am 11.01.2008 erhobene Klage mit Beschluss vom 27.08.2008, auf dessen ausführliche Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt. Gegen den am 29.08.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 04.09.2008, mit der er seine bisherige Argumentation fortsetzt, der tatsächliche Warmwasserbedarf sei mit dem im Regelsatz enthaltenen Energiekostenanteil nicht zu decken, wie es das Sächsische Landessozialgericht vorgerechnet habe (Hinweis auf dessen Urteil vom 29.03.2007 – L 3 AS 101/06 -). Dem nicht gedeckten Bedarf sei durch Gewährung einer weiteren Leistung nach dem SGB II zu entsprechen.
Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Prozesskostenhilfe steht dem Kläger nach §§ 73a SGG, 114 ZPO nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO ausweist.
Der Senat nimmt auf die nach eigener Prüfung für zutreffend befundene Entscheidung des Sozialgerichts entsprechend § 142 Abs. 2 S. 2 SGG Bezug.
Die vom Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere ist das Bundessozialgericht der in der Beschwerdebegründung erneut angeführten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts (Urteil vom 29.03.2007 – L 3 AS 101/06 -) nicht gefolgt.
Mit Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R – (SozR 4 4200 § 22 Nr. 5, zugänglich in juris sowie kostenfrei unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) hat das Bundessozialgericht den auch hier erhobenen Anspruch auf Erbringung von Zusatzleistungen zur Regelleistung zwecks Deckung des über den Betrieb von Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler hinausgehenden Warmwasserbedarfes abgelehnt. Mit ausführlicher Begründung hat das Bundessozialgericht dargelegt, dass der dem Regelsatz zuzuordnende Bedarf unter der Position "Haushaltsenergie" neben Stromverbrauch, Kochenergie, Beleuchtung usw. insbesondere auch die Aufwendung für Warmwasserbereitung umfasst. Mit dieser Entscheidung hat sich der 14. Senat des BSG bereits vorhandener Rechtsprechung des 11b-Senates angeschlossen (vgl. BSG SozR 4 – 4200 § 20 Nr. 3 Rn. 27). Diese Rechtsprechung ist auch in mehreren nachfolgenden Entscheidungen bestätigt worden (vgl. Urteile des BSG v. 19.03.2008 – B 11b AS 13/06 R – sowie – B 11b AS 23/06 R -, vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R -, vom 25.06.2008 – B 11b AS 35/06 R).
Die Auslegung des Bundessozialgerichts entspricht schließlich dem Willen des Gesetzgebers, der bei der Neufassung in § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II (durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 – BGBl. I 1706) eingefügt hat, dass die Regelleistung auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" umfasst.
Zur Begründung der auch für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung von § 20 Abs. 1 S. 1 SGB I heißt es (BTDrs. 16/1410, S. 23), es handele sich bei der Neufassung um eine Klarstellung, nach der insbesondere die Kosten der Warmwasserbereitung aus der Regelleistung zu bestreiten seien und nicht als Bestandteil der Kosten der Unterkunft übernommen werden könnten. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung auch ausgeführt, dass anderenfalls systemwidrig "doppelte" Leistungen erbracht würden.
Vor diesem Hintergrund besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage.
Die Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 15.12.2008
Zuletzt verändert am: 15.12.2008