Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.09.2008 wird zurückgewiesen, soweit das Sozialgericht Köln den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Klageverfahren abgelehnt hat. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.09.2008 wird als unzulässig verworfen, soweit das Sozialgericht Köln entschieden hat, dass außergerichtliche Kosten im Klageverfahren nicht zu erstatten sind. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Sozialgericht (SG) Köln mit Beschluss vom 19.09.2008 seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt hat.
Denn Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung des Klägers bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn seiner Leistungsklage fehlte von Anfang an das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
a) Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt in der Regel, wenn sich das angestrebte Ziel auf einfachere und näherliegende Weise erreichen lässt (Schoch in: Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2006, § 123 Rdnr. 121 m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, Vor § 51 Rdnr. 16).
Mit seiner am 05.03.2008 erhobenen Leistungsklage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat März 2008 an ihn zu zahlen. Die Beklagte hatte dem Kläger zuvor mit Bescheid vom 24.01.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008 in Höhe von 711,03 EUR monatlich bewilligt. Für den streitigen Monat März 2008 verfügte der Kläger damit bereits über einen Zahlungstitel (die konkrete Leistungshöhe wurde von ihm nicht beanstandet). Die verspätete Auszahlung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II an den Kläger beruhte auf einem Versehen der Beklagten. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte auf diese Weise gegen ihre gesetzliche Verpflichtung verstoßen hat, die Leistungen nach dem SGB II "monatlich im Voraus" zu erbringen (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Der Kläger hätte allerdings selbst für Abhilfe sorgen können, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger insbesondere durch eine persönliche Vorsprache bei der Beklagten die ihm zustehenden Leistungen hätte erhalten können und dies voraussichtlich auch wesentlich schneller als durch Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens (SG Köln S 6 AS 47/08 ER) sowie des hier streitigen Hauptsacheverfahrens.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren SG Köln S 6 AS 47/08 ER, dessen Akte der Senat beigezogen hat, wies die Beklagte (damalige Antragsgegnerin) den Kläger (damaligen Antragsteller) mit Schriftsatz vom 04.03.2008 zudem ausdrücklich darauf hin, dass "einer Auszahlung des Anspruchs für den Monat März 2008 ( …) nichts entgegen (steht). Unter der im Antrag auf Leistungen nach dem SGB II angegebenen Handy-Nr. konnte der Antragsteller heute telefonisch nicht erreicht werden. Die Antragsgegnerin wiederholt, dass der Antragsteller bei dem für ihn zuständigen Standort unter der Telefon-Nr. 0221-96443-297 anrufen mag, um kurzfristig einen Termin zur Barzahlung zu vereinbaren". Dieser Schriftsatz vom 04.03.2008 ist dem (damaligen und jetzigen) Verfahrensbevollmächtigten des Klägers per Telefax am 05.03.2008 übermittelt worden. Der Verfahrensbevoll-mächtigte des Klägers hat daraufhin mit Schriftsatz vom 07.03.2008 das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklärt.
b) Der Kläger hat auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, warum er es vor Klageerhebung nicht unternommen hat, durch eine unmittelbare Vorsprache bei der Beklagten selbst für Abhilfe zu sorgen. Er hat insbesondere auch nicht vorgetragen, dass eine solche Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen wäre. Aus den Akten ergibt sich ferner nicht, dass die Beklagte von vornherein jegliche Zahlung verweigert hätte, so dass die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe deshalb notwendig gewesen sein könnte.
c) Da die Leistungsklage des Klägers aus den genannten Gründen mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig war, hatte der Senat nicht zu entscheiden, ob die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Kläger mutwillig erscheint gemäß § 114 ZPO.
2. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde ("hilfsweise") beantragt hat, der Beklagten die Kosten des Klageverfahrens aufzuerlegen, ist die damit sinngemäß erhobene Beschwerde gegen die gemäß § 193 SGG ergangene Kostengrundentscheidung des SG Köln im Beschluss vom 19.09.2008 unzulässig. Denn gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das SG richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4.Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 18.12.2008
Zuletzt verändert am: 18.12.2008