Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.06.2008 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.
1. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Diese Voraussetzung liegt hier vor. Denn mit dem Urteil des SG Detmold vom 27.06.2008 ist die Klage des Klägers, soweit er sich gegen die leistungsmindernde Berücksichtigung der Betriebskostenerstattung in Höhe von 204,35 EUR und den diesbezüglichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15.02.2006 wendet, abgewiesen worden.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und innerhalb der Frist des § 145 Abs. 1 S. 2 SGG eingelegt worden. Unschädlich ist, dass der Kläger gegen das mit einer für die zulassungsfreie Berufung versehenen Rechtsmittelbelehrung Berufung eingelegt hat, diese nach richterlichem Hinweis zurückgenommen und anschließend außerhalb der Beschwerdefrist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.
Denn die Berufung ist im Urteil des SG vom 27.06.2008 nicht zugelassen worden. Die Zulassung der Berufung muss sich aus dem Wortlaut des Urteils ergeben. Insoweit ist der Ausspruch im Tenor zweckmäßig, aber auch die Zulassung in den Entscheidungsgründen ausreichend. Es genügt aber nicht allein, dass die Rechtsmittelbelehrung die Zulassung erwähnt (Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 39 f.). Das SG hat im Urteil vom 27.06.2008 die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Das SG hat vielmehr (versehentlich) eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung gewählt. Diese für eine zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung stellt jedoch keine Entscheidung über die Zulassung, sondern eine falsche Belehrung dar (BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1; Leitherer, a.a.O., Rn. 45). Daher konnte der Kläger als Folge der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nach § 66 Abs. 2 SGG binnen Jahresfrist nach Zustellung Nichtzulassungsbeschwerde erheben.
2. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser Zulassungsgründe liegt hier vor.
a) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unerhebliche Personenzahl betroffen ist (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 f. i.V.m. § 160 Rn. 7b m.w.N.). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt, somit Rechtsunsicherheit besteht.
Eine solche Rechtsunsicherheit ist bei der Frage, ob eine Betriebskostenerstattung nach § 11 SGB II als Einkommen zu qualifizieren und (nur) im Zuflußmonat als Einkommen nach der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) angerechnet werden muss, verbunden mit der Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides und der Rückforderung, nicht gegeben. Zum einen haben beide für den Bereich der Grundsicherungsleistungen zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) Kriterien zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen festgelegt (BSG, Urteil vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R; Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R Rn. 18 zitiert nach juris). Zum anderen hat die Beklagte zu Recht die Anrechnung unter Beachtung des § 2 Abs. 4 Alg II-V in einem Monat vorgenommen. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht keine unklare Rechtslage, ob die einmalige Einnahme auf mehrere Monate aufzuteilen oder wie von der Beklagten vorgenommen in einem Monat angerechnet wird. Denn das BSG hat entschieden, dass eine einmalige Einnahme, soweit diese nicht den gesamten Bedarf übersteigt, im Zuflußmonat als Einkommen zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R, Rn. 29).
Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II, wonach Guthaben oder Rückzahlungen, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift die entstehenden Aufwendungen mindern, ist erst am 01.08.2006 in Kraft getreten (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, BGBl I S 1706). Eine grundsätzliche Bedeutung ist somit auch unter dem Gesichtspunkt zu verneinen, dass der Zeitpunkt der Berücksichtigung der Rückerstattung der Betriebskosten (zwischenzeitlich) gesetzlich normiert wurde.
b) Das Urteil des SG Detmold vom 27.06.2008 weicht von der Rechtsprechung des BSG (und sonstiger ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung) nicht ab.
c) Einen Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger mit der Beschwerde nicht geltend gemacht.
2. Ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung besteht nicht, das die Beschwerde aus den oben dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Erstellt am: 22.12.2008
Zuletzt verändert am: 22.12.2008