Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.07.2008 wird zurückgewiesen. Das Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
I.
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 24.11.2008 (L 20 B 114/08 AS ER und L 20 B 115/08 AS).
Der Senat geht für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R) davon aus, dass der auch die Antragsteller betreffende Ablehnungsbescheid vom 27.05.2008 diesen gegenüber, anders als ihrer Mutter gegenüber, nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Das BSG hat insoweit, ohne dass es in dem von ihm entschiedenen Verfahren letztlich entscheidend darauf angekommen wäre, ausgeführt:
"Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Rechtsbehelfsbelehrung sowohl des Ausgangsbescheids als auch des Widerspruchsbescheids nicht hinreichend zum Ausdruck bringt, dass jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den maßgeblichen Rechtsbehelf einlegen muss, nicht nur eine – wie auch immer geartete – Bedarfsgemeinschaft als solche, sodass für die Einlegung des Widerspruchs bzw der Klage eine Jahresfrist gilt (§ 36 SGB X, § 66 SGG). Bei Versäumung der Widerspruchs- bzw Klagefrist wäre im Verfahren beim SG bzw LSG vor einer Entscheidung über höhere Leistungen an die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach §§ 40 SGB II, 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) i.V.m § 44 SGB X und eine Einbeziehung des Bescheids (§§ 96, 99 SGG) zu denken."
In Bezug auf die Antragsteller wäre danach die Anfechtung des Bescheides vom 27.05.2008 binnen Jahresfrist möglich und Bestandskraft somit nicht eingetreten.
2. Die zulässige Beschwerde ist aber unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die (summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927).
Die Antragsteller haben schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Gegen die Eilbedürftigkeit spricht das prozessuale Verhalten der Antragsteller. Dabei ist bereits nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Antragsteller und ihre Mutter (siehe insoweit den Beschluss des Senats vom 24.11.2008, a.a.O.) die Beschwerdefrist bis zum letzten Tag ausgeschöpft haben, obwohl ihnen seit Monaten (ab dem 01.05.2008) die auf Existenzsicherung abzielenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) nicht mehr gewährt wurden und lediglich Kindergeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) als Einkommen zur Verfügung gestanden haben sollen.
Auf die gerichtliche Verfügung vom 26.11.2008, mit denen den Antragstellern u.a. aufgegeben worden ist, bei entsprechender Glaubhaftmachung bis zum 05.12.2008 darzulegen, wie sie und ihre Mutter ihren Lebensunterhalt seit Leistungseinstellung gesichert haben, haben die Antragsteller nicht reagiert. Die Bitte um Rückruf durch ihren Bevollmächtigten ist ebenso ohne Reaktion geblieben wie der Hinweis auf eine für Montag den 15.12.2008 beabsichtigte Entscheidung bei weiterem Ausbleiben der erbetenen Stellungnahme.
Nach alledem spricht schon das Verhalten der Antragsteller gegen eine Eilbedürftigkeit der Angelegenheit.
Auch ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Es bestehen derzeit nach summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Auch in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass Angaben dazu, wie sie und ihre Mutter seit Mai 2008 ihren Lebensunterhalt gesichert haben, durch die Antragsteller – auch nach Aufforderung durch den Senat – nicht gemacht worden sind. Soweit die Ausführungen in der Antragsbegründung nahe legen sollen, der gesamte Lebensunterhalt sei aus dem Kindergeld und den Leistungen nach dem UVG bestritten worden, ist dies angesichts der Höhe des unter Berücksichtigung der Regelleistungen sowie der Kosten der Unterkunft und Heizung zu ermittelnden Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft selbst dann nicht glaubhaft, wenn nach wie vor Zahlungsrückstände gegenüber dem Energieversorger bestehen sollten. Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Kündigung der Unterkunft droht.
Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, dass der Vater der Antragsteller zu 3) und 4), Herr H, in unmittelbarer Nachbarschaft der Antragsteller gemeldet ist und seit dem 30.09.2007 nicht mehr im Leistungsbezug der Antragsgegnerin steht. Vor diesem Hintergrund überzeugen die Ausführungen der Antragsteller nicht, Herr H lebe wieder in E bei seiner Ehefrau und deren Adresse sei unbekannt, obwohl Herr H die Antragsteller zu 3), geboren am 00.07.2004, und 4), geboren am 00.11.2007, regelmäßig besuche.
Unter Berücksichtigung der bisher aktenkundigen Umstände – auch der Ergebnisse des Hausbesuchs der Antragsgegnerin – spricht viel dafür, dass die Antragsteller – ggf. auch durch Leistungen des Herrn H – über weitere, bisher nicht angegebene Einkünfte verfügen. Einem etwaigen Hauptsacheverfahren wird es auch vorbehalten bleiben müssen, der Frage des Vorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft des Herrn H mit der Mutter der Antragsteller nachzugehen.
Weitere Ermittlungen im gerichtlichen Eilverfahren scheiden schon angesichts der Verweigerungshaltung der Antragsteller hinsichtlich der Darlegung ihrer finanziellen Situation sowie des Aufenthalts des Herrn H aus.
3. Die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ist im Ergebnis daher wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu beanstanden. Auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren durch den Senat scheidet aus.
4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht gerichteten Beschwerde auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und im Übrigen auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 30.12.2008
Zuletzt verändert am: 30.12.2008