Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19.10.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die die hinreichende Erfolgsausssicht der Klage zu Recht verneint. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz. 3 SGG). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgt die grundsätzliche Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I. Die Beklagte ist bei Stellung eines Folgeantrags berechtigt, die Vorlage von Kontoauszüge für die letzten drei Monate zu verlangen. Die Vorlagepflicht ist nicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt (vgl. Terminbericht des BSG Nr. 46/08, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 07.01.2009
Zuletzt verändert am: 07.01.2009