Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.03.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob den Klägern für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen. Insbesondere ist streitig, ob an die Klägerin zu 2) gezahltes sog. "Erziehungshonorar" als anspruchsschädliches Einkommen zu berücksichtigen ist.
Der 1947 geborene Kläger zu 1) und die 1951 geborene Klägerin zu 2 sind Eheleute. Sie lebten im streitigen Zeitraum mit dem am 00.00.1986 geborenen Sohn N X der Klägerin zu 2) sowie mit den Pflegesöhnen B M (geb. 00.00.1987) und Q E (geb. 00.00.1992) in einem Haushalt. Der Kläger zu 1) war nach seinen Angaben in der Vergangenheit als Heimerzieher tätig, die Klägerin zu 2) ist nach seinen Angaben ausgebildete Erzieherin. Beide Kläger waren im streitigen Zeitraum erwerbsfähig. Der Kläger zu 1) verfügte über kein Einkommen. Die Klägerin zu 2) schloss unter dem 31.12.1999 für die Zeit ab 01.01.2000 einen "Erziehungsvertrag" mit dem Kinderhaus- und Familienpädagogik e.V. Kifa, C (Kifa e.V.). Aufgrund dessen erhielt sie monatlich einen Betrag von pro Pflegekind 1.204,01 (Summe: 2408,02 EUR). Daneben wurde ein monatlicher Sachkostenzuschuss je Pflegesohn von 692,28 EUR (Summe: 1.384,56 EUR) gezahlt. Nach Ziff. 1 ihres Vertrages wurde die Klägerin zu 2) "selbständig und eigenverantwortlich als Erzieherin selbständig tätig." Sie selbst sei verantwortlich für ihre soziale Sicherung und die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Nach Ziff. 5 des Vertrages erhielt die "selbständige Erzieherin" ein "Erziehungshonorar" für die Tätigkeit in Höhe eines in einer Anlage frei für den Einzelfall vereinbarten Betrages. Es orientiere sich an den Kalkulationen der selbständigen Erzieherin "für den jeweiligen Betrieb, bzw. am Alter und Schwierigkeitsgrad des zu erziehenden Kindes." Nach Ziff. 6 des Vertrages konnten "neben dem Honorar Sachkostenzahlungen (aus öffentlichen Kassen) in Betracht kommen, falls das Kind darauf Rechtsanspruch hat"; die selbständige Erzieherin verwalte "diese Geldbeträge eigenverantwortlich und treuhänderisch für das Kind". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen. Im streitigen Zeitraum bezog die Klägerin zu 2 für ihren Sohn N X monatliches Kindergeld von 154,00 EUR.
Am 05.10.2004 beantragte der Kläger zu 1) für die beiden Kläger die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab an, die Kläger bewohnten ein eigenes Haus mit einer Wohnfläche von 100 m². Der Verkehrswert betrage 100.000,00 EUR, die Belastungen 90.000,00 EUR (nach dem Jahreskontoauszug für 2005 betrug die Darlehensbelastung am 01.01.2005 89.750,62 EUR). Freibetragsüberschreitendes Vermögen bestand bei beiden Klägern nicht. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2008 vor dem Senat im Wege des Teilvergleichs darauf verständigt, dass der Bedarf der beiden Kläger nach dem SGB II für Regelleistungen und Kosten der Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum monatlich insgesamt 960,00 EUR betrug.
Mit Bescheid vom 12.01.2005 lehnte die Agentur für Arbeit F die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab. Angesichts der Einkommensverhältnisse bestehe keine Hilfebedürftigkeit. Da der Sohn der Klägerin zu 2, N X, das 18. Lebensjahr vollendet habe, zähle er nicht zur Bedarfsgemeinschaft; er könne einen eigenen Antrag stellen. Im Berechnungsbogen als Anlage zu dem Bescheid wurde ein Gesamtbedarf der aus den beiden Klägern bestehenden Bedarfsgemeinschaft von 960,30 EUR zugrundegelegt (2 x 311,00 EUR Regelleistung, 2 x 169,15 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Als Einkommen der Klägerin zu 2) wurde ein Betrag von 2.532,02 EUR (Kindergeld i.H.v. 124,00 EUR zzgl. "sonstiges Einkommen" [Erziehungshonorar] von 2.408,02 EUR) berücksichtigt, das zu je 1.266,01 EUR auf den Bedarf der Kläger angerechnet wurde. Bei beiden Klägern wurde ein jeweiliger Einkommensüberhang von 955,01 EUR ausgewiesen.
Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, das Erziehungshonorar bei Pflegekindern dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden; es stammte aus öffentlichen Mitteln. In einer vorgelegten Bescheinigung des Finanzamts Schleiden vom 08.05.2002 wird die Steuerfreiheit des Pflegegeldes nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) bescheinigt, in einem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 28.07.2003 wird aufgrund eines Anerkenntnisses in einem sozialgerichtlichen Verfahren festgestellt, es bestehe keine Versicherungspflicht nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Sachkostenzuschuss von 692,28 EUR je Pflegekind sei, da es sich um eine zweckbestimmte Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II handele, nicht als Einkommen angerechnet worden, wohl aber die Betreuungshonorare von 1.204,41 EUR je Pflegekind. Zwar dürften auch diese Betreuungshonorare zweckbestimmte Einnahmen sein. Eine Anrechnung dieser grundsätzlich zwar privilegierten Honorare sei jedoch nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II gerechtfertigt, da sie wegen ihrer Höhe die Lage der Bedarfsgemeinschaft so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt erschienen. Offen bleiben könne insofern, ob die Betreuungshonorare um einen Freibetrag nach § 30 SGB II sowie um eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR zu bereinigen gewesen wären; denn auch dann errechne sich kein Leistungsanspruch nach dem SGB II.
Hiergegen hat zunächst der Kläger zu 1) am 20.05.2005 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat nach entsprechendem Hinweis seine Ehefrau als Klägerin zu 2) am Verfahren beteiligt. Die Kläger haben vorgetragen, nach § 39 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sei bei Gewährung der Hilfe auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasse auch die Kosten der Erziehung. Der Erziehungsbeitrag sei also Bestandteil des Unterhaltsanspruches des Kindes, könne von diesem nicht losgelöst aufgefasst werden und diene deshalb nicht als Zuwendung für die Pflegeperson. Eine Anrechnung zu Lasten der Kläger dürfe daher nicht vorgenommen werden, zumal die Pflegekinder nach § 7 Abs. 3 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählten. Der monatliche Sachkostenzuschuss decke im Übrigen die tatsächlichen Kosten oft nicht ab. Der Kläger zu 1) sei selbst auch nicht Empfänger des Pflegegeldes. Im Übrigen leisteten sie einen enormen Beitrag für die Gesellschaft; eine Heimerziehung könnte mit den ausgezahlten Beträgen nicht abgedeckt werden. Das jüngere Pflegekind Q sei im Übrigen extrem verhaltensauffällig und erziehungsschwer. So seien sie derzeit nahezu jede Nacht angehalten, ihn zu suchen, die Polizei einzuschalten und sich die Nächte "um die Ohren zu schlagen". Das ausgezahlte Geld sei allenfalls eine symbolische Anerkennung ihrer Leistungen, die ihnen jedoch durch eine Anrechnung nicht wieder entzogen werden sollte, da dies unweigerlich dazu führe, dass die Bereitschaft zur Aufnahme von Pflegekindern nicht nur bei ihnen, sondern generell abnehme. Es dürfte auch nicht als verwerflich anzusehen sein, wenn eine Pflegeperson zumindest einen gewissen finanziellen Anreiz für ihre Arbeit erhalten möchte. Dieser Ausgleich sei nicht als Honorar zu werten, da eine Alterssicherung nicht inbegriffen sei und es sich auch nicht um steuerpflichtige Einnahmen handele. Die begehrten Leistungen nach dem SGB II seien dringend nötig, um eine Existenzgefährdung zu vermeiden; sonst könne das Eigenheim nicht gehalten werden, und außerhalb des Eigenheims sei eine Betreuung der stark verhaltensauffälligen Kinder nicht möglich. Die Kläger haben Aufstellungen über "einige Sonderausgaben" für den Zeitraum Februar bis Mai 2005 sowie über "feste Nebenkosten" für 2005 beigefügt. Als "Sonderausgaben" sind für Q E angegeben: ein Pfadfinder-Bundescamp (160,00 EUR), eine Osterferienfreizeit (225,00 EUR), Scateboard und Süßigkeiten zu Ostern (20,00 EUR), ein schulischer Aikido-Kurs (18,00 EUR) und ein Fahrrad (129,00 EUR). Für B M sind aufgeführt zu Ostern ein Rollertankgutschein (20,00 EUR). Für beide Pflegesöhne gemeinsam sind angegeben neue Bettmatratzen (401,95 EUR), neue Bettwäsche (111,18 EUR) und Spannbetttücher (18,00 EUR). Für die gesamte Familie sind benannt eine Autoreparatur (350,00 EUR), ein neues Faxgerät (77,40 EUR), ein Schlucksauger wegen eines häuslichen Wasserschadens (136,00 EUR), Dichtungsmasse für die Wand (25,55 EUR) sowie ein Osterferienausflug in einen niederländischen Themenpark (Eintritt für drei Personen, Tanken, Essen, Fotos entwickeln, insges. 100,00 EUR). Als "feste Nebenkosten" sind benannt Ausgaben für Strom und Heizung, örtliche Abgaben/Gebühren, Wasser, Gebäude- und Risikoversicherung sowie Darlehenskreditleistungen für das Haus, Unfall- und Lebensversicherungen der Klägerin zu 2), Kraftfahrzeugversicherung, Telefon- und Internetanschluss, Raten für ein Kraftfahrzeug, einen Fernseher und einen Rasentraktor sowie Tankausgaben und Kosten für einen Roller von B M. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufstellungen der Kläger Bezug genommen.
Die Kläger, denen nach Auszug der beiden Pflegesöhne mit Bescheid vom 26.07.2005 ab dem 01.07. bis 31.12.2005 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind, haben beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2005 zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2006 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Pflegegeldes zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Angesichts der Höhe der Leistungen nach dem SGB VIII sei es im Einzelfall der Kläger zynisch, wenn diese noch von einer nur symbolischen finanziellen Anerkennung sprächen. Auch gesamtgesellschaftliche Aspekte seien daher nicht anzuführen; wenn die Kläger es als nicht finanziell lukrativ ansähen, künftig wieder Pflegekinder aufzunehmen, falle das in ihren persönlichen Entscheidungsbereich, könne jedoch die Rechtsauffassung der Beklagten nicht beeinflussen.
Mit Urteil vom 12.03.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe auf den Bedarf der Kläger von 960,30 EUR (2 x 311,00 EUR sowie Kosten der Unterkunft von 338,30 EUR) neben Kindergeld i.H.v. 124,00 EUR zu Recht das zu Lasten beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigende Erziehungshonorar angerechnet, wenngleich dies auch nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 2.004,02 EUR anzurechnen sei. Nach § 39 SGB VIII sei zwar im Falle von Leistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, und er umfasse auch die Kosten der Erziehung. Dies bedeute jedoch nicht, dass der je Pflegesohn gewährte Betrag von 1.204,01 EUR in voller Höhe als Unterhalt des Kindes anzusehen gewesen sei. Hiergegen spreche schon der Erziehungsvertrag, nach welchem dem "selbständigen Erzieher" ein "Erziehungshonorar" gewährt worden sei. Es sei darüber hinaus bereits zweifelhaft, ob das Erziehungshonorar in voller Höhe eine zweckbestimmte Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sei, ob es nämlich zur Gänze für die Erziehung der Pflegesöhne habe eingesetzt werden sollen. Als "Erziehungshonorar" liege es näher, überwiegend von einer Vergütung für die Erziehungsleistungen auszugehen, die der Klägerin zu 2) zur freien Verfügung habe stehen sollen. Letztlich könne dies offenbleiben, da jedenfalls neben den gewährten Beträgen Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt seien. Die neben den Sachkosten gewährten Beträge von 1.204,01 EUR je Kind überstiegen bei Weitem das für die Erziehung Notwendige. Nach einer von den Klägern selbst vorgelegten Stellungnahme des Prof. Dr. Dr. X (Bundesministerium für Familien, Senioren und Jugend) vom 26.01.2005 seien, Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge entsprechend, die Kosten der Erziehung mit monatlich 202,00 EUR je Kind zu bewerten. Bei Abzug dieses Betrages verblieben pro Kind weiterhin monatlich 1.002,21 EUR, insgesamt also 2.004,02 EUR. Damit sei der Bedarf von 960,30 EUR gedeckt, ferner die Darlehenskosten des Eigenheims, so dass es nicht darauf ankomme, ob diese zu berücksichtigen seien. Stünden zusammen mit dem Kindergeld (124,00 EUR) monatlich 2.128,02 EUR zur Verfügung, sei es auch nicht erheblich, ob der monatliche Sachkostenzuschuss die tatsächlichen Kosten mitunter nicht decke, da insoweit auf die zur Verfügung stehenden Mittel zurückgegriffen werden könne.
Gegen das am 22.03.2007 zugestellte Urteil haben die Kläger am 17.04.2007 Berufung eingelegt. Sie tragen vor, das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 29.03.2007 – B 7b AS 12/06 R vom Jugendamt gezahltes Pflegegeld nicht als nach dem SGB II anzurechnendes Einkommen angesehen. Gleiches müsse in ihrem Falle gelten. Inzwischen sei durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 SGB II auch ausdrücklich geregelt, dass Pflegegeld für das erste und zweite Kind nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, soweit es für den erzieherischen Bedarf gewährt werde. Die Besonderheit der im streitigen Zeitraum betreuten Kinder sei deren Schwerstauffälligkeit gewesen. Das Jugendamt habe sich seinerzeit nicht als ausreichend kompetent angesehen und die Betreuung über den Betreuungsverein vermittelt. Der Erziehungshilfebeitrag werde gerade danach gewährt, welche Schäden und welchen Aufwand ein Pflegekind verursache. Q E sei etwa mehrfach straffällig geworden, habe in der Nachbarschaft Fahrzeuge gestohlen und zu Schrott gefahren, permanent nicht nur ins Bett, sondern auch in die Zimmer uriniert und sei – fälschlich – der Brandstiftung beschuldigt worden. Gerade solch zusätzlicher Aufwand werde mit dem gezahlten Geld berücksichtigt; es gehöre viel Idealismus zur Betreuung solch schwieriger Kinder.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.03.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2005 zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2005 Leistungen unter Berücksichtigung des am 24.11.2008 geschlossenen Teilvergleichs ohne Anrechnung des an die Klägerin zu 2) gezahlten Erziehungshonorars zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für richtig. Die Entscheidung des BSG vom 29.03.2007 – B 7b AS 12/06 R betreffe einen maßgeblich anderen Sachverhalt. Dort sei ein Pflegegeld für zwei Pflegekinder i.H.v. ingesamt 2.012.35 EUR, von dem auf den Erziehungsbeitrag gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB II insgesamt 1.022,58 EUR entfallen seien, vom zuständigen Jugendamt gezahlt worden. Im Falle der Kläger erfolge die Zahlung jedoch aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages. Der Vertrag spreche nach seinem Wortlaut (selbständige Tätigkeit, frei ausgehandeltes Honorar) für eine erwerbsmäßige Tätigkeit. Der sonstige Aufwand (Unterhalt) werde gesondert vergütet. Das gewährte Erziehungshonorar sei auch nicht mit dem Erziehungsbeitrag i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gleichzusetzen. Ein solcher Beitrag sei nach der Entscheidung des BSG ein Anspruch des Personensorgeberechtigten bzw. des Pflegekindes selbst und decke zumindest auch Ausgaben ab, die der Erziehung dienten. Das Honorar der Klägerin zu 2 sei demgegenüber vertraglich als Vergütungsanspruch ausgestaltet. Im Gegensatz zur Regelung über den Sachkostenzuschuss sei vertraglich nicht geregelt, dass das Honorar treuhänderisch – zumindest auch – für das Kind zu verwalten sei und einer Verwendungskontrolle unterliege. Insgesamt seien 3.716,00 EUR gezahlt worden, also erheblich mehr als im vom BSG entschiedenen Fall; das durchschnittliche Bruttoeinkommen eines privaten Haushalts aus unselbständiger Tätigkeit habe 2006 demgegenüber nur 1.862,00 EUR betragen. Insofern sei i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II der Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt; das BSG habe eine solche Prüfung nur für den Regelfall für entbehrlich gehalten. Auch die sog. Anreizfunktion rechtfertige kein anderes Ergebnis. Der Einkommensbegriff des SGB II knüpfe auch nicht an einkommensteuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Privilegierungen an. Die Kläger verwendeten die Einnahmen aus der Pflegetätigkeit etwa zur Anschaffung eines PKW oder zur Finanzierung ihres Hauses; es handele sich gerade um Einkommen. Die Ansicht des BSG, dass nur Pflegeeinnahmen bei mehr als zwei Pflegekindern einer Prüfung der Leistungsrechtfertigung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II unterfielen, werde von der Beklagten nicht geteilt. Der Sachkostenzuschuss werde nicht auf den Bedarf der Kläger angerechnet.
Auf Anfrage des Senats haben die Kläger weiter vorgetragen, für keinen der Pflegesöhne sei im streitigen Zeitraum Januar bis Juni 2005 Kindergeld bezogen worden. Die Kläger haben nur unvollständig Kontoauszüge für ihr Konto 000 der Kreissparkasse F für die Zeit vom 03.01. bis 02.06.2005 vorgelegt. Daraus ergeben sich gleichwohl Überweisungen des Kifa e.V. C für Zuschüsse zu den Sozialabgaben i.H.v. monatlich 116,03 EUR, ferner neben den Sachkostenpauschalen von 692,28 EUR zusätzliche Überweisungen von Taschengeld und Bekleidungsbeihilfe in unterschiedlicher Höhe sowie Einzelüberweisungen für Erstattung von Kosten für eine Osterferienfreizeit (225,00 EUR), ein Feriencamp (169,00 EUR) und ein Zimmer (65,45 EUR) für Q E; wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Kontoauszüge Bezug genommen.
Der Kifa e.V. hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 16.09.2008 mitgeteilt, es treffe zu, dass die Klägerin zu 2 im Zeitraum 01.01. bis 30.06.2005 für den Verein als "Fachmutter" tätig gewesen sei und für die beiden aufgenommenen Kinder monatlich jeweils ein Erziehungshonorar von 1.204,11 EUR sowie eine Sachkostenpauschale von 962,28 EUR erhalten habe. Zusätzlich hätten die Kinder Taschengeld- und Bekleidungsgeldpauschalen erhalten. Der Kifa e.V. sei ein freier Träger der Jugendhilfe, der Leistungen nach § 34 SGB VIII anbiete. Er begleite und berate Familien, die in ihren Haushalt Kinder und Jugendliche aufnähmen. Die Kosten der Unterbringung würden mit dem örtlichen Jugendamt (im Falle des Kifa e.V. mit dem Jugendamt C) verhandelt, und es würden tägliche Entgeltsätze vereinbart. Diese Entgeltsätze beinhalteten neben den Kosten der Unterbringung in den Fachfamilien auch die Kosten des Trägers für die Begleitung der Fachfamilien. Kostenträger für die von den Klägern seinerzeit aufgenommenen Kinder sei das Jugendamt E gewesen. Die Unterbringung in Fachfamilien unterscheide sich von der Unterbringung von Kindern in Pflegefamilien. Kinder, die in Fachfamilien aufgenommen würden, hätten einen höheren Betreuungsbedarf und brächten vielfältige Verhaltensauffälligkeiten mit. Dies stelle an die Fachfamilien hohe fachliche und zeitliche Anforderungen und werde dementsprechend auch anders vergütet.
Der Senat hat die beim Kifa e.V. tätige Diplom-Heilpädagogin H M als Zeugin vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2008 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 12.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2005 verletzt die Kläger nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Die Beklagte hat vielmehr zu Recht die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an die Kläger abgelehnt.
Denn das von der Klägerin zu 2) bezogene Erziehungshonorar i.H.v. monatlich insgesamt 2.408,02 EUR sowie das für ihren Sohn N X bezogene Kindergeld von monatlich 154,00 EUR stand im streitigen Zeitraum einer Hilfebedürftigkeit der Kläger für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II entgegen.
Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende setzt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (u.a.) voraus, dass der Leistungsbegehrende hilfebedürftig ist. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Vom Einkommen sind nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 2 SGB II Absetzungen (für Steuern, Sozialversicherungspflichtbeiträge, gewisse Versicherungsbeiträge, gewisse Altersvorsorgebeiträge, Werbungskosten und einen Freibetrag i.S.v. § 30 SGB II) vorzunehmen. Von vornherein nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind jedoch nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Die Kläger bilden nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft mit der Folge, dass Einkommen der Klägerin zu 2 nach § 9 Abs. 1 SGB II bei der Frage der Hilfebedürftigkeit beider Kläger zu beachten ist. Dabei ist offenkundig, dass nicht nur das von der Klägerin zu 2) bezogene Kindergeld, sondern auch das von ihr bezogene Erziehungshonorar als Einnahme in Geld Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Ob das Erziehungshonorar daneben in voller Höhe eine zweckbestimmte Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II darstellt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient, mag dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, beeinflusste es jedenfalls im streitigen Zeitraum die Lage der Kläger so günstig, dass neben ihm Leistungen nach dem SGB II i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Insoweit kommt es nach Ansicht des Senats auf eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung an: Ergibt eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, dass die Leistungsbegehrenden trotz Zweckbestimmtheit ihrer betreffenden Einnahmen wirtschaftlich so gestellt sind, dass ihre Situation mit derjenigen der typischen Hilfebedürftigkeit bei der Bestreitung des Lebensunterhalts nicht mehr vergleichbar ist, bieten vielmehr die Einnahmen trotz ihrer Zweckbestimmtheit eine wirtschaftliche Lage, die den Leistungsbegehrenden erkennbar und trotz Beachtung der Bedürfnisse, auf welche die Zweckbestimmtheit der Einnahmen Rücksicht nimmt, eine Selbsthilfe gestatten, so erscheint es mit den Zielen einer an die wirtschaftliche Bedürftigkeit anknüpfenden, durch die Allgemeinheit aufzubringenden Grundsicherung auf unterem soziokulturell bestimmten Niveau nicht mehr in Übereinstimmung, wenn gleichwohl öffentliche Grundsicherungsleistungen gewährt werden.
Letzteres ist bei den Klägern der Fall. Zwar ist ihnen zuzugeben, dass das BSG im Urteil vom 29.03.2007 – B 7b AS 12/06 R einen vom Jugendamt an Pflegeeltern gezahlten Erziehungsbeitrag, jedenfalls wenn in einem Haushalt nicht mehr als zwei Pflegekinder betreut werden, bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nicht als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen hat.
Dies führt nach Ansicht des Senats jedoch nicht dazu, dass diese Rechtserkenntnis, die das BSG in dem von ihm entschiedenen Fall gewonnen hat, ohne weiteres auf denjenigen der Kläger zu übertragen wäre. Insofern gewinnen die andersartigen tatsächlichen Umstände entscheidenden Bedeutung:
Im Haushalt der Kläger lebte im streitigen Zeitpunkt – was bei der notwendigen wirtschaftlichen Betrachtung von Bedeutung ist – eine fünfköpfige Familie, bestehend aus den Klägern, dem 18-jährigen Sohn N X der Klägerin zu 2) sowie den beiden Pflegesöhnen im Alter von 17/18 bzw. 12 Jahren. Dabei kann jedoch der Lebensunterhaltsbedarf des damals bereits volljährigen Sohnes der Klägerin zu 2 bei der Beurteilung des Bedarfs und der wirtschaftlichen Situation im Rahmen des § 11 Abs. 3 SGB II von vornherein nicht von Bedeutung sein; denn dieser Sohn bildete (nach dem damaligem, bis zum 30.06.2006 geltenden § 7 Abs. 3 SGB II) eine eigene Bedarfsgemeinschaft i.S. des SGB II und konnte für sich selbst bedarfsdeckende entsprechende Leistungen nach dem SGB II auslösen.
Für die verbleibenden vier Personen (Kläger und Pflegesöhne) bestimmte sich die wirtschaftliche Gesamtsituation nicht nur durch zweimal 1.204,01 EUR Erziehungshonorar, sondern weiterhin durch zweimal 692,28 EUR Sachkkostenzuschuss (Summe dieser Leistungen: 3.792,58 EUR). Hinzu kam Kindergeld von 154,00 EUR (wegen der Volljährigkeit des Sohnes N X der Klägerin zu 2) war dieses Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der damals geltenden Fassung mangels Minderjährigkeit des Sohnes als ihren Bedarf teilweise deckendes Einkommen der Klägerin zu 2) zu berücksichtigen). Insgesamt stand daher ein regelmäßiges Netto-Familieneinkommen von 3.946,58 EUR zur Verfügung, das in nicht einheitlicher Höhe noch durch kleinere, vom Kifa e.V. als Taschengeld und Bekleidungsbeihilfe für die Pflegesöhne gezahlte Beträge sowie anlassweise Einmalzahlungen für die Ferienunternehmungen des Pflegesohnes Q E ergänzt wurde.
Allerdings gehörten auch die beiden Pflegesöhne nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Kläger (vgl. dazu BSG a.a.O., JURIS Rn. 22). Der Senat geht bei der Frage der wirtschaftlichen Gesamtsituation der aus den Klägern und den Pflegesöhnen bestehenden Familie jedoch ohnehin davon aus, dass der wirtschaftliche Bedarf der Pflegesöhne im Wesentlichen durch die vom Kifa e.V. gewährten Sachkostenzuschüsse von monatlich zwei mal 692,28 EUR (Summe: 1.384,56 EUR) nebst Taschengeld- und Bekleidungsbeihilfezahlungen sowie Einmalleistungen für Ferienunternehmungen gedeckt wurde.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Zeugin M bei ihrer Vernehmung angegeben hat, der Betreuungsaufwand und die Kosten für Kinder, die in sog. Fachfamilien (wie derjenigen der Kläger) betreut werden, wesentlich höher seien als üblicherweise bei Pflegekindern. Dies spiegelt sich allerdings schon in der außergewöhnlich hohen Sachkostenpauschale von monatlich 692,28 EUR je Pflegesohn der Kläger wider, ferner in den weiteren regelmäßigen Zahlungen für Taschengeld und Bekleidungsbeihilfe sowie in den Einmalzahlungen aus besonderen Anlässen (Ferienunternehmungen von Q E). Zwar hat die Zeugin weiter bekundet, von den an die Fachfamilien ausgezahlten Leistungen könne der Lebensunterhalt für die Gesamtfamilie nicht bestritten werden. Der Senat hält diese – von der Zeugin nur allgemein gehaltene und nicht etwa durch generelle oder speziell auf die Kläger und ihre Pflegesöhne bezogene empirische Feststellungen untermauerte – Aussage allerdings, jedenfalls bezogen auf den Fall der Kläger und ihrer Pflegesöhne, nicht für nachvollziehbar. Zum einen hat die Zeugin selbst bekundet, die Bemessung der Leistungen an Fachfamilien orientiere sich an den Kosten, die bei einer Unterbringung von Pflegekindern in einem Heim anfielen. Auch Heimkosten setzen sich jedoch zusammen aus dem allgemeinen Lebensunterhaltsbedarf der im Heim erzogenen Kinder sowie den Unterbringungs-, Verwaltungs- und insbesondere den Personalkosten. Auch bei der Kalkulation von Heimkosten sind mithin erhebliche Kostenfaktoren durch Ausgaben bestimmt, die nicht der unmittelbaren Lebenshaltung der dort erzogenen Kinder gelten. Insofern ist davon auszugehen, dass auch bei den Honoraren für sog. Fachfamilien erhebliche Leistungen anfallen, die nicht durch die Lebenshaltung der Pflegekinder verursacht werden, auch wenn nur besonders betreuungsbedürftige und übernormal hohe Kosten verursachende Kinder in solchen Familien betreut werden. Zum anderen haben die Kläger gerade mit ihrer Aufstellung einiger "Sonderausgaben", die die besonderen Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung der beiden Pflegesöhne belegen sollten, gezeigt, dass Kosten, die spezifisch auf die Betreuung der beiden Pflegesöhne zurückzuführen sind, gerade nicht in einem Ausmaße anfallen, als dass die gewährte Sachkostenpauschale hierfür nicht ausreichend erschiene. Denn die in der Aufstellung angeführten Kosten für das Pfadfinder-Bundescamp und die Osterferienfreizeit für Q E sind, wie sich aus den von den Klägern vorgelegten Kontoauszügen ergibt, im Wege einer Einmalleistung vom Kifa e.V. in voller Höhe erstattet worden. Kosten für Ostergeschenke, schulische Sportkurse, ein Fahrrad, Matratzen, Bettwäsche und Spannbetttücher gehören zum allgemeinen Lebensunterhalt, wie er bei jedem Kind und nicht nur bei besonders betreuungsbedürftigen Pflegesöhnen anfällt. Familienausgaben für eine Autoreparatur, für ein neues Faxgerät sowie einen Schlucksauger und Dichtungsmasse anlässlich eines Wasserschadens sind ebenfalls keine gerade auf die Betreuung besonders betreuungsbedürftiger und höhere Kosten verursachender Pflegesöhne zurückzuführende Kosten, sondern fallen in den allgemeinen Lebensunterhalt einer jeden Familie in entsprechender Wohnsituation. Auch ein Ferienausflug in einen Themenpark in den Niederlanden ist keine außergewöhnliche Kosten verursachende und zudem auch keine regelmäßige Aufwendung, die gerade und besonders Fachfamilien bei der Betreuung von Pflegekindern trifft. Schließlich stehen auch die von den Klägern als "feste Nebenkosten" angegebenen monatlichen Ausgaben in erster Linie in Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als Eigentümer eines darlehensfinanzierten Eigenheimes bzw. als übliche Versicherungsnehmer von Kraftfahrzeug-, Unfall- und Lebensversicherungen, ferner (etwa bei Raten für einen Fernseher oder einen Rasentraktor oder bei Ausgaben für ein Kraftfahrzeug) mit den üblichen Ausgaben bei einem Lebenszuschnitt wie dem von den Klägern für sich selbst gewählten; sie lassen hingegen keine besondere Veranlassung gerade durch die Betreuung der Pflegesöhne erkennen. Soweit ein Motorroller für B M Kosten verursacht, sind auch dies Kosten, die nicht auf einen besonderen Betreuungsbedarf zurückgehen, sondern einen üblichen Bedarf eines Jugendlichen im Alter B widerspiegeln, dem von den Erziehungsberechtigten ein Motorroller zugestanden wird.
Insgesamt geht der Senat deshalb davon aus, dass der Unterhaltsbedarf für die beiden Pflegesöhne regelmäßig durch die gewährten Sachkostenzuschüsse von monatlich je Sohn 692,28 EUR gedeckt war; immerhin liegt dieser Zuschuss pro Pflegesohn etwa deutlich oberhalb dessen, was nach übereinstimmender Sicht der Beteiligten im streitigen Zeitraum als monatlicher Grundsicherungsbedarf jedes der (volljährigen) Kläger nach dem SGB II bestanden hat (960,00: 2 = 480,00 EUR je Kläger).
Dementsprechend steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die neben den Sachkostenzuschüssen, Taschengeld- und Bekleidungsbeihilfeleistungen sowie den Einmalzahlungen gewährten Erziehungshonorare von monatlich insgesamt 2.408,02 EUR zusammen mit dem Kindergeld für den Sohn N X von 154,00 EUR, insgesamt also ein Betrag von 2.562,02 EUR im Wesentlichen den beiden Klägern zur Deckung ihres Bedarfs zur Verfügung gestanden hat. Dem steht ein monatlicher Bedarf nach dem SGB II von 960,00 EUR gegenüber, auf den sich die Beteiligten im Berufungsverfahren im Wege des Teilvergleiches verständigt haben (und der im Übrigen nur minimal von dem rechnerisch genauen Bedarf abweicht, den der Senat in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung für die einzelnen Monate nach dem SGB II ermittelt hatte). Überschritt damit das noch unbereinigte Einkommen der Klägerin zu 2) den Bedarf um 1.902,02 EUR, fielen darüber hinaus bei den Klägern keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II an, sind zudem vom Kifa e.V. monatlich 116,03 EUR für "Sozialabgaben" überwiesen worden und konnten die Kläger hiervon zumindest einen Teil ihrer Sozialversicherungsausgaben tragen, und sind schließlich Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II nicht ersichtlich, so erscheint es ausgeschlossen, dass eine Einkommensbereinigung nach § 11 Abs. 2 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin zu 2) auf einen Betrag absenken könnte, der unterhalb des Bedarfs der Kläger nach dem SGB II läge.
Verfügt die Klägerin zu 2) vielmehr über ein den Bedarf nach dem SGB II sogar erheblich übersteigendes Einkommen, ist ihre wirtschaftliche Situation so entscheidend besser als die typische Lebenssituation einer Bedarfsgemeinschaft von nach dem SGB II hilfebedürftigen Personen, dass i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1b SGB II Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Demgegenüber hatte das BSG in der genannten Entscheidung (a.a.O.) ersichtlich über eine andere Sachverhaltsgestaltung zu befinden. Die dortigen Kläger bezogen einen Erziehungsbeitrag von insgesamt 1.022,58 EUR (wobei davon 766,94 EUR auf ein besonders problematisches Kind entfielen). Die Kläger des vorliegenden Falles hatten mit dem Erziehungshonoraren der Klägerin zu 2) (2.408,02 EUR) und nicht mit Erziehungsgeld demgegenüber um 1.385,44 EUR höhere monatliche Einnahmen. Die grundsätzliche Verschiedenheit der Sachverhalte zwingt nach Ansicht des Senats zu einer anderen Entscheidung, als sie das BSG (a.a.O.) getroffen hat. Anders als beim Erziehungsgeld ist nach der von der Zeugin M getätigte Aussage, dass die Unterbringung in einer Fachfamilie eher der einer Heimunterbrinung ähnele.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision mit Blick auf das Urteil des BSG (a.a.O.) nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen.
Erstellt am: 12.01.2009
Zuletzt verändert am: 12.01.2009