Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Münster vom 14.08.2008 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T aus B beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Sozialgericht (SG) zu Unrecht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verneint. Zwar musste der Klägerin, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, allein aus der Tatsache, dass in allen Anträgen nach Einkünften und Vermögen jeglicher Art gefragt wurde und sie jeweils erklärt hatte, dass sie die Familienkasse unaufgefordert und unverzüglich alle Änderungen mitteilen werde, klar sei, dass sie auch die an ihren Ehemann im Monat Januar 2006 erfolgte Zahlung der Abfindung in Höhe von 90.850 brutto (Schreiben der E AG vom 13.06.2007) hätte angegeben müssen. Auch wurden zur Verwendung der Abfindung unterschiedliche Angaben gemacht, die nicht zur Glaubwürdigkeit der Klägerin beigetragen haben.
Ob jedoch eine Abfindung als Einkommen und ggf. in welcher Höhe und für welchen Zeitraum zu berücksichtigen ist, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Zu etwaigen Anrechnung einer Abfindung sind beim Bundessozialgericht (BSG) Revisionsverfahren anhängig (vgl. B 4 AS 47/08R und B 14 AS 55/08 R). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt wirft damit eine Rechtsfrage auf, die zumindest klärungsbedürftig ist. Auch in einem derartigen Fall ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b m.w.N.).
Des Weiteren wird das SG zu überprüfen haben, ob die Beklagte die Rechtsposition der Klägerin im Widerspruchsverfahren rechtswidrig verschlechterte. So hat sie mit Bescheid vom 10.07.2007 die Bewilligung des Kinderzuschlages rückwirkend ab April 2007 zurückgenommen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat sie mit einem auf § 86 SGG gestützten Bescheid vom 16.11.2007 die Bewilligung ab dem 01.01.2006 zurückgenommen und eine Erstattungsforderung in Höhe von 4.886,00 geltend gemacht.
Grundsätzlich gibt die Anfechtbarkeit dem vom Verwaltungsakt Betroffenen die Möglichkeit, eine Änderung zu seinen Gunsten herbeizuführen, begründet aber für die Behörde kein Recht, ihre Entscheidung zum Nachteil des Anfechtenden zu ändern. Die erlassene Behörde kann den Verwaltungsakt nur nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X zurücknehmen oder widerrufen (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird noch abzuklären sein.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.01.2009
Zuletzt verändert am: 22.01.2009