Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.06.2008 abgeändert. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und ab dem 03.01.2008 Rechtsanwältin M aus C beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Beklagte den Klägern zu Recht lediglich gekürzte Leistungen gemäß § 1a Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt.
Die 1977 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der 2002 und 2001 geborenen Kläger zu 2) und 3). Die Kläger sind aserbaidschanische Staats- und Volkszugehörige islamischen Glaubens. Sie reisten mit dem Ehemann der Klägerin zu 1) und dem Vater der Kläger zu 2) und 3) ihren Angaben zufolge am 16. Januar 2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 17. Januar 2006 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie gaben an, zuvor im Mai 2005 von C nach Moskau ausgereist zu seien. Von dort hätten sie Schlepper nach Deutschland gebracht. Sie seien mit einem Lkw eingereist, könnten allerdings nicht angeben, durch welche Länder sie gefahren sein. Auch wüssten sie nicht, von welchem Land aus sie nach Deutschland eingereist seien. Für die Ausreise von Moskau nach Deutschland hätten sie 6.800 US-Dollar gezahlt.
Die Klägerin zu 1) gab an, sie habe den Beruf der Friseurin erlernt und diesen in Aserbaidschan bis in den Sommer 2003 hinein ausgeübt. Ihre Mutter sei im Zusammenhang mit einer Polizeiaktion vor ihren Augen ums Leben gekommen. Man habe sie geschlagen. Sie habe Angst gehabt, dass auch ihr etwas passieren könne. Sie und ihr Mann seien daraufhin der Oppositionspartei Müsawat beigetreten. Seit dem Parteieintritt habe sich ihre Situation verschärft. Ihre Wohnung sei mehrmals durchsucht worden. Ihr Ehemann sei zweimal verhaftet worden. In Moskau hätten sie mit Hilfe eines aserbaidschanischen Freundes eine Wohnung gefunden, die unter anderem Namen angemietet worden sei. Die Wohnung habe in der T Straße gelegen. Angemeldet seien sie nicht gewesen. Der Freund habe ihnen dann gesagt, dass sie auch in Moskau nicht sicher seien. Bei einer Rückkehr nach C hätte ihnen Gefängnis oder sogar Tod gedroht. Sie sei im Besitz eines aserbaidschanischen Passes gewesen, den sie aber den Schleppern habe herausgeben müssen.
Der Ehemann der Klägerin zu 1) gab an, er habe eine Berufsausbildung als Radio- und Fernsehenmonteur durchlaufen. Bis 1999 habe er ein eigenes Geschäft gehabt, dieses aber wegen bestimmter Vorfälle dann nicht mehr betreiben können. Im Jahr 1999 sei die Polizei zu ihm gekommen. Diese habe die Erlaubnis zum Betrieb seines Gewerbes zu sehen verlangt. Dann hätten die Polizisten diese Erlaubnis zerrissen und ihn geschlagen. Sie hätten ihn auf den Boden geworfen und ihm drei Tage Zeit gegeben, die Stadt zu verlassen. Zunächst habe er normal weitergearbeitet. Als er am 19. Juni 1999 zu der Stelle gekommen sei, wo sich sein Geschäft befunden habe, sei das Gebäude vollständig zerstört gewesen. Das Grundstück habe er von seinem Vater geerbt. Sie hätten dann dieses Grundstück/Haus verkauft und im Wesentlichen von dem Verkaufspreis gelebt. Seine Frau, die Klägerin zu 1), sei nebenher als Friseurin tätig gewesen. Im Jahr 2002 habe er am 14. November an einem Meeting teilgenommen und sei von drei Polizisten und einem Fahrer festgenommen worden. Auf einer Polizeiwache sei er drei Tage lang festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Als er nach Hause gekommen sei, habe er seine tote Schwiegermutter vorgefunden. Diese habe verhindern wollen, dass ihre Tochter, die Klägerin zu 1), von Polizisten geschlagen werde. Auch seine Schwiegermutter sei geschlagen worden und infolge der Aufregung und einer Herzerkrankung verstorben. Am 28. November 2002 sei die Schwiegermutter beerdigt worden. Um herauszubekommen, wer für ihren Tod verantwortlich gewesen sei, habe er sich an die Müsawat-Partei gewandt. Er sei Mitglied der Partei geworden, ebenso die Klägerin zu 1). Sie beide hätten sich dann an Aktionen und Meetings der Partei beteiligt. Mitgliedsausweise hätten die Schlepper behalten. Nach einer Demonstration in Mitte 2003 sei er erneut festgenommen worden.
In Moskau hätten sie in der T Straße gelebt. Die 6.800 US-Dollar für die Schlepper hatten aus dem (weiteren) Verkauf seiner Wohnung und der Wohnung seiner Schwiegereltern, bei dem 5.000 bzw. 7.000 US-Dollar erlöst worden seien, gestammt. Auch in Moskau sei er nicht sicher gewesen. Er sei in Moskau registriert gewesen und habe in bestimmten Abständen seine Registrierung erneuern lassen müssen. Ein Freund habe ihm gesagt, wenn herausgefunden würde, dass er dort registriert sei, wäre er auch Moskau in Gefahr. Sie seien aus Aserbaidschan ausgereist, weil sie erkannt hätten, dass die Lage dort für sie zu gefährlich sei. Er hätte jederzeit ermordet werden können. Seine Frau und seine Kinder hätten dann allein dagestanden. In Moskau habe die Ausländerbehörde ihnen erklärt, dass sie keine Aufenthaltsberechtigung in Moskau hätten. Da er nicht gewusst habe, wo er hätte hingehen sollen, habe er sich an einen Freund gewandt. Dieser habe dann den Kontakt zu einem Schlepper hergestellt.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Die Kläger hätten sich nicht mit Erfolg auf Art. 16a Grundgesetz berufen können, da sie nach ihren eigenen Angaben in einem Lkw und damit aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz bestehe nicht. Auch wenn man die Schilderungen über die entschädigungslose Enteignung des Grundstücks des Ehemannes der Klägerin zu 1) bzw. die Umstände des Todes der Mutter der Klägerin zu 1) als wahr unterstelle, begründe dies keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung, von der die Antragsteller unmittelbar betroffen gewesen wären. Es bestünden im Übrigen Bedenken gegen die Schilderungen der Antragsteller über Maßnahmen seitens der aserbaidschanischen Behörden ihnen gegenüber wegen der Zugehörigkeit zur Müsawat-Partei. Nach eigenen Angaben seien sie lediglich einfache Mitglieder dieser Partei gewesen. Gegen solche seien die aserbaidschanischen Behörden nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht vorgegangen. Insbesondere von einer sippenhaftartigen Mitbetroffenheit von Familienangehörigen sei nichts bekannt.
Im Rahmen des nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (6 K 260/06.A) trugen die Kläger vor, die Anhörung vor dem Bundesamt sei größtenteils in türkischer Sprache durchgeführt worden. Sie hätten eine Rückübersetzung der Niederschrift begehrt. Dies sei vom Dolmetscher abgelehnt worden. Mit Urteil vom 15. März 2007 wies das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage zurück.
Bis Mai 2007 erhielten die Kläger Leistungen gemäß § 3 AsylbLG (zuletzt mit Bescheid vom 25. April 2007 für den Monat Mai 2007). Bei einer persönlichen Vorsprache am 16. Mai 2007 erklärte der Ehemann der Klägerin zu 1), er habe bis zu seiner Ausreise aus Aserbaidschan selbstständig ein Verkaufsgeschäft für technische Geräte geführt. Seine Frau habe als unselbstständige Friseurin in einem Friseurgeschäft gearbeitet. Sie hätten Aserbaidschan aus politischen Gründen verlassen, um einen Asylantrag zu stellen. Wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wären, würden sie für ihren Lebensunterhalt durch Arbeit selber aufkommen. Ihnen sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass man in Deutschland einen Antrag auf soziale Leistungen zum Lebensunterhalt stellen könne.
Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache am 24. Mai 2007 erklärte der Ehemann der Klägerin zu 1), er habe tatsächlich nur bis 1999 selbstständig gearbeitet. Danach hätten sie vor allem vom Lohn der Klägerin zu 1) gelebt. Er habe gelegentlich Elektroarbeiten im Friseurladen erledigt. Er habe dann eine Wohnung verkauft. Zuvor sei bereits eine Wohnung seiner Ehefrau verkauft worden. Für die Wohnungen hätten sie ca. 15.000 US-Dollar erhalten, die Tätigkeit als Friseurin sei bis zum Verkauf der Wohnungen ausgeübt worden. Genau könnten sie sich allerdings nicht erinnern. Soweit bei Asylantragstellung erklärt worden sei, die Klägerin zu 1) habe bis 2003 als Friseurin gearbeitet, müsse dies dahingehend korrigiert werden, dass sie tatsächlich die Tätigkeit danach illegal weiter ausgeübt habe. Bei Asylantragstellung seien sie nicht so detailliert befragt worden. Im Jahr vor ihrer Ausreise hätten wie die Flüchtlinge im eigenen Land gelebt. Es sei ihnen nicht möglich gewesen zu arbeiten. Ihren Lebensunterhalt hätten sie aus dem Verkaufserlös für die Wohnungen bestritten. Ihnen sei ein Betrag von 6.400 – 7.000 US-Dollar verblieben. Mit diesem Geld seien sie nach Moskau ausgereist. Die Entscheidung für Deutschland hätten Schlepper getroffen. Ihnen sei gesagt worden, dass der Schlepper üblicherweise 9.000 – 10.000 US-Dollar verlange, bei dem von ihnen angebotenen Preis von 6.000 – 7.000 US-Dollar dürften sie keine Fragen stellen. Sie hätten erst bei ihrer Ankunft erfahren, dass sie in Deutschland seien. Sie hätten sich keinerlei Gedanken darüber gemacht, wovon sie ihren Lebensunterhalt in Deutschland sicherstellen würden. Aber sie hätten gewusst, dass hier eine gesicherte Ordnung existiere und ihnen geholfen werde. Sie hätten arbeiten wollen, sobald ihnen dies möglich sei.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2007 kürzte die Beklagte die Leistungen ab dem 1. Juni 2007 unter Berufung auf § 1a Nr. 1 AsylbLG auf das Unabweisbare, da die Kläger sich offenkundig in die Bundesrepublik Deutschland begeben hätten, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen. Sie seien nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Moskau über sichere Drittstaaten nach Deutschland eingereist, in denen sie vor der geltend gemachten Verfolgung in Aserbaidschan ebenfalls sicher gewesen wären. Zum Zeitpunkt der Einreise seien sie lediglich der aserbaidschanischen Sprache mächtig gewesen und hätten aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht davon ausgehen können, dass ihnen die umgehende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich sei. Ungeachtet der sprachlichen Probleme hätten sie auch vor dem Hintergrund der bisherigen beruflichen Qualifikation und des beruflichen Werdegangs in Aserbaidschan nicht ernsthaft davon ausgehen können, in Deutschland kurzfristig eine Arbeit zu finden. Zur Frage, wovon sie Aserbaidschan ihren Lebensunterhalt sichergestellt hätten, lägen widersprüchliche Angaben vor. Übereinstimmend hätten sie jedoch angegeben, bereits geraume Zeit vor der Ausreise keiner Arbeit mehr nachgegangen zu sein. Da sie offenkundig ohne ausreichende finanzielle Mittel eingereist seien, müsse ihnen bereits bei der Ausreise bewusst gewesen sein, dass sie während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentliche Mittel angewiesen sein würden. Dafür, dass die Absicht, öffentliche Leistungen zu beziehen, prägendes Einreisemotiv gewesen sei, spreche neben der Einreise über ein sicheres Drittland, der Einreise ohne Eigenmittel und der Aussichtslosigkeit einer umgehenden Erwerbsaufnahme das unsubstantiierte und nicht schlüssige Vorbringen im Rahmen der Asylantragstellung. Die Asylgründe seien nur oberflächlich und vage geschildert worden. Sie seien nicht lebensnah. Zudem lägen die vorgetragenen fluchtauslösenden Ereignisse bereits Jahre vor der tatsächlichen Ausreise. Die Indizien ließen in der Summe nur den Schluss zu, dass wirtschaftliche Motive prägend für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gewesen seien.
Der Leistungsumfang werde im Rahmen des eingeräumten Ermessens auf das Unabweisbare gekürzt. Die Leistungen würden um den Betrag des Anteils für persönliche Bedürfnisse eingeschränkt.
Mit Widerspruch vom 26. Juni 2007 trugen die Kläger vor, ihnen sei bekannt gewesen, dass sie nach der Einreise zunächst auf entsprechende Leistungen angewiesen sein würden. Vorrangig seien aber die Asylgründe entscheidend für die Einreise gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie im Heimatland über ausreichende finanzielle Mittel verfügt hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.
Die Kläger haben am 2. Juli 2007 bei der Beklagten vorgesprochen und erklärt, sie wollten freiwillig nach Aserbaidschan ausreisen. Um Passpapiere zu beschaffen, werde die Klägerin zu 1) nach Berlin zur Botschaft fahren.
Mit ihrer beim Sozialgericht Detmold am 24. Juli 2007 erhobenen Klage halten die Kläger an ihrem Begehren fest. Die Asylanträge seien nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Es könne nicht die Rede davon sein, dass die Schilderung der Kläger im Asylverfahren unsubstantiiert und widersprüchlich gewesen seien. Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sei vorrangiges Motiv der Kläger gewesen, dass sie ohne staatliche Repression hätten leben wollen. Dass die Kläger hierbei auch hilfebedürftig gewesen seien bzw. auch nach einer materiell erträglichen Zuflucht gesucht hätten, sei geradezu typisch für die Situation politisch Verfolgter, zu denen sich die Kläger damals gezählt hätten. Die Einreise über Drittstaaten begründe keinen Tatbestand nach § 1a Nr. 1 AsylbLG, wenn die Einreise nach Deutschland auf direktem Wege und unverzüglich erfolge. Die Kläger hätten erst bei ihrer Ankunft gewusst, dass sie sich in Deutschland befänden. Die Kläger hätten daher keine Möglichkeit gehabt, in angrenzenden Drittstaaten einen Asylantrag zu stellen.
Mit Beschluss vom 11. März 2008 hat das Sozialgericht die ursprünglich für den Ehemann der Klägerin zu 1) und die hiesigen Kläger gemeinsam erhobene Klage (S 22 (19) AY 29/07) hinsichtlich der hiesigen Kläger abgetrennt.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2008 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M aus C abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht in Ergänzung der Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, maßgebend für die Annahme, dass die Absicht, öffentliche Leistungen zu beziehen, prägendes Einreisemotiv gewesen sei, seien die im Asylverfahren angegebenen fluchtauslösenden Umstände. Entgegen der Klagebegründung sei es nicht so, dass das Bundesamt und das Verwaltungsgericht Arnsberg den Klägern ihre Angaben geglaubt und sie nur als asylrechtlich unerheblich bewertet hätten. Vielmehr sei im Bescheid des Bundesamtes vom 26. Januar 2006 ausgeführt worden, die geschilderten Maßnahmen seitens der aserbaidschanischen Behörden könnten den Klägern nicht abgenommen werden. Das Verwaltungsgericht habe auf die zutreffenden Gründe dieses Bescheides uneingeschränkt Bezug genommen. Davon ausgehend spreche alles dafür, dass wirtschaftliche Gründe prägendes Motiv für die Reise nach Deutschland gewesen seien, da andere gewichtige Gründe nicht ersichtlich seien.
Gegen den ihnen am 20. Juni 2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts richtet sich die Beschwerde der Kläger vom 21. Juli 2008, einem Montag. Zur Begründung haben die Kläger ausgeführt, das Sozialgericht habe verkannt, dass im Falle eines völlig unsubstantiierten und widersprüchlichen Vortrags im Rahmen des Asylverfahrens das Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden wäre. Die Ablehnung des Asylbegehrens führe nicht dazu, dass den Klägern automatisch wirtschaftliche Gründe als Einreisemotiv unterstellt werden könnten. Dies führte dazu, dass in sämtlichen im Bundesgebiet geführten Asylverfahren, welche sowohl durch das Bundesamt als auch durch das Gericht abgelehnt würden, wirtschaftliche Gründe prägendes Motiv der Einreise der Asylbewerber seien.
Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Angaben der Kläger im Asylverfahren und anlässlich der Anhörungen im Sozialamt hinreichende Indizien für die leistungsmissbräuchliche Einreise ergeben hätten. Es könne keine Rede davon sein, dass automatisch wirtschaftliche Gründe als Einreisemotiv unterstellt worden wären. Vielmehr seien die Angaben der Kläger sowie die objektiven Umstände eingehend geprüft worden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach der aktuellen Darstellung des Ehemannes der Klägerin zu 1) angenommen werden müsse, dass die Klägerin zu 1) über ihre wahre Identität täusche. Die Klägerin zu 1) solle tatsächlich Sevda Hasanova heißen. Sie sei auch nicht verheiratet gewesen. Passpapiere befänden sich derzeit bei der aserbaidschanischen Botschaft in Berlin. Die Klägerin zu 1) habe sie im Sommer 2007 zur Beantragung eines neuen Passes bzw. eines Passersatzes abgegeben. Eventuell lägen auch die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG vor.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Das Sozialgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt. Der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Kläger kann zur Überzeugung des Senats nach der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht abgesprochen werden.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung nach § 1a Nr. 1 AsylbLG ab dem 01.07.2007.
Nach § 1a Nr. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte, die, wie die Kläger, leistungsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw Nr. 5 AsylbLG sind, und deren Familienangehörige nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist, wenn sie sich in den Geltungsbereich des Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen.
Da die Regelung des § 1a Nr. 1 AsylbLG im Wesentlichen der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) entspricht, kann zur Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzungen die hierzu ergangene Rechtsprechung und einschlägige Literatur herangezogen werden (vgl. etwa Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 1a AsylbLG Rn. 5; Fasselt in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 1a AsylbLG Rn. 6).
Von einer Einreise zum Zweck des Leistungsbezuges kann danach ausgegangen werden, wenn ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialleistungen besteht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 23.02.2007- L 20 B 61/06 AY). Sind mehrere Motive denkbar oder gegeben, muss das prägende Motiv des Hilfesuchenden im Zeitpunkt der Einreise die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG gewesen sein (vgl. auch Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006, § 1a Rn. 9 AsylbLG). Prägende Bedeutung kommt dem Umstand, Leistungen zu beziehen, dann zu, wenn er für den Ausländer neben anderen Gründen so wesentlich war, dass er ansonsten nicht eingereist wäre (vgl. Birk in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 1a Rn. 3). Es genügt demgegenüber nicht, dass der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG beiläufig erfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird (vgl. zu alledem bereits BVerwG, Urteil vom 04.06.1992 – 5 C 22.87 = BVerwGE 90, 212 = BVerwG FEVS 43, 113 zur Vorschrift des § 120 BSHG).
Die nur in das Wissen des Ausländers gestellten Gründe für seine Ausreise muss dieser substantiiert und widerspruchsfrei darlegen, um der Behörde und auch dem Gericht die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob der genannte Tatbestand erfüllt ist (zum Sphärengedanken etwa Wahrendorf, a.a.O., Rn. 5). Erst sodann kann unter Berücksichtigung der die Behörde treffenden (objektiven) Beweislast die Beweislosigkeit ggf. die Anwendung des § 1a Nr. 1 AsylbLG verwehrten.
Unter Berücksichtigung sämtlicher (bekannter) Umstände der Einreise erscheint die Annahme einer Einreise zur Erlangung von Leistungen nach dem AsylbLG zwar naheliegend. Das Vorbringen der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes im Asylverfahren und gegenüber der Beklagten ist nicht frei von Widersprüchen. Dies gilt insbesondere für die Frage der Sicherstellung des Lebensunterhalts vor ihrer Ausreise aus C und die Umstände des Aufenthalts in Moskau (Anschrift, Frage der Registrierung etc.). Auch die Einreise über einen sicheren Drittstaat kann, wenn auch nicht zwingend, als Anhaltspunkt für die Annahme einer Einreise zur Erlangung von Leistungen herangezogen werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Kläger sich nach ihren Angaben nur kurzfristig, auf der Durchreise in einem LKW dort aufgehalten haben dürften, nicht aber längerfristig (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Wahrendorf, a.a.O.). Die Angaben zu den Fluchtgründen, die von Verwaltungsgericht und den Asylbehörden nicht für glaubhaft gehalten wurden, überzeugen auch zur Überzeugung des Senats vor allem deshalb nicht, weil die behaupteten, ansatzweise detailliert beschriebenen Übergriffe durch die aserbaidschanischen Behörden (Zerstörung des Geschäftsgebäudes bereits im Jahr 1999, letzte Festnahme in 2003) lange Monate vor der Ausreise nach Moskau stattfanden. Auch die (behauptete) völlige Mittellosigkeit bei der Einreise kann als Indiz für einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch herangezogen werden (vgl. Wahrendorf, a.a.O.). Es spricht daher auch in Ansehung der rechtskräftigen Ablehnung durchaus Einiges dafür, dass wirtschaftliche Gründe prägend für die Ausreise der Kläger aus C und nachfolgend Moskau (nachdem dort wohl die fehlende Aufenthaltsberechtigung beanstandet worden war) waren.
Die Feststellung, dass wirtschaftliche Gründe prägendes Einreisemotiv waren, reicht zur Annahme einer Einreise zur Erlangung von Leistungen allerdings nicht aus. Die Vorstellung von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss sich nicht auf die Erlangung staatlicher Unterstützungsleistungen beziehen.
Wegen der weitgehenden Konsequenzen der Leistungskürzung gemäß § 1a AsylbLG – bereits die Leistungen nach § 3 AsylbLG liegen mehr als 35 % unter denjenigen, die einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII zur Verfügung stehen – ist § 1a AsylbLG restriktiv anzuwenden. Die erforderliche Einzelfallprüfung setzt eine vollständige Ermittlung des Sachverhalts voraus. Regelhaft ist es daher erforderlich, die Asyl- und Ausländerakten beizuziehen. Insbesondere wenn es um die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben und die Glaubwürdigkeit der betroffenen Ausländer geht, hält der Senat auch eine durch einen Dolmetscher vermittelte Befragung durch das Gericht für erforderlich (vgl. hierzu auch Wahrendorf, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass die Befragung durch Asyl- und Ausländerbehörden primär asyl- und aufenthaltsrechtliche Fragen im Blick hat. Die bisherigen Angaben der Kläger lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Erlangung von Leistungen nach dem AsylbLG nicht prägendes Einreisemotiv war.
Eine persönliche Befragung insbesondere der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes erscheint daher hier geboten.
Dabei wird vorliegend insbesondere auch der Frage nachzugehen sein, welche Vorstellungen die Kläger sich hinsichtlich der Sicherung ihres Lebensunterhaltes gemacht haben. Die bisherigen Angaben hierzu sind nicht frei von Widersprüchen. Kann der Ausländer bei der Einreise nicht davon ausgehen, in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können, etwa, weil er über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, der deutschen Sprache nicht mächtig ist sowie keinerlei Kontakte zu einem potentiellen Arbeitgeber aufgenommen hat, kann auch dies ein Indiz für die Einreise zur Erlangung von Leistungen nach dem AsylbLG sein (vgl. etwa Hohm in GK-AsylbLG § 1a Rn. 62).
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 27.01.2009
Zuletzt verändert am: 27.01.2009