Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 13.10.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere statthaft.
Einer der Ausschlussgründe des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Dem steht nicht entgegen, dass in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Beschwerde deswegen nicht zulässig wäre, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Antragsteller haben Grundsicherungsleistungen für den Oktober 2007 begehrt und ausweislich des Bescheides vom 30.10.2007 für den Zeitraum vom 02.10.2007 bis zum 31.10.2007 Leistungen in Höhe von 288,88 EUR erhalten. Damit wäre im Eilverfahren die Beschwerde nicht statthaft. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht zulässig, weil der Berufungswert in Höhe von 750,00 EUR nicht erreicht wird (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Nach dem Gesetz ist in einem derartigen Fall nur die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Das SGG sieht jedoch nicht vor, dass zugleich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen sein soll. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG begrenzt den Rechtsschutz insoweit nur, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe verneint wurden. Diese ausdrückliche Regelung lässt eine ausweitende entsprechende Anwendung auf das Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu (LSG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 – L 7 B 269/08 AS -; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2008 – L 7 SO 3120/08 PKH-B -).
2. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) für das vorläufige Rechtsschutzverfahren liegen, wie das Sozialgericht (SG) zu Recht entschieden hat, nicht vor.
Die Rechtsverfolgung der Antragsteller bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war unzulässig. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlte.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in der Regel, wenn sich das angestrebte Ziel auf einfachere und näherliegende Weise erreichen lässt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 26b; vor § 51 Rn. 16).
Mit dem an den Bürgermeister der Stadt E gerichteten und dort am 25.09.2007 eingegangenen Schreiben vom 21.09.2007 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller u. a. die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Antrag wurde zuständigkeitshalber an die Antragsgegnerin weitergeleitet, wo dieser am 02.10.2007 einging. Am 09.10.2007 haben die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Grundsicherungsleistungen für Oktober 2007 zu zahlen. Das SG hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass es den Antragstellern bzw. deren Bevollmächtigtem zuzumuten war, vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe Kontakt mit der Antragsgegnerin aufzunehmen. Der Senat weist insofern zunächst darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1) nach der eidesstattlichen Versicherung vom 09.10.2007 bei der Antragsgegnerin (Herr I) am 24.09.2007 vorgesprochen hat. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte sie sich erkundigen können, ob der Fortzahlungsantrag eingegangen ist und welche Unterlagen ggf. noch benötigt werden. Zudem hätten die Antragsteller durch ein Telefonat oder eine persönliche Vorsprache die Hinderungsgründe für den Erlass des Bewilligungsbescheides ermitteln können, auch wenn die Behörde ohne erkennbaren Grund die Leistung nicht bewilligt hat. Denn vorliegend hätten die Antragsteller davon Kenntnis erlangt, dass der Antrag an die falsche Behörde adressiert gewesen war und der Antragsgegnerin erst eine Woche vorlag. Des Weiteren hätten die Antragsteller zeitnah die noch benötigten, tatsächlich erst im einstweiligen Anordnungsverfahren eingereichten Unterlagen umgehend der Antragsgegnerin zur Verfügung stellen können und das Ziel – Gewährung der Grundsicherungsleistungen – einfacher erreichen können.
Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 SGG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 28.01.2009
Zuletzt verändert am: 28.01.2009