Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 2. Oktober 2008 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts (weitere) Fahrtkosten zu erstatten.
Der 1960 geborene Antragsteller steht seit September 2007 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Seine im Jahr 2002 und 2000 geborenen Töchter leben mit ihrer Mutter, der mit Urteil vom 15. Oktober 2007 geschiedenen Ehefrau des Antragstellers, in O/Oberpfalz. Die einfache Wegstrecke vom Wohnort des Klägers zum Wohnort seiner Kinder beträgt mehr als 500 km.
Der Antragsteller lebt seit April 2006 getrennt von seiner geschiedenen Ehefrau. Im Trennungsjahr April 2006 bis April 2007 hatte der Antragsteller ausweislich einer Stellungnahme der Psychologischen Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche der Caritas in O vom 3. April 2008 lediglich brieflichen Kontakt zu seinen Kindern.
Im Mai 2007 kehrte der Antragsteller aus Spanien, wo er bis Mitte 2006 mit seiner Familie zusammengelebt hatte, nach Deutschland zurück und nahm seinen jetzigen Wohnsitz.
Am 18. Oktober 2007 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erstattung von Fahrtkosten für regelmäßige Besuche seiner Kinder (etwa alle 14 Tage) in O. Er könne die Fahrt- und Übernachtungskosten nicht aufbringen. Die Kosten für Bahnfahrten lägen zwischen 140 EUR und 230 EUR, Benzinkosten bei Benutzung eines Pkw bei etwa 130 EUR je Besuch. Hinzu kämen Übernachtungskosten zwischen 35 EUR und 50 EUR je Übernachtung.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers mit der Begründung ab, das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) sehe eine Anspruchsberechtigung für die vom Antragsteller begehrte Leistung nicht vor.
Mit Widerspruch vom 12. November 2007 verwies der Antragsteller u.a. auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 15/06 R). Ein Anspruch ergebe sich aus § 73 SGB XII.
Der Antragsteller machte daraufhin ein einstweiliges Rechtschutzverfahren beim Sozialgericht Gelsenkirchen anhängig (S 2 SO 115/07 ER). Dort beantragte er zunächst, ihm laufende Fahrtkosten in Höhe von 1.036 EUR monatlich sowie ab 1. Januar 2008 monatlich fortlaufend 259 EUR zu gewähren. In einem vom Sozialgericht anberaumten Erörterungstermin vom 3. März 2008 verpflichtete sich die Antragsgegnerin, dem Antragsteller Kosten in Höhe von 140 EUR für den Besuchstermin im März 2008 bereitzustellen. Daraufhin nahm der Antragsteller seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück.
Mit Bescheid vom 06. März 2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller "zur Ausübung des Umgangsrechts für 2008" Kosten in Höhe von 840 EUR als Beihilfe. Hierbei handele es sich um Fahrtkosten für sechs Fahrten von N nach O und zurück à 140 EUR. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Kläger habe nach eigenen Angaben seine Kinder während der Dauer von circa 10 Monaten lediglich zweimal gesehen. Nach seiner Rückkehr aus Spanien hätte er die Möglichkeit gehabt, seinen Wohnsitz in Bayern zu nehmen, um näher bei seinen Kindern zu wohnen. Stattdessen habe er sich eine Wohnung in N gesucht, da dort seine Schwester und Freunde lebten. Seine Kinder hätten ebenso wie er Anspruch auf Ausübung des Umgangsrechts, so dass es seiner geschiedenen Ehefrau möglich sei, die Fahrtkosten für die Kinder zur Ausübung des Besuchsrechts in O zu beantragen. Unter Würdigung aller Umstände erscheine eine Bewilligung von Fahrtkosten in Höhe von 140 EUR sechsmal jährlich zur Ausübung des Umgangsrecht angemessen. Die sozialhilferechtlich angemessen Bedarfsdeckung aus Steuermitteln orientiere sich an den unteren Einkommensschichten. Personen, die mit ihrem Erwerbseinkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenzen lägen, würden sich sicherlich auch keine häufigeren Besuchskontakte bei solch großer Entfernung leisten. Die Kosten würden jeweils nach Vorlage der Tankrechnung bzw. der Bahnfahrkarte erstattet.
Der Bescheid vom 06. März 2008 war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und enthielt keinerlei Verweis auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2007 und den hiergegen eingelegten Widerspruch.
Nachfolgend machte der Antragsteller ohne Bezugnahme auf den Bescheid vom 06. März 2008 wiederholt unter Vorlage von Tankquittungen Fahrtkosten geltend.
Mit Schreiben vom 29. April 2008 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass für das Jahr 2008 nur noch vier Fahrten im Rahmen des Umgangsrechtes Berücksichtigung finden könnten. Dabei verwies die Antragsgegnerin auf das beim Sozialgericht Gelsenkirchen geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren und die "damit verbundene außergerichtliche Einigung".
Mit E-Mail vom 09. Mai 2008 nahm der Antragsteller Bezug auf das Schreiben vom 29. April 2008 sowie den Bescheid vom 06. März 2008. Er führt aus, in dem Bescheid seien bezüglich der Planung und Durchführung der Besuche seiner Kinder keine Vorgaben gemacht. Dieses liege (sinnvollerweise) in seinem Ermessen. Die entstandenen Kosten seien jeweils nach Vorlage von Belegen (umgehend) an ihn zu erstatten. Er bitte, diesbezüglich zu verfahren, und um kurzfristige Überweisung der bereits nachgewiesenen Fahrtkosten.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 wies die Antragstellerin darauf hin, dass für das Jahr 2008 nur noch drei Fahrten von N nach O und zurück (à 140 EUR) im Rahmen des Umgangsrechts berücksichtigt werden könnten. Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 und 11. Juni 2008 wies die Antragsgegnerin entsprechend auf die noch berücksichtigungsfähigen Fahrten hin. Schließlich teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15. Juli 2008 mit, dass für das Jahr 2008 keine Fahrten mehr berücksichtigt werden könnten.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 beantragte der Antragsteller die Erstattung der ihm im kommenden Monat entstehenden Fahrtkosten im Rahmen der Wahrnehmung seines Umgangsrechts. Mit Schreiben vom 24.07.2008 teilte die Antragsgegnerin mit, die aufgrund des Bescheides vom 06. März 2008 bewilligten Fahrtkosten seien mit den Fälligkeitsterminen zum 31. März 2008, 9. Mai 2008, 23. Mai 2008, 30. Mai 2008, 20. Juni 2008 und 25. Juli 2008 auf das Konto des Antragstellers überwiesen worden. Es handele sich um genau diese sechs Fahrten entsprechend der Einigung im einstweiligen Rechtschutzverfahren. Eine erneute Antragstellung für das Kalenderjahr 2008 sei nicht mehr möglich. Dies sei dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 15. Juli 2008 mitgeteilt worden.
Mit Schreiben vom 29.07.2008 formulierte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch – Verwaltungsverfahren (SGB X) hinsichtlich des Bescheides vom 06. März 2008, da nunmehr die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Caritas in Neustadt/Oberpfalz die Notwendigkeit eines monatlichen Besuchs belege.
Am 18. August 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Gelsenkirchen einen neuerlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, zunächst mit dem Antrag, ihm die notwendigen Kosten für eine monatlichen Besuchsfahrt zur Wahrnehmung des Umgangsrecht mit seinen Kindern bis Ende 2008 jeweils im Voraus zu erstatten. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 73 SGB XII. Gemäß der Einschätzung der Diplom-Psychologin T von der Psychologischen Beratungsstelle der Caritas in O/Oberpfalz vom 03. April 2008 seien im Hinblick auf das Kindeswohl zwölf Besuchskontakte pro Jahr zu befürworten. Die Kosten für die Nutzung eines PKW betrügen bisher in der Regel 140 EUR für einen Besuch, aufgrund der gestiegenen Energiepreise gehe der Antragsteller nunmehr aber von 165 EUR aus. Dies entspreche dem Sparpreis der Bahn. Da die Antragsgegnerin sich für eine jährliche Bescheidung entschieden habe, müsse sie sich daran nunmehr auch festhalten lassen. Die Beträge für die Umgangskosten seien so hoch, dass der notwendige Unterhalt des Klägers gefährdet sei. Dieser könne seine Kinder 2008 bei Beachtung seines Existenzminimums überhaupt nicht mehr sehen. Die Vereitelung des Elternrechts mit der Folge einer Entfremdung stelle im Hinblick auf Art. 6 Grundgesetz einen schweren Nachteil dar. Aufgrund der Länge des noch anstehenden Hauptsacheverfahrens sei deshalb auch kein Abwarten zumutbar.
Die Antragsgegnerin hat erwidert, im Rahmen des vorhergegangenen einstweiligen Rechtschutzverfahrens habe der Kammervorsitzende deutlich gemacht, dass er sechs Fahrten im Jahr für angemessen halte. Der Antragsteller habe daraufhin den Antrag zurückgenommen und die Antragsgegnerin einen entsprechenden Bewilligungsbescheid erlassen. Dieser Bewilligungsbescheid sei bestandskräftig geworden. Auch im Antragsverfahren sei nicht bestritten worden, dass eine solche einvernehmliche Regelung, nämlich sechs Besuchsfahrten zur Ausübung des Umgangsrechts zu bewilligen, zwischen den Beteiligten getroffen worden sei. Die vorgelegte Bescheinigung der Diplom-Psychologin T enthalte allgemeingültige Aussagen, die nicht geeignet seien, von der vereinbarten und bewilligten Regelung zur Ausübung des Umgangsrechts im quantitativen und im monetären Umfang abzuweichen. Die Antragsgegnerin sehe die in der mit der Scheidung der Eltern verbundenen besonderen Schwierigkeiten der Aufrechterhaltung des Umgangs der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bei unterschiedlichen, voneinander entfernt liegenden Wohnorten. Allerdings sei eine Privilegierung der Empfänger von Sozialhilfeleistungen gegenüber einkommensschwachen erwerbstätigen Bevölkerungsschichten nicht zu rechtfertigen. Der Antragsteller habe monatelang auf Schreiben der Antragsgegnerin, die sich inhaltlich mit den Ausführungen in der Antragserwiderung deckten, nicht mit dem Vorbehalt argumentiert, dass ihm eine solche Regelung nicht bekannt (gewesen) sei.
Der Antragsteller hat daraufhin die Auffassung vertreten, es könne keine Rede von einer "Rechtskraft des abgeschlossenen Antragsverfahrens" sein. Der Antrag sei im Hinblick darauf, dass eine Zahlung für März in Aussicht gestellt worden sei, zurück genommen worden. Im Übrigen habe damals die psychologische Einschätzung noch nicht vorgelegen. Die Antragsgegnerin habe lediglich im Verwaltungsverfahren einen Abhilfebescheid über sechs Termine erlassen. Im Übrigen fehle es an einem Widerspruchsbescheid über das darüber hinaus gehende Begehren des Antragstellers. Dieser Bescheid vom 06. März 2008 sei dem Bevollmächtigten des Antragstellers nicht mitgeteilt worden. Er sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden gemäß § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Vorsorglich sei darüber hinaus ein Antrag gemäß § 44 SGB X gestellt worden.
Mit Beschluss vom 02. Oktober 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, zwar sei ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit zu bejahen. Es fehle jedoch aus zwei Gründen an einem Anordnungsanspruch. Der Bescheid vom 6. März 2008 sei vom Antragsteller nicht mit einem Widerspruch angefochten worden und daher bindend geworden. Aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters sei der Widerspruch vom 12. November 2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2007 mit der Rücknahme des Eilantrags im vorhergegangenen Eilverfahren erledigt worden. Zwar ergebe sich aus der Niederschrift des Erörterungstermins vom 03. März 2008 nicht, dass die Beteiligten damals einen förmlichen Vergleich über die Ansprüche des Antragstellers im Jahr 2008 geschlossen hätten. Es sei jedoch nach den Umständen offensichtlich, dass damals zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden habe, dass dem Antragsteller für das Jahr 2008 insgesamt sechs Besuchsfahrten zuständen und dass damit der Antrag und der Widerspruch des Klägers erledigt seien.
Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte unmittelbar im Anschluss an den Erörterungstermin den Bescheid vom 06. März 2008 mit der entsprechenden Regelung erlassen habe. Dieser Bescheid sei nicht als Abhilfebescheid bezeichnet worden und der Antragsteller auch nicht gefragt worden, ob er seinen Widerspruch aufrecht erhalte. Auch auf die mehrmaligen Hinweise zum Inhalt dieser Regelung habe der Antragsteller die Verbindlichkeit der Regelung nicht bestritten. Dass der Antragsteller selber diesen Bescheid für rechtsverbindlich erachtet habe, ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass der Antragsteller unter dem 29. Juli 2008 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt habe. Vor diesem Hintergrund verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger sich im Gegensatz zu seinem eigenen Verhalten erst fünf Monate nach Erhalt des Bescheides auf den formalistischen Standpunkt stelle, er warte noch auf einen Widerspruchsbescheid bezüglich der von ihm anfänglich beantragten häufigeren Besuchsfahrten. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers keine Bindungswirkung des Bescheides vom 06. März 2008 annehme, könne der Antragsteller mit einem Eilantrag dennoch keinen Erfolg haben. Die Antragsgegnerin habe im Ergebnis zu Recht dem Antragsteller nur eine Besuchsfahrt alle zwei Monate nach O zugebilligt. Der Antragsteller habe in Kenntnis der weiten Fahrtstrecke seinen Wohnsitz 540 km entfernt vom Wohnort seiner Kinder und seiner geschiedenen Frau gewählt. Der Antragsteller sei nicht gezwungen gewesen, nach N zu ziehen. Durch seine freie Entscheidung, nach N zu ziehen, entstünden bei monatlichen Besuchsfahrten außergewöhnlich hohe Kosten, die einen Einsatz öffentlicher Mittel nicht rechtfertigten. Es werde für völlig ausgeschlossen gehalten, dass Väter mit einem Erwerbseinkommen knapp über dem Regelsatz der Sozialhilfe monatliche Fahrten über eine derart große Entfernung auf sich nehmen würden. Dem Antragsteller könne kein Anspruch auf Besserstellung aus Mitteln der Sozialhilfe zustehen. Bei der gegebenen Sachlage komme es nicht mehr darauf an, wieweit auch die so genannte "Wohlverhaltensklausel" des § 1684 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Anordnungsanspruch entgegenstehe. Danach sei auch die Mutter der gemeinsamen Kinder gehalten, das Mögliche zu tun, um das berechtigte Umgangsrecht des Antragstellers nicht zu gefährden. Nach einer in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung habe sich ein betreuendes Elternteil an dem Aufwand für den Besuch des Kindes zu beteiligen, wenn das besuchsberechtigte Elternteil nur über bescheidene Einkünfte verfüge (Verweis auf Rechtsprechung des LSG NRW sowie des SG Gelsenkirchen).
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 13. Oktober 2008. Zur Begründung hat er am 10.11.2008 ausgeführt, es müsse als unglaublicher Vorgang bezeichnet werden, wenn das Sozialgericht zu angeblichen Einigung ausführe, es wisse nichts Genaueres und im Sitzungsprotokoll stehe auch nichts, jedoch sei es nach den Umständen offensichtlich, dass es so gewesen sein müsse. Im vorhergehenden Eilverfahren habe der Kammervorsitzende massiv darauf gedrängt, die Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Dieser Vorschlag sei in dem Erörterungstermin aufgenommen und zunächst die Erstattung einer Fahrt abgesprochen worden. Die Antragsgegnerin habe Gelegenheit erhalten sollen, einen Vorschlag zu erarbeiten, den sie in der Verhandlung dagegen nicht offiziell zur Diskussion gestellt habe. Von einer Erledigung auch des Widerspruchsverfahrens könne hier keine Rede sein. Dies sei geradezu abwegig. Es könne dem Antragsteller nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich aufgrund besserer Arbeitsmarktchancen und persönlicher Bindungen in N niedergelassen habe. Bei der Entscheidung sei die besondere Verfassung der Kinder zu berücksichtigen, die durch die Scheidung erheblich traumatisiert seien. Ein monatlicher Kontakt sei unerlässlich. Die Grundrechte aus Art. 6 Grundgesetz seien zu beachten.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
der Beschwerdegegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses über die mit Bescheid vom 06. März 2008 bewilligten Fahrtkosten hinaus aufzugeben, dem Beschwerdeführer Fahrtkosten von 140 EUR für sechs weitere Fahrten im Jahr 2008 von N nach O/Oberpfalz und fünf weitere Fahrten im Jahr 2008 zu erstatten.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist auf den Inhalt der beigefügten Verwaltungsvorgänge, sein bisheriges Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Begründung in dem hier angegriffenen Beschluss vom 02. Oktober 2008.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin, der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Prozessakte des Sozialgerichts Gelsenkirchen (S 2 SO 115/07 ER) Bezug genommen.
II.
1.Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, dem Antragsteller monatlich im Voraus weitere Fahrtkosten zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes zu gewähren.
Dabei lässt der Senat es ausdrücklich dahinstehen, ob dem geltend gemachten Anspruch die Bestandskraft des Bescheides vom 06. März 2008 entgegensteht.
Denn der Senat vermag vorliegend ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht zu erkennen. Der Antragsteller selbst hat es aufgrund seines Verhaltens zu verantworten, dass das Hauptsacheverfahren nicht weiter fortgeschritten ist. Dabei sprechen die Umstände entsprechend der Auslegung des Sozialgerichts in der Tat dafür, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin sich bereits im Erörterungstermin vom 03. März 2008 über eine Bewilligung von Fahrtkosten im Umfang der mit Bescheid vom 06. März 2008 nachfolgend ausgesprochenen Bewilligung zumindest zu verständigen versucht haben. Anders lässt sich die Zusammenfassung des Erörterungstermins durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegenüber der Antragsgegnerin und auch das Verhalten des Antragstellers im Anschluss an die Bewilligung vom 06. März 2008 kaum nachvollziehen. Dafür spricht insbesondere, dass der Antragsteller auf die diversen Hinweise der Antragsgegnerin, dass lediglich sechs Fahrten bewilligt worden seien, und sich dieser Anspruch nach und nach erschöpfe, schlichtweg untätig geblieben ist. Dass der Antragsteller per E-Mail lediglich mitteilte, es sei seine Sache, wie er von den eingeräumten Ansprüchen Gebrauch mache, verstärkt diesen Eindruck noch. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass auch der Antrag des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 44 SGB X eher dafür spricht, dass auch dem Antragsteller der Regelungsinhalt des Bescheides vom 06. März 2008 bewusst war. Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 ist nämlich keineswegs an die Bescheidung des Widerspruchs aus dem Jahr 1997 erinnert worden, sondern lediglich ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X gestellt worden, "da mittlerweile psychologische Einschätzungen vorliegen, dass die Kinder zweimal im Monat besucht werden sollten, da sie psychisch von der Trennung überdurchschnittlich betroffen sind". Damals sei nur der Monat März geregelt worden.
Gerade weil im Termin nur eine Zusage für den Monat März 2008 gegeben wurde, ist nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller sich nunmehr einerseits auf eine nur vorläufige Regelung im Bescheid vom 06. März 2008 beruft und andererseits von einem (Teil-) Abhilfebescheid ausgeht, eine Stellungnahme zu diesem Bescheid trotz erteilter Rechtsmittelbelehrung aber nicht für erforderlich gehalten wurde.
Wenn der Antragsteller sodann auch die zahlreichen unmissverständlichen Hinweise der Antragsgegnerin über Monate ignoriert und die bereits im April 2008 erstellte Stellungnahme der Diplom-Psychologin T ebenfalls erst Ende Juli 2008 vorlegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die Regelung hinsichtlich der Fahrtkosten selbst als eilbedürftig angesehen hat. Die erneute Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes erweist sich in diesem Fall als nicht gerechtfertigt. Dies gilt, sofern der mit der Beschwerdeschrift formulierte Antrag des Antragstellers lediglich versehentlich die bereits erstinstanzlich formulierte nachträgliche Erweiterung auf Ansprüche auch für 2009 nicht erfasst und insoweit ein Schreibfehler vorliegen sollte, im Ergebnis auch für die Ansprüche für das Jahr 2009. Denn insoweit geht der Senat davon aus, dass dem Antragsteller Fahrtkosten zumindest im Umfang der Regelung für das Jahr 2008 gewährt werden.
Ob für das Jahr 2008 eine Verpflichtung der Antragsgegnerin bereits wegen Zeitablaufs ausscheidet, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm einerseits die Wahrnehmung des Umgangsrechts nicht möglich und andererseits die Sicherung des Lebensunterhalts existenziell beeinträchtigt war, lässt der Senat dahinstehen.
Im Hinblick auf mögliche weitere gerichtliche Auseinandersetzungen hinsichtlich der dem Antragsteller zu gewährenden Kosten des Umgangsrechts hält der Senat zumindest Ermittlungen zur anzuerkennenden Höhe der Fahrtkosten für die einzelnen Besuchsfahrten ebenso für angezeigt wie Ermittlungen zu der vom Antragsteller und seiner geschiedenen Ehefrau einvernehmlich getroffenen Vereinbarung zur Wahrnehmung des Umgangsrechts. Hinsichtlich etwaiger Fahrtkosten der Kinder des Antragstellers ist darauf hinzuweisen, dass diese durch den Antragsteller selbst nicht erfolgreich geltend gemacht werden könnten.
2. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne der §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 114 Abs. 1 ZPO hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren ebenfalls zu Recht versagt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist aus nämlichen Gründen zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 3 SGG, hinsichtlich der gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gerichteten Beschwerde auf den §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 127 Absatz 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 28.01.2009
Zuletzt verändert am: 28.01.2009