Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.09.2008 geändert. Den Klägern zu 3 und 4 wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V, I zur ihrer Vertretung beigeordnet. Die Beschwerde der Kläger zu 1 und 2 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 22.07.2007 beantragte der Kläger zu 1 die Gewährung einer einmaligen Zahlung von 118,15 EUR "im Zusammenhang mit dem Schulunterricht" der Kläger zu 3 und 4. Er fügte insoweit Listen von den Eltern zu beschaffender Schulmaterialien der Grundschule W sowie der Realschule W bei, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 237 bis 240 der Verwaltungsakte der Beklagten).
Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 12.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2007 ab; der entsprechende Bedarf sei aus der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren. Auch die Gewährung eines entsprechenden Darlehens komme nicht in Frage, da der Bedarf nicht unvorhersehbar eingetreten sei.
Hiergegen haben die Kläger am 27.11.2007 Klage erhoben und gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 23.09.2008 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen den am 02.10.2008 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 31.10.2008 Beschwerde eingelegt. Sie halten die von ihnen zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage für schwierig und bislang ungeklärt, weshalb Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. In der sozialgerichtlichen und landessozialgerichtlichen Rechtsprechung werde zum Teil eine Erstattung von Kosten für Schulmaterialen abgelehnt, weil diese aus dem Regelsatz finanziert werden müssten. Dabei bleibe allerdings ungeklärt, wie die Betroffenen diese Kosten aufbringen sollten. Andere Gerichte seien der Auffassung, ein entsprechender Zuschuss zur Regelleistung müsse gewährt werden, weil die gesetzliche Regelung nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Weitere Gerichte schließlich seien der Ansicht, der entsprechende Bedarf sei durch ein Darlehen abzudecken, wobei in verfassungskonformer Auslegung die Tilgungsrate auf Null festzusetzen sei.
II.
1. Die Beschwerde der Kläger zu 1 und 2 ist unbegründet.
Da es sich bei den Schulmaterialien, für deren Anschaffung die Kläger die Zahlung einer einmaligen Beihilfe begehren, nur um Bedarfe der schulpflichtigen Kläger zu 3 und 4 handeln kann, kommt eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung für die Kläger zu 1 und 2 i.S.v. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht in Betracht. Es ist von den Klägern weder dargetan worden noch sonstwie ersichtlich, worin dieser Bedarf auf Seiten der Kläger zu 1 und 2 liegen soll. Denn obwohl es sich bei den vier Klägern um eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II handelt, so sind doch die einzelnen Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Individualansprüche, die allein den jeweiligen Bedarf des einzelnen Mitglieds berücksichtigen.
2. Die Beschwerde der Kläger zu 3 und 4 ist begründet.
Dem Sozialgericht ist zwar zuzugeben, dass seine Entscheidung bei summarischer Prüfung der einfach-gesetzlichen Rechtslage entspricht. Insofern erscheint es allerdings jedenfalls im Sinne einer noch nicht höchstrichterlich geklärten, aber klärungsbedürftigen Rechtsfrage jedenfalls möglich, dass die Kläger mit dem von ihnen geltend gemachten Anspruch durchdringen. Eine solche Situation berechtigt bereits zur Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b m.w.N.). Die von den Klägern vorgelegten Anschaffungslisten für Schulmaterialien zeigen, dass es sich bei diesen Materialien nicht lediglich um marginale Ausgaben handelt. Ob deshalb bei der Festsetzung der Regelleistungen nach dem SGB II der Kläger zu 3 und 4 ausreichende Anteile für Schuldbedarf Berücksichtigung gefunden haben, um derartige für die schulische Erziehung unumgängliche Ausgaben decken zu können, erscheint zumindest fraglich (für ein Eilverfahren noch verneinend: Beschlüsse des Senats vom 27.07.2006 – S 20 B 275/06 AS ER und vom 19.12.2008 – L 20 B 126/08 SO ER). In diesem Zusammenhang gewinnt auch Bedeutung, dass bereits die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen nach § 20 SGB II für Minderjährige insgesamt von der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts in Zweifel gezogen wird (Beschluss vom 29.10.2008 – L 6 AS 336/07). Das Hessische Landessozialgericht ist in dem von ihm nach Einholung von vier Gutachten zur Bedarfsbemessung entschiedenen Verfahren der Ansicht, dass der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch die Regelleistungen nach dem SGB II nicht berücksichtigt werde. Für die Begrenzung der Regelleistungen für Kinder auf 60 Prozent der Regelleistung eines Erwachsenen fehle es an einer hinreichenden Begründung. Das Hessische Landessozialgericht hat insofern nach Artikel 100 des Grundgesetzes (GG) die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen für Minderjährige durch das Bundesverfassungsgericht veranlasst.
Ist den Klägern zu 3 und 4 deshalb zur Klärung einer offenen, klärungsbedürftigen Rechtsfrage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, so wird es allerdings ihrem Prozessbevollmächtigten nach jetzt erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe obliegen, den Rechtsstandpunkt der Kläger angesichts der einfach-gesetzlichen Richtigkeit der Entscheidung der Beklagten umfassender zu begründen; bisher beschränkt sich das klägerische Vorbringen hierzu auf allzu vage Ausführungen. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen einer einzig aus verfassungsrechtlichen Gründen möglicherweise fragwürdigen Leistungsbemessung erscheint aber nur dann gerechtfertigt, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die entsprechende rechtliche Argumentation für ein Abweichen vom einfach-gesetzlichen Recht detailliert vorzunehmen bereit ist. Der Senat geht davon aus, dass der Bevollmächtigte der Kläger zu 3 und 4 diese Bereitschaft aufweist, nachdem er mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (allein) Grundzüge hierzu bereits hat anklingen lassen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 28.01.2009
Zuletzt verändert am: 28.01.2009