Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.04.2008 aufgehoben. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2).
Die Berufung bedurfte vorliegend nicht der Zulassung durch das Sozialgericht, da sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft Mit Bescheid vom 10.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2006 wurde den Klägern die Übernahme von Kosten der von ihnen angemieteten Garage in Höhe von 25,00 EUR ab dem 01.07.2006 zukunftsoffen (vgl. dazu auch Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 21a) versagt. Die Kläger haben entsprechend einen offenen Klageantrag gestellt, indem sie vor dem Sozialgericht die Zahlung von 25,00 EUR monatlich für eine Garage seit dem 01.07.2006 beantragt haben. Mithin steht nicht lediglich die fiktive Möglichkeit eines Anspruchs auf einen längeren Zeitraum als ein Jahr in Rede (vgl. zu einer solchen Konstellation: BSG, Beschluss vom 30.07.2008, B 14 AS 7/08 B; Beschluss des Senats vom 28.11.2008, L 20 B 117/08 SO NZB).
Gegenstand des Verfahren sind demzufolge Kosten der Unterkunft in Form der Übernahme von Garagenkosten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII seit Antragstellung (01.07.2006).
Es kann und muss daher offen bleiben, ob auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit in Betracht käme. Die Berufung war vielmehr auch ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft.
Die Entscheidung des Sozialgerichts über die Nichtzulassung war daher auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger aufzuheben.
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht entsprechend § 145 Abs.5 SGG als Berufungsverfahren fortzusetzen. Ein Ausspruch des Senats über die Zulassung der Berufung ist nicht erfolgt, so dass eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift ausscheidet. Der Senat folgt insoweit der Auffassung (vgl. etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2008, L 9 KR 47/04 NZB m.w.N.; so bereits Beschluss des Senats vom 28.11.2008, L 20 B 117/08 SO NZB), wonach es in dieser Konstellation der gesonderten Einlegung der Berufung bedarf. Dem steht die Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 03.06.2004, B 11 AL 75/03 R = NZS 2005, 333-334) nicht entgegen. Das Bundessozialgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung lediglich- bejahend – mit der Frage auseinandergesetzt, ob es an die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung bzw. deren Statthaftigkeit ohne Zulassung gebunden ist.
Auch eine entsprechende Anwendung des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht (a.A. ohne nähere Begründung Leitherer, a.a.O., Rn. 46a). Auch insoweit hat der Senat sich der zitierten Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg (a.a.O.) angeschlossen. Im Interesse der Beteiligten bedarf es der entsprechenden Anwendung nicht. Den Beteiligten steht es vielmehr in einer solchen Konstellation offen, gegen das Urteil sogleich oder aber nach Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung Berufung einzulegen (vgl. auch Leitherer, a.a.O., Rn. 46a unter Verweis auf BVerwGE 89, 27). Dabei richtet sich die Berufungsfrist wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG (vgl. hierzu etwa Leitherer, a.a.O., Rn 46a); ggf. ist bei Versäumung der Berufungsfrist auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe des § 67 SGG in Betracht zu ziehen. Die Kläger haben nun die Möglichkeit, ihre Rechte durch die Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg zu wahren.
Kosten sind den Klägern durch die Beklagte nicht zu erstatten. Insbesondere kommt eine entsprechende Verpflichtung nicht auf der Grundlage des § 193 SGG in Betracht. Eine Kostenbelastung der Beklagten entspräche nicht der Billigkeit, da die unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht, die in der fehlerhaften Entscheidung über die Zulasungsbedürftigkeit der Berufung liegt, der Beklagten nicht zugerechnet werden kann. Für eine Belastung der Staatskasse fehlt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., m.w.N.).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung) war wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 28.01.2009
Zuletzt verändert am: 28.01.2009