Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.09.2008 wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren der Gegenvorstellung vor dem SG und für das Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht wird in Übereinstimmung mit der Kostenfestsetzung des SG zum Ausgangsverfahren auf jeweils 2.833,33 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin (d. ASt) – Betreiberin eines Dentallabors – gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln, mit dem dieses eine Gegenvorstellung d. ASt kostenpflichtig verworfen hat.
Mit unanfechtbarem Beschluss vom 19.09.2008 entschied das SG, d. ASt habe die Kosten für ein vor dem SG durchgeführtes und nach sofortigem Anerkenntnis beendetes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (betreffend einen Vollstreckungsaussetzungantrag im Anschluss an eine Betriebsprüfung und eine Beitragsnachforderung) zu tragen (§ 161 Abs 1, § 158 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit (iVm) § 197a Abs 1, 2. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Mit ihrer Gegenvorstellung vom 30.09./02.10.2008 hat d. ASt gerügt, die Entscheidung des SG sei fehlerhaft und beruhe auf Vermutungen. Das SG hat die Gegenvorstellung kostenpflichtig mit Beschluss vom 04.11.2008 verworfen und ausgeführt, es habe sich mit seiner getroffenen Entscheidung an der obergerichtlichen Rechtsprechung orientiert und auf das dokumentierte Geschehen gestützt. Es bestehe kein Anlass, die Entscheidung zu ändern.
Dagegen richtet sich die am 10.11.2008 eingelegte "sofortige" Beschwerde d. ASt. Das SG habe schon formell grob fehlerhaft durch Beschluss über die Gegenvorstellung entschieden. Da die Gegenvorstellung kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne sei, sondern lediglich eine Anregung an das Gericht, seine Entscheidung zu überdenken, könne darüber auch nicht mit förmlichen Beschluss entschieden werden. Daraus folge, dass bei Zurückweisung der Gegenvorstellung auch keine Kostenentscheidung hätte ergehen dürfen. Darüber hinaus sei der Beschluss inhaltlich gleichfalls falsch.
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des SG zum erkennenden Gericht hält sie im Rahmen einer "sofortigen Ausnahmebeschwerde" für statthaft.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, verwiesen.
II. Die Beschwerde ist als unstatthaft zu verwerfen.
Gegen Beschlüsse des SG wäre allein die Beschwerde statthaft (§§ 172 ff SGG). Eine "sofortige Ausnahmebeschwerde" widerspricht dem im SGG geregelten System der Rechtsmittel. Einer "Ausnahmebeschwerde" bedarf es, jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, nicht. Die – so verstandene – Beschwerde d.ASt ist ihrerseits aber auch nicht statthaft, weil dies den allgemeinen Zulässigkeitsregelungen des SGG und der hier auch anzuwendenden VwGO widersprechen würde. Denn wenn eine Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss, wie ihn das SG getroffen hat, schon gemäß § 158 Abs 2 VwGO iVm § 197a SGG nicht zulässig sein kann, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, dann gilt das um so mehr für die Beschwerde gegen eine Entscheidung des SG über die Gegenvorstellung hinsichtlich seiner – an sich – unanfechtbaren Kostenentscheidung. Hinzu kommt, dass Gegenvorstellungen als außerordentliches Mittel zur (Selbst-)Behebung gröbster Rechtsmängel nur bei Entscheidungen sinnvoll sind, die ohnehin sonst nicht mehr mit den üblichen Rechtsmitteln anfechtbar sind (ähnlich der Rechtslage bei groben Anhörungsfehlern, vgl. auch § 178a Abs 1 SGG). Wollte man den Vorstellungen d. ASt folgen, würde ein völlig neuer Verfahrenszug begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a SGG iVm § 161 Abs 1 und § 154 Abs 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil d. ASt ihre vermeintlichen Rechte im (erweiterten) Verfahren der Gegenvorstellung durchzusetzen versucht. Zwar handelt es sich bei der Gegenvorstellung nicht um einen förmlichen, auch kostenrechtlich abschließend geregelten Rechtsbehelf; nichts desto weniger wird dieses Mittel überwiegend als zulässig angesehen, um grob fehlerhafte Entscheidungen korrigieren zu können, etwa besonders dann, wenn materiell verfassungsrechtlich bedeutsame Grundsätze nicht beachtet worden sind (vgl dazu die schon vom SG genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.07.2003 (Aktenzeichen (Az) B 13 RJ 106/03 B) und vom 29.12.2005 (Az B 7a AL 292/05 B). Da mit einer auf Anhörungsrüge ergangenen stattgebenden Entscheidung in die Rechte des Verfahrensgegners eingegriffen würde, erscheint es zwingend, diese begehrte Rechtsfolge durch förmlichen Beschluss auszusprechen. Dem entspricht es, auch über die Zurückweisung durch Beschluss zu entscheiden.
Bei Tätigwerden des Gerichts und des Verfahrensgegners entstehen zwangsläufig (weitere) Kosten (vgl. die Regelungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) oder etwa § 17 Nr 9 bzw § 19 Abs 1 Nr 5 (entsprechend) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)), für deren Entstehung der Verursacher, hier d. ASt, in entsprechender Anwendung allgemeiner Kostentragungsgrundsätze verantwortlich zu machen ist. Die Auffassung d. ASt, einerseits über die Gegenvorstellung eine formelle und materielle Änderung einer getroffenen gerichtlichen Entscheidung erreichen zu wollen, gleichzeitig dies andererseits aber nur als materiell und kostenrechtlich unverbindliche Anregung ansehen zu wollen, erscheint dem Senat als schlichtweg abwegig.
Obgleich für das Beschwerdeverfahren keine streitwertabhängigen Gebühren entstanden sind (vgl Nr 7504 des Kostenverzeichnisses (KV) zum GKG) und die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten war und deshalb keine streitwertabhängige Kosten geltend machen kann, bedarf es eines Beschlusses über den Streitwert, weil d. ASt anwaltlich vertreten war und ist, wodurch streitwertabhängige Gebühren nach dem RVG entstehen bzw entstanden sind. Soweit der Senat auch den Streitwert für das Verfahren vor dem SG festsetzt, was bislang unterblieben ist, folgt dies aus einer entsprechenden Anwendung von § 197a SGG i.V.m. 63 Abs 3 GKG.
Darüber, ob die Prozessbevollmächtigten d. ASt hingegen berechtigt sind, die für das Verfahren der Gegenvorstellung und das Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten gegenüber der von ihnen vertretenen Mandantin – trotz ihres offensichtlich unzutreffenden Vortrags – geltend zu machen, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 29.01.2009
Zuletzt verändert am: 29.01.2009