Die Beschwerden des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2008 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller für die Zeit vom 27.05. bis 26.07.2008 Fahrtkostenhilfe für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstätte. Ab August 2008 berücksichtigte sie die erforderlichen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte nur noch im Rahmen des auf die Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anrechenbaren Erwerbseinkommens des Antragsstellers, was insgesamt zu einer ungekürzten Leistungsbewilligung (Regelsatz und Kosten der Unterkunft) führte.
Mit seinen am 30.10.2008 beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen gestellten Antrag hat der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt weiterhin, höhere Reisekosten zu übernehmen.
Das SG hat mit Beschluss vom 13.11.2008 den Antrag und Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Antragssteller ungekürzte Leistungen nach dem SGB II erhalte und die Bewilligung zusätzlicher Fahrtkosten im Ermessen der Antragsgegnerin stehe.
Die dagegen gerichteten Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat zu Recht den Erlass der begehrten Regelungsanordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch – ein in der Hauptsache durchsetzbarer Rechtsanspruch – sowie Anordnungsgrund – Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Vorliegend lässt sich schon ein Anordnungsanspruch nicht feststellen.
Die Gewährung der begehrten Mobilitätshilfen steht im Ermessen der Antragsgegnerin. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II kann sie u.a. die im ersten bis dritten und sechsten Abschnitt des vierten Kapitels des SGB III geregelten Leistungen erbringen. Hierzu zählen gemäß §§ 46 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 3, 54 SGB III Reisekosten bzw. Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung. Der Gesetzgeber wollte wie in der Verwendung des Wortes "kann" in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II zum Ausdruck kommt, die Erbringung entsprechender Eingliederungsleistungen – mit Ausnahme solcher für behinderte Erwerbsfähige – in das Ermessen der Leistungsträger stellen (BTDrucks 15/2997, S. 24 zu Art. 1 Nr. 9a; Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 16 RdNr. 61; Niewald in LPK SGB II, 2. Aufl., § 16 RdNr.7).
Es kann dahinstehen, ob dies dem Erlass einer Regelungsanordnung grundsätzlich entgegensteht, oder ob gleichwohl im Einzelfall die vorläufige Verpflichtung der Behörde in Betracht kommt (vgl. dazu die Nachweise bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 86 b RdNr. 30). Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist nämlich zumindest, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers ausgeht (vgl. LSG Niedersachsen/Bremen, Breithaupt 2007, 342, 347) oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragssteller unzumutbar wäre (vgl. Hessisches LSG, info also 2005, 262, 264; SG Hannover, Beschluss v. 25.01.2005 – S 5 AL 32/05 ER). Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die auswärtige Arbeitsaufnahme des Auftragsstellers durch die Gewährung der Mobilitätshilfe für zwei Monate gefördert hat, folgt für die Zeit danach weder eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Antragsstellers noch die überwiegende Wahrscheinlichkeit seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren. Auch wenn die im Widerspruchsbescheid vom 24.11.2008 angestellten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin unzureichend seien mögen, kommt in der Hauptsache doch nur ihre Verurteilung zur ermessensgerechten Neubescheidung, nicht aber zur Leistungsverpflichtung in Betracht.
Die gegenteilige Auffassung des Antragsstellers, infolge der Suggestion einer Fortsetzung der Mobilitätsbeihilfe durch die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, Frau E habe er auf die Leistungsgewährung vertraut, sodass die Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten (Ermessenreduzierung auf Null) erfolgen müsse, geht fehl. Dem Antragsteller ist beim Antritt der auswärtigen Arbeitsstelle nur für zwei Monate befristet eine Mobilitätsbeihilfe bewilligt worden. Auch nach seinem Vortrag erfolgte die Arbeitsaufnahme daher nicht im Vertrauen auf eine weitergehende Förderung. Wenn ihm nach Ablauf des Bewilligungszeitraums durch Frau E mitgeteilt worden ist, sie sei nicht mehr für die Bewilligung zuständig, konnte er auch nicht aufgrund dieser Aussage auf eine Weiterbewilligung vertrauen, da er wusste, dass Frau E selbst nicht mehr hierüber zu entscheiden hatte, selbst wenn diese ihm erklärt haben sollte, er könne mit weiteren Leistungen rechnen.
Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht einmal vorgetragen, dass sein befristetes Arbeitsverhältnis über den Befristungszeitpunkt hinaus und zu welchen Konditionen fortgesetzt worden ist.
Daher ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar, dass die begehrte Leistung im Hauptsacheverfahren durchsetzbar ist.
Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Da das Verfahren danach nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO) geboten hat, hat das SG zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Nichterstattungfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens insoweit folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.01.2009
Zuletzt verändert am: 29.01.2009