Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Gelsenkirchen vom 14.10.2008 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus H beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist ein hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweiserhebung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7, 7a).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Sozialgericht (SG) zu Unrecht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verneint. Die Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es bedarf weiterer Ermittlungen, ob die Miete der von der Klägerin ab dem 01.07.2007 angemieteten Wohnung angemessen ist. Insbesondere ist abzuklären, ob günstigere Wohnungen für die Klägerin ab dem 01.07.2007 konkret verfügbar gewesen sind. Bei der Angemessenheit ist zu prüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort zugunsten des Hilfesuchenden tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Wohnung als konkret angemessen anzusehen und daher zu übernehmen (Lang/Ling in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 45d). Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist auch im Rahmen der geltend gemachten Umzugskosten zu prüfen. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Bei der Prüfung des angemessenen Zeitraumes ist stets zusätzlich zu überprüfen, ob die Unterkunftskosten angemessen sind (Lang/Link a.a.O., § 22 Rn. 92 sowie Rn. 80u bezüglich der Angemessenheit der Unterkunftskosten als -ungeschriebene- Gesetzesvoraussetzung). Die Aufwendungen für eine Ein- oder Umzugsrenovierung können als einmalige Aufwendungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden, soweit sie angemessen sind (Lang/Link, a.a.O., § 22 Rn. 83).
Sofern die Unterkunftskosten der Klägerin angemessen sein sollten, wird abzuklären sein, ob und in welchem Umfang Leistungen nach dem SGB II für die von der Klägerin geltend gemachten Umzugs- und Renovierungskosten zu gewähren sind. In diesem Zusammenhang wird die Klägerin die Höhe der Kosten nachzuweisen haben.
Der Beurteilung des Senats steht nicht entgegen, dass eine vorherige Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht erteilt worden ist. Die Klägerin hatte bereits vor ihrem Umzug unter dem 29.05.2007 "Umzug & Renovierungsgeld" beantragt. In diesem Antrag ist zugleich auch ein Antrag auf Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB und § 22 Abs. 3 SGB II zu sehen. Zudem kann auf eine vorherige Zusicherung verzichtet werden, wenn im Einzelfall eine dem Abs. 2a Satz 3 ähnliche Situation vorliegt (vgl. hierzu Lang/Link, a.a.O., § 22 Rn. 85, 80w).
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.02.2009
Zuletzt verändert am: 02.02.2009